You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

240 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
7
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1
.
Februar
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
ist
Frage
örtlichen
sachlichen
Zuständigkeit
Gerichts
ersten
Rechtszuges
Nachprüfung
Revisionsgericht
schlechthin
Beschluss
26
.
Juni
;
Urteil
7
.
März
jedenfalls
dann
entzogen
Berufungsgericht
vorliegenden
Fall
Beurteilung
Zuständigkeitsfrage
Erstrichter
bestätigt
hat
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
.
12
;
vgl.
auch
MünchKommZPO/Wenzel
2
.
Aufl
.
§
.
.
bedeutet
Revisionsgericht
auch
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
angenommene
Zuständigkeit
Unzuständigkeit
erstinstanzlichen
Gerichts
ungeprüft
zugrunde
legen
hat
.
vorliegenden
Fall
steht
sachliche
Unzuständigkeit
Klägern
erstinstanzlich
angerufenen
Landgerichts
Rücksicht
Berufungsgericht
Parteien
bestehende
Mietverhältnis
Übereinstimmung
Landgericht
Recht
Unrecht
Wohnraummietverhältnis
angesehen
hat
gemäß
§
Nr.
Buchst
.
Zuständigkeit
Amtsgerichts
gegeben
ist
.
Zuständigkeitsprüfung
ausnahmsweise
dann
stattzufinden
hätte
Entscheidung
Berufungsgerichts
Zuständigkeit
Willkür
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
beruhen
würde
Grund
Verweisungsbeschluss
bindend
wäre
so
aaO
.
bedarf
Entscheidung
Fall
hier
gegeben
ist
.
Steht
somit
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
erstinstanzlichen
Zuständigkeit
Landgerichts
fehlt
so
ist
Berufungsgericht
bestätigte
Abweisung
Klage
unzulässig
beanstanden
.
ist
insoweit
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
haben
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
§
Abs.
.
Wert
Beschwerdegegenstands
:
273.209,88
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung