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728 lines
6.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Abs.
formell
wirksames
Mieterhöhungsverlangen
ist
gegeben
Vermieter
zutreffender
Einordnung
Wohnung
Mieters
entsprechende
Kategorie
Mietspiegels
dort
vorgesehene
Mietspanne
richtig
nennt
erhöhte
Miete
angibt
.
Liegt
verlangte
Miete
Mietspiegel
ausgewiesenen
Mietspanne
so
ist
Erhöhungsverlangen
insoweit
unbegründet
Mietspiegel
ausgewiesenen
Höchstbetrag
hinausgeht
.
Urteil
12
November
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
mietete
Jahr
Rechtsvorgänger
Kläger
große
Wohnung
.
Mietzins
betrug
zuletzt
DM
netto
.
Bezugnahme
Mietspiegel
Stadt
vergleichbare
Wohnungen
angegebene
Mietzinsspanne
DM/m2
verlangte
Kläger
tätige
Hausverwaltung
Schreiben
23
.
Mai
Beklagten
Mieterhöhung
1.024,92
DM
netto
DM/m2
monatlich
.
Überschreitung
Mietzinsspanne
wurde
begründet
.
Beklagte
stimmte
begehrten
Mieterhöhung
verlangte
Mietspiegel
Stadt
gegebenen
Spanne
befinde
.
Kläger
haben
zunächst
beantragt
Beklagte
verurteilen
Erhöhung
Mietzinses
1
.
August
monatlich
1.024,92
DM
zuzustimmen
.
Einholung
Sachverständigengutachtens
Amtsgericht
haben
Klage
teilweise
zurückgenommen
Zustimmung
Mieterhöhung
DM
monatlich
DM/m2
beantragt
.
Amtsgericht
hatte
geänderten
Klage
stattgegeben
Landgericht
hat
hiergegen
eingelegte
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Ziel
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
erfolgte
Überschreitung
Mietspiegel
ergebenden
Spanne
DM/m2
Mieterhöhungsverlangen
Kläger
führe
Unwirksamkeit
nur
Unwirksamkeit
Begründung
gedeckten
Teils
.
komme
allein
Mieter
Mieterhöhungsverlangen
Lage
versetzt
werde
Berechtigung
Begehrens
überprüfen
.
müsse
Vermieter
Mieter
lediglich
Tatsachen
liefern
benötige
feststellen
können
Zustimmungsverlangen
zumindest
ansatzweise
berechtigt
sei
.
Voraussetzung
sei
aber
dann
gegeben
Mietspiegel
ergebende
Mietzinsspanne
korrekt
angegeben
werde
.
Falle
stünden
Mieter
notwendigen
Informationen
Verfügung
entscheiden
Mieterhöhungsverlangen
berechtigt
sei
.
wirksames
Erhöhungsverlangen
liege
Obergrenze
Mietzinsspanne
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Klägern
verlangte
Mietzinserhöhung
ist
Amtsgericht
ausgeurteilten
Höhe
wirksam
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
zunächst
ausgegangen
Art
.
§
Abs.
Nr.
EGBGB
vorliegenden
Fall
noch
Vorschrift
§
jetzt
§
.
anzuwenden
ist
Erhöhungsverlangen
1
.
September
gestellt
wurde
.
2
.
§
Abs.
Satz
kann
Vermieter
Begründung
Mieterhöhungsanspruchs
Abs.
Vorschrift
Mietspiegel
stützen
.
Mietzinsspannen
enthält
genügt
verlangte
Miete
Spanne
liegt
.
Umstritten
ist
Literatur
Rechtsprechung
rechtliche
Folge
hat
Vermieter
vorliegenden
Fall
zwar
Mietspiegel
Bezug
nimmt
jedoch
Mietzins
verlangt
dort
vorgesehenen
Mietzinsspanne
liegt
.
Meinung
ist
Fall
Mieterhöhungsverlangen
insgesamt
formell
unwirksam
so
LG
LG
Schmidt-Futterer/Börstinghaus
Mietrecht
8
.
Aufl
.
.
.
anderer
Ansicht
ist
Erhöhungsverlangen
nur
insoweit
unwirksam
Mietspiegel
gewährten
Spanne
liegenden
Teil
betrifft
21
AG
Berlin-Tiergarten
Schultz
:
Bub/Treier
Handbuch
Wohnraummiete
3
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
Miete
8
.
Aufl
.
.
.
hier
vorliegenden
Fall
Überschreitung
Mietspiegel
genannten
Mietzinsspanne
ist
Senat
Auffassung
Mieterhöhungsverlangen
Mietspiegel
angegebenen
Höchstbetrag
formell
wirksam
ist
.
Mieterhöhungsverlangen
§
Abs.
bestehende
Begründungserfordernis
soll
Mieter
konkrete
Hinweise
sachliche
Berechtigung
Erhöhungsverlangens
geben
Überlegungsfrist
§
Abs.
Satz
Berechtigung
Mietzinserhöhung
überprüfen
schlüssig
werden
kann
Erhöhungsverlangen
zustimmt
vgl.
Senat
Urteil
18
.
Dezember
bereits
grundlegend
Senat
Beschluß
20
.
September
5/82
vgl.
auch
BVerfGE
.
dürfen
Begründungserfordernis
Hinblick
Grundrecht
Vermieters
Art
.
GG
überhöhten
Anforderungen
gestellt
werden
vgl.
insoweit
BVerfGE
.
folgt
Vermieter
Mieterhöhungsverlangen
stützen
will
Begründung
Begehrens
zutreffender
Einordnung
fraglichen
Wohnung
entsprechende
Kategorie
Mietspiegels
dort
genannten
Mietzinsspannen
anzugeben
hat
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
ist
Mieter
Fall
weiteres
möglich
Vergleich
Mietspiegel
genannten
Spanne
Vermieter
verlangten
erhöhten
Mietzins
Berechtigung
Mieterhöhungsbegehrens
überprüfen
.
Grundsätzen
haben
Kläger
formeller
Hinsicht
Erforderliche
getan
Mietzinserhöhung
begründen
.
haben
zutreffender
Einordnung
Wohnung
Beklagten
entsprechende
gorie
Mietspiegels
Stadt
dort
vorgesehene
Mietzinsspanne
richtig
genannt
gleichzeitig
erhöhte
Miete
angegeben
auch
Mietzins
Quadratmeter
Wohnfläche
aufgeführt
haben
.
Beklagte
war
somit
Schwierigkeit
Lage
Rechtmäßigkeit
Erhöhungsverlangens
Kläger
überprüfen
.
liegt
folglich
formell
wirksames
Mieterhöhungsverlangen
Kläger
.
scheitert
Mietspiegel
Stadt
Klägern
geforderte
Mieterhöhung
deckt
.
ist
allein
Frage
materiellen
Berechtigung
Mieterhöhungsverlangens
.
Ist
formell
wirksames
Mieterhöhungsverlangen
gegeben
so
ist
anschließend
materiell-rechtlich
überprüfen
konkret
Vermieter
geltend
gemachte
Mieterhöhung
tatsächlich
berechtigt
ist
.
Vermieter
Mietspiegel
berufen
hat
erfolgt
Überprüfung
Vergleichs
Mietspiegel
ausgewiesenen
Mietzinsspanne
begehrten
erhöhten
Mietzins
.
Rahmen
hat
Tatrichter
ermitteln
Vermieter
berechtigterweise
verlangen
kann
.
vollständige
Abweisung
Klage
Überschreitung
Mietspiegel
vorgesehenen
Mietzinsspannen
bleibt
Raum
mehr
.
Vielmehr
hat
Gericht
nunmehr
prüfen
geltend
gemachte
Anspruch
materiell
begründet
ist
.
ergibt
Fall
Vorliegens
formell
wirksamen
erhöhte
Miete
Gericht
Verbindung
Mietspiegel
zulässigen
Betrag
reduzieren
ist
.
vorliegenden
Fall
bedeutet
Amtsgericht
eingeholten
Gutachtens
Kläger
jedenfalls
Amtsgericht
ausgeurteilten
Höhe
DM
monatlich
Erhöhung
Mietzinses
berechtigt
waren
.
Dr.
Dr.
zugleich
Unterschriftsleistung
verhinderte
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Dr.
Erkrankung
Unterschriftsleistung
verhinderten
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.