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2102 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Gläubiger
ist
grundsätzlich
berechtigt
nur
teilbaren
Teil
vertraglich
zustehenden
Gesamtleistung
Schuldner
fordern
Grundsatz
Glauben
§
entgegensteht
.
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Luftverkehrsunternehmens
bestimmt
ist
"
Flugschein
angegebenen
Reihenfolge
nutzen
wird
Flugschein
eingelöst
verliert
Gültigkeit
"
benachteiligt
Fluggast
Geboten
Glauben
unangemessen
ist
unwirksam
.
Urteil
29
.
April
Xa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Verurteilung
Beklagten
folgt
neu
gefasst
wird
:
Beklagte
wird
verurteilt
Meidung
Fall
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
ersatzweise
Ordnungshaft
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
unterlassen
17
.
Dezember
nachfolgende
inhaltsgleiche
Bestimmung
Luftbeförderungsverträge
Verbrauchern
Wohnsitz
Bundesrepublik
haben
einzubeziehen
vereinbarte
Abflugsort
Bundesrepublik
liegt
Abwicklung
derartiger
17
.
Dezember
geschlossener
Verträge
Bestimmung
berufen
:
"
Flugschein
angegebenen
Reihenfolge
nutzen
wird
Flugschein
eingelöst
verliert
Gültigkeit
.
"
Tatbestand
:
Kläger
Dachverband
Verbraucherzentralen
Bundesländern
begehrt
Beklagten
Unterlassung
Verwendung
bestimmten
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Beklagte
ist
Luftverkehrsunternehmen
Sitz
.
Internetseite
www.britishairways.com
auch
deutscher
Sprache
aufgerufen
werden
kann
bietet
Beklagte
Flüge
Zugrundelegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Nr.
Geschäftsbedingungen
enthält
folgende
Regelung
:
"
Flugschein
angegebenen
Reihenfolge
nutzen
wird
Flugschein
eingelöst
verliert
Gültigkeit
.
"
Nr.
Geschäftsbedingungen
ist
geregelt
Anspruch
Luftbeförderung
besteht
Kunde
gültigen
Flugschein
vorweisen
kann
.
Kläger
sieht
hierin
unangemessene
Benachteiligung
Fluggäste
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Einbeziehung
Klausel
Nr.
Luftbeförderungsverträge
Verbrauchern
unterlassen
Abwicklung
1
.
April
geschlossenen
Verträgen
Klausel
berufen
.
Hilfsweise
hat
Antrag
beschränkt
Klausel
Verträgen
Verbrauchern
verwenden
Sitz
Bundesrepublik
haben
Ort
vertraglich
geschuldeten
Abflugs
liegt
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
Urteil
RRa
veröffentlicht
ist
hat
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Umfang
Hilfsantrags
beschränkt
Übrigen
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Ziel
vollständigen
Klageabweisung
.
Verhandlung
Senat
hat
Kläger
Zustimmung
Beklagten
Klage
Verträge
beschränkt
17
.
Dezember
geschlossen
wurden
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
deutschen
Gerichte
seien
Art
.
Nr.
EuGVVO
international
zuständig
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
unerlaubte
Handlung
gleichstehende
Handlung
beziehe
.
angegriffene
Klausel
sei
gemäß
§
Abs.
i.V.
Abs.
Nr.
unwirksam
Verhältnis
Leistung
Gegenleistung
gestört
werde
Klausel
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abweiche
.
Verbraucher
zahle
bestimmte
Vergütung
bestimmten
Zielort
transportiert
werde
.
Auffassung
Beklagten
werde
Leistung
unmöglich
Kunde
Teilstrecke
antrete
.
Lufttransport
Zwischenlandung
sei
rechtlich
unteilbare
Leistung
Wertminderung
Beeinträchtigung
Leistungszwecks
Teilleistungen
zerlegt
werden
könne
.
Selbst
Beklagten
rechtlichen
Unmöglichkeit
Gesamtleistung
ausginge
§
Befreiung
Beklagten
Leistungspflicht
führen
würde
wäre
§
§
Satz
Abs.
Satz
Fluggästen
Schadensersatz
verpflichtet
so
Kosten
Ersatztransports
tragen
hätte
.
angegriffene
Klausel
verstoße
gesetzliche
Wertung
Ziel
habe
Reisenden
Fortbestand
Vergütungsanspruchs
Weitertransportanspruchs
berauben
.
werde
Verbraucher
unangemessen
benachteiligt
.
Klausel
Vertragsstrafe
anzusehen
sei
verstoße
auch
§
Nr.
.
II
.
hält
Umfang
teilweisen
Klagerücknahme
noch
beurteilenden
Klagebegehrens
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsstreit
sind
deutschen
Gerichte
Art
.
Nr.
EuGVVO
international
zuständig
.
unerlaubten
gleichgestellten
Handlungen
Sinne
Vorschrift
gehören
auch
Angriffe
Rechtsordnung
Verwendung
missbräuchlicher
Klauseln
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Insoweit
kommt
Rechtsordnung
angegriffene
Handlung
materiellrechtlich
beurteilen
ist
.
ist
auch
erforderlich
Rechtsverletzung
tatsächlich
eingetreten
ist
.
Zuständigkeit
ergibt
bereits
Kläger
behauptet
Beklagte
verwende
Inland
Rechtsordnung
missbilligte
Allgemeine
Geschäftsbedingung
vgl.
Sen
.
.
.
m.w
.
.
2
.
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
ist
Bestehen
Unterlassungsanspruchs
selbst
betrifft
deutsches
Recht
sind
mithin
§
UKlaG
anzuwenden
.
folgt
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
864/2007
11
Juli
außervertragliche
Schuldverhältnisse
anzuwendende
Recht
.
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
bezieht
unerlaubte
Handlung
Sinne
Verordnung
vgl.
Sen
.
.
9.7.2009
aaO
.
.
teilweisen
Klagerücknahme
nur
noch
Verwendung
angegriffenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
17
.
Dezember
geschlossenen
Verträgen
gerichtet
ist
ist
auch
Vergangenheit
ausschließlich
gemäß
Art
.
11
.
Januar
Kraft
getretenen
Verordnung
beurteilen
.
Anzuknüpfen
ist
Recht
Staats
Schaden
eintritt
Art
.
Abs.
wahrscheinlich
eintritt
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
ist
Ort
Rechtsordnung
missbilligten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wahrscheinlich
verwendet
werden
also
Rechtsordnung
geschützten
kollektiven
Interessen
Verbraucher
beeinträchtigt
sein
sollen
.
9.7.2009
aaO
.
.
ist
Beförderungsbedingungen
gegenüber
ansässigen
Verbrauchern
verwendet
werden
Bundesrepublik
.
3
.
Ebenso
ist
auch
Wirksamkeit
angegriffenen
Klausel
deutschem
Recht
beurteilen
.
ergibt
schon
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
deutschem
Sachrecht
unterliegt
.
Gesamtschau
§
UKlaG
ist
vielmehr
gesonderte
Anknüpfung
vorzunehmen
.
§
UKlaG
Unterlassungsanspruch
Fall
begründet
angegriffenen
Bestimmungen
§
§
deutschem
Sachrecht
unwirksam
sind
gewährt
§
UKlaG
spruch
auch
bestimmten
Fällen
Inland
verbraucherschützende
Normen
verstoßen
wird
§
UKlaG
aufgeführten
Normen
deutschen
Rechts
gehören
.
Beurteilung
Wirksamkeit
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ist
somit
jeweilige
Vertragsstatut
maßgeblich
vgl.
.
9.7.2009
aaO
.
.
ist
hier
deutsche
Recht
.
Maßstab
Überprüfung
Berufungsurteils
Rechtsfehler
ist
Rechtslage
Zeitpunkt
Revisionsentscheidung
.
berücksichtigen
ist
auch
Erlass
Berufungsurteils
ergangenes
neues
Gesetz
zeitlichen
Geltungswillen
streitige
Rechtsverhältnis
erfasst
.
20.1.2005
IX
ZB
;
f.
;
;
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
17
.
Dezember
ist
Verordnung
Nr.
17
.
Juni
vertragliche
Schuldverhältnisse
anzuwendende
Recht
Art
.
Kraft
getreten
.
ist
Art
.
