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1.9 KiB

BESCHLUSS
22
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
besteht
.
Berufungsgericht
Zulassungsgrund
genannte
Rechtsfrage
ist
grundsätzlicher
Natur
lässt
Berufungsgericht
auch
zutreffend
angewendeten
Rechtsprechung
Senats
beantworten
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Klägerin
stehen
geltend
gemachten
Nachforderungen
Betriebskostenabrechnungen
Jahre
.
Auffassung
Revision
betrifft
Frage
Vermieter
Betriebskostenabrechnung
Gebäude
Abrechnungseinheit
zusammenfassen
durfte
formelle
Wirksamkeit
materielle
Richtigkeit
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
angenommen
Abrechnung
formeller
Hinsicht
stellenden
Mindestanforderungen
gebieten
Abrechnung
zugrunde
gelegte
Abrechnungseinheit
nähere
Bezeichnung
umfassten
Gebäude
erläutert
wird
formeller
Hinsicht
Betriebskostenabrechnung
stellenden
Anforderungen
vgl.
nur
Senatsurteile
11
.
August
.
10
;
19
November
.
21
;
28
.
Mai
.
10
;
9
.
April
.
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Mietvertrag
stillschweigende
Abrede
enthält
Abrechnung
gebäudebezogen
allein
Gebäude
erfolgen
habe
.
Ferner
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Berufungsgericht
angenommen
hat
Zusammenfassung
einheitlich
bewirtschafteten
Gebäude
Abrechnungseinheit
Beklagten
greifbaren
unzumutbaren
Nachteile
entstünden
entspreche
billigem
Ermessen
.
Anhaltspunkte
Klägerin
gewählte
Abrechnungseinheit
Beklagten
Ergebnis
Gewicht
fallende
erhöhte
Belastung
Nebenkosten
ergeben
könnte
sind
ersichtlich
werden
auch
Revision
geltend
gemacht
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung