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2330 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
§
Abs.
§
Wird
1
.
Januar
abgeschlossener
Vertrag
Einspeisung
KWK-Strom
beendet
Vertragsparteien
später
erneuert
handelt
selbst
Rückwirkung
Folgeregelung
vereinbaren
Einspeisung
Vergütung
Stroms
auch
Vertragsende
vertraglicher
Grundlage
fortzusetzen
mehr
ursprünglichen
förderfähigen
Bestand
geschützten
Vertrag
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
erst
Stichtag
neu
entstandenen
Vertrag
Abgrenzung
Senatsurteil
6
Juli
.
Urteil
6
.
Oktober
ZR
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
25
November
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
17
.
April
abgeändert
Hauptantrag
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
ersten
Hilfsantrag
geltend
gemachten
Anspruch
Abschluss
Einspeisevertrages
betrifft
.
Insoweit
wird
Klage
abgewiesen
.
Übrigen
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
betreibt
Abfallentsorgungszentrum
Müllverbrennungsanlage
.
Müllverbrennung
erzeugte
Überschussstrom
wurde
Müllverbrennungsanlage
nächsten
gelegene
Stromnetz
AG
eingespeist
1
.
Oktober
erfolgten
Aufspaltung
früheren
AG
Netzbetriebes
Rechtsnachfolgerin
geworden
war
.
Stromeinspeisung
erfolgte
zunächst
Vertrages
19./30
.
Dezember
Klägerin
AG
Rolle
Trägerin
allgemeinen
Versorgung
Sinne
§
Rechtsvorgängerin
Beklagten
30
.
September
AG
firmierend
Zuge
1
.
Oktober
durchgeführten
Entflechtung
Netzbetrieb
Stromversorgung
wahrnahm
.
Vertrag
wurde
mündliche
Vereinbarung
27
.
April
einvernehmlich
30
.
Juni
beendet
.
Schreiben
2
.
30
.
Juni
bestätigte
Klägerin
AG
Vertragsbeendigung
Ende
Monats
Juni
erklärte
Bereitschaft
Fortsetzung
Zusammenarbeit
Voraussetzung
AG
Vergütung
18
.
Mai
Kraft
getretenen
Gesetz
Schutz
Stromerzeugung
Kraft-WärmeKopplung
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
12
.
Mai
.
S.
;
Folgenden
:
entrichte
.
lehnte
AG
ben
3
.
5
Juli
bot
Zeitraum
1
Juli
30
.
September
Abschluss
Interimsvereinbarung
.
sollte
Klägerin
Strom
festgelegte
Sollleistung
Cent/kWh
zusätzlich
gesamte
gelieferte
elektrische
Wirkarbeit
Netzgutschrift
Cent/kWh
vergütet
werden
.
Klägerin
wies
Angebot
AG
Schreiben
12
Juli
schlug
betriebstechnischen
Gründen
Sollleistung
verpflichten
wollte
ihrerseits
bis
juristischen
Klärung
Vergütungspflicht
KWKG
Überschussstrom
Anlage
Netz
AG
eingespeist
würde
läufig
Cent/kWh
Netzgutschrift
Cent/kWh
.
AG
erklärte
Schreiben
7
.
August
Vorgehensweise
einverstanden
.
30
.
Juni
fortgesetzte
Einspeisung
Überschussstroms
wurde
Maßgabe
Schreiben
12
.
.
vergütet
.
6./26
.
April
unterzeichneten
Klägerin
Beklagte
weiteren
Abnahmevertrag
rückwirkende
Geltung
1
.
Oktober
Zugrundelegung
vormaligen
Preisstellung
vorsah
.
Auch
hierbei
erklärte
Klägerin
einseitig
Vorbehalt
"
vereinbarte
Vergütung
Grundsätzen
KWKG
bemessen
sei
.
Klage
verlangt
Klägerin
Beklagten
gestützt
Auffassung
bestehende
Verpflichtungen
Zeitraum
1
November
31
.
März
eingespeiste
Strommenge
Zahlung
Differenzbetrages
Vergütung
tatsächlich
geleisteten
Vergütung
Höhe
insgesamt
.
Hilfsweise
begehrt
Klägerin
Beklagte
Abschluss
Einspeisevertrages
1
November
31
.
März
eingespeisten
Strom
Zustimmung
enthaltenen
Vergütung
KWKG
verurteilen
.
Weiter
hilfsweise
beantragt
gestützt
Vergütungspflichten
Beklagten
§
§
Wege
Stufenklage
Beklagte
verurteilen
Auskunft
Energieund
Netzkosten
erteilen
genannten
Zeitraum
eingespeisten
Strom
vermieden
wurden
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
Klage
Übrigen
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Beklagte
Auffassung
unverjährter
Anspruch
Zahlung
Unterschiedsbetrages
vertraglich
vereinbarten
Vergütung
§
Abs.
KWKG
bestimmten
Vergütung
Zeitraum
November
März
gelieferten
Strom
Zinsen
.
Klägerin
betriebenen
Anlage
handele
förderfähige
Anlage
§
Abs.
KWKG
.
Abs.
Satz
verpflichte
Netzbetreiber
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Sinne
§
KWKG
Netz
anzuschließen
eingespeisten
Strom
abzunehmen
§
KWKG
vergüten
.
§
Abs.
Satz
KWKG
blieben
allerdings
bereits
"
bestehende
"
vertragliche
Abnahmeverpflichtungen
Grundlage
§
Abs.
Satz
Nr.
heißt
Grund
1
.
Januar
geschlossenen
Liefervertrages
unberührt
.
Vergütungsanspruch
richte
Fall
Vertragspartner
Beklagte
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
sei
.
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
setze
Vertrag
genannten
Stichtag
geschlossen
worden
sei
Zeitpunkt
Strombezugs
fortbestanden
habe
.
nachträgliche
Änderung
Höhe
Vergütung
sei
insoweit
unschädlich
Abs.
KWKG
entspreche
Vergütung
Strom
§
Abs.
Satz
KWKG
ausgehend
insoweit
grundsätzlich
geltenden
Mindestvergütung
§
Abs.
KWKG
Grundlage
Lieferverträgen
geregelt
werde
.
Voraussetzung
Stichtag
geschlossenen
Liefervertrages
sei
auch
dann
gegeben
Stichtag
übergangslos
neuen
Vertrag
Wesentlichen
unveränderten
Inhalt
ersetzt
31
.
Dezember
fortgesetzt
worden
sei
.
sei
hier
Fall
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
Urteil
15
.
Juni
Grundlage
tatsächlichen
Feststellungen
Vorinstanz
angenommen
Klägerin
AG
schen
bestehenden
Liefervertrag
19./30
.
Dezember
einvernehmlich
30
.
Juni
beendet
"
neuen
Vertrag
Wesentlichen
unverändertem
Inhalt
ersetzt
hätten
so
1
Juli
30
.
September
erfolgte
Stromeinspeisung
"
vertragslosen
"
Zustand
fortgesetzt
worden
sei
.
weiteren
Urteil
6
Juli
habe
Bundesgerichtshof
jedoch
auch
ausgeführt
1
.
Januar
geschlossener
Liefervertrag
dann
noch
bestehe
Stichtag
übergangslos
neuen
Vertrag
Wesentlichen
unverändertem
Inhalt
ersetzt
31
.
Dezember
fortgesetzt
werde
.
rechtfertige
anders
Beendigung
Liefervertrages
anschließender
Fortsetzung
Strombezugs
vertragslosen
Zustand
unterschiedliche
Behandlung
.
Liefervertrag
19./30
.
September
habe
genannten
Sinne
fortbestanden
.
sei
Interimsvertrag
12
.
.
Vertrag
6./26
.
April
Wesentlichen
unverändert
jeweils
vereinbarten
Rückwirkung
nachfolgenden
Verträge
übergangslos
fortgesetzt
worden
.
Zwar
hätten
Klägerin
AG
geführten
Schriftwechsels
zahlende
Vergütung
gelieferte
Energie
einigen
können
.
Auslegungsregel
§
Abs.
habe
aber
auch
Einigung
Willen
damaligen
Vertragsparteien
wenigstens
Übrigen
Vertrag
kommen
können
verbleibende
Lücke
gesetzlichen
Bestimmungen
also
§
hier
§
Abs.
ausgefüllt
worden
sei
.
entspreche
Lebenswirklichkeit
habe
hier
ersichtlich
auch
Willen
Vorstellungen
Vertragsparteien
entsprochen
bestehenden
Kontrahierungszwangs
bedingten
Zwangs
zueinander
dauernde
Beziehungen
treten
müssen
Beziehungen
kauf-)vertragliche
Abreden
auszugestalten
vertragslosen
Zustand
handeln
.
hätten
zwar
gesprochen
ursprüngliche
Liefervertrag
30
.
Juni
enden
"
sollte
.
Beendigung
Lieferbeziehungen
könne
aber
Rede
sein
.
Vielmehr
seien
damaligen
Vertragsparteien
Juli
übereinstimmend
ausgegangen
Einspeisung
Energie
Stromerzeugungsanlage
nächstgelegene
Stromeinspeisung
allein
Betracht
kommende
Netz
AG
Klägerin
Dauer
ändern
sollte
.
Nur
Vergütungsvereinbarung
ursprünglichen
Liefervertrag
sollte
Willen
damaligen
Vertragsparteien
länger
Berechnungsbasis
Höhe
Beklagten
zahlenden
Vergütung
eingespeiste
Energie
bilden
.
Ansonsten
sei
Ursprungsvertrag
inhaltlich
Wesentlichen
unverändert
fortgeführt
worden
vorgenommenen
Änderungen
lediglich
eigenen
Strombezug
Klägerin
betroffen
hätten
Gewicht
fielen
.
Dementsprechend
habe
AG
Schreiben
5
Juli
erklärt
schon
Angebot
Zusammenarbeit
Klägerin
1
.
Oktober
vorzubereiten
;
auch
habe
Maßgabe
Schriftwechsels
12
.
.
vorläufige
"
Vergütungsregelung
geeinigt
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
stehen
Beklagte
erster
Linie
geltend
gemachte
vertragliche
Anspruch
erhöhte
Einspeisevergütung
noch
kann
hilfsweise
erhobenen
Anspruch
gehenden
Abschluss
Einspeisevertrages
durchdringen
.
1
.
streitige
Vergütungsanspruch
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
noch
Bestimmungen
KWKG
beurteilen
.
Gesetz
ist
zwar
inzwischen
Kraft
getreten
.
ist
jedoch
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Erhaltung
Modernisierung
Ausbau
Kraft-Wärme-Kopplung
19
.
März
.
S.
erst
1
.
April
hier
Rede
stehenden
Zeitpunkt
geschehen
Senatsurteile
13
.
Februar
.
11
;
9
.
Januar
.
.
Voraussetzungen
erhöhte
Vergütung
Maßgabe
§
Abs.
Satz
§
KWKG
liegen
jedoch
.
Abs.
Satz
sind
verpflichtet
KWK-Anlagen
§
Abs.
KWKG
Netz
anzuschließen
Strom
Anlagen
§
KWKG
abzunehmen
eingespeisten
Strom
§
KWKG
vergüten
.
Verpflichtung
wird
§
Abs.
Satz
KWKG
eingeschränkt
bereits
bestehende
vertragliche
Abnahmeverpflichtungen
Grundlage
§
Abs.
Satz
KWKG
unberührt
bleiben
.
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
gilt
KWKG
auch
Strom
KWK-Anlagen
Basis
Steinkohle
Braunkohle
Erdgas
Öl
Abfall
Grundlage
Lieferverträgen
1
.
Januar
-9-
abgeschlossen
wurden
Energieversorgungsunternehmen
bezogen
wird
.
Fall
richtet
Vergütungsanspruch
Betreibers
KWK-Anlage
§
Abs.
Satz
§
KWKG
Energieversorgungsunternehmen
Maßgabe
Anwendungsbereich
fallenden
Vertrages
Abnahme
KWK-Anlage
erzeugten
Stroms
verpflichtet
Verpflichtung
bezogen
hat
Senatsurteile
15
.
Juni
;
6
Juli
;
9
.
Januar
ZR
aaO
.
.
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
hat
streitigen
Zeitraum
November
März
KWK-Anlage
Klägerin
erzeugten
Strom
Grundlage
Liefervertrages
.
April
abgenommen
hat
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
wahrgenommenen
Rolle
Träger
allgemeinen
Versorgung
§
Abs.
§
Energiewirtschaftsgesetzes
seinerzeit
geltenden
Fassung
Gesetzes
Neuregelung
Energiewirtschaftsrechts
24
.
April
.
S.
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
gehandelt
vgl.
Senatsurteil
11
.
Oktober
.
.
Vergütungspflicht
gemäß
§
Abs.
