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BESCHLUSS
16
.
September
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Prozeßkostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
hinreichende
Aussicht
Erfolg
.
Zwar
ist
entscheidungserhebliche
Frage
deretwegen
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
nämlich
sogenannten
betreuten
Wohnen
"
Miete
Wohnung
Mietvertrag
vereinbarten
Betreuungsleistungen
untrennbare
Einheit
bildet
noch
höchstrichterlich
beantwortet
.
handelt
jedoch
Rechtsfrage
Klärung
Revisionsgericht
bedarf
vgl.
Senatsbeschluß
11
.
September
m.w
.
.
.
Mietvertrag
zugleich
vorgesehene
Betreuung
Wohnanlage
Errichtung
Zwecken
öffentlichen
Mitteln
gefördert
worden
ist
Bereitstellung
Wohnung
untrennbar
verbunden
ist
liegt
Hand
.
Berufungsgericht
zutreffend
genommen
hat
kann
Mieter
lediglich
"
Vertragsteil
"
Betreuungsleistungen
kündigen
Nutzung
preisgünstigen
Wohnung
aber
erhalten
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.