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1712 lines
15 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
9
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
Abs.
Buchst
.
;
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Art
.
folgende
Frage
Auslegung
Unionsrechts
vorgelegt
:
Ist
Abkommen
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Europäischen
Gemeinschaft
Luftverkehr
21
.
Juni
Fassung
Nr.
Luftverkehrsausschusses
26
November
auszulegen
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
Art
.
Abs.
.
auch
Fluggäste
gilt
Flughäfen
Flug
Drittstaat
antreten
?
Beschluss
9
.
April
AG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Art
.
folgende
Frage
Auslegung
Unionsrechts
vorgelegt
:
Ist
Abkommen
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Europäischen
Gemeinschaft
Luftverkehr
21
.
Juni
Fassung
Beschlusses
Nr.
Luftverkehrsausschusses
26
November
auszulegen
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
Art
.
Abs.
Buchst
.
auch
Fluggäste
gilt
Flughäfen
Flug
Drittstaat
antreten
?
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Ausgleichszahlung
planmäßig
durchgeführten
Fluges
.
Klägerin
buchte
Beklagten
Luftverkehrsunternehmen
Sitz
3
.
Februar
Flug
Flugnummer
direkten
Anschlussflug
Zwischenstopp
Flugnummer
.
Flug
erfolgte
planmäßig
.
Abflug
Anschlussflugs
verzögerte
Stunden
Minuten
.
Flug
endete
tatsächlich
.
Klägerin
wurde
sodann
Bus
befördert
erreichte
Ziel
Abend
Folgetags
Verspätung
Stunden
.
Klägerin
macht
Verspätung
Ausgleichszahlung
Höhe
geltend
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageforderung
.
II
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Klage
sei
Auffassung
Amtsgerichts
zulässig
unbegründet
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
ergebe
§
.
Erfüllungsort
Sinne
Vorschrift
sei
geltend
gemachten
Ansprüche
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Folgenden
:
Fluggastrechteverordnung
Hinblick
Erwägungsgrund
angestrebte
hohe
Schutzniveau
auch
vereinbarte
Abflugort
.
gelte
auch
Sachverhalten
Verspätung
schon
Abflugort
erst
Rahmen
Anschlussflugs
anderen
Ort
eingetreten
sei
.
Allerdings
sei
Anspruch
begründet
Fluggastrechteverordnung
Art
.
Abs.
nur
Verspätungen
anzuwenden
sei
Abflug
Europäischen
Union
erfolgt
sei
Fluggesellschaft
Gebiet
Sitz
Niederlassung
habe
.
Verspätung
sei
jedoch
erst
Anschlussflug
somit
Europäischen
Union
eingetreten
.
handele
einheitlichen
Flug
Endziel
vielmehr
seien
eigenständige
Flüge
hintereinander
geschaltet
worden
letztlich
gewünschte
Endziel
erreichen
.
sei
verspäteten
Abflug
abzustellen
.
.
Entscheidung
Revision
hängt
Auslegung
Abkommens
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Europäischen
Gemeinschaft
Luftverkehr
21
.
Juni
Fassung
Beschlusses
Nr.
Luftverkehrsausschusses
26
November
Folgenden
:
Luftverkehrsabkommen
Verbindung
Fluggastrechteverordnung
.
1
.
Zurecht
hat
Berufungsgericht
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
bejaht
.
Zuständigkeit
ergibt
Streitfall
Erfüllungsort
Hauptleistung
Flug
zugrundeliegenden
Vertrages
.
.
Nr.
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
30
.
Oktober
Folgenden
:
Lugano-Übereinkommen
1
.
Januar
Kraft
getreten
ist
Amtliche
Sammlung
Schweizer
Bundesrechts
kann
Ansprüche
Vertrag
Gegenstand
Verfahrens
bilden
Person
Wohnsitz
Sitz
Art
.
Abs.
Buchst
.
Gebiet
anderen
Vertragsstaates
Gericht
Ortes
verklagt
werden
Verpflichtung
erfüllt
worden
ist
erfüllen
gewesen
wäre
.
ist
Art
.
Nr.
Buchst
.
zweiter
Lugano-Übereinkommen
Erbringung
Dienstleistungen
Ort
Erfüllungsort
anzusehen
Dienstleistung
Vertrag
erbracht
worden
ist
hätte
erbracht
werden
müssen
.
Regelung
entspricht
Art
.
Nr.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
Brüssel-I-Verordnung
.
dient
Zweck
Dienstleistungsverträge
einheitliche
Zuständigkeitsregel
Klagen
Dienstleistungsverträgen
bestimmen
vgl.
Urteile
3
.
Mai
.
.
;
9
Juli
.
I-6073
.
Rehder
.
wird
Erfüllungsort
vertragscharakteristischen
Leistung
angeknüpft
Regelung
Klagen
nur
vertragscharakteristische
Leistung
stützt
maßgeblich
ist
vgl.
Urteile
23
.
April
Slg
.
.
Privatstiftung
Rabitsch
;
25
.
Februar
Slg
.
I-1255
.
f.
.
Auch
Streitfall
geltend
gemachte
Forderung
vertraglich
vereinbart
ist
knüpft
gleichwohl
Bestehen
Vertrages
Art
.
Abs.
Buchst
.
Fluggastrechteverordnung
bestätigte
Buchung
betreffenden
Flug
voraussetzt
vgl.
Urteil
12
November
.
.
Gerichtsstand
Erfüllungsorts
bestimmt
Klagen
Ausgleichszahlungen
Art
.
Fluggastrechteverordnung
Erfüllungsort
vertragscharakteristischen
Leistung
Flug
zugrundeliegenden
Vertrages
;
ergibt
einzelnen
Leistungen
Flugunternehmens
Beförderung
Fluggastes
Reisegepäck
vgl.
Urteil
9
Juli
aaO
.
Rehder
.
Leistungen
naturgemäß
Orten
erbracht
werden
ist
Bestimmung
Erfüllungsorts
Anknüpfung
Gerichtsstand
Art
.
Nr.
Buchst
.
zweiter
Spiegelstrich
Lugano-Übereinkommen
Orte
abzustellen
Vertrag
Hauptleistung
erbringen
ist
vgl.
Urteil
9
Juli
aaO
.
Rehder
.
sind
Orte
Abfluges
Ankunft
;
hier
werden
vertragscharakteristischen
Leistungen
hauptsächlich
erbracht
vgl.
Urteil
9
Juli
aaO
.
Rehder
.
Orte
lediglich
überflogen
werden
zählen
ebenso
Ort
Zwischenlandung
vgl.
Urteil
9
Juli
aaO
.
Rehder
.
Flügen
bestehenden
Flugverbindung
nennenswerten
Aufenthalt
Umsteigeflughäfen
Streitfall
ist
Vertrag
maßgeblicher
Abflugort
Abflugort
ersten
Teilstrecke
anzusehen
vgl.
Art
.
Rom-I-VO
Urteil
28
.
August
.
30
;
.
Art
.
.
52
;
.
BGB/Martiny
5
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Hier
werden
auch
weitere
Flugreise
maßgeblichen
Leistungen
Abfertigung
Fluggäste
Entgegennahme
Reisegepäcks
Start
erste
Teilstrecke
betreffenden
Flug
erbracht
.
Streitfall
kommt
Umsteigeflughafen
erbringenden
Leistungen
vertragscharakteristische
Leistung
so
wesentlich
sind
Ankunftsort
Flugreise
ebenfalls
Hauptleistungen
darstellen
weiteren
Erfüllungsort
Sinne
Art
.
Nr.
Buchst
.
zweiter
Spiegelstrich
Lugano-Übereinkommen
begründen
vermögen
.
Umsteigeflughafen
erbringenden
Leistungen
Fluggast
geringer
Bedeutung
sind
eher
Zwischenlandung
ähneln
vermögen
ersten
Abflugort
Erfüllungsort
Hinblick
Vertrag
einheitlichen
Gerichtsstand
verdrängen
.
Gerichtsstand
Art
.
Nr.
Buchst
.
zweiter
Spiegelstrich
Lugano-Übereinkommen
ist
Streitfall
folglich
Abflugort
erste
vertragliche
Teilstrecke
betreffenden
Flugs
begründet
.
2
.
Klägerin
geltend
gemachte
Ausgleichszahlung
zusteht
hängt
Fluggastrechteverordnung
gebuchten
direkten
Anschlussflug
anwendbar
ist
.
Fluggastrechteverordnung
ist
bereits
anwendbar
Klägerin
erste
Teilstrecke
Flugreise
Mitgliedsstaat
Europäischen
Union
angetreten
hat
.
Flug
war
Anwendbarkeit
Fluggastrechteverordnung
zwar
gemäß
Art
.
Abs.
.
eröffnet
.
Flug
wurde
indessen
planmäßig
durchgeführt
.
bildet
Ursache
Klägerin
Endziel
erst
erheblicher
Verspätung
erreicht
hat
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
entschieden
Verspätung
mindestens
Stunden
Rechtsfolgen
Annullierung
Flugs
gleichzusetzen
ist
vgl.
Urteile
19
November
Slg
.
.
Sturgeon
u.a.
;
23
.
Oktober
.
;
26
.
Februar
.
Folkerts
u.a.
.
kommt
erlittenen
Zeitverlust
Verspätung
Antritt
Flugreise
Endziel
vgl.
Urteil
26
.
Februar
aaO
.
Folkerts
u.a.
.
Zeitverlust
muss
aber
verspäteten
Fluges
eingetreten
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
aaO
.
.
muss
also
kausale
Beziehung
planmäßig
durchgeführten
Flug
Endziel
erlittenen
Zeitverlust
bestehen
.
planmäßig
durchgeführte
Flug
muss
Anwendungsbereich
Fluggastrechteverordnung
fallen
Erwägungsgrund
Fluggastrechteverordnung
zeigt
nur
Fluggäste
geschützt
werden
sollen
Flug
Europäischen
Union
antreten
Luftfahrtunternehmen
Gemeinschaft
handelt
Flughafen
Europäischen
Union
ankommen
.
Schutz
wird
planmäßig
ablaufenden
Flug
vollständig
erreicht
so
Flug
weitergehenden
Ansprüche
begründen
kann
.
Weiterhin
sind
Fluggäste
Fluges
Sinne
Kollektiv
sehen
Fluggäste
Fluges
grundsätzlich
unterschiedlich
behandelt
werden
dürfen
Schutz
Fluggastrechteverordnung
also
identisch
muss
vgl.
Urteil
10
Juli
C-173/07
Slg
.
I-5237
.
Emirates
.
wäre
gegeben
Fluggäste
planmäßig
durchgeführten
Fluges
Fluggastrechteverordnung
unterschiedlich
geschützt
würden
je
Flugstrecke
unmittelbar
vorher
störungsfrei
planmäßig
anderen
Flug
Europäischen
Union
Drittstaat
kommend
zurückgelegt
haben
.
Ansprüche
großen
Verspätung
Endziel
setzen
Fluggastrechteverordnung
Verspätung
Flug
mit-)verursacht
wurde
Art
.
Abs.
Verordnung
Anwendungsbereich
fällt
vgl.
Urteil
13
November
.
.
Ausgleichszahlung
Klägerin
erlittenen
Verspätung
Endziel
Flugstrecke
reicht
erster
Flug
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
angetreten
wurde
.
Klägerin
kann
Ausgleichszahlung
Zeitverlust
nur
dann
zustehen
Flug
Anwendungsbereich
Fluggastrechteverordnung
fällt
.
Abflugort
noch
Zielort
Fluges
liegen
Mitgliedsstaat
Europäischen
Union
.
Luftverkehrsabkommen
Beschluss
Nr.
Art
.
Abs.
Abkommens
bestimmten
.
Folgebeschluss
Nr.
.
;
Schweizer
AS
ist
Fluggastrechteverordnung
jedoch
1
.
Dezember
auch
Gebiet
anzuwenden
.
Beschlüssen
wird
Fluggastrechteverordnung
Teil
Anhangs
Abkommens
21
.
Juni
aufgelistet
.
.
Abkommens
gelten
Anhang
aufgelisteten
Bestimmungen
Umfang
Luftverkehr
unmittelbar
zusammenhängende
Angelegenheiten
Anhang
aufgeführt
betreffen
.
Senat
neigt
Auffassung
Erstreckung
Fluggastrechteverordnung
Gebiet
auch
Flüge
Anwendungsbereich
Verordnung
fallen
Gebiet
abgehen
Ziel
Drittstaat
haben
.
Beschluss
Nr.
Luftverkehrsausschuss
neu
gefasste
Anhang
Luftverkehrsabkommen
bestimmt
zweiten
Spiegelstrich
Anhang
aufgeführten
Rechtsakte
enthaltene
Bezugnahme
Mitgliedstaaten
Europäischen
Gemeinschaft
Europäischen
Union
Zwecke
Abkommens
so
verstehen
ist
auch
verwiesen
wird
.
Art
.
Abs.
Fluggastrechteverordnung
könnte
folglich
Weise
anzuwenden
sein
Ansprüche
Verordnung
ausreicht
Abflugort
Fluges
Sitz
Luftfahrtunternehmens
Europäischen
Union
liegt
Ankunftsort
liegt
.
-9-
Auslegung
Luftverkehrsabkommens
Anhang
entspräche
nur
Wortlaut
auch
Präambel
Abkommens
formulierten
Ziel
Vorschriften
Luftverkehr
Einbeziehung
Gebietes
anzugleichen
.
sollen
Luftverkehrsunternehmen
gleichen
Bedingungen
operieren
können
müssen
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
.
Verbraucher
Kunden
Luftverkehrsunternehmen
sollen
Qualitätsstandard
vorfinden
folglich
auch
gleichen
Rechte
Unternehmen
geltend
machen
können
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
Luftverkehrsunternehmen
sollen
ihrerseits
gleichen
Wettbewerbsbedingungen
unterliegen
.
ließe
schwer
vereinbaren
Fluggastrechteverordnung
nur
Fluggäste
anzuwenden
wäre
Gebiet
Flug
Flughafen
Gebiet
Mitgliedstaates
Europäischen
Union
antreten
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Fluggastrechteverordnung
ist
Verordnung
auch
Fluggäste
anzuwenden
Flughafen
Europäischen
Union
Drittstaat
fliegen
.
Zivilgericht
Kantons
Basel-Stadt
wird
indessen
Auffassung
vertreten
Fluggastrechteverordnung
Fluggäste
Flug
antreten
nur
gelte
Ziel
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
liegt
Zivilgericht
Basel-Stadt
11
.
März
15
.
Mai
;
Bundesamt
Zivilluftfahrt
www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/passagierrechte/01019/index.html
.
Entscheidungen
stützen
Erwägung
Art
.
Luftverkehrsabkommens
sehe
Verkehrsrechte
Luftfahrtunternehmen
Europäischen
Union
nur
Strecken
einerseits
Europäischen
Union
andererseits
Europäischen
Union
;
komme
auch
Anwendung
Fluggastrechteverordnung
nur
Umfang
Betracht
.
schweizerischen
Literatur
wird
ergänzend
argumentiert
Ausdehnung
Fluggastrechteverordnung
Flüge
Drittstaaten
führe
Widerspruch
Bestimmungen
schweizerischen
Bundesgesetzes
Internationale
Privatrecht
vgl.
Dettling-Ott
bilaterale
Luftverkehrsabkommen
Verträge
Schweiz-EU
S.
.
.
Senat
hält
Bedenken
Anwendbarkeit
Fluggastrechteverordnung
Flüge
Drittstaaten
durchgreifend
.
Beschränkung
Regelung
Verkehrsrechten
Art
.
Luftverkehrsabkommens
Flüge
Europäische
Union
betrifft
anderen
zwingend
gesamte
Abkommen
vorgesehenen
Regelungen
Luftverkehr
insgesamt
übertragbar
ist
.
völkerrechtlicher
Vertrag
ist
Abkommen
schweizerischen
Bundesgesetz
Internationale
Privatrecht
untergeordnet
geringfügige
Abweichungen
Regeln
Einfluss
Auslegung
Abkommens
haben
müssen
.
kommt
Streitfall
zeigt
Beförderungsvertrag
auch
Fluggästen
Flug
Drittstaat
antreten
Verbindung
Luftverkehr
Europäischen
Union
bestehen
kann
häufig
bestehen
wird
.
verspätete
Flug
war
Klägerin
Gebiet
Mitgliedstaats
Europäischen
Union
Zubringerflug
angetreten
hatte
direkter
Anschlussflug
.
Umstand
Fluggastrechteverordnung
Flug
gesondert
prüfen
ist
Verordnung
unterfällt
Rechte
Verordnung
Fluggästen
Flugs
Falle
Nichtbeförderung
Annullierung
Verspätung
verleiht
besagt
notwendigerweise
auch
Anwendungsbereich
Fluggastrechteverordnung
Rahmen
Luftverkehrsabkommens
ausschließlich
bestimmen
ist
Flug
Störung
ordnungsgemäßen
Erfüllung
Luftbeförderungsvertrags
gekommen
ist
Fluggast
Luftverkehrsunternehmen
geschlossen
hat
mindestens
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
abgehenden
Flug
umfasst
.
Verordnung
verknüpft
Mehrzahl
Flügen
gegebenenfalls
miteinander
insbesondere
Bemessung
Ausgleichszahlung
Art
.
Fluggastrechteverordnung
Endziel
ausdrücklich
geregelten
direkten
Anschlussflügen
Art
.
Buchst
.
Fluggastrechteverordnung
letzten
Zielort
abstellt
einzelne
Fluggast
Nichtbeförderung
Annullierung
später
planmäßigen
Ankunftszeit
ankommt
.
Ebenso
geht
Verordnung
ausführendes
kehrsunternehmen
treffenden
Verpflichtungen
Unternehmen
Namen
Person
handelt
Vertragsbeziehung
betreffenden
Fluggast
steht
Art
.
Abs.
Fluggastrechteverordnung
.
könnte
schon
Beförderungsvertrag
Luftverkehrsunternehmen
Fluggast
Flug
Europäischen
Union
umfasst
Anwendung
Fluggastrechteverordnung
erfordern
.
Anwendung
könnte
Verständnis
Senats
jedoch
Weise
erfolgen
Verordnung
nur
Fluggäste
gilt
Reise
Europäischen
Union
begonnen
haben
direkten
Anschlussflug
Drittstaat
antreten
.
wäre
oben
dargestellten
Grundsatz
unvereinbar
Fluggastrechteverordnung
Gesamtheit
Fluggäste
Fluges
grundsätzlich
gleichen
Rechte
einräumt
nur
Höhe
Ausgleichsleistung
gegebenenfalls
Endziel
einzelnen
Fluggastes
differenziert
.
Auch
Gesichtspunkt
sprechen
Auffassung
Senats
besseren
Gründe
umfassende
Geltung
Fluggastrechteverordnung
Fluggäste
Flug
Drittstaat
antreten
.
Gleichwohl
handelt
Rechtsfrage
Antwort
derart
offenkundig
klar
ist
vernünftigen
Zweifel
Raum
mehr
bliebe
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
erübrigen
würde
.
Insbesondere
besteht
genannten
Entscheidungen
schweizerischen
Gerichts
Gefahr
dauerhaft
voneinander
abweichender
Entscheidungen
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
C-283/81
Slg
.
.
Cilfit
u.a.
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung