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7.5 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Ist
Prozessbevollmächtigten
eingelegte
Berufung
unwirksam
mehr
Rechtsanwalt
zugelassen
Berufungsgericht
geführten
Rechtsanwaltsliste
gelöscht
ist
muss
Partei
schuldhafte
Unkenntnis
Prozessbevollmächtigten
Löschung
zurechnen
lassen
Anschluss
.
18.7.2007
;
Abgrenzung
BVerwG
.
.
.
22
.
April
ZB
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Mai
aufgehoben
.
Klägerin
wird
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
:
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Klägerin
erhobene
Klage
Urteil
27
.
Oktober
abgewiesen
.
schriftlich
abgefasste
Entscheidung
ist
8
November
Büro
klägerischen
Prozessbevollmächtigten
zugegangen
.
8
.
Dezember
Berufungsgericht
eingegangenem
Schriftsatz
hat
Klägerin
früheren
Rechtsanwalt
Dr.
Berufung
Urteil
eingelegt
.
Mitteilung
12
.
Januar
machte
Rechtsanwaltskammer
Oberlandesgericht
aufmerksam
Dr.
11
.
Januar
mehr
Rechtsanwalt
zugelassen
4
Juli
Liste
Berufungsgericht
zugelassenen
Rechtsanwälte
gelöscht
worden
war
.
29
.
Januar
hat
Rechtsanwalt
Klägerin
erneut
Berufung
eingelegt
zugleich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
Begründung
beantragt
Sozietät
Dr.
sei
Löschung
Anwaltsliste
erst
24
.
Januar
bekannt
geworden
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Frist
Einlegung
Berufung
sei
versäumt
Dr.
Schriftsatz
8
.
Dezember
wirksame
Berufung
eingelegt
habe
.
Frist
sei
schuldhaft
versäumt
Weiterbestehen
Zulassung
Eintragung
Rechtsanwaltsliste
überprüft
habe
bekannte
Verfahren
Widerruf
Zulassung
hinreichend
Veranlassung
bestanden
habe
Prüfung
Prozesshandlungsvoraussetzungen
wesentlichen
Aufgaben
Rechtsanwalts
gehöre
.
Handlungen
bevollmächtigten
Vertreters
müsse
Partei
gemäß
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsgesuch
Klägerin
Gründen
zurückgewiesen
hat
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
.
rechte
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
verankerte
Justizgewährungsanspruch
gebieten
Zugang
Gerichten
höheren
Instanzen
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
vgl.
BVerfG
.
26.4.2004
;
;
.
18.7.2007
.
Verfahrensgrundrechte
sind
hier
berührt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsmittels
setzt
Frist
versäumt
ist
.
17.1.2007
ZB
.
So
verhält
hier
.
Zwar
trägt
Klägerin
Rechtsbeschwerde
erstmals
Empfangsbekenntnis
Zustellung
angefochtenen
Urteils
habe
Dr.
erteilt
seinerzeit
auch
Liste
Landgericht
zugelassenen
Rechtsanwälte
gelöscht
gewesen
sei
Zustellung
unwirksam
sei
.
neuen
Vorbringen
kann
Klägerin
Rechtsbeschwerdeverfahren
gehört
werden
.
Rechtsbeschwerde
Verwerfungsbeschluss
Berufungsgerichts
kann
grundsätzlich
Tatsachen
gestützt
werden
belegen
sollen
Berufungsbegründungsfrist
gewahrt
war
Berufungsinstanz
vorgetragen
worden
sind
.
ZB
.
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
auszugehen
Berufungsfrist
8
November
Gang
gesetzt
worden
ist
dementsprechend
Eingang
Rechtsanwalt
unterzeichneten
Berufungsschrift
abgelaufen
war
.
Oberlandesgericht
geht
unausgesprochen
Klägerin
Versäumung
Berufungsfrist
treffendes
eigenes
Verschulden
Betracht
kommt
.
bestehen
Lage
Dinge
rechtlichen
Bedenken
.
Verschulden
Dr.
muss
Klägerin
Ansicht
Berufungsgerichts
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
§
Abs.
anwendbar
ist
Verlust
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
zugleich
Rechtsanwalt
erteilte
Vollmacht
entfallen
lasse
wird
Fachliteratur
unterschiedlich
beurteilt
bejahend
etwa
:
66
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
verneinend
:
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Stein/Jonas/Bork
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Frage
entscheiden
müssen
Ansicht
geneigt
Fortbestand
Prozessvollmacht
Blick
Bedürfnis
Mandanten
ungeeigneten
Rechtsvertretern
schützen
verneinen
sei
.
.
hat
Urteil
18
Juli
Frage
ebenfalls
offengelassen
jedoch
ausgesprochen
Partei
müsse
Handeln
Prozessbevollmächtigten
Widerruf
Zulassung
Anwaltschaft
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
Verfügung
überwiegenden
öffentlichen
Interesse
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
Bestimmung
sei
besonderen
Verhältnissen
Bedürfnissen
Prozesses
Rechnung
tragende
Sondervorschrift
gewährleisten
solle
Partei
Rechtsstreit
Vertreter
führen
lasse
Weise
so
behandelt
werde
selbst
geführt
hätte
.
Dürfe
Prozessbevollmächtigte
Berufsausübungsverbots
mehr
tätig
werden
gehe
§
Abs.
umfassten
ordnungsgemäßen
Prozessführung
gehörenden
Handlungen
Unterlassungen
.
Vielmehr
dürfe
Anwalt
Gründen
Gefahrenabwehr
überhaupt
mehr
Partei
tätig
werden
§
Abs.
.
Zurechnung
Gründe
Berufsausübungsverbot
würde
Rahmen
§
Abs.
sprengen
auch
Schutzzweck
§
§
Abs.
Gegenteil
verkehren
.
Ansicht
tritt
Senat
.
steht
Einklang
Zwecken
§
verankerten
Anwaltszwangs
Anwaltsprozess
.
Anwaltszwang
dient
geordneten
Rechtspflege
zugleich
Interessen
Prozessparteien
Oberlandesgerichten
nur
Landgericht
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
lassen
können
.
ist
formale
Ordnungsvorschrift
zwingend
strikt
regelt
Weise
Parteien
Rechtsstreits
Prozessbevollmächtigte
vertreten
lassen
Voraussetzungen
rein
formalen
Gesichtspunkten
erfüllen
müssen
Sen
.
.
.
erschiene
schwer
verständlicher
Widerspruch
Partei
einerseits
verpflichten
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
zugelassenen
Rechtsanwalts
bedienen
aber
andererseits
Verschulden
Person
zuzurechnen
Zulassung
Anwaltschaft
lediglich
noch
Rechtsanwalt
auftritt
Rechtshandlungen
Löschung
Liste
zugelassenen
Anwälte
unwirksam
sind
vgl.
§
Abs.
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
vgl.
auch
253
;
.
.
Abs.
bürdet
Partei
Anwaltsprozess
Risiko
bevollmächtigte
Rechtsanwalt
Rahmen
Prozessvollmacht
Prozesshandlungen
Pflichten
schuldhaft
verletzt
.
Risiko
Rechtsanwalt
beauftragte
Prozessbevollmächtigte
überhaupt
noch
Prozesshandlungen
Gericht
vornehmen
kann
vornimmt
mehr
Rechtsanwalt
zugelassen
ist
Postulationsfähigkeit
verloren
hat
kann
jedenfalls
Prozessbevollmächtigten
gutgläubig
vertretenen
Partei
auferlegt
werden
.
Gesichtspunkt
eingetretenen
Rechtskraft
unwirksam
angefochtenen
Urteils
berührte
Rechtssicherheit
muss
Fall
zurücktreten
vgl.
.
Entscheidung
Senats
steht
Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts
10
.
Juni
.
führt
Verlust
Postulationsfähigkeit
Prozessbevollmächtigten
Beteiligten
Verlauf
Verfahrens
Widerrufs
Zulassung
Anwaltschaft
Beteiligte
mehr
Vorschrift
Gesetzes
S.
§
Nr.
VwGO
vertreten
ist
.
ist
zugleich
beantwortet
Partei
zurechnen
lassen
muss
Prozessbevollmächtigte
schuldhaft
Wegfalls
Postulationsfähigkeit
unwirksames
Rechtsmittel
einlegt
.
hat
Bundesverwaltungsgericht
tragenden
Gründen
Entscheidung
Stellung
genommen
.
Klägerin
hat
glaubhaft
gemacht
Versäumung
Berufungsfrist
zurechenbares
Verschulden
beauftragten
Rechtsanwalts
trifft
.
hat
eidesstattliche
Versicherung
Rechtsanwalt
glaubhaft
gemacht
Rechtsanwalt
erst
24
.
Januar
telefonische
Mitteilung
Dr.
Streichung
Liste
zugelassenen
wälte
erfahren
haben
Anwaltskammer
Begründung
späte
Mitteilung
Verschwiegenheitsverpflichtung
berufen
hat
.
Berufungsgericht
wird
Sache
eingelegte
Rechtsmittel
entscheiden
haben
.
Scharen
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.10.2006
OLG
Entscheidung
21.05.2007