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2350 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
16
.
Juni
verkündete
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Kostenausspruch
insoweit
aufgehoben
Berufung
Kläger
Abweisung
Beklagte
gerichteten
Zahlungsklage
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Alleineigentümer
Grundstückes
Gebiet
erstbeklagten
bayerischen
Gemeinde
.
Grundstück
war
früher
Meßwerkzeugfabrik
benutzt
worden
.
Nachbargrundstücke
gehörten
Gemeinde
Herrn
..
Kläger
planten
Areal
Wohnanlage
errichten
.
5
.
Dezember
gründeten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
;
notariellem
Vertrag
12
Juli
übernahmen
Kläger
Gesellschafter
jeweils
Miteigentum
vormals
Kläger
allein
gehörenden
Grundstück
Preis
jeweils
DM
.
30
.
September
trafen
Kläger
erstbeklagte
Gemeinde
Herr
Vereinbarung
privates
Umlegungsverfahren
jeweiligen
Grundstücke
Grenzen
neu
festgelegt
wurden
.
übernahmen
Kläger
Pflicht
"
Vertragsflächen
frei
eventuellen
Altlasten
Bodenverunreinigungen
ordnungsgemäßen
Zustand
übergeben
"
.
Kläger
Plan
Wohnanlage
selbst
errichten
aufgegeben
hatten
verkauften
17
.
Februar
notarieller
Form
Grundstück
M.-Bauträgergesellschaft
mbH.
Auch
Erwerber
machten
bereits
Umlegungspartnern
gegebene
Zusage
.
Abrißarbeiten
stellte
Rahmen
anschließenden
Tiefbauarbeiten
Boden
Grundwasser
Grundstücke
Areals
verunreinigt
waren
.
Kosten
Sanierung
Bodens
beziffern
Kläger
523.293,35
DM
;
Grundwasserverschmutzung
erwartenden
Sanierungskosten
betragen
Angaben
Kläger
bis
Mio.
DM
.
Kläger
haben
vorerst
DM
Schadensersatz
erstbeklagten
Gemeinde
Beklagten
gerichtlich
geltend
gemacht
.
Beklagte
nehmen
Anspruch
März
Baugrunduntersuchung
Schadstoffbelastung
betraut
worden
war
17
.
Mai
schriftlichen
Bericht
erstattete
Kläger
Hinblick
Schadstoffbelastung
Boden
auch
Hinblick
Grundwasserverschmutzung
ungenügend
halten
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
Klägern
eingelegte
Revision
ist
Umfang
Abweisung
Beklagte
gerichteten
Klage
angenommen
worden
.
Beklagte
verfolgen
Kläger
Zahlungsbegehren
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Rechtsmittel
Kläger
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfange
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
geht
schriftlichen
Bericht
17
.
Mai
zugrundeliegende
Vertrag
Werkvertrag
allein
Kläger
Beklagten
gekommen
sei
;
entsprechender
Abtretung
stehe
nunmehr
aber
Kläger
pflichtwidriger
Erfüllung
Werkvertrages
erwachsener
Schadensersatzanspruch
Klägern
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
;
sind
hiergegen
Revision
Kläger
Beklagten
erhoben
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Verletzung
Werkvertrages
Beklagte
festgestellt
.
Beklagte
habe
abfallrechtliche
Bewertung
Bodens
Grundstücks
Kläger
geschuldet
.
abfallrechtliche
Problematik
habe
Beklagten
erstellte
Gutachten
jedoch
unklar
gar
inhaltlich
falsch
behandelt
.
Beklagte
habe
vorgefundenen
Werten
nur
Orientierungswerte
Bayerischen
Altlastenleitfadens
aber
1
.
Hessischen
VwV
gegenübergestellt
vereinbarungsgemäß
habe
abgestellt
werden
sollen
.
habe
zwar
Empfehlung
aushubbegleitende
Überwachung
Zwecke
Ausschlusses
unzulässig
hoher
Belastungen
Deponien
ausgesprochen
;
Anschluß
sei
aber
behauptet
worden
Entsorgung
könne
zugelassenen
Deponie
erfolgen
.
Gutachten
Beklagten
habe
unzutreffenden
Eindruck
erweckt
durchgeführten
Untersuchung
gewonnenen
Erkenntnissen
Beschaffenheit
Bodens
Orientierungswerte
1
.
