You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

234 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
16
November
wird
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
.
Beschwerdeverfahrens
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wert
Beklagten
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
Unrecht
beruft
Beschwerde
Berufungsgericht
Streitwert
Berufungsinstanz
festgesetzt
hat
.
liegt
wirtschaftliche
Interesse
Klägerin
Erfolg
erster
Instanz
abgewiesenen
Stufenklage
Auskunftserteilung
Zahlung
zugrunde
.
Interesse
ist
identisch
Beschwer
Beklagten
anzufechtende
Berufungsurteil
.
ist
Beklagte
verurteilt
worden
Klägerin
Auskunft
Einkaufsvorteile
Werbekostenzuschüsse
Provisionen
erteilen
vertraglichen
menarbeit
Klägerin
1
.
Februar
31
.
Januar
Zusammenhang
Kauf
Kraftfahrzeugen
Klägerin
Automobilherstellern
-importeuren
gewährt
worden
sind
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
richtet
Beschwer
Beklagten
Erteilung
Auskunft
verurteilt
worden
ist
Interesse
Auskunft
erteilen
müssen
;
ist
Regel
Aufwand
Zeit
Kosten
maßgebend
Erteilung
Auskunft
verursacht
85
;
Senatsbeschluss
26
Juli
.
Hier
hat
Beschwerde
glaubhaft
gemacht
vgl.
Beschluss
25
Juli
Beklagten
Auskunft
verurteilt
worden
ist
Kostenaufwand
zwanzigtausend
Euro
bereitet
.
Vielmehr
fehlt
Vortrag
.
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
unschwer
Lage
Auskunft
erteilen
.
kann
ausgegangen
werden
Wert
Beschwer
Beklagten
keinesfalls
höher
ist
.
Beschwerde
angeführte
Umstand
Senat
Revision
Beklagten
Wesentlichen
inhaltsgleiche
erste
Berufungsurteil
zugelassen
hat
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Senat
hat
seinerzeit
übersehen
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Erreichens
§
Nr.
erforderlichen
Beschwer
unzulässig
war
.
Ball
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
16.11.2006