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3090 lines
30 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
April
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Airbag-Auslösesteuerung
Art
.
56
;
Umstand
Kenntnis
technischen
Sachverhalts
allgemeinen
Fachwissen
gehört
belegt
noch
Fachmann
nahegelegen
hat
Lösung
bestimmten
technischen
Problems
Kenntnis
bedienen
.
.
30
.
April
Bundespatentgericht
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Februar
Richter
Prof.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
2
.
Februar
verkündete
Urteil
4
.
Senats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Rückbeziehungen
Patentanspruch
nachgeordneten
Patentansprüchen
Patentanspruch
Fassung
Urteils
Bundespatentgerichts
beziehen
Rückbeziehung
Patentanspruch
Patentanspruch
Rückbeziehungen
Patentanspruch
Rückbeziehung
Patentanspruch
Patentansprüchen
entfallen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaberin
27
.
Januar
Inanspruchnahme
Priorität
zweier
deutscher
Patentanmeldungen
18
.
Februar
25
Juli
angemeldeten
auch
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatents
"
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
"
betrifft
Patentansprüche
umfasst
.
nebengeordneten
Patentansprüche
Streitpatents
haben
Fassung
europäischen
Einspruchsverfahren
erhalten
haben
Verfahrenssprache
Deutsch
folgenden
Wortlaut
:
"
1
.
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
Sicherungssystem
Fahrzeuginsassen
Beschleunigungssignal
gemessen
Beschleunigungssignal
zeitliche
Integration
Geschwindigkeit
umgewandelt
wird
Bildung
Auslösekriteriums
mindestens
Schwellwert
Geschwindigkeit
vorgebbar
ist
gekennzeichnet
Auslösekriterium
benutzte
Schwellwert
Abhängigkeit
Crashvorgang
abgeleiteten
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
veränderbar
ist
.
3
.
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
Sicherungssystem
Fahrzeuginsassen
Beschleunigungssignal
gemessen
zeitliche
Integration
Geschwindigkeit
gebildet
Geschwindigkeit
Wichtung
Arbeitssignal
umgewandelt
wird
Bildung
Auslösekriteriums
mindestens
Schwellwert
Arbeitssignal
vorgebbar
ist
gekennzeichnet
Auslösekriterium
benutzte
Schwellwert
Abhängigkeit
Crashvorgang
abgeleiteten
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
veränderbar
ist
.
4
.
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
Sicherungssystem
Fahrzeuginsassen
Beschleunigungssignal
gemessen
Beschleunigungssignal
erste
Wichtungsfunktion
gewichtet
gewichtete
Beschleunigungssignal
zeitliche
Integration
erstes
Arbeitssignal
umgewandelt
erste
Arbeitssignal
zweite
Wichtungsfunktion
zweites
Arbeitssignal
umgewandelt
wird
Bildung
Auslösekriteriums
mindestens
Schwellwert
Arbeitssignal
vorgebbar
ist
gekennzeichnet
Auslösekriterium
benutzte
Schwellwert
Abhängigkeit
abgeleiteten
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
veränderbar
sind
.
"
abhängigen
Patentansprüche
Streitpatents
wird
Patentschrift
verwiesen
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Streitpatent
sei
ursprünglich
eingereichten
Unterlagen
unzulässig
erweitert
europäischen
Einspruchsverfahren
eingefügte
Merkmal
abgeleiteten
"
ursprünglichen
Unterlagen
entnehmen
sei
.
Erfindung
sei
weiter
so
deutlich
vollständig
offenbart
Fachmann
ausführen
könne
Patentschrift
ergebe
Aufprall
gemessenen
Beschleunigungssignals
ermittelt
werden
könne
.
Gegenstand
Streitpatents
sei
Stand
Technik
vorveröffentlichten
deutschen
Offenlegungsschriften
D14
D13
D11
D17
nachveröffentlichten
zeitrangälteren
deutschen
Offenlegungsschriften
Veröffentlichung
europäischen
Patentanmeldung
europäische
Patentschrift
Veröffentlichung
internationalen
Patentanmeldung
14
.
Januar
Literaturstellen
"
HalbleiterSchaltungstechnik
"
.
5
.
Auflage
W.
"
Évolution
"
Nr.
S.
bildeten
patentfähig
.
Klägerin
hat
weiter
Veröffentlichung
Broesch
"
Digitale
Signalverarbeitung
"
D18
verwiesen
.
Klägerin
hat
beantragt
Streitpatent
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
nichtig
erklären
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Streitpatent
hilfsweise
Maßgabe
verteidigt
Patentanspruch
folgende
Fassung
erhalten
soll
Anfügung
unterstrichen
:
"
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
Sicherungssystem
Fahrzeuginsassen
Beschleunigungssignal
gemessen
Beschleunigungssignal
zeitliche
Integration
Geschwindigkeit
umgewandelt
wird
Bildung
Auslösekriteriums
mindestens
Schwellwert
Geschwindigkeit
vorgebbar
ist
gekennzeichnet
Auslösekriterium
benutzte
Schwellwert
Abhängigkeit
Crashvorgang
abgeleiteten
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
veränderbar
ist
Zustandsgröße
Zustandsgrößen
gemittelte
Beschleunigungssignal
ist
.
"
Bundespatentgericht
hat
Abweisung
weitergehenden
Streitpatent
Umfang
Patentansprüche
Patentanspruch
rückbezogen
ist
hilfsweise
verteidigte
Fassung
hinausgeht
nichtig
erklärt
.
Gründen
Urteils
ergibt
durchweg
auch
Patentanspruch
rückbezogenen
nachgeordneten
Patentansprüche
nur
Rückbeziehung
geänderten
Patentanspruch
Bestand
haben
sollten
vgl.
Umdruck
S.
28
:
"
Zusammenhang
tragenden
Hauptanspruch
"
.
Ersichtlich
sollte
auch
Rückbeziehung
Patentansprüche
Patentanspruch
Patentanspruch
Patentanspruch
entfallen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Berufung
.
beantragt
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Streitpatent
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
vollem
Umfang
nichtig
erklären
nennt
weiter
u.a.
Veröffentlichung
japanischen
Gebrauchsmusteranmeldung
Sho
BK11
;
Veröffentlichung
japanischen
Patentanmeldung
Sho
;
US-Patentschrift
BK16
;
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
.
verteidigt
Patentanspruch
Streitpatents
nunmehr
auch
Hilfsanträgen
.
Bundespatentgericht
hat
weiteren
Verfahren
tent
vollem
Umfang
nichtig
erklärt
.
Hiergegen
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
noch
verhandelt
entschieden
ist
.
Auftrag
Senats
hat
Professor
.
Leiter
Instituts
theoretische
Elektrotechnik
Leibniz-Universität
schriftliches
Gutachten
erstattet
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
Klägerin
bleibt
Maßgabe
Erfolg
bereits
Bundespatentgericht
ersichtlich
gewollte
Änderung
Rückbeziehungen
geänderten
Patentanspruch
ebenso
Nichtigerklärung
Streitpatents
Umfang
Unteransprüche
nichtig
erklärten
Patentanspruch
Rückbeziehung
Patentanspruch
ebenfalls
nichtig
erklärten
Patentanspruch
rückbezogen
sind
Urteilstenor
aufgenommen
wird
.
Streitpatent
betrifft
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
Personenfahrzeugen
eingesetzt
werden
.
Rückhaltemittel
werden
bekannten
Rückhaltesystemen
eingesetzt
Streitpatent
näher
bezeichnet
.
Betracht
kommen
Airbag-Systeme
.
1
.
Streitpatent
bezeichnet
Verfahren
Oberbegriff
Patentanspruchs
Beitrag
Suchowerskyj
Nr.
S.
bekannt
lediglich
zentral
angeordneter
Aufprallsensor
eingesetzt
werde
.
Verfahren
erfülle
Aufgabe
hervorragend
Heckaufprall
.
Probleme
ergäben
jedoch
Stadtverkehr
relativ
häufig
auftretenden
Kollisionen
schrägem
Aufprallwinkel
hier
Rückhaltemittel
spät
aktiviert
werden
könnten
.
Verbesserung
Erkennung
Schrägrichtung
verlaufenden
Kollisionen
seien
Systeme
Beschleunigungssensoren
bekannt
Empfindlichkeitsachsen
winklig
Fahrzeuglängsachse
angeordnet
seien
Verkabelung
Sensoren
aber
hohen
technischen
Aufwand
erfordere
.
Weiter
seien
Rückhaltesysteme
Mehrzahl
dezentral
angeordneter
Sensoren
bekannt
aber
störanfällig
seien
.
Sp
.
.
Bekannt
sei
auch
Sicherheitseinrichtung
Beschleunigungssensor
Verstärker
Ausgangssignal
ersten
Schwellwertschaltung
Integrationsschaltung
zweiten
Schwellwertschaltung
UND-Verknüpfungsglied
dritten
Schwellwertschaltung
eingangsseitig
Ausgangssignal
Verstärkers
zugeführt
sei
Ausgangssignal
zweiten
Eingangsanschluss
UND-Verknüpfungsglieds
liege
Veröffentlichung
französischen
Patentanmeldung
.
Weiter
sei
Auslösevorrichtung
bekannt
Beschleunigungsaufnehmer
Hochpass
Integrator
Auslöseschwellwert
festlegenden
ersten
Schwellwertschalter
zweiten
Schwellwertgeber
umfasse
Eingangsanschluss
Ausgangsanschluss
Integrators
verbunden
sei
Ausgangsanschluss
zweiten
Schwellwertgebers
Summationspunkt
geführt
sei
Eingangsanschluss
liege
.
zweite
Schwellwertgeber
erzeuge
Ausgangssignal
untere
Integrationsschwelle
Integrators
beeinflusse
Veröffentlichung
internationalen
Patentanmeldung
.
2
.
Streitpatent
soll
Rückhaltesystem
Verfügung
gestellt
werden
auch
Insassen
gefährdende
"
Polaufprallsituationen
zuverlässig
erkannt
Rückhaltemittel
rechtzeitig
ausgelöst
werden
können
vgl.
Beschr
.
Sp
.
.
nur
zentral
angeordneten
Sensor
möglich
sein
soll
betrifft
bereits
mögliches
Lösungselement
ist
Patentansprüchen
genannt
;
Patentanspruch
folgt
auch
Ausgangssignale
Sensoren
herangezogen
werden
können
.
Empfindlichkeit
Zuverlässigkeit
Erkennung
verschiedener
Aufprallsituationen
sollen
aber
so
verbessert
werden
gegebenenfalls
auch
einziger
Sensor
ausreicht
.
Auslösekriterium
Schwellwert
verwendet
wird
ist
ebenso
Element
Lösung
lösenden
Problems
.
gilt
erst
recht
Bildung
Veränderung
Schwellwerts
.
3
.
Lösung
2
.
genannten
Problems
soll
Patentanspruch
Streitpatents
zulässigerweise
Einfügung
Anmeldeunterlagen
u.a.
ursprünglichen
Patentansprüchen
ursprünglichen
Beschreibung
S.
offenbarten
auch
Patent
erteilten
Fassung
auch
Fassung
europäischen
Einspruchsverfahren
erhalten
hat
enthaltenen
Zustandsgröße
Zustandsgrößen
gemittelte
Beschleunigungssignal
ist
verteidigten
Fassung
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
Sicherungssystem
Fahrzeuginsassen
folgenden
Verfahrensschritten
Schutz
gestellt
werden
:
wird
Beschleunigungssignal
gemessen
;
Beschleunigungssignal
wird
zeitliche
Integration
Geschwindigkeit
umgewandelt
;
Bildung
Auslösekriteriums
ist
mindestens
Schwellwert
Geschwindigkeit
vorgebbar
;
Schwellwert
ist
Abhängigkeit
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
veränderbar
Crashvorgang
abgeleitet
sind
Zustandsgröße
gemittelte
Beschleunigungssignal
ist
.
4
.
Patentanspruch
erster
Instanz
Nichtigerklärung
anheim
gefallen
ist
steht
Berufungsverfahren
mehr
Überprüfung
Urteil
Bundespatentgerichts
insoweit
angefochten
worden
ist
.
-9-
5
.
Lösung
Patentanspruch
sieht
Beschleunigungssignal
gemessen
zeitliche
Integration
Geschwindigkeit
gebildet
wird
Wichtung
Arbeitssignal
umgewandelt
wird
3’
Bildung
Auslösekriteriums
mindestens
Schwellwert
Arbeitssignal
vorgebbar
ist
Schwellwert
Abhängigkeit
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
veränderbar
ist
Crashvorgang
abgeleitet
sind
.
Abweichung
Patentanspruch
liegt
Geschwindigkeit
gebildet
Patentanspruch
Beschleunigungssignal
Geschwindigkeit
umgewandelt
werden
soll
erklärt
zwanglos
Patentanspruch
Arbeitssignal
Geschwindigkeit
gebildet
wird
Patentanspruch
Arbeitssignal
gewichteten
Geschwindigkeit
gebildet
wird
.
Senat
versteht
Umwandlung
Beschleunigungssignals
"
Geschwindigkeit
"
sachkundig
besetzten
Bundespatentgericht
Umwandlung
Geschwindigkeitssignal
.
Patentanspruch
bleibt
"
Zustandsgröße
"
Merkmal
verteidigten
Patentanspruch
.
6
.
Lösung
Patentanspruch
sieht
Beschleunigungssignal
gemessen
wird
erste
Wichtungsfunktion
gewichtet
wird
gewichtete
Beschleunigungssignal
zeitliche
Integration
erstes
Arbeitssignal
umgewandelt
wird
erste
Arbeitssignal
zweite
Wichtungsfunktion
zweites
Arbeitssignal
umgewandelt
wird
Bildung
Auslösekriteriums
mindestens
Schwellwert
zweite
Arbeitssignal
vorgebbar
Schwellwert
Abhängigkeit
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
veränderbar
ist
Crashvorgang
abgeleitet
sind
.
Patentanspruch
sieht
zweifache
Wichtungsfunktion
.
Merkmal
verteidigten
Patentanspruchs
entfällt
auch
hier
.
7
.
Patentansprüchen
verteidigten
Fassung
ist
gemeinsam
Auslösekriterium
benutzte
Schwellwert
Abhängigkeit
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
abgeleitet
sind
verändert
werden
kann
"
veränderbar
ist
"
.
bestehen
Auffassung
Klägerin
Senat
Zweifel
schon
Mittelwertbildung
Beschleunigungswerten
Division
Anzahl
Beschleunigungswerte
Veränderung
Schwellwerts
bedeutet
erster
Instanz
eingefügte
Merkmal
sieht
jedenfalls
Patentanspruch
ausdrücklich
.
Auch
ist
Beklagten
beizutreten
Schwellwertänderung
kontinuierlich
muss
Extremfall
sogar
nur
Stufen
erfassen
kann
vgl.
Fig
.
Beschr
.
Sp
.
.
Allerdings
verlangt
Beschreibung
Streitpatents
insoweit
DV-Schwelle
Funktion
Zeit
.
Sp
.
.
Zeit
kumulierten
DV-Integratorstands
.
Sp
.
.
dargestellt
wird
.
Beschreibung
vorgesehene
dritte
Alternative
Integral
verändert
werden
soll
.
Sp
.
.
wird
Patentansprüchen
erfasst
.
Formulierung
sei
Schwellwert
vorgebbar
"
sei
"
veränderbar
"
könnte
Annahme
verleiten
Vorgabe
Veränderung
Schwellwerts
seien
fakultativ
vgl.
Vorrichtungsansprüchen
.
26.9.1996
Prospekthalter
.
würde
jedoch
hier
beurteilenden
Verfahrensansprüche
Sinns
entkleiden
.
Richtigerweise
muss
Schwellwert
vorgegeben
werden
ist
einzige
Patentansprüchen
genannte
Auslösekriterium
auch
notwendigerweise
einzige
verwendete
.
Ferner
setzen
patentgemäßen
Verfahren
mindestens
Fall
gibt
Schwellwert
auch
verändert
wird
;
Formulierung
"
veränderbar
"
bringt
lediglich
Ausdruck
konkreten
Ausgestaltung
Verfahrens
abhängt
bestimmten
Arbeitssignal
Änderung
stattfindet
.
übereinstimmend
Patentansprüchen
verteidigten
Fassung
enthaltene
Merkmal
versteht
Senat
"
"
Zeitabschnitt
gemeint
ist
Beschleunigungswerte
gemessen
werden
Definition
Arbeitssignals
Weg
Integration
Wichtung
gewonnen
wird
Vorgabe
Schwellwerts
geprüft
werden
müssen
Zeitpunkt
Auslösekriterium
erfüllen
.
versteht
selbst
"
"
erst
Unfall
verstanden
werden
kann
Verlauf
möglicherweise
"
führen
kann
.
II
.
zulässige
Berufung
Klägerin
bleibt
Erfolg
.
Klägerin
Streitpatent
Bundespatentgericht
ausgesprochene
Tenor
Berufungsurteils
Rückbeziehung
Unteransprüche
präzisierte
Teilnichtigerklärung
angreift
ist
greifen
geltend
gemachten
Nichtigkeitsgründe
nachgewiesen
.
geht
Lasten
Klägerin
.
1
.
unzulässige
Erweiterung
europäischen
Einspruchsverfahren
beschränkt
aufrechterhaltenen
Streitpatents
ursprünglichen
Unterlagen
Art
.
§
Abs.
Nr.
;
Art
.
Abs.
Buchst
.
liegt
Überzeugung
Senats
.
Senat
tritt
Auffassung
Bundespatentgerichts
Ableitung
veränderbaren
Schwellwerts
Auslösekriterium
Abhängigkeit
Zustandsgrößen
Fahrzeugs
Crashvorgang
abgeleitet
sind
bereits
ursprünglichen
Unterlagen
ergibt
.
Crashvorgänge
sind
ursprünglichen
Unterlagen
mehrfach
genannt
so
Streitpatent
zugrunde
liegenden
Veröffentlichung
internationalen
Patentanmeldung
S.
S.
Z.
S.
.
2
.
Lehre
Streitpatents
ist
derart
offenbart
Fachmann
Senat
Diplomingenieur
Gebiet
Elektrotechnik
ansieht
gute
Grundkenntnisse
Gebiet
Mechanik
Materialwissenschaften
verfügt
ausführen
kann
Art
.
§
Abs.
Nr.
IntPatÜG
;
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
Auch
insoweit
tritt
Senat
Bundespatentgericht
jedenfalls
Ergebnis
.
ausführbare
Offenbarung
ist
maßgeblich
Streitpatent
schon
denkbaren
"
"
praxistaugliche
Lösung
bereithält
.
kommt
Auffassung
Klägerin
auch
Aufwand
Crashversuche
betrieben
werden
muss
Daten
vorliegen
erforderlich
sind
denkbaren
"
"
passende
Programm
entwickelt
werden
kann
.
Derartige
Crashversuche
müssen
Simulationen
ersetzt
werden
können
Praxistauglichkeit
geschützten
Lehre
ohnehin
durchgeführt
werden
.
Ausreichend
ist
vielmehr
Fachmann
entscheidende
Richtung
angegeben
wird
Aufwendung
eigener
erfinderischer
Tätigkeit
Erfolg
weiterarbeiten
kann
vgl.
.
21.12.1967
Garmachverfahren
;
24.3.1998
;
.
.
.
Streitpatent
befasst
Frage
Messergebnisse
Crashversuche
möglichst
effektiven
sicheren
Verfahren
Auslösung
Rückhaltemitteln
verarbeitet
werden
können
.
gibt
Sinne
zitierten
Rechtsprechung
Richtung
Fachmann
Auswertung
Verarbeitung
Definition
Veränderung
Schwellwerts
orientieren
kann
Einzelfall
möglichst
gut
geeignete
Lösung
finden
.
praktisch
brauchbares
Ergebnis
noch
weitere
Arbeit
erfordern
mag
stellt
Ausführbarkeit
Frage
.
Senat
vermag
auch
Auffassung
Klägerin
beizutreten
Streitpatent
entnehmen
lasse
Integration
beginnen
habe
.
Beschreibung
ist
u.a.
angegeben
Zeit
besonderen
Merkmal
Beschleunigung
laufe
Sp
.
;
teilt
Patentschrift
Reihe
Ausführungsbeispielen
.
Gleichsetzung
Zeit
Beginn
Integration
gewisse
Unschärfe
liegen
mag
steht
Ausführbarkeit
.
3
.
Prüfung
Schutzfähigkeit
hat
auch
Berufungsverfahren
Feststellungen
geführt
Wertung
ableiten
ließe
Streitpatent
weitergehenden
Umfang
erstinstanzlichen
Urteil
ergibt
patentfähig
wäre
Art
.
§
Abs.
Nr.
;
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
.
geht
Lasten
Klägerin
.
Streitpatent
Algorithmen
Sinn
Verarbeitungsvorschriften
festen
Regeln
ablaufen
zurückgreift
steht
Patentfähigkeit
schon
bloßen
Verwendung
Algorithmen
Fehlen
technischen
Lehre
noch
Eingreifen
Patentierungsausschlusses
Art
.
Abs.
ergibt
.
Schutz
isolierten
Algorithmus
wird
Streitpatent
begründet
.
Klägerin
macht
derartiges
auch
geltend
.
Gegenstand
verteidigten
Patentanspruchs
Streitpatents
ist
neu
.
Veröffentlichung
internationalen
Patentanmeldung
berührt
Neuheit
Streitpatents
schon
festen
Auslöseschwelle
ΔV
arbeitet
.
hat
bereits
Bundespatentgericht
zutreffend
gesehen
.
Veröffentlichung
Integrationsschwellwert
veränderliche
Größe
Rede
ist
insbesondere
Beschreibung
Seite
so
ist
gemeint
gemessenen
Beschleunigungssignal
abgeleiteten
Signal
abzuziehende
Integrationsschwellwert
veränderliche
Größe
ist
;
liegt
Wichtung
Beschleunigungssignals
Sinn
Patentanspruchs
Bundespatentgericht
Nichtigerklärung
anheim
gefallen
ist
.
Auslöseschwellwert
Sinn
Merkmals
bleibt
unveränderlich
.
zeitrangältere
vorveröffentlichte
Art
.
Abs.
Art
.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Abs.
nationalen
Nichtigkeitsverfahren
anders
europäischen
Einspruchsverfahren
nur
Neuheitsprüfung
berücksichtigende
deutsche
Offenlegungsschrift
offenbart
zwar
Einstellung
Schwellwerte
Veränderung
gemittelten
Geschwindigkeitssignal
abgeleiteten
Größe
.
gilt
ebenso
ebenfalls
vorveröffentlichte
deutsche
Offenlegungsschrift
.
Klägerin
meint
Filterung
Beschleunigungssignals
üblicherweise
Tiefpassfilter
vorgenommen
wird
steht
.
Abgesehen
Verwendung
Tiefpasses
Entgegenhaltung
erwähnt
ist
schon
Bundespatentgericht
angenommen
hat
zweifelhaft
erscheint
Tiefpass
Fachmann
nahezu
unerlässlich
selbstverständlich
mitgelesen
wird
hat
Erörterung
gerichtlichen
Sachverständigen
ergeben
Tiefpass
bewirkte
Mittelung
fachmännischer
Sicht
Bildung
gemittelten
Beschleunigungssignals
Sinne
Merkmals
gleichgesetzt
werden
kann
.
Tiefpass
Kontext
Vorveröffentlichung
lediglich
Sinne
Rauschdämpfung
dient
hochfrequente
Störsignale
auszufiltern
dient
Mittelwertbildung
valide
Beschleunigungssignal
verwenden
Mehrzahl
valider
Signale
mittleren
Wert
erhöhter
Aussagekraft
bilden
.
angenommene
Wichtung
begründet
Berufung
Verwendung
Integrators
Verstärker
umfassen
soll
.
Jedoch
soll
Streitpatent
integrierte
Beschleunigungssignal
Geschwindigkeitssignal
gewichtet
werden
.
kann
bloße
Verstärkung
Wichtung
Sinne
Merkmals
angesehen
werden
Funktion
Wichtung
verfehlt
würde
einzelne
Signalanteile
stärker
werten
.
ebenfalls
nachveröffentlichten
deutschen
Offenlegungsschrift
mag
zwar
Signalglättung
Art
Bandpasses
vorgenommen
werden
jedoch
erfolgt
auch
hier
schon
Bundespatentgericht
zutreffend
erkannt
hat
nur
Ausfilterung
Spitzenwerten
Beschleunigung
aber
Mittelwertbildung
Sinn
Streitpatents
Mittelwertbildung
Sinn
Glättung
angesprochen
wird
vgl.
.
Sp
.
Z.
;
Patentansprüche
.
kann
Gleichsetzung
Glättung
Mittelwertbildung
Sinn
Streitpatents
Auffassung
Klägerin
vorgenommen
werden
.
ebenfalls
angesprochene
Verstärkung
Ausgangssignals
Sp
.
Z.
.
gilt
vorstehend
unter
.
übrigen
Veröffentlichungen
Klägerin
stützt
erfolgt
schon
Bildung
veränderbarer
Schwellwerte
Auslöseschwelle
.
Senat
sieht
auch
hinreichende
tatsächliche
Grundlage
Patentansprüchen
geschützte
verteidigten
Patentanspruch
schützende
Lehre
erfinderischen
Tätigkeit
beruhend
bewerten
.
vorveröffentlichten
deutschen
Offenlegungsschriften
europäische
Patentschrift
Veröffentlichung
Veröffentlichung
europäischen
Patentanmeldung
deutschen
Offenlegungsschriften
D11
D13
D14
arbeiten
allesamt
festen
unveränderlichen
Schwellwerten
Auslösekriterium
Bundespatentgericht
zutreffend
angenommen
hat
Prioritätszeitpunkt
Fachwelt
klar
favorisiert
wurden
.
gerichtliche
Sachverständige
hat
angegeben
Veröffentlichungen
D13
Abschneiden
Verlaufs
Beschleunigung
unten
beschrieben
werde
Auslösung
Sicherheitssystems
unbedeutenden
Beschleunigungen
verhindern
.
kann
Veränderung
Schwellwerts
aber
entnommen
werden
.
Klägerin
hat
mündlichen
Verhandlung
widersprochen
:
Senat
ist
überzeugt
Äußerung
gerichtlichen
Sachverständigen
zutrifft
.
Klägerin
gestützt
hat
USPatentschrift
BK16
;
Merkmale
verteidigten
Patentanspruchs
Ausnahme
Integration
Merkmal
vorwegnehme
Fachmann
Möglichkeit
Verfügung
gestanden
habe
Schwellwertvergleich
Beschleunigungssignal
integrierten
Beschleunigungssignal
Geschwindigkeitssignal
vorzunehmen
vermag
Senat
beizutreten
.
Klägerin
nennt
Beleg
Beschreibungsstelle
Sp
.
Z.
Berechnung
Terms
folgende
Formel
gelten
soll
:
γp(n+1
S(n)/α
.
Algorithmus
exponentielle
Mittelwert
Beschleunigungssignals
eingehe
habe
so
meint
Klägerin
Fachmann
Anlass
bestanden
Signal
integriertes
Signal
ersetzen
.
Beschreibung
sei
nämlich
Konstante
Potenz
Zahl
vorzugsweise
ganzzahlig
sei
.
tendiere
aber
letzte
Teil
Terms
nur
genügend
groß
angenommen
werde
so
Term
Ergebnis
nur
ersten
Glieder
γp(n+1
verblieben
.
Beklagte
hat
entgegengehalten
Grund
ersichtlich
sei
Wert
beliebig
groß
anzunehmen
Unendlich
gehen
lassen
;
Klägerin
hat
nur
entgegengesetzt
Veröffentlichung
Vorgaben
Größe
Werts
enthalte
.
Senat
vermag
erkennen
Fachmann
veranlassen
sollte
sehr
aufwändige
komplexe
System
US-Patentschrift
BK16
Schwellwertvergleich
ersetzen
modifizieren
gemittelten
Beschleunigungssignal
abhängige
Schwellwert
Schwellwert
Geschwindigkeitssignal
ist
.
kurze
Weg
gerichtliche
Sachverständige
bestätigt
hat
mathematischer
Sicht
zurückzulegen
ist
ist
ebenso
unergiebig
Klägerin
wiederholt
hervorgehobene
Gesichtspunkt
Fachmann
Möglichkeit
bekannt
war
Beschleunigungssignal
zeitliche
Integration
Geschwindigkeit
umzuwandeln
.
Umstand
Kenntnis
technischen
Sachverhalts
allgemeinen
Fachwissen
gehört
belegt
noch
Fachmann
nahegelegen
hat
Lösung
bestimmten
technischen
Problems
Kenntnis
bedienen
.
grundsätzliche
Möglichkeit
Verwendung
integrierten
Beschleunigungssignals
allgemeinen
Fachwissen
gehören
mag
besagt
Auffassung
Klägerin
Fachmann
nahegelegen
hat
Geschwindigkeitssignal
Zusammenhang
Lösung
US-Patentschrift
einzusetzen
gerade
Signal
arbeitet
.
Auch
Sachverständige
hat
Veranlassung
gesehen
.
Veröffentlichung
internationalen
Patentanmeldung
;
GmbH
wird
anders
Streitpatent
Auslöseschwelle
hier
konstant
gehalten
wird
Integrationsschwelle
Schwelle
Beschleunigungssignal
integriert
wird
verändert
vgl.
Beschr
.
S.
;
Patentansprüche
.
Klägerin
angegeben
hat
Wichtung
Beschleunigungssignals
Wichtung
Geschwindigkeitssignals
und/oder
Veränderung
Schwelle
Komparators
überführen
lasse
so
führt
Senat
auch
Zusammenschau
Veröffentlichung
Überzeugung
Fachmann
nahelag
derartige
Überlegungen
anzustellen
.
Veröffentlichung
zeigt
nämlich
nur
Signalverarbeitung
Mittelwertbildung
Berücksichtigung
weiterer
abgeleiteter
Zustandsgrößen
Auslöseschwelle
bilden
vgl.
Fig
.
.
Patentansprüchen
zusätzlich
vorgesehene
Wichtung
Signale
wird
Anmeldung
beschrieben
.
Auch
Veröffentlichung
japanischen
Gebrauchsmusteranmeldung
Sho
BK11
japanische
Offenlegungsschrift
Sho
rechtfertigen
Annahme
Gegenstand
Streitpatents
habe
Fachmann
nahegelegen
.
Veröffentlichung
japanischen
Gebrauchsmusteranmeldung
Sho
BK11
5
.
Januar
offenbart
Airbag-Einrichtung
variablem
Aktivierungswert
Grund
detektierten
Werts
Beschleunigungssensors
Aktuator
aktiviert
wird
Komparator
Einstellung
Aktivierungsbedingungen
Speicher
verbunden
ist
Aktivierungsbedingungen
gespeichert
sind
gebildet
werden
Mittelwertbildung
Ausgaben
Beschleunigungssensors
gebildeter
mittlerer
Beschleunigungswert
eingestellten
addiert
wird
Komparator
anderen
Anschluss
Ausgabe
Beschleunigungssensors
zugeführt
wird
Ausgabe
Beschleunigungssensors
ständig
veränderlichen
Aktivierungsbedingungen
verglichen
wird
Aktuator
aktiviert
wird
.
kann
Fachmann
Variabilität
Auslösesignals
auch
Ableitung
Mittelwertbildung
entnehmen
.
offenbart
sind
hier
jedoch
Signalintegration
Nutzung
Schwellwerts
Geschwindigkeit
Auslösekriterium
schon
gelehrt
wird
Beschleunigungssignal
integriert
wird
.
fehlt
auch
Patentansprüchen
gelehrte
Wichtung
Geschwindigkeitssignals
Merkmale
2
"
;
lediglich
Wichtung
Sinn
Merkmals
"
Patentanspruchs
erfolgt
Addition
Initialwerts
.
Lücke
bezüglich
Signalintegration
versucht
Klägerin
vergeblich
japanischen
Offenlegungsschrift
Sho
schließen
.
betrifft
Einrichtung
Steuerung
Aktivierung
Airbags
.
Einrichtung
weist
Beschleunigungssensor
Integrationsschaltung
Komparator
Reset-Oszillator
Differenzierschaltung
Komparator
Fig
.
.
Integrationsschaltung
wird
konstanten
Abständen
Ausgangssignal
Oszillators
zurückgesetzt
.
Überschreitet
integrierte
Wert
eingestellten
Aktivierungspegelwert
Schwellwert
wird
Airbagaktivierungssteuersignal
generiert
.
weiterer
jedoch
Auslösekriterium
dienender
Schwellwert
ist
Aktivierungsprädikationspegel
vorgesehen
Übers
.
S.
unten
Überschreitung
Geschwindigkeitssignal
Resetimpuls
verlängert
wird
Übers
.
S.
.
Veränderung
führt
Aktivierungspegel
Komparator
Auslösekriterium
verwendete
Schwellwert
allmählich
Wert
Wert
verändert
wird
Übers
.
S.
2
.
Abs.
.
soll
erreicht
werden
auch
dann
Aktivierungssteuersignal
erzeugt
wird
kurz
Rücksetzung
Integrationsschaltung
plötzliche
Geschwindigkeitsänderung
auftritt
Übers
.
S.
.
Veränderung
Schwellwertes
soll
mithin
nur
Umstand
Rechnung
tragen
voreingestellte
führen
kann
Resetimpuls
Integration
kritischer
Beschleunigungssignale
unterbricht
so
Schwellwert
erreicht
wird
Auslösekriterium
erfüllt
wäre
später
begonnen
hätte
vgl.
Übers
.
S.
1
.
Abs.
.
.
Gedanke
Schwellwert
Abhängigkeit
Crashvorgang
abgeleiteten
Zustandsgröße
Fahrzeugs
namentlich
gemittelten
Beschleunigungssignal
verändern
ist
Offenlegungsschrift
allenfalls
Ex-post-Sicht
entnehmen
.
Schwellwert
wird
zwar
verändert
;
geschieht
jedoch
lediglich
Anpassung
veränderte
veränderten
Integrationszeitraum
.
ist
aber
ersichtlich
wird
auch
Klägerin
aufgezeigt
Fachmann
Frage
stand
Auslöseschaltung
japanischen
Gebrauchsmusteranmeldung
Sho
BK11
verbessern
könne
Rückgriff
Offenlegungsschrift
veranlassen
sollte
Gebrauchsmusteranmeldung
bereits
Schwellwertanpassung
verfügt
Auslöseentscheidung
Lösung
gerade
Beklagte
Recht
hinweist
dynamischen
Verlauf
Beschleunigungssignals
beruht
hingegen
Dynamik
Integration
Beschleunigungssignals
weitgehend
verloren
ginge
.
Bundespatentgericht
ist
zweiten
Nichtigkeitsurteil
Verfahren
umgekehrten
Weg
gegangen
hat
nahegelegt
gehalten
Vorrichtung
japanischen
Offenlegungsschrift
Sho
Rückgriff
Veröffentlichung
japanischen
Gebrauchsmusteranmeldung
Sho
BK11
fortzuentwickeln
.
Auch
vermag
Senat
beizutreten
.
Patentgericht
hat
ausgeführt
:
Offenlegungsschrift
beschriebenen
vorstehend
dargestellten
Veränderung
sei
Schwellwert
mittelbar
Abhängigkeit
Crashvorgang
Fahrzeugs
abgeleiteten
Beschleunigung
Fahrzeugs
veränderbar
nämlich
Wert
integrierten
Beschleunigungssignals
höheren
Wert
.
japanischen
Gebrauchsmusteranmeldung
Sho
BK11
kenne
Fachmann
auch
unmittelbare
Zuführung
integrierten
Beschleunigungssignals
Schwellwert
Komparator
zwar
Mittelung
anschließender
Addition
voreingestellten
Initialwerts
.
Fachmann
wäge
stetigen
Bemühen
optimale
Airbagauslösung
bekannten
Möglichkeiten
Schwellwertgenerierung
gegeneinander
wähle
geeignet
Erscheinende
.
führe
Streitfall
Abwandlung
Lösung
Offenlegungsschrift
Sinne
unmittelbaren
Anlegung
gemittelten
Beschleunigungssignals
Komparatoranschluss
.
Gebrauchsmusteranmeldung
beschriebenen
Mittelung
erfolge
Änderung
Schwellwerts
zeitlich
unmittelbar
Änderung
Beschleunigungssignals
erst
Ablauf
Mittelung
betrachtenden
Zeitfensters
.
Somit
sei
Auslösekriterium
benutzte
Schwellwert
Abhängigkeit
ablaufenden
Zeit
veränderbar
.
Fachmann
Patentgericht
angenommenen
Abwägung
Veranlassung
geben
soll
Komparator
integrierten
gemitteltes
hinzugerechnetes
Beschleunigungssignal
Schwellwert
zuzuführen
ist
Urteil
entnehmen
.
Auch
mündliche
Verhandlung
hat
ergeben
.
Beklagte
weist
Recht
Veränderung
Auslöseschwellwerts
vorstehend
bereits
ausgeführt
Lösung
Offenlegungsschrift
Sinn
hat
Verlängerung
Rechnung
tragen
.
Offenlegungsschrift
erläutert
einleitend
Aktivierung
Airbags
Beschleunigungssignals
Fehlauslösungen
ergeben
könnten
Grund
hoher
Geschwindigkeit
auftreffenden
kleinen
Objekts
Aktivierungssteuersignal
generiert
werde
.
soll
Umwandlung
Geschwindigkeitssignal
Integration
Beschleunigungssignals
begegnet
werden
Übers
.
S.
.
Ausgehend
Offenlegungsschrift
spricht
lediglich
Anpassung
dienende
Veränderung
Auslöseschwellwerts
Geschwindigkeitssignal
gemittelten
Beschleunigungssignal
abhängig
machen
.
Mittelung
Beschleunigungssignals
hat
Gebrauchsmusteranmeldung
gleiche
Funktion
deutsche
Offenlegungsschrift
Integration
Beschleunigungssignals
zuschreibt
:
vermeidet
einzelner
starker
Ausschlag
Beschleunigungssignals
Auslösung
Rückhaltemittel
führt
Auslöseschwellwert
gemittelten
Beschleunigungssignal
festen
Wert
gebildet
wird
vgl.
Fig
.
Gebrauchsmusteranmeldung
.
ergibt
Auslöseschwellwert
Schwellwerts
Geschwindigkeitssignal
Offenlegungsschrift
auch
Schwellwert
schleunigungssignal
Gebrauchsmusteranmeldung
sein
kann
.
Veränderung
Geschwindigkeitsschwellwerts
Abhängigkeit
gemittelten
Beschleunigungssignal
Patentanspruch
ergibt
ebenso
wenig
Crashvorgang
abgeleiteten
Zustandsgröße
abhängige
Veränderung
Schwellwerts
gewichtetes
Geschwindigkeitssignal
Patentansprüche
.
nachfolgend
kurz
genannten
Veröffentlichungen
haben
mündlichen
Verhandlung
Rolle
mehr
gespielt
.
deutsche
Offenlegungsschrift
hat
Klägerin
schriftsätzlich
nur
Beleg
gestützt
Mittelung
Integration
Beschleunigungssignals
nahe
liegende
Alternativen
anzusehen
seien
.
Veröffentlichungen
SAE-Paper
weisen
mechanische
Aufprallsensoren
Trägheitsmasse
Kontakt
schließt
Auslösung
Rückhaltemitteln
führt
zwar
harten
früher
weichen
"
.
angeführten
Veröffentlichungen
wird
Trägheitsmassen
Dämpfungsmittel
zeitabhängiges
nichtlineares
Bewegungsverhalten
aufgeprägt
Auslösung
unterschiedlichen
Crasharten
verbessern
.
Veränderung
mechanischen
Auslöseschwelle
findet
Crashverlaufs
.
Veröffentlichung
Automobile
befasst
insbesondere
Herausfiltern
Beschleunigungssignalen
ursächlich
Crash
zurückzuführen
sind
.
Veränderung
Auslöseschwellwerten
ist
angesprochen
.
4
.
Patentansprüche
haben
genannten
Gründen
Patentanspruch
Bestand
.
Patentansprüchen
haben
auch
zurückbezogenen
Unteransprüche
Bestand
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung