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1214 lines
9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Juni
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
321a
Umfang
gerichtlichen
Prüfung
Fortführung
Verfahrens
gemäß
§
321a
Abs.
.
Urteil
20
.
Juni
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Juni
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
werden
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
Juli
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
29
.
September
Urteil
11
November
Ergänzungen
Beschlusses
24
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
1
.
Januar
Mieter
Wohnung
Klägerin
ist
Vermieterin
.
Bruttomiete
beträgt
monatlich
.
Parteien
kam
Vielzahl
Rechtsstreitigkeiten
Mietminderung
Lärmbelästigung
Gebell
Hunden
selben
Haus
wohnenden
Tochter
Klägerin
.
Insoweit
entschied
Amtsgericht
Urteil
24
.
April
Miete
zurückliegenden
Zeitraum
Höhe
monatlich
gemindert
war
.
Schreiben
20
.
Februar
kündigte
Klägerin
Mietverhältnis
Revisionsverfahren
noch
Interesse
fristlos
Zahlungsverzugs
.
begehrt
Klage
Räumung
Herausgabe
Wohnung
Räumung
Dachbodens
Sachen
Beklagten
Entfernung
Treppenhaus
abgestellten
Schuhregals
.
Beklagte
ist
Auffassung
Kündigung
berechtigende
Mietrückstände
bestünden
Miete
fortdauernden
Hundegebells
weiterhin
gemindert
sei
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
Urteil
11
November
zurückgewiesen
;
Beschluss
24
.
Mai
hat
Urteil
Vollstreckbarkeit
Räumungsfrist
ergänzt
.
Anhörungsrüge
Beklagten
hat
Landgericht
Urteil
28
Juli
berichtigt
Beschluss
29
.
September
vorangegangene
Urteil
11
November
Ergänzungen
Beschluss
24
.
Mai
aufrechterhalten
.
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
Urteil
28
Juli
zugelassenen
Revision
Klageabweisungsbegehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Urteils
28
Juli
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Anhörungsrüge
Beklagten
sei
zulässig
begründet
führe
jedoch
Fortsetzungsverfahren
Abänderung
Urteils
11
November
.
Rahmen
gebotenen
Verfahrensfortsetzung
sei
erneut
prüfen
Zeit
Kündigung
Klägerin
20
.
Februar
Rückstand
Monatsmieten
Beklagten
bestanden
habe
.
Insoweit
sei
Gericht
Entscheidung
;
Verbot
reformatio
peius
gebe
hier
.
Gegenstand
Überprüfung
Fortsetzungsverfahren
sei
gesamte
Abrechnung
Ansprüchen
Klägerin
Gegenansprüchen
Beklagten
.
verbleibe
Sache
Entscheidung
Urteil
11
November
.
Auch
Berücksichtigung
Beklagten
übergangen
gerügten
Positionen
habe
Ausspruch
Kündigung
20
.
Februar
Mietrückstand
Monatsmieten
bestanden
.
reiche
Kündigungsgrund
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
Bezug
genommenen
Urteil
11
November
hat
Berufungsgericht
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Mietminderung
andauernden
Hundegebells
stehe
Beklagten
.
Recht
habe
Amtsgericht
betreffenden
Vortrag
Beklagten
Schriftsätzen
30
Juli
unsubstantiiert
angesehen
.
Zwar
sei
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
24
.
April
Mietminderung
Höhe
monatlich
Hundegebells
April
liegenden
Zeitraum
zugebilligt
worden
.
aber
Lärmbelästigung
Hundegebell
immer
wieder
neu
auftretendes
Problem
unterschiedlicher
Stärke
handele
habe
Beklagte
Vortrag
beschränken
dürfen
Situation
sei
Erlass
genannten
Urteils
unverändert
.
Zwar
bestünden
Bedenken
Sachvortrag
Beklagten
Schriftsatz
31
Juli
Amtsgericht
getan
habe
verspätet
zurückzuweisen
.
Auch
Schriftsatz
reiche
aber
Substantiierung
.
Konkrete
Angaben
Hundelärm
etwa
Dauer
Bellens
Verteilung
Tag
Nacht
Lautstärke
würden
auch
hier
gemacht
.
aber
Beklagte
Minderung
Miete
berufe
darlegen
beweisen
müsse
Beeinträchtigungen
Einzelnen
Minderung
führten
sei
auch
hier
konkreter
Vortrag
bezogen
hier
streitigen
Zeiträume
abzuverlangen
.
fehle
ersten
Instanz
.
Beklagte
Mangel
hier
streitigen
Zeit
Klägerin
erneut
angezeigt
hätte
sei
ebenfalls
vorgetragen
.
Beklagte
erstmals
Berufungsverfahren
Lärmprotokoll
betreffend
Zeitraum
2
.
April
14
.
Juni
vorgelegt
habe
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
mehr
zulässig
.
Beklagten
behauptete
Lärmbelästigung
Hunde
Kernpunkte
Rechtsstreits
gewesen
sei
habe
Hand
gelegen
.
Geltendmachung
derartigen
Anspruchs
konkreter
Vortrag
Art
Dauer
Beeinträchtigung
notwendig
sei
hätte
Beklagten
Anfang
klar
sein
müssen
.
Zurückhaltung
Lärmprotokolls
denn
schon
vorher
erstellt
worden
sei
beruhe
Nachlässigkeit
Beklagten
.
erscheine
auch
fraglich
Vorlage
Lärmprotokolls
Zeitraum
Wochen
konkreten
Vortrag
Übrigen
ausreiche
Minderung
Jahre
begründen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Wirksamkeit
fristlosen
Kündigung
20
.
Februar
bejaht
werden
.
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachvortrag
Beklagten
sind
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
fristlose
Kündigung
Zahlungsverzugs
erfüllt
.
1
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
habe
Urteil
28
Juli
Prüfungsumfang
Fortführung
Verfahrens
gemäß
§
321a
Abs.
erfolgreicher
Anhörungsrüge
überschritten
.
Revision
meint
Berufungsgericht
hätte
nur
Beklagten
Recht
übergangen
gerügte
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
Höhe
befinden
aber
Berücksichtigung
Ansprüche
Gegenansprüche
noch
einmal
insgesamt
prüfen
dürfen
fristlose
Kündigung
rechtfertigender
Zahlungsrückstand
bestanden
habe
.
trifft
.
Berufungsgericht
war
Fortführung
Verfahrens
nur
berechtigt
sogar
verpflichtet
Kündigungsvoraussetzungen
Berücksichtigung
übergangenen
Vortrags
Beklagten
erneut
prüfen
Abrechnung
gegenseitigen
Ansprüche
nur
Gunsten
gegebenenfalls
auch
Lasten
Beklagten
korrigieren
.
war
etwa
fehlerhafte
Berechnung
Urteil
11
November
gebunden
.
Verbot
reformatio
peius
gilt
Fortsetzungsverfahren
erfolgreicher
Anhörungsrüge
29
.
Aufl
.
321a
.
.
Rüge
§
321a
ist
Rechtsmittel
.
Verfahren
wird
lediglich
Zustand
Ausgangsentscheidung
zurückversetzt
.
ist
Gericht
Entscheidung
frei
168
;
aaO
.
2
.
trifft
auch
Urteil
28
Juli
Revision
meint
unvollständig
Gründen
Sinne
§
Nr.
versehen
wäre
Ausführungen
Beklagten
beanspruchten
Mietminderung
Hundegebells
enthalte
.
angefochtene
Urteil
nimmt
vorangegangene
Urteil
11
November
Bezug
stellt
Sache
Entscheidung
Urteil
11
November
verbleibt
.
liegt
hinreichend
deutliche
Bezugnahme
auch
Entscheidungsgründe
Urteils
11
November
Urteil
28
Juli
abweichenden
Feststellungen
getroffen
worden
sind
.
3
.
Revision
rügt
aber
Recht
Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft
Verstoß
§
Sachvortrag
Beklagten
Schriftsatz
31
Juli
streitigen
Mietminderung
Hundegebells
nachgegangen
ist
.
Annahme
Berufungsgerichts
Urteil
11
November
Beklagte
habe
hinreichend
konkret
vorgetragen
trifft
.
Berufungsgericht
hat
Substantiierungsanforderungen
vertretbarer
Weise
überspannt
versäumt
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
Beklagten
§
gebotenen
Weise
Kenntnis
nehmen
angebotenen
Beweise
erheben
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
Vorbringen
Beklagten
Schriftsatz
31
Juli
Amtsgericht
verspätet
zurückgewiesen
worden
war
Recht
schon
prozessualen
Gründen
§
Abs.
unberücksichtigt
gelassen
.
Revisionserwiderung
erhobene
Verfahrensrüge
Berufungsgericht
hätte
Vorbringen
gemäß
Abs.
ausgeschlossen
ansehen
müssen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
Satz
.
kommt
überwiegend
verneinte
Frage
Berücksichtigung
Vorbringen
§
Abs.
überhaupt
revisibel
ist
Zöller/
Vollkommer
aaO
§
.
.
Minderung
§
Abs.
Gesetzes
eintritt
genügt
Mieter
Darlegungslast
schon
Darlegung
konkreten
Sachmangels
Tauglichkeit
Mietsache
vertragsgemäßen
Gebrauch
beeinträchtigt
;
Maß
Gebrauchsbeeinträchtigung
bestimmten
Minderungsbetrag
braucht
hingegen
vorzutragen
.
.
;
Senatsurteil
29
.
Februar
.
17
;
Senatsbeschluss
25
.
Oktober
ZR
.
.
wiederkehrenden
Beeinträchtigungen
Lärm
Schmutz
ist
Vorlage
detaillierten
"
Protokolls
"
erforderlich
.
Vielmehr
genügt
grundsätzlich
Beschreibung
ergibt
Art
Beeinträchtigungen
geht
Tageszeiten
Zeitdauer
Frequenz
ungefähr
auftreten
.
gilt
erst
recht
Umstände
Auftreten
derartiger
Beeinträchtigungen
ohnehin
nahelegen
Senatsurteil
29
.
Februar
aaO
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
verstoßen
erstinstanzlichen
Sachvortrag
Beklagten
Schriftsatz
31
Juli
unsubstantiiert
angesehen
hat
.
Revision
Recht
geltend
-9-
macht
hat
Beklagte
Seiten
Schriftsatzes
Behauptung
Lärmbelästigung
Gebell
Tochter
Klägerin
weiterhin
gehaltenen
Hunde
auch
Urteil
Amtsgerichts
24
.
April
unvermindert
fortgedauert
habe
Einzelnen
dargelegt
Zeugen
Beweis
gestellt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
bedurfte
Umständen
weitergehenden
Angaben
Dauer
Bellens
Verteilung
Tag
Lautstärke
Hundelärms
auch
Beklagten
zweiten
Rechtszug
vorgelegten
Berufungsgericht
zugelassenen
"
Bellprotokolls
.
Vorbringen
Beklagten
Schriftsatz
31
Juli
hätte
Berufungsgericht
nachgehen
müssen
entscheidungserheblich
war
.
Behauptung
Klägers
zutraf
weiterhin
Mietminderung
Höhe
rechtfertigte
Amtsgericht
Hundegebells
Urteil
24
.
April
Vorprozess
gerechtfertigt
gehalten
hatte
bestand
Zeitpunkt
Kündigung
20
.
Februar
Mietrückstand
auch
Recht
Klägerin
fristlosen
Kündigung
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
Mietminderung
fortdauernden
Hundegebells
steht
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
vorgetragen
Mangel
hier
streitigen
Zeit
Klägerin
erneut
angezeigt
habe
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Revision
verweist
Recht
Schriftsatz
31
Juli
Seite
angeführte
Anlage
vorgelegte
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
27
.
September
auch
Zeit
Urteil
Amtsgerichts
Mietminderung
gleichen
Umfang
vorhandenen
unerträglichen
Hundegebells
"
beansprucht
wird
.
erneuten
Mängelanzeige
musste
Beklagte
entsprechende
Mitteilung
ständig
wiederholen
.
Klägerin
konnte
Schreibens
27
.
September
zweifelhaft
sein
Beklagte
Miete
weiterhin
minderte
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
Feststellungen
geltend
gemachten
Mietminderung
getroffen
hat
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
28.07.2011