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12 KiB

BESCHLUSS
7/12
18
.
Dezember
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rohrmuffe
§
E
;
GG
Art
.
Abs.
Patentverletzungsprozess
lässt
allein
§
Pflicht
Gerichts
herleiten
gemäß
§
.
Begutachtung
Gegenstandes
anzuordnen
Verfügungsgewalt
beweisbelasteten
Partei
Dritten
befindet
.
;
Patentverletzungsprozess
ist
Gericht
allenfalls
dann
verpflichtet
gemäß
§
Vorlage
Urkunde
beweisbelastete
Partei
anzuordnen
Voraussetzungen
entsprechenden
Anspruch
Gegners
§
erfüllt
sind
Bestätigung
Urteil
1
.
August
.
.
Restschadstoffentfernung
.
§
gestützte
Anordnung
Begutachtung
Gegenstandes
anzuordnen
Verfügungsgewalt
beweisbelasteten
Partei
Dritten
befindet
gilt
.
Beschluss
18
.
Dezember
7/12
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
15
.
Dezember
verkündeten
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
Millionen
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Vorbringen
Inhaberin
schließlichen
Nutzungsrechts
deutschen
Patent
Klagepatent
Inhaber
Präsident
ist
.
Patentanspruch
übrigen
Patentansprüche
zurückbezogen
sind
lautet
:
"
Verfahren
Herstellung
doppelwandigen
thermoplastischen
Rohrmuffe
erster
Schlauch
Formtunnel
extrudiert
wird
mindestens
Reihe
Bahn
geführter
Kokillen
gebildet
wird
erste
Schlauch
mindestens
ersten
Abschnitt
gewellte
Form
gebracht
wird
mindestens
zweiten
Abschnitt
Rohrmuffe
aufgeweitet
wird
zweiter
Schlauch
ersten
Schlauch
extrudiert
ersten
Abschnitt
Wellentäler
8)
ersten
Schlauchs
gedrückt
wird
erste
Schlauch
gewellte
Form
gebracht
zweite
Schlauch
ersten
extrudiert
wird
Raum
ausbildet
Atmosphärendruck
liegenden
Druck
beaufschlagt
wird
Beginn
Aufweitens
ersten
Schlauchs
Rohrmuffe
Raum
Schläuchen
gesteuerten
Atmosphärendruck
liegenden
Wesentlichen
konstanten
Druck
p1
beaufschlagt
wird
Wesentlichen
Ausbildung
Rohrmuffe
konstant
gehalten
wird
Extrudierens
zweiten
Schlauchs
Rohrmuffe
aufgeweiteten
ersten
Schlauch
zweite
Schlauch
innen
Atmosphärendruck
liegenden
Druck
beaufschlagt
ersten
Schlauch
gedrückt
wird
anschließend
Raum
Schläuchen
wieder
Druck
beaufschlagt
wird
.
"
Beklagte
produziert
vertreibt
Kunststoffrohre
angeformter
Rohrmuffe
Typenbezeichnung
"
"
.
Klägerin
macht
tend
Beklagte
stelle
Kunststoffrohre
Patentanspruch
Klagepatents
geschützten
Verfahren
.
Landgericht
hat
Unterlassung
Auskunft
Rechnungslegung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
zusätzlich
erstinstanzlichen
Begehren
Anspruch
Besichtigung
Anwesenheit
Präsidenten
hilfsweise
Anwesenheit
Geheimhaltung
verpflichteten
patentanwaltlichen
Vertreter
Herausgabe
Besichtigung
erstellenden
Sachverständigengutachtens
geltend
gemacht
hat
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagte
entgegentritt
.
zulässige
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Klagepatent
betrifft
Streitfall
Interesse
Verfahren
Herstellung
doppelwandigen
Rohres
thermoplastischem
Material
gewellte
Außenwand
glatte
Innenwand
Rohrmuffe
aufweist
.
1
.
Verfahren
Art
waren
Stand
Technik
europäischen
Patentanmeldung
nachfolgend
:
Entgegenhaltung
bekannt
Miterfinder
Geschäftsführer
Beklagten
benannt
ist
.
dort
offenbarten
Verfahren
wird
erster
Schlauch
Formtunnel
extrudiert
gewellte
Form
gebracht
.
ersten
Schlauch
wird
zweiter
Schlauch
Wesentlichen
glatter
Oberfläche
extrudiert
.
zweite
Schlauch
wird
Wellentäler
ersten
gedrückt
so
Verbundrohr
entsteht
.
Raum
Schläuchen
wird
Atmosphärendruck
liegenden
Druck
beaufschlagt
.
ist
so
bemessen
innere
Schlauch
Abkühlen
Wölbungen
aufweist
Schläuchen
Abkühlen
exakt
Atmosphärendruck
einstellt
.
Ausbildung
Rohrmuffe
wird
äußere
Schlauch
bestimmten
Abschnitten
Aufbringung
Teilvakuums
außen
aufgeweitet
.
innere
Schlauch
wird
innen
Atmosphärendruck
liegenden
Druck
beaufschlagt
ebenfalls
aufgeweitet
Bereich
Rohrmuffe
vollflächig
äußeren
Schlauch
verschweißt
.
Klagepatentschrift
wird
ausgeführt
Aufbringen
Teilvakuums
außen
ersten
Schlauch
Ausbildung
Rohrmuffe
sei
schwierig
Raum
ersten
Schlauch
betreffenden
Abschnitt
Formtunnels
Eindringen
Außenluft
gut
abgedichtet
werden
müsse
.
setze
aufwendige
technische
Maßnahmen
.
Klagepatent
betrifft
Hintergrund
technische
Problem
Verfahren
Verfügung
stellen
Aufweiten
äußeren
Schlauchs
Ausformung
Rohrmuffe
geringem
Aufwand
erreicht
werden
kann
.
2
.
Lösung
Problems
schlägt
Patentanspruch
tents
Verfahren
Herstellung
doppelwandigen
thermoplastischen
Rohrmuffe
Merkmale
folgt
gliedern
lassen
:
erster
Schlauch
wird
Formtunnel
extrudiert
mindestens
Reihe
Bahn
geführter
Kokillen
gebildet
wird
.
erste
Schlauch
wird
mindestens
ersten
Abschnitt
gewellte
Form
gebracht
mindestens
zweiten
Abschnitt
Rohrmuffe
aufgeweitet
.
zweiter
Schlauch
wird
ersten
Schlauch
extrudiert
ersten
Abschnitt
Wellentäler
8)
ersten
gedrückt
.
erste
Schlauch
gewellte
Form
gebracht
zweite
Schlauch
ersten
extrudiert
wird
bildet
Schläuchen
Raum
Atmosphärendruck
liegenden
Druck
beaufschlagt
wird
.
Beginn
Aufweitens
ersten
Schlauchs
Rohrmuffe
wird
Raum
gesteuerten
Atmosphärendruck
liegenden
Wesentlichen
konstanten
Druck
p1
beaufschlagt
Wesentlichen
Ausbildung
Rohrmuffe
konstant
gehalten
wird
.
Extrudierens
zweiten
Schlauchs
Rohrmuffe
aufgeweiteten
ersten
Schlauch
wird
zweite
Schlauch
innen
Atmosphärendruck
liegenden
Druck
beaufschlagt
ersten
Schlauch
gedrückt
.
Anschließend
wird
Raum
Schläuchen
wieder
Druck
beaufschlagt
.
3
.
Patentanspruch
geschützte
Verfahren
unterscheidet
Verfahren
Stand
Technik
Wesentlichen
Aufweitung
äußeren
Schlauchs
Bereich
Rohrmuffe
innen
wirkender
Druck
eingesetzt
wird
zwar
geringer
ist
Bereich
wellenförmigen
Rohrverlaufs
anliegende
Druck
Atmosphärendrucks
liegt
.
macht
Aufbringen
Teilvakuums
außen
entbehrlich
.
Formtunnel
kann
betreffenden
Abschnitten
dennoch
Luftabsaugkanäle
aufweisen
Teilvakuum
erzeugen
äußere
Schlauch
gesamten
Abschnitt
Rohrmuffe
Formtunnel
anliegt
Abs.
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
hier
teresse
Wesentlichen
folgt
begründet
:
könne
festgestellt
werden
Herstellung
angegriffenen
Kunststoffrohre
Merkmal
verwirklicht
werde
.
Berufungsinstanz
eingeholte
Sachverständigengutachten
habe
Vorbringen
Klägerin
bestätigt
.
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
angegriffene
Anlage
zusammen
Senatsvorsitzenden
besichtigt
habe
erfolge
Druckänderung
erst
Zeitpunkt
Aufweiten
Außenschlauchs
Rohrmuffe
bereits
begonnen
habe
.
sei
höher
Atmosphärendruck
stimme
.
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
würden
Frage
gestellt
Sachverständige
Angaben
Beklagten
Druckverhältnissen
Messungen
nur
Anbringen
Papierfähnchen
überprüft
auch
Öffnen
Anlage
nachgeprüft
habe
Ventile
sonstige
Bauteile
angeordnet
seien
Druckabsenkung
Merkmal
erreicht
werde
.
Klägerin
habe
vorgetragen
geeigneter
Weise
etwa
eigene
Messungen
angegriffenen
Anlage
überzeugt
habe
Entlüftung
stufenweise
erfolge
.
Beklagten
praktizierte
Verfahren
Punkt
vollständig
aufklären
lasse
führe
Umkehr
Beweislast
Klägerin
.
zweiter
Instanz
zusätzlich
geltend
gemachte
Besichtigungsanspruch
sei
ebenfalls
unbegründet
.
Klägerin
habe
Anknüpfungstatsachen
vorgetragen
gewisse
Wahrscheinlichkeit
Verletzung
Klagepatents
begründeten
.
Auch
Besichtigung
angegriffenen
Anlage
gerichtlichen
Sachverständigen
habe
Anhaltspunkte
ergeben
.
.
Beurteilung
hält
Angriffen
schwerde
Ergebnis
stand
erfordert
auch
Zulassung
Revision
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
rügt
Würdigung
fungsgerichts
entbehre
hinreichenden
tatsächlichen
Grundlage
Berufungsgericht
Messung
Druckverhältnisse
angegriffenen
Anlage
noch
nähere
Untersuchung
Vorhandensein
Ventilen
angeordnet
habe
.
Rüge
ist
Ergebnis
unbegründet
.
Nichtzulassungsbeschwerde
stützt
Rüge
ausschließlich
§
Art
.
Abs.
GG
.
Allein
Vorschriften
lässt
Pflicht
Anordnung
weiterer
Untersuchungen
gerichtlichen
Sachverständigen
herleiten
.
bilden
ausreichende
Grundlage
-9-
Anordnung
verbundenen
Eingriff
betriebliche
Sphäre
Beklagten
.
Verletzung
§
könnte
Streitfall
allenfalls
dann
angenommen
werden
Berufungsgericht
schon
obliegenden
allgemeinen
Pflicht
Aufklärung
Sachverhalts
gehalten
gewesen
wäre
Feststellungen
verbliebenen
Unsicherheiten
Höhe
zeitlichen
Verlauf
Drucks
weitere
Beweiserhebung
beheben
.
derart
weitgehende
Aufklärungspflicht
kann
jedoch
§
hergeleitet
werden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
darf
entsprechende
Beweisaufnahme
allerdings
generell
abhängig
gemacht
werden
Klägerin
eigene
Messungen
angegriffenen
Anlage
durchführt
Ergebnisse
vorträgt
.
Erfordernis
hätte
Konstellationen
vorliegenden
Folge
Beweisaufnahme
stets
Zustimmung
Beklagten
abhinge
Verfügungsgewalt
Objekt
Begutachtung
hat
.
§
§
.
ergibt
indes
gegnerische
Partei
Umständen
sogar
Rechtsstreit
beteiligte
Dritte
bestimmten
Voraussetzungen
auch
Willen
Mitwirkung
Beweisaufnahme
angehalten
werden
können
.
Allein
§
lassen
Mitwirkungspflicht
Pflicht
Gerichts
Anordnung
entsprechender
Maßnahmen
indes
herleiten
.
richtet
allein
Gericht
statuiert
Pflichten
Parteien
Rechtsstreit
beteiligte
Dritte
.
revisionsrechtlich
relevanter
Verfahrensfehler
jedenfalls
Übergehen
entsprechender
Beweisanträge
Klägerin
zugleich
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
angesehen
werden
könnte
könnte
nur
dann
vorliegen
Berufungsgericht
gehalten
gewesen
wäre
§
§
.
henen
besonderen
Befugnissen
Gebrauch
machen
.
Streitfall
kommt
insoweit
Anordnung
zusätzlichen
Untersuchung
angegriffenen
Anlage
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
gestützte
Verpflichtung
Beklagten
Duldung
Maßnahme
Betracht
.
§
hat
Berufungsgericht
ausdrücklich
befasst
.
wird
angefochtene
Urteil
jedoch
Frage
gestellt
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Voraussetzungen
Besichtigungsanspruchs
§
auseinandergesetzt
Wesentlichen
Kriterien
maßgeblich
sind
.
Senat
hat
bereits
entschieden
zess
gemäß
§
Vorlegung
Urkunde
angeordnet
werden
darf
gewisser
Grad
Wahrscheinlichkeit
Patentverletzung
spricht
Vorlegung
Aufklärung
Sachverhalts
geeignet
erforderlich
auch
Berücksichtigung
rechtlich
geschützten
Interessen
Vorlage
Verpflichteten
verhältnismäßig
angemessen
ist
Urteil
1
.
August
.
.
Restschadstoffentfernung
.
ist
Inkrafttreten
entwickelte
Rechtsprechung
§
insbesondere
Urteil
2
.
Mai
.
f.
Faxkarte
berücksichtigen
.
neue
Rechtslage
Inkrafttreten
§
weicht
materiell
Lasten
Schutzrechtsinhabers
noch
mutmaßlichen
Verletzers
früheren
Rechtszustand
Ablauf
Frist
Umsetzung
Richtlinie
2004/48/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
29
.
April
Durchsetzung
Rechte
geistigen
Eigentums
Beschluss
16
November
.
Lichtbogenschnürung
.
ergibt
Gericht
Anordnung
Urkundenvorlage
§
verpflichtet
ist
Voraussetzungen
Anspruch
§
gegeben
sind
.
Anordnung
Begutachtung
§
kann
gelten
.
Berufungsgericht
hat
Besichtigungsanspruch
gemäß
§
Begründung
verneint
Klägerin
habe
Anknüpfungstatsachen
vorgetragen
gewisse
Wahrscheinlichkeit
Verletzung
Klagepatents
begründeten
.
hat
Ausführungen
Würdigung
erhobenen
Beweise
insbesondere
eingeholten
Bezug
genommen
.
hat
Berufungsgericht
Maßstab
zugrunde
gelegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
übereinstimmt
.
fehlt
zwar
ausdrückliche
Klarstellung
Berufungsgericht
Gründen
auch
ergänzende
Anordnung
§
geboten
angesehen
hat
.
Zusammenhang
Urteilsgründe
insbesondere
Bezugnahme
Beweiswürdigung
lässt
aber
hinreichender
Deutlichkeit
entnehmen
Berufungsgericht
auch
Zusammenhang
rechtlich
beanstandenden
Maßstab
ausgegangen
ist
.
Ausführungen
angefochtenen
Urteil
lassen
auch
Schluss
Berufungsgericht
Zerlegung
Anlage
substantiellen
Eingriff
generell
unzulässig
angesehen
hat
Rechtsprechung
Inkrafttreten
Urteil
8
.
Januar
f.
Druckbalken
entspräche
.
Rechtsprechung
hat
I.
Zivilsenat
Rückfrage
schon
Jahr
Hinblick
Art
.
Abs.
Durchsetzungsrichtlinie
Wesentlichen
übereinstimmende
lung
Art
.
gelöst
f.
Faxkarte
.
Kommentarliteratur
Patentrecht
geht
Recht
Patentrecht
gelten
kann
10
.
Auflage
§
.
aE
;
6
.
Auflage
.
;
7
.
Auflage
.
;
Schulte/Kühnen
8
.
Auflage
.
.
2
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
I-2