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181 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Erinnerung
Kostenansatz
13
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragstellerin
begehrt
Prozesskostenhilfe
.
Antrag
wurde
erster
Instanz
abgelehnt
;
eingelegte
sofortige
Beschwerde
wurde
Landgericht
zurückgewiesen
.
sodann
Landgericht
gerichteten
Schriftsatz
8
.
Oktober
legte
Beschluss
Landgerichts
"
Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerdegericht
"
Antrag
Beschluss
Landgerichts
aufzuheben
.
Landgericht
wies
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
einzureichen
sei
bat
Mitteilung
ja
Gericht
Rechtsbeschwerde
übermittelt
werden
solle
Antragsstellerin
Weiterleitung
Bundesgerichtshof
bat
.
Hinweis
Geschäftsstelle
Unstatthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
vertrat
Antragstellerin
Ansicht
Rechtsmittel
sei
Wege
Auslegung
Gegenvorstellung
umzudeuten
.
Geschäftsstelle
hat
Rücknahme
Rechtsbeschwerde
gewertet
anfallenden
Kosten
angesetzt
.
eingelegte
Erinnerung
ist
zulässig
unbegründet
.
Beschwerdeentscheidung
eingereichten
Schriftsatz
war
erkennen
Rechtsbeschwerde
eingelegt
werden
sollte
.
Spätestens
Antragsstellerin
Weiterleitung
Bundesgerichtshof
bat
war
auch
ursprünglichen
Adressierung
Landgericht
Hinweis
entnehmen
Antragstellerin
Wahrheit
Gegenvorstellung
habe
einreichen
wollen
.
Rechtsanwältin
war
Kenntnis
einschlägigen
Begrifflichkeiten
erwarten
.
eingereichte
Schriftsatz
8
.
Oktober
kann
nur
Sinne
Rechtsbeschwerde
verstanden
werden
.
Rücknahme
Rechtsbeschwerde
ist
Gebühr
Nr.
Kostenverzeichnisses
angefallen
.
Gehörsverletzung
Bundesgerichtshof
ist
erkennbar
.
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.08.2010
LG
Entscheidung
21.09.2010