Hessischen
VwV
überschritten
seien
anfallender
Aushub
Zwecke
Aussicht
genommenen
Deponie
angedient
werden
könne
erhöhte
Kosten
zahlen
müssen
.
ist
auch
Revisionsinstanz
auszugehen
.
Revision
zeigt
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
Auftrag
Gutachten
getroffenen
Feststellung
Rechtsfehlers
weiteres
Fehlverhalten
Beklagten
Untersuchung
Bodens
abfallrechtlichen
Bewertung
Bodenaushubs
unberücksichtigt
gelassen
habe
.
Revision
verweist
zwar
Vorbringen
Kläger
späteren
Erdarbeiten
schlimmsten
Bodenverunreinigungen
gerade
Bereich
Areals
gefunden
worden
seien
gehört
habe
Beklagte
eigenem
Vorbringen
untersuchen
gehabt
habe
.
Allein
folgt
jedoch
ordnungsgemäßen
Vorgehen
auch
Beklagte
Bodenverunreinigungen
hätte
erkennen
aufdecken
müssen
.
ausgegangen
werden
kann
vollständig
bezahlte
schriftliche
Bericht
17
.
Mai
wesentlichen
vertragsgemäßes
Werk
abgenommen
ist
hätte
näherer
Darlegung
Kläger
bedurft
beispielsweise
Beklagten
übernommene
Aufgabe
fachgerecht
vorgehenden
Gutachter
veranlaßt
hätte
tatsächlich
durchgeführten
Rammund
schweren
Ramm-Sondierungen
niederzubringen
Sondierungen
gerade
Orten
vorzunehmen
späteren
Erdarbeiten
Verunreinigungen
haben
feststellen
lassen
.
Auch
Revisionserwiderung
vermag
allein
Hinweis
Kläger
Diplom-Ingenieur
selbst
fachkundig
genug
gewesen
sei
Aussagen
schriftlichen
Bericht
Beklagten
richtig
einzuschätzen
Rechtsfehler
Feststellung
Beklagten
vorzuwerfenden
Pflichtverletzung
aufzuzeigen
.
fehlt
Hinweis
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
gewesen
sei
Kläger
seien
beispielsweise
Deponie
maßgeblichen
Grenzwerte
eingedrungene
Reinigungsmittel
eigener
Erfahrung
Erkenntnis
bekannt
gewesen
.
war
durchaus
möglich
anzunehmen
auch
Kläger
sonstigen
Berufungsgericht
einzelnen
abgehandelten
Angaben
schriftlichen
Berichts
17
.
Mai
beispielsweise
Beklagten
dort
zugleich
mitgeteilten
Wert
entnommen
hat
Aussicht
genommenen
Deponie
sei
Entsorgung
derart
belasteten
Bodens
normaler
Aushub
möglich
.
3
.
Standpunkt
Kläger
hat
Berufungsgericht
Schlechterfüllung
Werkvertrages
auch
gesehen
nur
Bodenbegutachtung
aber
auch
Grundwasseruntersuchung
vorgenommen
tatsächlich
vorhandene
Verunreinigung
Grundwassers
festgestellt
wurde
.
Pflicht
Beklagten
Grundwasseruntersuchung
habe
bestanden
Bericht
17
.
Mai
zugrundeliegende
Untersuchungsauftrag
entsprechend
beschränkt
worden
sei
.
ergebe
Aussage
Landgericht
Zeugen
vernommenen
Mitarbeiters
Beklagten
habe
Sickergrube
untersuchenden
Fläche
Vorhandensein
bereits
geführten
Vorgesprächen
möglich
erschienen
sei
Untersuchung
einbeziehen
wollen
;
Kläger
habe
dann
aber
erklärt
Untersuchungsbedarf
sei
insoweit
vorhanden
Sickergruben
Grundstück
gegeben
habe
.
Auch
tatrichterliche
Würdigung
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Unrecht
verweist
Revision
weitere
Angaben
Zeuge
gemacht
hat
Revision
glaubt
entnehmen
können
Beschränkung
Untersuchung
Hinblick
mögliche
Schadstoffe
Grundwasser
sei
Gegenstand
maßgeblichen
Gesprächs
Kläger
gewesen
.
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
vielmehr
auch
Berücksichtigung
Gesamtaussage
Zeugen
vertretbar
.
ist
Sickergruben
gesucht
untersucht
werden
sollten
auch
gesprochen
worden
Grundwasser
vorhandenen
Brunnen
betonaggressive
Stoffe
untersucht
werden
solle
.
Aussage
Zeugen
hatte
Beklagte
Durchführung
Maßnahmen
vorgeschlagen
;
Vorschläge
hat
Kläger
negativ
reagiert
erklärt
hat
Untersuchungsbedarf
bezüglich
etwaiger
Sickergruben
vorhanden
sei
angegeben
hat
Brunnen
lediglich
Grundwasserstand
ermittelt
werden
solle
.
Zeugenaussage
gibt
Verhalten
wieder
gedeutet
werden
kann
Schadstoffuntersuchung
vereinbarungsgemäß
auch
Grundwasseruntersuchung
erstrecken
sollte
.
ist
auch
beanstanden
Berufungsgericht
Zeugen
geglaubt
hat
.
Vorwurf
Revision
Berufungsgericht
habe
erhebliche
Eigeninteresse
Zeugen
Ausgang
Rechtsstreits
verkannt
ist
unberechtigt
.
gegenteiliger
Anhaltspunkte
Sache
Revision
gewesen
wäre
ist
auszugehen
Berufungsgericht
Würdigung
bewußt
war
Zeuge
Beklagten
Erledigung
Auftrags
Klägers
eingesetzte
Mitarbeiter
war
.
Meinung
Revision
brauchte
Berufungsgericht
Überzeugung
entgegenstehend
Unterschied
erachten
Anbetracht
Aussage
Zeugen
vernommenen
Mitarbeiters
-9-
erstbeklagten
Gemeinde
Hinblick
Frage
ergeben
hatte
Untersuchung
Baugrundstück
Kläger
nur
Teile
beziehen
sollte
später
Gründung
erforderlich
werden
würde
.
Rückschluß
allgemeine
Glaubwürdigkeit
Zeugen
hätte
allenfalls
dann
zweifelhaft
sein
können
Aussagen
Zeugen
unvereinbar
gewesen
wären
.
war
aber
Feststellung
Berufungsgerichts
gerade
Fall
.
Revision
übersieht
Zeuge
genannte
Frage
bejaht
hat
auch
Beantwortung
ausdrücklich
angegeben
haben
Festlegung
sei
Ortstermins
geschehen
währenddessen
Aussage
Zeugen
streitige
räumliche
Beschränkung
geschuldeten
Untersuchung
abgesprochen
worden
ist
.
Berufungsgericht
entscheidend
erachteten
Ortstermin
geführte
Gespräch
anlangt
stand
sachlicher
Widerspruch
.
scheinbar
verbleibender
Widerspruch
konnte
Übereinstimmung
Darstellung
Beklagten
erklärt
werden
Aussage
Zeugen
Inhalt
Beklagten
erteilten
Auftrags
Aussage
Zeugen
aber
bezogen
hatte
Beklagte
Klägern
gewünscht
hatte
.
Kläger
Verständnis
entgegengetreten
sind
auch
erneute
Vernehmung
Zeugen
Klärung
scheinbaren
beantragt
haben
hatte
Berufungsgericht
Veranlassung
insoweit
Amts
erneute
Beweisaufnahme
einzutreten
.
Rechtsprechung
entwickelten
Revision
Kläger
angeführten
Gründe
auch
entsprechenden
Antrag
Partei
erneute
Vernehmung
Zeugen
Rechtsmittelgericht
erfordern
lag
Umständen
hier
.
Revision
bemängelt
Berufungsgericht
habe
berücksichtigt
schriftliche
Gutachten
auch
andeutungsweise
Berufungsgericht
angenommene
Beschränkung
Gutachtenauftrags
erwähne
wird
beachtlicher
Rechtsfehler
ebenfalls
aufgezeigt
.
Sinn
schriftlichen
Gutachtens
ist
gewonnenen
Erkenntnisse
wiederzugeben
;
genaue
Darstellung
Auftrags
ist
entbehrlich
.
Verläßliche
Schlüsse
Umfang
Auftrages
erlaubt
Gutachten
allenfalls
dann
auch
insoweit
eindeutige
Angaben
enthält
.
Meinung
Kläger
sprechende
Angaben
kann
Revision
verweisen
.
Aufgabenstellung
befassende
Seite
schriftlichen
Berichts
17
.
Mai
ist
ganz
allgemein
gehalten
.
Beschränkung
ergibt
Zwingendes
hieraus
.
Angabe
Beklagte
sei
"
Baugrunduntersuchung
Hinblick
Schadstoffbelastung
Boden
Bodenluft
beauftragt
"
spricht
Gegenteil
"
Grundwasserproblematik
"
untersucht
werden
sollte
.
ergibt
auch
Erwähnung
hydrogeologischen
Situation
"
;
war
lediglich
Lage
wasserführender
Bodenschichten
aber
Beschaffenheit
Grundwassers
angesprochen
.
mithin
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
einvernehmlichen
Untersuchung
Grundwassers
ausnehmenden
Beschränkung
Auftrags
Beklagte
erweisen
schließlich
auch
unerheblich
Beklagten
besondere
Fachkenntnisse
erwartet
werden
konnten
.
Unrecht
leiten
Kläger
Falle
Sache
Beklagten
gewesen
sei
forschen
auch
Grundwasser
verunreinigt
sei
.
Arbeiten
üblicherweise
Entgelt
angeboten
erledigt
werden
braucht
entsprechenden
Auftrag
durchzuführen
.
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
kam
hier
allenfalls
Pflicht
Beklagten
Betracht
Kläger
Notwendigkeit
Grundwasseruntersuchung
hinzuweisen
.
Pflicht
verletzt
haben
kann
Beklagten
jedoch
vorgeworfen
werden
Zeuge
ausgesagt
Berufungsgericht
geglaubt
hat
zunächst
geeignete
Vorschläge
gemacht
hat
mögliche
Grundwasserverunreinigungen
erkennen
könne
Kläger
Durchführung
sodann
abgelehnt
hat
so
Berufungsgericht
ausgedrückt
hat
"
Untersuchungsauftrag
so
beschränkt
war
Beklagten
Untersuchung
bezüglich
Grundwasserproblematik
geschuldet
war
.
hat
Beklagte
lediglich
unterlassen
weiter
Vorschlägen
bestehen
.
hierin
Pflichtverletzung
gesehen
werden
könnte
macht
auch
Revision
geltend
.
4
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
festgestellte
Verletzung
Gutachtenauftrags
Beklagte
letztlich
Unterlassen
bestanden
habe
unmißverständlich
hinzuweisen
erst
Rahmen
aushubbegleitender
Maßnahmen
unzulässig
hohen
Belastungen
Deponien
hohen
Entsorgungskosten
gerechnet
werden
müßte
bereits
getroffenen
Feststellungen
einzelnen
Stellen
untersuchten
Fläche
Orientierungswerte
maßgeblichen
1
.
Hessischen
VwV
überschritten
seien
habe
Kläger
nachteiligen
Vermögensdispositionen
geführt
;
Erwerb
Grundstücksmiteigentumsanteile
Übernahme
Pflicht
Sanierung
Areals
habe
Gutachten
Beklagten
gestützt
.
Schluß
mündlichen
Verhandlung
vorgebrachter
Vortrag
Beklagten
Kläger
schon
Fertigstellung
schriftlichen
Berichts
Durchführung
Bebauung
beschlossen
auch
Sanierungsvereinbarungen
Erstbeklagten
Herrn
abgeschlossen
gehabt
hätten
sei
berücksichtigen
.
Auch
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Annahme
Berufungsgericht
festgestellten
Ursächlichkeit
lag
gegebenen
Umständen
.
Nichtberücksichtigung
nachgereichten
Vorbringens
war
prozeßordnungsgemäß
.
Beklagten
war
nur
nachgelassen
Schriftsatz
Kläger
28
.
April
erwidern
.
befaßte
Handlungen
Gutachten
Beklagten
ausgelöst
habe
.
Nichtberücksichtigung
Vorbringens
Beklagten
war
mithin
§
gedeckt
.
Revisionserwiderung
Recht
meint
gehört
allerdings
Zurückverweisung
Sache
nachfolgend
erörternden
Gründen
geboten
ist
Vorbringen
Prozeßstoff
Berufungsgericht
verhandeln
erneuten
Entscheidung
würdigen
haben
wird
.
5
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Vermögensdispositionen
Kläger
unklaren
gar
inhaltlich
falschen
Angaben
Belastung
untersuchten
bedingt
gewesen
seien
hätten
Schaden
Klägers
geführt
.
Kläger
habe
zwar
Aufwendungen
Miteigentumsanteil
DM
gehabt
sei
ferner
Anteil
DM
Kosten
Sanierung
Bodens
belastet
Angaben
Kläger
insgesamt
DM
ausmachten
.
weiterer
Folge
Gutachtens
Beklagten
sei
aber
Grundstück
M.-Bauträgergesellschaft
mbH
veräußert
Erlös
erzielt
worden
insgesamt
DM
betragen
habe
.
Kläger
zustehende
Anteil
DM
sei
Schadensberechnung
berücksichtigen
.
Kläger
erwachsene
Nachteil
394.114,92
DM
sei
mehr
ausgeglichen
.
Berechnung
beanstandet
Revision
Ergebnis
Recht
rechtsfehlerhaft
.
Revision
ergibt
Rechtsfehler
allerdings
Berufungsgericht
abgelehnt
hat
Schadensberechnung
Nachteil
Kläger
auch
voraussichtlichen
Kosten
Grundwassersanierung
berücksichtigen
Darstellung
angefochtenen
Urteil
weiteren
Betrag
bis
zu
Mio.
DM
ausmachen
sollen
.
Berufungsgericht
ausgeht
Klägern
gegebene
Zusage
auch
Pflicht
Grundwassersanierung
Folge
hat
ist
freilich
Beklagten
Feststellungen
Berufungsgerichts
vorzuwerfende
Pflichtverletzung
Begutachtung
Bodens
ursächlich
auch
Grundwassersanierung
notwendigen
Kosten
.
Auch
ständiger
Rechtsprechung
geforderte
Adäquanz
kann
verneint
werden
Verunreinigung
Bodens
auch
Verunreinigung
Grundwassers
Folge
haben
kann
.
Lehre
Adäquanz
schließt
Schadenszurechnung
nur
Schadenseintritt
Lebenserfahrung
liegt
.
.
etwa
.
VOB/B
Nr.
Schaden
.
ist
jedoch
anerkannt
sachgerechten
Eingrenzung
zurechenbarer
Schäden
weitere
Kriterien
erforderlich
sein
können
.
weiteres
Zurechnungskriterium
bildet
unerlaubter
Handlung
sogenannte
Rechtswidrigkeitszusammenhang
Schutzzweck
verletzten
Norm
.
.
etwa
.
ZR
.
wird
Wertung
Rechnung
getragen
deretwegen
Norm
Folge
leisten
ist
.
Auch
vertragliche
Pflichten
sind
zweckbestimmt
.
ist
sachgerecht
auch
Verletzung
vertraglichen
Pflicht
Betracht
kommenden
Schadensersatzanspruch
Schaden
begrenzen
verletzte
Pflicht
verhindern
sollte
.
30.1.1990
XI
;
Caemmerer
Problem
überholenden
Kausalität
S.
.
;
§
Rdn
.
.
.
.
kommt
hier
Beklagten
Feststellungen
Berufungsgerichts
allein
geschuldete
Pflicht
Boden
untersuchen
nur
Erkenntnis
etwaiger
Bodenverunreinigungen
gegebenenfalls
aufzuwenden
Kosten
diente
auch
Nachteile
erkennbar
machen
gegebenenfalls
verhindern
sollte
Verunreinigung
Grundwassers
drohten
.
Frage
ist
verneinen
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Kläger
Untersuchungsauftrag
Vorschläge
Beklagten
auch
etwaige
Sickergruben
Brunnen
Begutachtung
einzubeziehen
so
beschränkt
Untersuchung
bezüglich
Grundwasserproblematik
geschuldet
war
.
wertender
Betrachtung
ist
sachgerecht
auch
Risiko
Grundwasserproblematik
ergebende
Gefahr
könnte
selbst
tragen
lassen
.
Beschränkung
Gutachtenauftrags
hat
Schadensanlage
geführt
Schaden
Vermögen
Klägers
entwickeln
konnte
.
Tatsächlich
hat
dann
auch
eben
Kläger
veranlaßte
auch
Wert
Vermögens
mitbestimmende
Schadensanlage
realisiert
realen
Nachteil
verwandelt
.
Berufungsgericht
festgestellte
Pflichtverletzung
Gutachtenvertrags
hat
Folge
Verunreinigung
bereits
entstandenen
noch
erwartenden
Kosten
Beklagten
ersetzen
sind
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Umstand
Beschränkung
Gutachtenauftrags
Untersuchung
Bodens
Grundwasserproblematik
ergebende
Risiko
Klägerseite
tragen
ist
Ansehung
Verkaufserlöses
vorgenommenen
Vorteilsausgleichung
gebotenen
Weise
berücksichtigt
.
Berechnung
Vermögensschäden
grundsätzlich
maßgeblichen
Differenzmethode
auch
Berufungsgericht
angewendet
hat
sind
Vorteile
berücksichtigungsfähig
Nichterfüllung
vertraglicher
Pflichten
adäquat
kausal
verursacht
sind
;
V.
Bundesgerichtshofs
Entscheidung
6
.
Juni
m.w
.
Zusammenfassung
bisherigen
ständigen
Rechtsprechung
näher
ausgeführt
hat
sind
Vorteile
nur
insoweit
berücksichtigen
Sinn
Zweck
geltend
gemachten
Schadensersatzpflicht
entspricht
;
Vorteilsausgleichung
setzt
Zuordnung
jeweiligen
Vorteils
bestimmten
Schadensposition
Bewertung
erfordert
bestimmter
Vorteil
bestimmten
Nachteil
Art
entspricht
qualifizierten
Zusammenhang
steht
Rechnungseinheit
verbindet
.
Berufungsgericht
festgestellten
Umstände
kann
angenommen
werden
erzielte
Verkaufserlös
Gänze
hiernach
erforderlichen
Zusammenhang
bestimmten
Schadensposten
steht
.
naheliegend
muß
gegenteiliger
tatrichterlicher
Feststellungen
ausgegangen
werden
Höhe
ausgehandelten
Kaufpreises
auch
Zusage
Kläger
mitbestimmend
war
Grundstück
frei
Altlasten
übergeben
.
Zusage
auch
etwaige
Schadstoffbelastung
Grundwassers
betraf
kann
gegebenenfalls
Teilbetrag
erzielten
Verkaufserlöses
ermittelt
werden
Versprechen
entfällt
Grundwasser
sei
frei
Altlasten
.
Versprechens
Klägern
zugeflossener
Betrag
kann
schwerlich
Rechnungseinheit
nachteiligen
Folgen
bilden
fehlerhaften
Angaben
Gutachtens
Beschaffenheit
Bodens
eingetreten
sind
.
Insoweit
ist
Klägern
gleichsam
nur
Risiko
bezahlt
worden
eigener
Entscheidung
Klägers
übernommen
haben
so
wertender
Zuordnung
beziehender
Vorteil
allein
Klägern
gebühren
kann
.
anderen
Seite
kann
Meinung
Revision
Verkaufserlös
Kläger
erzielt
haben
Schadensberechnung
auch
völlig
unberücksichtigt
bleiben
.
anderer
Teil
erzielten
Verkaufserlöses
korrespondiert
aufgewendeten
Erwerbskosten
so
hierin
bestehenden
Schadensposten
zugerechnet
werden
kann
.
auch
Kläger
Entgelt
erzielt
haben
Rahmen
Haftungszusage
Erwerber
Schadstofffreiheit
Bodens
versprochen
haben
kommt
Zuordnung
Schadensposten
Betracht
allein
Beklagte
einzustehen
hat
.
Umständen
Schaden
Klägers
DM
Höhe
bestimmten
geringeren
Betrages
verbleibt
vermag
Senat
beurteilen
Beantwortung
Frage
weitere
Aufklärung
notwendig
macht
.
Rechtsstreit
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
bisherigen
Ausführungen
notwendigen
tatrichterlichen
Feststellungen
treffen
notwendige
wertende
Zuordnung
vorzunehmen
haben
.
kann
gegebenenfalls
auch
ebenfalls
ständiger
Rechtsprechung
anerkannte
vgl.
m.w
.
Wertungsgesichtspunkt
Verträge
Geschädigten
Dritten
Schädiger
insoweit
entlasten
dürfen
besondere
Bemühungen
Geschädigten
überwiegendes
Eigeninteresse
dritten
Vertragspartners
verwirklichen
berücksichtigen
sein
.
wird
Rechnung
tragen
sein
insoweit
Revision
beanstandeten
Feststellungen
Berufungsgerichts
Kläger
vorzuwerfen
ist
Beklagten
schriftlichen
Bericht
gegebenen
Hinweis
Möglichkeit
unzulässig
hoher
Belastungen
Rahmen
späteren
aushubbegleitenden
Überwachung
ergeben
könnten
beachtet
haben
.
haben
Kläger
auch
Bodensanierung
anbelangt
Teils
später
insoweit
angefallenen
Kosten
Risiko
übernommen
.
trifft
Kosten
Entfernung
Bodenmassen
aufgewandt
worden
sind
lediglich
rungswerten
1
.
Hessischen
VwV
liegende
Altlasten
Verunreinigungen
aufwiesen
so
Vorstellungen
Klägers
Deponie
hätten
angedient
dort
vergleichsweise
günstig
hätten
entsorgt
werden
können
.
Sollte
möglich
sein
bestimmten
Teil
Bodensanierung
aufgewendeten
Beträge
eindeutig
Klägern
Haftungszusage
übernommenen
Risiko
zuzuordnen
ergäbe
auch
insoweit
eigener
Schadensposten
Kläger
zustehende
Anteil
Verkaufserlöses
angerechnet
werden
könnte
.
Anderenfalls
müßte
klägerische
Verhalten
Mitverursachung
gesamten
Kosten
Bodensanierung
umfassenden
Schadenspostens
Rahmen
§
berücksichtigt
werden
;
wäre
dann
Beklagten
Klägern
gemeinsam
jeweils
zurechenbarer
Weise
verursacht
.
insoweit
vorzunehmende
Vorteilsausgleichung
bedeutete
nur
Anteil
Verkaufserlöses
berücksichtigt
werden
dürfte
Verursachungsbeitrag
Beklagten
entspricht
vgl.
.
.
6
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
wird
Mitverschuldensbeitrag
Klägers
berücksichtigt
werden
können
Gutachtenauftrag
auch
räumlicher
Hinsicht
beschränkt
haben
.
Vergeblich
beanstandet
Revision
allerdings
Feststellung
auch
Beschränkung
Gutachtensauftrages
Berufungsgericht
Rahmen
hypothetischen
Fallkonstellation
hilfsweise
gestellten
Überlegung
getroffen
hat
.
Revision
übersieht
nämlich
Berufungsgericht
Einleitung
betreffenden
Satzes
S.
angefochtenen
Urteils
Wort
"
jedenfalls
"
belegt
nur
angenommen
hat
Kläger
habe
Gutachtenauftrag
auch
Flächen
erstreckt
Nachbarn
Beklagten
Vertrag
30
.
September
zugeteilt
worden
sind
.
tatrichterliche
Annahme
wird
Bekundungen
vernommenen
Zeugen
getragen
.
angefochtene
Urteil
läßt
jedoch
Begründung
vermissen
Kläger
März
obgelegen
haben
könnte
auch
später
anderen
Beteiligten
zugewiesenen
Grundstücke
Bodenuntersuchung
unterziehen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beteiligten
denn
Kläger
damals
schon
Hinweise
gehabt
habe
Untersuchung
Bereiche
Erkenntnisse
würde
haben
können
Begutachtung
tatsächlich
Bodenuntersuchung
gestellten
Bereichs
.
7
.
Zurückverweisung
Sache
wird
Berufungsgericht
bereits
Streitpunkt
Parteien
ausgeführt
schließlich
Anlaß
nehmen
müssen
auch
Vorbringen
Parteien
bisherigen
Rechtsauffassung
berücksichtigt
hat
erneuter
Überprüfung
unterziehen
insoweit
entscheidungserhebliche
Fragen
aufzuklären
sind
.
Rogge
Keukenschrijver
Scharen