Satz
§
hat
Auffassung
Berufungsgerichts
jedoch
bestanden
Strombezug
Grundlage
1
.
Januar
abgeschlossenen
Liefervertrages
erfolgt
ist
Bezug
genommenen
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
vorausgesetzt
wird
.
reicht
Rechtsprechung
Senats
Strombezug
Beendigung
Liefervertrages
19./30
.
Dezember
fortgesetzt
worden
ist
.
gemäß
§
Abs.
Satz
bleiben
nur
bereits
"
bestehende
"
vertragliche
Abnahmeverpflichtungen
Grundlage
§
Abs.
Satz
KWKG
unberührt
.
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
setzt
wiederum
Strom
"
Grundlage
1
.
Januar
geschlossenen
Liefervertrages
"
bezogen
wird
.
Demgemäß
ist
nur
Stromeinspeisung
Liefervertrages
genannten
Stichtag
geschlossen
worden
ist
Zeitpunkt
Strombezugs
fortbesteht
Maßgabe
Bestimmungen
KWKG
förderfähig
.
nachträgliche
Änderung
Höhe
Vergütung
ist
unschädlich
;
entspricht
vielmehr
§
Abs.
Vergütung
Strom
Abs.
Satz
KWKG
ausgehend
auch
insoweit
grundsätzlich
geltenden
Mindestvergütung
§
Abs.
KWKG
Grundlage
Lieferverträgen
geregelt
wird
Senatsurteil
15
.
Juni
aaO
.
Ebenso
kann
Fortbestand
1
.
Januar
geschlossenen
Liefervertrages
ausgegangen
werden
Stichtag
übergangslos
neuen
Vertrag
Wesentlichen
unverändertem
Inhalt
ersetzt
Ergebnis
31
.
Dezember
fortgesetzt
worden
ist
Senatsurteil
6
Juli
aaO
;
noch
offen
gelassen
Senatsurteil
15
.
Juni
aaO
.
genügt
1
.
Januar
Liefervertrag
bestanden
hat
Bezug
Stroms
beendet
worden
ist
zwar
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
selbst
dann
Strombezug
anschließend
vertragslosen
Zustand
fortgesetzt
worden
ist
Senatsurteil
15
.
Juni
aaO
.
Annahme
Berufungsgerichts
Liefervertrag
.
Dezember
sei
1
.
Januar
übergangslos
neue
Verträge
Wesentlichen
unverändertem
Inhalt
ersetzt
Ergebnis
31
.
Dezember
fortgesetzt
worden
wird
nen
Feststellungen
getragen
.
hat
vielmehr
Anforderungen
verkannt
Vertragsfortsetzung
erforderliche
Übergangslosigkeit
Ersetzung
förderfähigen
Altkontrakts
neuen
Liefervertrag
stellen
sind
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Parteien
streitigen
Zeitraum
November
März
überhaupt
vertragliche
Beziehungen
bestanden
haben
.
steht
Parteien
6./26
.
April
unterzeichneten
Abnahmevertrag
Höhe
Vergütung
Klägerin
gelieferten
KWK-Strom
einigen
konnten
.
Grundsätzlich
gehört
zwar
wesentlichen
Erfordernissen
Kaufvertrages
Vertragspartner
Kaufpreis
einig
sind
Urteil
2
.
April
.
Vertrag
kann
auch
dann
wirksam
kommen
Parteien
genaue
Entgelthöhe
Einigung
bewusst
offen
gelassen
gleichwohl
Bindung
gewollt
haben
notfalls
gerichtlicher
Klärung
bestehenden
Vertragslage
zahlende
Entgelt
ergänzende
Vertragsauslegung
analoge
Anwendung
gesetzlichen
Regelung
bestimmbar
ist
bestehende
Lücke
Weise
geschlossen
werden
kann
Urteile
2
.
April
aaO
S.
f.
;
25
November
;
20
.
Juni
.
ist
auch
Revision
Zweifel
zieht
Feststellungen
Berufungsgerichts
hier
Fall
.
Parteien
waren
einig
Beklagte
Klägerin
eingespeisten
Strom
Fall
Vertragsurkunde
6./26
.
April
bezeichneten
Beträgen
vergüten
sollte
.
Lediglich
dann
liche
Nachprüfung
Vertragsverhältnisses
ergeben
sollte
Vertrag
Bestimmungen
KWKG
unterliegt
sollte
rückwirkend
bestimmte
andere
Vergütung
nämlich
§
bezeichnete
Mindestvergütung
geschuldet
sein
.
Entsprechend
Einigung
schließende
Lücke
haben
Parteien
Vertrag
Folgezeit
praktiziert
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
stehen
Senatsurteil
15
.
Juni
aaO
Widerspruch
.
Dort
hatte
Senat
gleichen
Parteien
Vergütungsdifferenz
Monate
Mai
Oktober
geführten
Rechtsstreit
entschieden
zumindest
Monaten
Juli
September
vertragsloser
Zustand
vorlag
.
Anders
vorliegenden
Rechtsstreit
war
jedoch
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
tatrichterlich
festgestellt
Klägerin
AG
Rahmen
Interimsvereinbarung
12
.
.
vorläufige
Vergütung
Vorbehalt
späteren
gerichtlichen
Klärung
Vergütungshöhe
geeinigt
hatten
vgl.
OLG
Urteil
juris
.
.
Abnahmevertrag
6./26
.
April
stellt
Auffassung
Berufungsgerichts
aber
Fortsetzung
ursprünglichen
Vertrages
19./30
.
Dezember
.
Klägerin
AG
hatten
lungen
Berufungsgerichts
bereits
April
lange
Inkrafttreten
KWKG
geeinigt
ursprünglichen
Liefervertrag
30
.
Juni
beenden
.
Beendigung
hatte
Klägerin
Schreiben
2
.
Juni
30
.
Juni
noch
einmal
bestätigt
.
unterschiedlicher
Rechtsstandpunkte
Vergütungspflicht
AG
eingespeisten
Strom
KWKG
speiste
Klägerin
KWK-Anlage
erzeugten
Strom
Folgezeit
vertragliche
Grundlage
AG
7
.
August
Klägerin
schlagenen
Interimsvereinbarung
zugestimmt
hatte
.
Ebenso
speiste
Klägerin
30
.
September
KWK-Anlage
erzeugten
Strom
Vereinbarung
Parteien
6./26
.
April
vertragliche
Grundlage
nunmehr
früheren
Beklagten
betriebene
Netz
.
jeweils
vereinbarte
Rückwirkung
1
Juli
1
.
Oktober
war
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
geeignet
erforderliche
Vertragskontinuität
herzustellen
.
Berufungsgericht
berücksichtigt
hierbei
ausreichendem
Maße
Vertrag
19./30
.
Dezember
ausdrücklichen
Willen
Vertragsparteien
30
.
Juni
Ende
finden
sollte
anschließende
zunächst
vertragslose
Einspeisung
zeigt
auch
tatsächlich
gefunden
hat
.
Entsprechendes
gilt
ausdrücklich
nur
30
.
September
befristete
Interimsvereinbarung
anschließend
längeren
Zeitraum
zunächst
wiederum
vertragslos
erfolgte
Stromeinspeisung
.
Bereits
insoweit
unterscheidet
vorliegende
Sachverhalt
Berufungsgericht
herangezogenen
Fallgestaltung
Senatsurteil
6
Juli
aaO
zugrunde
lag
gekennzeichnet
war
noch
ununterbrochen
laufender
Vertrag
übergangslos
neuen
Vertrag
Wesentlichen
unverändertem
Inhalt
ersetzt
worden
war
.
hat
Senat
jedoch
zugleich
hervorgehoben
Sinn
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
getroffenen
Stichtagsregelung
gemäß
§
bezweckten
Schutz
Kraft-Wärme-Kopplung
allgemeinen
Versorgung
Altkontrakte
Bestand
1
.
Januar
begrenzen
Sichtweise
entgegensteht
Förderung
Kraft-Wärme-Kopplung
Bestand
1
.
Januar
ausgeweitet
wird
Senatsurteil
6
Juli
aaO
.
Beschränkung
Förderfähigkeit
bestimmte
Altkontrakte
greift
jedoch
hier
Vertrag
endet
zuvor
neuen
Vertrag
ersetzt
worden
sein
.
Wird
bereits
beendeter
Vertrag
später
erneuert
handelt
selbst
Vertragsparteien
Verhältnis
zueinander
Rückwirkung
Folgeregelung
vereinbaren
Einspeisung
Vergütung
Stroms
Vertragsende
vertraglicher
Grundlage
fortzusetzen
mehr
ursprünglichen
förderfähigen
Bestand
geschützten
Vertrag
erst
Stichtag
Parteivereinbarung
wieder
neu
entstandenen
Vertrag
.
gehört
aber
mehr
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Stichtag
begrenzten
Bestand
Altkontrakten
unterfällt
mehr
Förderung
.
hier
eingetretene
Vertragsbeendigung
begründet
Revision
zutreffend
hinweist
auch
Förderfähigkeit
Klägerin
eingespeisten
Stroms
nämlich
Lieferung
"
Grundlage
Lieferverträgen
1
.
Januar
geschlossen
wurden
"
entscheidenden
Einschnitt
so
anschließend
geschlossener
Vertrag
vereinbarten
Rückwirkung
mehr
förderfähiger
Neuvertrag
anzusehen
ist
vgl.
;
9
.
Andernfalls
hätten
Vertragsparteien
Hand
allein
Parteivereinbarung
bereits
beendete
Altkontrakte
wieder
aufleben
lassen
gesetzlichen
Fördervoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
hinaus
neuen
Fördertatbestand
schaffen
.
gilt
umso
Vertragsverhältnis
auch
Lasten
Dritter
ginge
Fall
Belastungsausgleich
§
KWKG
ausgesetzt
wären
vgl.
Senatsurteil
22
.
Februar
.
.
steht
Erwägung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Kontrahierungszwang
§
unterlegen
hätte
zwangsläufig
Klägerin
dauernde
kauf-)vertragliche
Beziehungen
treten
müssen
.
Beklagte
hätte
nachteilige
Vertragsgestaltung
Vorgaben
KWKG
einlassen
müssen
.
war
Adressatin
Vergütungspflicht
§
Abs.
Satz
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
KWKG
noch
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
vorlagen
.
Insbesondere
handelt
Klägerin
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
§
Abs.
Satz
Netz
allgemeine
Versorgung
Letztverbrauchern
Energie
betreibt
nur
KWK-Anlage
erzeugten
Strom
fremdes
Netz
einspeist
vgl.
Senatsurteil
11
.
Februar
.
2
.
Erfolg
bleibt
weiter
Hilfsantrag
Klägerin
Beklagte
verurteilen
Klägerin
Einspeisevertrag
Netz
Beklagten
eingespeisten
Strom
abzuschließen
bestimmten
Vergütung
zuzustimmen
.
Zwar
kann
Anlagenbetreiber
Abs.
KWKG
grundsätzlich
Anspruch
Abschluss
Vertrages
§
Abs.
KWKG
entsprechenden
Vergütung
zustehen
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
.
setzt
jedoch
Vergütungsanspruch
§
Abs.
Satz
KWKG
Verbindung
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Grunde
nach
besteht
.
ist
wiederum
gemäß
vorstehenden
Ausführungen
1
.
Januar
abgeschlossener
Zeitpunkt
Strombezugs
fortbestehender
Liefervertrag
erforderlich
vorliegend
fehlt
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Hauptantrag
geltend
gemachten
Anspruchs
Zahlung
Differenzbetrages
Vergütung
tatsächlich
geleisteten
Vergütung
gleichen
Sachverhalt
beruhenden
ersten
Hilfsantrages
Abschluss
Einspeisevertrages
Revisionsrechtszug
ebenfalls
angefallen
ist
vgl.
Senatsurteil
24
.
Januar
;
Urteil
20
.
September
;
jeweils
entscheidet
Senat
Sache
selbst
weitere
Feststellungen
treffen
sind
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Insoweit
ist
Klage
abzuweisen
.
Voraussetzungen
weiteren
Hilfsantrages
Auskunftserteilung
vermiedenen
Netzkosten
Klägerin
Grund
behaupteten
Besonderheiten
Marktverhältnisse
angenommene
Verpflichtung
Beklagten
§
§
Abnahme
angemessenen
Vergütung
eingespeisten
Überschussstroms
zugrunde
liegt
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
bislang
Feststellungen
getroffen
.
Insoweit
ist
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
erhobenen
kartellrechtlichen
Ansprüchen
treffen
kann
§
Abs.
Satz
.
Ball
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
arbeitsunfähig
erkrankt
gehindert
unterschreiben
.
Dr.
Dr.
Ball
Vorinstanzen
:
Entscheidung
5/04
Kart
Entscheidung
25.11.2009
VI-2