Rom-I-VO
nur
Verträge
anzuwenden
Datum
geschlossen
worden
sind
.
Verordnung
ist
Personenbeförderungsverträge
Parteien
vorliegenden
Fall
Rechtswahl
getroffen
haben
gemäß
Art
.
Abs.
Satz
Rom-I-VO
Recht
Staates
maßgeblich
befördernde
Person
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
Staat
auch
Abgangsort
Bestimmungsort
befindet
.
Streitgegenstand
Revisionsverfahren
nur
noch
Verwendung
beanstandeten
Klausel
17
.
Dezember
geschlossenen
Verträgen
ist
Verbrauchern
geschlossen
werden
Wohnsitz
haben
Abflugort
vereinbart
wird
ist
folglich
Wirksamkeit
beanstandeten
Klausel
deutschem
Recht
beurteilen
.
4
.
Kläger
kann
Beklagten
gemäß
§
UKlaG
Verbindung
§
Abs.
Nr.
UKlaG
Unterlassung
Verwendung
beanstandeten
Klausel
verlangen
.
ist
gemäß
§
Abs.
unwirksam
.
Klausel
wird
Recht
Kunden
geschuldete
Beförderungsleistung
nur
teilweise
Anspruch
nehmen
ausgeschlossen
.
Ausschluss
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Inhaltskontrolle
gemäß
§
§
unterworfen
.
Inhaltskontrolle
unterliegen
§
Abs.
Satz
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Rechtsvorschriften
abweichen
ergänzen
.
Hingegen
unterliegen
Abreden
unmittelbaren
Gegenstand
Hauptleistungen
sog.
Leistungsbeschreibungen
Rücksicht
Vertragsfreiheit
ebenso
wenig
Inhaltskontrolle
Vereinbarungen
anderen
Teil
erbringende
Entgelt
insbesondere
Höhe
betreffen
vgl.
.
kontrollfähige
Leistungsbeschreibungen
Sinne
sind
allerdings
nur
Bestimmungen
Art
Umfang
Güte
geschuldeten
Leistung
festlegen
f.
;
§
;
69
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
:
Wolf/Lindacher/Pfeiffer
AGB-Recht
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Klauseln
Hauptleistungsversprechen
abweichend
Gesetz
Glauben
geschuldeten
Leistung
verändern
ausgestalten
modifizieren
unterliegen
Inhaltskontrolle
.
bleibt
Überprüfung
entzogene
Leistungsbeschreibung
nur
enge
Bereich
Leistungsbezeichnungen
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
wesentlichen
Vertragsinhalts
wirksamer
Vertrag
mehr
angenommen
werden
kann
78
;
;
35
41
;
.
-9-
Hauptleistungspflichten
Beklagten
Kunden
geschlossenen
Personenbeförderungsverträge
gehören
einerseits
Beförderungsleistung
gekennzeichnet
Abflugort
Zielort
Termin
befördernde(n
Person(en
andererseits
Beförderungsleistung
zahlende
Entgelt
.
Ausschluss
Rechts
Fluggasts
vereinbarte
Beförderungsleistung
nur
teilweise
Anspruch
nehmen
wird
vertraglich
geschuldete
Leistung
Beklagten
noch
Entgeltanspruch
inhaltlich
verändert
.
Ausschluss
Anspruchs
Fluggasts
Teilleistungen
weichen
Beförderungsbedingungen
gesetzlichen
Regelung
.
Gläubiger
ist
grundsätzlich
berechtigt
nur
teilbaren
Teil
vertraglich
zustehenden
Gesamtleistung
Schuldner
fordern
Grundsatz
Glauben
§
entgegensteht
vgl.
.
;
.
§
Rdn
.
;
.
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Regel
zählt
wesentlichen
Grundgedanken
Schuldrechts
Recht
Forderung
Teilleistungen
soll
Gläubiger
Möglichkeit
haben
Gesamtleistung
Teile
beziehen
noch
interessieren
.
Gleiches
gilt
Gesamtleistung
reduzierten
Umfang
beschränken
möchte
Risiken
Nachteile
Forderung
gesamten
Leistung
verbunden
wären
erträgliches
gewünschtes
Maß
reduzieren
.
Recht
folgt
allgemeinen
Leistungszweck
entsprechenden
Gerechtigkeitsgebot
Leistung
Möglichkeit
Zumutbarkeit
Angemessenheit
so
erbringen
beabsichtigte
Leistungserfolg
nämlich
jeweils
verbundene
Befriedigung
Interessen
Gläubigers
eintritt
vgl.
Staudinger/Looschelders
.
§
Rdn
.
.
Beklagten
angebotenen
Flugbeförderungsleistungen
sind
rechtlich
wirtschaftlich
teilbar
.
Leistung
ist
teilbar
Wertminderung
Beeinträchtigung
Leistungszwecks
Teilleistungen
zerlegt
werden
kann
aaO
§
Rdn
.
.
mündlichen
Verhandlung
erörterten
Anwendungsbeispiele
zeigen
deutlich
Direktflug
umfassende
Flugbeförderungsleistung
Beklagten
Regel
Sinne
einzelnen
Flügen
Beklagten
erbringenden
Beförderungsleistungen
zerlegt
werden
kann
.
beanstandete
Klausel
betrifft
Fälle
zumeist
grenzüberschreitender
Flüge
Cross-Border-Selling
"
Kunde
zusammen
gewünschten
Hauptflug
vorangehenden
Zubringerflug
Abflughafen
Hauptflugs
mitbucht
.
betrifft
gleichzeitige
Buchung
Rückflug
auch
Form
Überkreuzbuchens
"
CrossTicketing
"
.
Fällen
ist
vertragliche
Gesamtleistung
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
teilbar
.
Unmöglichkeit
Teilung
ergibt
Gesichtspunkt
absoluten
Fixgeschäfts
Luftbeförderungsleistungen
stellen
Regel
absoluten
Fixgeschäfte
vgl.
Sen
.
.
.
.
Unabhängig
ist
Teilleistung
auch
Fixgeschäft
möglich
Zeitpunkt
Teilleistung
Anspruch
genommen
wird
ändert
.
Erfüllungsanspruch
Fluggasts
jeweils
nur
konkreten
Flug
bezieht
Nichtteilnahme
insoweit
regelmäßig
wegfällt
Anspruch
Wiederholung
Flugs
besteht
ergibt
wirtschaftlichen
Unmöglichkeit
§
Abs.
Luftverkehrsunternehmen
Linienflug
zuzumuten
ist
Flug
wiederholen
.
wirtschaftliche
Unmöglichkeit
betrifft
indessen
allein
versäumten
angetretenen
Teil-)Flug
.
Durchführung
weiteren
Flugschein
versprochenen
Flüge
wird
unmöglich
Unmöglichkeit
Teilbarkeit
Flugbeförderungsleistung
entgegensteht
.
Revision
geltend
gemacht
dann
anders
ist
Beförderungsleistung
regelmäßig
auch
gesondert
buchbaren
Flügen
erbracht
wird
einzigen
Flug
Zwischenlandung
erfolgt
kann
dahinstehen
angegriffene
Klausel
Fälle
beschränkt
ist
.
Anspruch
Fluggasts
Teilleistungen
ist
auch
grundsätzlich
Glauben
ausgeschlossen
.
mag
zwar
Fall
sein
Fluggast
schon
Absicht
hat
Gesamtleistung
Beklagten
Anspruch
nehmen
nur
bucht
Weise
Preisvorteil
gelangen
kann
Beklagte
etwa
Fluggästen
anbietet
Unbequemlichkeiten
Zeitverlust
Umsteigeverbindung
nehmen
gewünschten
Abflughafen
auch
Direktverbindungen
Endziel
angeboten
werden
.
beanstandete
Klausel
ist
jedoch
Ausschluss
Anspruchs
Teilleistungen
Fällen
beschränkt
erfasst
etwa
auch
Fälle
Fluggast
veränderten
Terminplanung
bereits
Abflughafen
Hauptflug
Nähe
befindet
Zubringerflug
verpasst
Hauptflug
aber
noch
Wege
erreichen
kann
.
Fällen
steht
Grundsatz
Glauben
Anspruch
Fluggasts
Beförderung
Hauptflug
.
generelle
Ausschluss
Rechts
Kunden
Beförderungsleistung
nur
teilweise
Anspruch
nehmen
benachteiligt
Kunden
Geboten
Glauben
unangemessen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
vereinbaren
ist
Interessen
Beklagten
Abweichen
gesetzlichen
Regelung
Klausel
beschrittenen
Weg
rechtfertigen
vermögen
.
Beklagte
verfolgt
beanstandeten
Klausel
Interesse
bestimmte
Fernflüge
Verbund
Zubringerflügen
bestimmte
Rückflüge
billiger
anbieten
können
jeweils
Gesamtleistungsversprechen
umfassten
einzelnen
Flug
allein
.
Angebote
eröffnen
Möglichkeit
geringeren
Preiserwartungen
Abflugort
Zubringerflugs
gerecht
werden
können
.
Erwartungen
können
unterschiedlichen
Preisniveaus
einzelnen
Abflugorten
resultieren
ergeben
häufig
aber
schon
Umsteigeverbindung
nur
dann
gebucht
wird
günstiger
ist
Direktverbindung
.
Angebot
Rückflügen
gewisse
Mindestaufenthaltsdauer
vorsehen
kann
Beklagte
Preisvorstellungen
Touristen
gerecht
werden
typischerweise
längere
Verweildauer
Zielort
einplanen
Terminplanung
flexibler
eher
geneigt
sind
günstigeren
Preis
ungünstigere
Flugtermine
Kauf
nehmen
vgl.
.
Tarifgestaltung
würde
Ziel
verfehlen
Beklagte
hinnehmen
müsste
Fluggast
etwa
niedrigeren
Preis
Umsteigeverbindung
zunutze
macht
Weise
Anspruch
Direktflug
erwerben
Beklagte
zwar
auch
anbietet
aber
höheren
Preis
verlangt
Markt
durchsetzen
kann
.
Somit
dient
beanstandete
Klausel
legitimen
Klauselkontrolle
grundsätzlich
respektierenden
Bestreben
Beklagten
jeweils
entsprechend
unterschiedlichen
Nachfragesituation
Preise
privatautonom
gestalten
jeweiligen
Markterfordernissen
anzupassen
so
jeweils
besten
Markt
erzielbaren
Preis
fordern
können
.
Interessen
Beklagten
steht
jedoch
Interesse
Kunden
nachträglichen
Änderung
Planung
Eintritt
sonstiger
Umstände
Inanspruchnahme
ersten
Teilleistung
hindern
Interesse
nachträglich
entfallen
lassen
gesamten
Leistungsanspruch
Beklagte
verlieren
.
möchten
Rahmen
gebuchten
Beförderungsleistung
Freiheit
haben
weiterhin
gebuchten
Flugstrecken
Anspruch
nehmen
können
noch
Interesse
sind
.
soll
gezahlte
Flugpreis
weiterhin
zumindest
Gegenwert
verkörpern
eingetretenen
Änderungen
noch
Interesse
haben
so
gezwungen
sind
Teil
neu
gegebenenfalls
höheren
Preis
buchen
müssen
.
Interesse
Fluggasts
wird
bereits
Rechnung
getragen
Beklagte
Beförderungsbedingungen
Änderungswünschen
Umbuchung
anbietet
Fluggast
bereit
ist
Änderung
errechneten
Flugpreis
akzeptieren
.
Klausel
enthält
Angabe
Fluggast
Fall
zahlenden
Preis
schützt
Beklagten
tagesaktuell
ermittelten
höheren
Preis
auch
dann
zahlen
müssen
Buchung
isolierten
Anspruch
verbleibenden
Teil
vereinbarten
Beförderungsleistung
gezahlten
sonst
niedrigeren
Preis
hätte
erwerben
können
Beklagte
Umbuchung
einräumt
.
Interesse
Beklagten
"
Unterlaufen
"
Tarifsystems
verhindern
rechtfertigt
generellen
Ausschluss
Anspruchs
tungen
jedenfalls
beanstandeten
Klausel
Äquivalenzverhältnis
abgeschlossenen
Flugbeförderungsvertrages
Nichtinanspruchnahme
Teilleistung
vollständig
Lasten
Kunden
verschoben
werden
gezahlten
Flugpreis
Gegenleistung
mehr
stehen
soll
Beklagte
Interessen
zumutbarerweise
andere
mildere
Regelung
ebenso
wahren
könnte
.
Pflichten
Sanktionen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
berechtigten
Verwenderinteresses
Vertragspartner
auferlegt
werden
unterliegen
Übermaßverbot
bedürfen
konkreten
angemessenen
Eingrenzung
.
;
.
§
Rdn
.
;
9
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
jedenfalls
dann
Regelung
vorliegend
gravierenden
Verschiebung
Äquivalenzverhältnisses
Leistungsbeziehung
Kunden
führt
.
Wahrung
Interessen
Beklagten
autonomen
Gestaltung
Tarifstruktur
genügte
Vermeidung
Umgehung
Struktur
Regelung
Kunden
gegebenenfalls
Zahlung
höheren
Entgelts
verpflichtet
Beförderung
vorangehenden
Teilstrecke
angetreten
wird
.
wäre
etwa
ausreichend
Beförderungsbedingungen
bestimmt
würde
Nichtinanspruchnahme
Teilleistung
verbleibende(n
Teilleistung(en
dasjenige
Entgelt
zahlen
ist
Zeitpunkt
Buchung
Teilleistung(en
verlangt
worden
ist
Entgelt
höher
ist
tatsächlich
vereinbarte
.
Regelung
ist
Beklagte
unzumutbar
hiernach
nur
teilweiser
Inanspruchnahme
Beförderungsleistung
gegebenenfalls
Zusatzvergütung
fordern
müsste
.
Auch
Klausel
kann
Rechte
nur
durchsetzen
Station
Reise
überprüft
Bedingungen
eingehalten
sind
Kunden
Leistung
vollständig
Anspruch
nehmen
abweist
.
gleicher
Weise
kann
Gewährung
Teilleistung
abhängig
machen
Kunde
gegebenenfalls
anfallenden
Aufpreis
zahlt
.
Übrigen
wäre
Regelung
Versuch
Umgehung
Tarifstruktur
unattraktiv
so
praktischen
Anwendung
Regelung
Wesentlichen
nur
Fällen
rechnen
wäre
Kunde
abweichend
ursprünglichen
Planung
disponieren
muss
Teilleistung
Anspruch
nehmen
kann
.
Revision
verbietet
Art
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
24
.
September
gemeinsame
Vorschriften
Durchführung
Luftverkehrsdiensten
Gemeinschaft
Tarifbedingungen
beanstandete
Klausel
isolierten
Kontrolle
unterliegendes
Klauselwerk
anzusehen
nationalen
Rechts
unwirksam
erklären
.
Verordnung
sollen
Kunden
Lage
versetzt
werden
Preise
verschiedenen
Luftfahrtunternehmen
vergleichen
.
Art
.
Verordnung
Nr.
dient
Transparenzgebot
soll
ausschließlich
Zugang
Preisgestaltung
relevanten
Faktoren
sicherstellen
Öffentlichkeit
zugänglich
gemachten
Flugpreise
anwendbaren
Tarifbedingungen
einschließen
sollen
englische
Fassung
:
"
shall
include
"
französische
Fassung
:
"
mentionnent
"
.
Entsprechend
Überschrift
Artikels
Information
Nichtdiskriminierung
"
sollen
Informationspflichten
Luftfahrtunternehmens
lediglich
konkretisiert
werden
Preisen
selbst
auch
anwendbaren
Tarifbedingungen
zugänglich
machen
vgl.
Vorschlag
Kommission
18.7.2006
KOM/2006/0396
;
Legislative
schließung
Europäischen
Parlaments
11.7.2007
P6_TA(2007)0337
.
Aussage
inhaltlichen
Überprüfbarkeit
Tarifbedingungen
wird
getroffen
inhaltliche
Kontrolle
maßgeblichen
nationalen
Vorschriften
eingeschränkt
.
Beantwortung
Frage
erfordert
vorherige
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
rechtlicher
Gesichtspunkt
Gefahr
begründen
könnte
Gerichte
anderer
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
könnten
Art
.
Verordnung
Nr.
abweichende
Auslegung
vertreten
ist
erkennbar
vgl.
Vorlagepflicht
:
.
f.
m.w
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung