You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

367 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
besteht
.
Berufungsgericht
Zulassungsgrund
genannten
Rechtsfragen
sind
grundsätzlicher
Natur
lassen
Berufungsgericht
auch
zutreffend
angewendeten
Rechtsprechung
Senats
beantworten
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Revision
Abrechnung
Nebenkosten
Jahr
erhobenen
formellen
materiellen
Einwendungen
greifen
;
Entscheidung
steht
Einklang
einschlägigen
Rechtsprechung
Senats
.
ist
unschädlich
Heizkostenabrechnung
Angaben
Kosten
Betriebsstroms
enthält
.
führt
Unwirksamkeit
Abrechnung
formellen
Gründen
noch
inhaltlichen
Unrichtigkeit
Nachteil
Beklagten
.
Auffassung
Revision
ist
auch
beanstanden
Heizkostenabrechnung
nur
verbrauchte
Wärmemenge
Fernwärme
Zählerstände
ausgewiesen
sind
vgl.
Senatsurteil
28
.
Mai
.
f.
.
Bildung
Abrechnungseinheit
Zusammenfassung
gemeinsame
Heizungsanlage
versorgter
Gebäude
ist
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
zulässig
Senatsurteile
20
Juli
;
14
Juli
.
f.
;
20
.
Oktober
.
.
.
Auffassung
Revision
kommt
gemeinsame
Heizungsanlage
bereits
Abschluss
Mietvertrags
bestand
Vermieter
ist
verwehrt
Abrechnungseinheit
Laufe
Mietverhältnisses
bilden
insbesondere
Notwendigkeit
ergibt
hier
zwischenzeitlich
gemeinsame
Heizungsanlage
Versorgung
Gebäude
errichtet
worden
ist
.
Bildung
Abrechnungseinheit
kann
auch
stillschweigend
Betriebskostenabrechnung
erfolgen
;
gesonderten
vorherigen
Ankündigung
bedarf
.
Beklagten
steht
auch
Zurückbehaltungsrecht
Hinblick
Klägerin
Einsicht
Beschlüsse
Wohnungseigentümergemeinschaft
gewährt
hat
.
derartige
Unterlagen
bezieht
bereits
Amtsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Anspruch
Mieters
Einsicht
Abrechnungsunterlagen
Betriebskostenabrechnung
.
Berufungsgericht
hat
ferner
Kosten
Hauswarts
Berufungsinstanz
noch
Streit
waren
Recht
umlagefähig
angesehen
.
Klägerin
hatte
geltend
gemacht
insoweit
angesetzten
Kosten
Hauswartvertrag
Gebäude
-Straße
beruhten
ausschließlich
umlagefähige
ten
Gegenstand
hatte
.
noch
weiteren
Hauswartvertrag
Sondereigentum
Klägerin
stehenden
Wohnungen
gab
teilweise
auch
umlagefähige
Instandsetzungstätigkeiten
bezog
führt
Auffassung
Revision
Klägerin
nunmehr
auch
noch
Streit
befindlichen
Vertrag
aufzuschlüsseln
hätte
Kosten
Einzelnen
umlagefähigen
Tätigkeiten
entstanden
Wohnungen
verteilt
worden
sind
.
Vielmehr
oblag
Beklagten
gegebenenfalls
Einsichtnahme
Hauswartvertrag
insoweit
erteilten
Abrechnungen
geltend
gemachten
Kosten
substantiiert
bestreiten
.
Grundsteuer
ist
Kommune
direkt
jeweilige
Wohnung
erhoben
worden
so
Umlageschlüssels
bedurfte
Grundsteuer
lediglich
"
direkt
"
Abrechnung
auch
ausgewiesen
Beklagten
weiterzugeben
war
.
Umlagefähigkeit
Kosten
Kabelfernsehen
hat
bereits
Amtsgericht
eingehender
zutreffender
Begründung
bejaht
Senat
Vermeidung
Wiederholungen
Bezug
nimmt
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
25
.
Oktober
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung