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2217 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
Satz
Alt
.
2
;
UStG
;
EStG
§
Hinterlegt
Factor
Kunden
Zahlung
Kaufpreises
abgetretene
Forderungen
Finanzamt
§
UStG
Zahlung
abgetretenen
Forderungen
enthaltenen
Umsatzsteuer
Factor
vereinnahmten
Beträgen
enthalten
ist
Anspruch
genommen
wird
geforderten
Geldbetrag
kommt
Erfüllungswirkung
Hinterlegung
Betracht
Factor
darlegt
Kaufpreisforderung
Kunden
Umsatzsteuerforderung
Finanzamtes
abgetretenen
Forderungen
betreffen
vereinnahmten
Beträgen
eingeschlossenen
Umsatzsteueranteile
decken
.
Factoringvertrag
weist
planwidrige
Unvollständigkeit
regelt
Auswirkungen
Inanspruchnahme
Factors
Finanzbehörden
§
UStG
Vertragsverhältnis
Parteien
hat
kann
folglich
ergänzend
ausgelegt
werden
Verpflichtung
Factors
Zahlung
Kaufpreises
entfällt
Factor
§
UStG
Umsatzsteuerschulden
Kunden
Haftung
genommen
wird
;
gilt
auch
Fall
Insolvenz
Kunden
.
Urteil
17
.
Januar
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Ball
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
19
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
Vermögen
Kaufmanns
.
ist
Rechtsnachfolger
GmbH
Beklagte
22
.
Februar
Factoringvertrag
geschlossen
hatte
.
verpflichtete
GmbH
nachfolgend
:
Beklagten
Forderungen
Warenlieferungen
Dienstleistungen
B.
GmbH
künftig
:
Abnehmer
Kauf
anzubieten
Ziffer
Factoringvertrages
.
Annahme
Kaufangebote
Beklagte
erfolgte
Gutschrift
Kaufpreises
Verrechnungskonto
Kunden
Ziffer
ringvertrages
Höhe
Kaufpreises
Zahlungsanspruch
Kunden
Abnehmer
Factoringgebühr
bestimmte
Ziffer
Factoringvertrages
.
Sicherung
Zusammenhang
berechtigten
Abzügen
Abnehmers
zustehenden
Ersatzansprüche
sonstiger
Ansprüche
Factoringvertrag
behielt
Beklagte
%
Kaufpreises
;
Sicherungseinbehalt
war
Bezahlung
gekauften
Forderung
Abnehmer
Eintritt
Zahlungsunfähigkeit
Abnehmers
Zahlung
Kunden
fällig
Ziffern
Factoringvertrages
.
Schreiben
3
.
April
teilte
Beklagte
Kläger
Verrechnungskonto
Kunden
Guthaben
bestehe
.
verlangte
Kläger
Beklagten
Auszahlung
Betrages
.
Zugleich
machte
Finanzamt
Beklagte
gemäß
§
UStG
Umsatzsteuerrückstände
Kunden
haftbar
.
Wirkung
7
November
eingeführten
Bestimmung
haftet
Abtretungsempfänger
abgetretenen
Forderung
enthaltene
Umsatzsteuer
vereinnahmten
Betrag
enthalten
ist
abtretende
Unternehmer
Steuer
Fälligkeit
vollständig
entrichtet
hat
.
Klage
hat
Kläger
Auszahlung
Verrechnungskonto
gutgeschriebenen
Kaufpreises
abgetretenen
Forderungen
verlangt
.
Beklagte
hat
Vorbringen
Berücksichtigung
Gegenforderungen
inzwischen
nur
noch
betragende
Guthaben
Verzicht
Rückgabe
Amtsgericht
hinterlegt
.
meint
sei
Kaufpreisverbindlichkeit
frei
geworden
.
sorglich
hat
Kaufpreisforderung
Zurückbehaltungsrecht
berufen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Zahlung
verurteilt
hat
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Anschlussberufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Kläger
weiteren
Betrag
3.421,76
zuerkannt
Klage
Zahlung
voller
Höhe
stattgegeben
.
wendet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Begründung
Entscheidung
hat
Berufungsgericht
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
schulde
Kläger
Schuldner
abgeschlossenen
Factoringvertrag
auch
eigenen
Vortrag
.
Beklagte
habe
Hinterlegung
Summe
Zahlungspflicht
befreien
können
.
schuldbefreiende
Hinterlegung
komme
Betracht
Gläubiger
verschiedenen
Rechtsgründen
Schuldner
Leistung
forderten
.
Anspruch
Klägers
Auszahlung
Restguthabens
beruhe
Factoringvertrag
.
V.m
.
§
Abs.
.
Forderung
Finanzamts
beruhe
hingegen
gesetzlichen
Haftung
Beklagten
Umsatzsteuerschuld
Schuldners
§
UStG.
Forderungen
Finanzamts
Klägers
wiesen
allerdings
insoweit
Berührungspunkte
Guthaben
enthaltenen
Umsatzsteueranteil
Kaufpreises
Kundenforderungen
bezögen
.
sei
jedoch
zweifelhaft
Höhe
Umsatzsteueranteils
schuldbefreiende
Wirkung
Hinterlegung
anzuerkennen
sei
Rechtsgrund
Forderungen
bleibe
dennoch
unterschiedlich
.
könne
aber
dahingestellt
bleiben
insoweit
beweisbelastete
Beklagte
dargelegt
habe
Guthaben
nur
pauschal
vorgetragen
habe
zugestandenen
ganz
überwiegenden
Teil
gutgeschriebenen
Sicherheitseinbehalten
resultierten
.
Beklagte
berufe
Erfolg
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
12
.
Mai
§
EStG.
Bestimmung
sei
Auftraggeber
Bauleistung
verpflichtet
Werklohnanspruch
Unternehmers
%
abzuziehen
Absicherung
Steuerpflichten
Unternehmers
Finanzamt
abzuführen
.
Bundesgerichtshof
habe
entschieden
Zahlung
Unternehmer
schuldbefreiend
wirke
.
vergleichbare
Regelung
enthalte
§
UStG
.
Vorschrift
begründe
Verpflichtung
Abtretungsempfängers
abgetretenen
Forderung
enthaltene
Umsatzsteuer
abzuziehen
Finanzamt
abzuführen
begründe
nur
Haftung
Abtretungsempfängers
Steuerschuldner
Ablösungsrecht
§
.
schuldbefreiende
Hinterlegung
könnte
ohnehin
allenfalls
Umsatzsteueranteile
noch
offenen
Forderung
Klägers
beziehen
noch
Steuerschuldner
ausgezahlt
worden
seien
.
Guthabenbetrag
zusammensetzt
habe
Beklagte
jedoch
dargelegt
.
Beklagten
stehe
Zurückbehaltungsrecht
Ziffer
Factoringvertrages
.
Zurückbehaltung
Guthabens
wolle
Beklagte
Erstattungsanspruch
Schuldner
absichern
§
§
Abs.
Satz
Alt
.
zustehe
Finanzamt
zahle
.
handele
aber
gesetzlichen
Anspruch
Folge
gesetzlichen
Haftung
Beklagten
§
UStG
entstehen
könne
"
sonstigen
Anspruch
Factoringvertrag
Sinne
Ziffer
Vertrages
.
ergänzende
Auslegung
etwaige
gesetzliche
Ansprüche
ebenfalls
10%-igen
Sicherungseinbehalt
abgedeckt
sein
könnten
gebe
hinreichend
tragfähigen
Anhaltspunkte
.
Übrigen
wäre
vertraglich
vereinbartes
Zurückbehaltungsrecht
insolvenzfest
.
Beklagte
habe
auch
gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht
Abs.
.
Selbst
fälliger
Gegenanspruch
Freihaltung
drohenden
Inanspruchnahme
Finanzamt
bestünde
könnte
Auszahlung
Guthabens
Insolvenz
Schuldners
zurückgehalten
werden
.
widerspräche
Grundsatz
gleichmäßigen
Befriedigung
Gläubiger
.
Parteien
sei
Kontostand
Verrechnungskontos
richtig
:
3
.
April
unstreitig
gewesen
.
Beklagte
habe
zwar
Abzugsposten
geltend
gemacht
.
ersten
Korrespondenz
Beklagten
Finanzamt
sei
jedoch
Rechtsgrundlage
ersichtlich
;
zweiten
Abzugspostens
richtig
:
"
Warenstreit
Schreiben
10
.
Mai
"
sei
schon
nachvollziehbar
Reklamation
gehe
.
Ergebnis
bleibe
ursprünglich
unstreitigen
Forderungshöhe
[
richtig
:
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
Beklagten
ist
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
richtig
entschieden
Beklagte
Kläger
Schuldner
abgeschlossenen
Factoringvertrag
.
V.m
.
§
Abs.
Zahlung
Kaufpreises
Kauf
abgetretenen
Forderungen
schuldet
.
1
.
Einwände
Revision
Höhe
Kaufpreises
greifen
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Beklagten
vorgetragenen
Abzugsposten
hinreichend
nachvollziehbar
gehalten
habe
Beweislast
Klägers
Höhe
beanspruchten
Leistung
verkannt
.
Parteien
ist
unstreitig
Beklagte
Kläger
Kaufpreis
schuldet
.
Beklagte
hat
Kläger
Schreiben
3
.
April
selbst
mitgeteilt
Verrechnungskonto
Guthaben
bestehe
.
Verrechnungskonto
ist
Ziffer
Factoringvertrages
Kaufpreis
Forderungen
gutgeschrieben
.
Beklagte
später
Kaufpreisforderung
mindernde
Gegenforderungen
behauptet
hat
wäre
Sache
gewesen
schlüssig
darzulegen
.
Beklagte
entsprochen
hat
hat
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
.
Insoweit
hat
Revision
auch
Einwände
erhoben
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagte
insoweit
Verpflichtung
Auszahlung
Guthabens
befreien
konnte
auch
eigenen
Vorbringen
geschuldete
Summe
hinterlegt
hat
.
Hinterlegung
wird
Schuldner
hier
Beklagte
stelle
Recht
Rücknahme
verzichtet
hat
so
Rücknahme
hinterlegten
Sache
§
Abs.
Nr.
ausgeschlossen
ist
gemäß
zwar
Verbindlichkeit
gleicher
Weise
befreit
Zeit
Hinterlegung
Gläubiger
geleistet
hätte
.
Voraussetzung
Erfüllungswirkung
ist
aber
Schuldner
Hinterlegung
berechtigt
war
.
Hinterlegung
Geld
ist
Schuldner
§
Satz
Alt
.
dann
berechtigt
hier
alleine
Betracht
kommt
Fahrlässigkeit
beruhenden
Ungewissheit
Person
Gläubigers
Verbindlichkeit
Sicherheit
erfüllen
kann
.
wird
vorausgesetzt
bestimmte
Verbindlichkeit
Streit
ist
nur
Zweifel
besteht
Gläubiger
bestimmten
Verbindlichkeit
ist
.
Stehen
Verbindlichkeiten
Frage
Erfüllung
Gläubiger
verschiedenen
Rechtsgründen
Schuldner
verlangen
so
berechtigt
selbst
unverschuldeter
Zweifel
Schuldners
Verbindlichkeiten
begründet
ist
Hinterlegung
Urteil
15
.
Dezember
;
Urteil
22
.
Oktober
ZR
;
Urteil
12
.
Februar
.
So
verhält
hier
.
Streitfall
verlangen
Gläubiger
verschiedenen
Rechtsgründen
Beklagten
Zahlung
.
Kläger
beansprucht
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Auszahlung
Verrechnungskonto
gutgeschriebenen
Kaufpreises
abgetretenen
Forderungen
.
Finanzamt
nimmt
Beklagte
§
UStG
abgetretenen
Forderungen
enthaltene
Umsatzsteuer
vereinnahmten
Betrag
enthalten
ist
Haftung
.
Ansicht
Revision
muss
§
Abs.
Satz
Alt
.
unterschiedlichen
Anspruchsgrundlagen
Anwendung
finden
Gläubiger
Sache
-9-
tretenen
Forderungen
enthaltenen
Umsatzsteueranteil
vereinnahmten
Betrag
eingeschlossene
Äquivalent
verlangen
.
kann
dahinstehen
Schuldner
Hinterlegung
berechtigt
ist
Forderungen
Gläubiger
zwar
Rechtsgrund
beruhen
Gegenstand
betreffen
.
Beklagte
hat
dargelegt
Anspruch
Klägers
Kaufpreis
Anspruch
Finanzamtes
Factor
vereinnahmten
Beträgen
enthaltene
Umsatzsteueräquivalent
abgetretenen
Forderungen
Höhe
Umsatzsteuersatz
bestimmten
Kaufpreisanteils
Gegenstand
betreffen
.
Beklagte
hat
zwar
Schreiben
Finanzamts
15
.
Juni
vorgelegt
Anlage
vollständige
Aufstellung
abgetretenen
Forderungen
beigefügt
ist
Finanzamt
erklärte
Beklagte
Haftung
nehmen
wollen
.
Beklagte
hat
aber
dargelegt
Guthaben
Verrechnungskonto
Kaufpreis
eben
Forderungen
besteht
.
Beklagte
hat
Zusammensetzung
Guthabens
lediglich
vorgetragen
zugestandenen
ganz
überwiegenden
Teil
gutgeschriebenen
Sicherheitseinbehalten
resultierten
.
kommt
aber
.
Sicherheitseinbehalte
bestehen
Ansicht
Revision
vollständig
Umsatzsteueranteilen
Kaufpreises
enthalten
Sinne
§
UStG
nur
Höhe
Steuersatzes
bestimmten
Umsatzsteueranteil
.
Revision
weist
Zusammenhang
selbst
zutreffend
abgetretenen
Forderung
vereinnahmten
Beträgen
rechtlich
separaten
Umsatzsteueranteil
gibt
.
UStG
bedient
Forderung
enthaltenen
Umsatzsteuer
Rede
ist
bildhaften
Sprache
kennzeichnen
Unternehmer
erbrachten
steuerpflichtigen
Leistung
Steuer
schuldet
vorbehaltlich
Saldierung
Vorsteueransprüchen
Höhe
Steuersatz
bestimmten
Anteil
Gegenforderung
entspricht
Forderungsverkauf
Umsatzsteuer
FS
Korn
S.
.
Teil
abgetretenen
Forderung
vereinnahmten
Betrages
enthält
Sinne
§
UStG
Höhe
Steuersatzes
bestimmten
Umsatzsteueranteil
.
Umsatzsteuer
ist
gestreckten
Zahlungen
etwa
erst
letzten
Teilbetrag
umfasst
vgl.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Satz
UStG
;
UStG
§
.
;
Vogel/Reinisch/Hoffmann/Schwarz
UStG
§
.
.
auch
soweit
Sicherheitseinbehalte
Umsatzsteueranteil
enthalten
kann
Beklagte
hieraus
herleiten
.
Beklagte
insoweit
Darlegungslast
trägt
hat
dargetan
Kaufpreisforderung
Klägers
Umsatzsteuerforderung
Finanzamtes
Forderungen
beziehen
Umsatzsteueranteils
decken
.
ist
Gunsten
Klägers
unterstellen
insoweit
Überschneidungen
gibt
Finanzamt
Beklagte
ausschließlich
Umsatzsteueranteilen
Kundenforderungen
Haftung
nimmt
Beklagte
bereits
gesamten
Kaufpreis
Sicherheitseinbehalts
Kunden
bezahlt
hat
.
Abtretungsempfänger
Umsatzsteuerschulden
Unternehmers
überhaupt
§
UStG
haftet
Unternehmer
Abtretung
Forderung
bereits
volle
Gegenleistung
Geld
erhalten
hat
vgl.
UStG
8
.
Aufl
.
.
25
;
Rau/Dürrwächter/Stadie
aaO
.
20
;
Vogel/
Reinisch/Hoffmann/Schwarz
aaO
.
;
.
.
.
ist
Zusammenhang
Bedeutung
.
Entscheidend
ist
Forderungen
Klägers
Finanzamtes
Sachlage
auch
Umsatzsteueranteils
Sicherheitseinbehalte
decken
so
Beklagte
Hinterlegung
auch
insoweit
Kaufpreisverbindlichkeit
befreien
konnte
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Hinweispflicht
§
Abs.
Satz
verstoßen
konkret
hingewiesen
habe
Auflistung
sämtlicher
abgetretener
Forderungen
Zahlungsbewegungen
notwendig
halte
.
Selbst
Berufungsgericht
insoweit
Hinweispflicht
verstoßen
hätte
könnte
Rüge
Revision
Erfolg
haben
ordnungsgemäß
erhoben
ist
.
Revisionsrüge
§
ist
nur
dann
ordnungsgemäß
erhoben
angegeben
wird
entsprechenden
Hinweis
vorgebracht
worden
wäre
.
zunächst
unterbliebene
Vortrag
muss
vollständig
nachgeholt
schlüssig
gemacht
werden
Beschluss
11
.
Februar
XI
1
;
Urteil
8
.
Oktober
.
fehlt
.
Revision
hat
lediglich
behauptet
Beklagte
entsprechenden
Hinweis
abgetretenen
Forderungen
Zahlungsbewegungen
vorgetragen
belegt
hätte
.
Nachgeholt
hat
Revision
unterbliebenen
Vortrag
aber
.
3
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
erkannt
Beklagte
Erfolg
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
12
.
Mai
§
EStG
berufen
kann
.
Abs.
Satz
EStG
verpflichtet
bestimmte
Auftraggeber
Bauleistung
Werklohnanspruch
Auftragnehmers
%
abzuziehen
Absicherung
Steuerpflichten
Auftragnehmers
Finanzamt
abzuführen
.
Bundesgerichtshof
hat
Urteil
12
.
Mai
entschieden
Abzug
Steuer
Abführung
Finanzamt
Werklohnforderung
Hö-
Abzugsbetrages
grundsätzlich
Erfüllungswirkung
hat
.
hat
Erwägung
begründet
zivilrechtliche
Vertragsverhältnis
gesetzliche
Abzugsverpflichtung
überlagert
werde
;
Auftraggeber
abgabenrechtlich
auferlegten
Abzugsverpflichtung
Finanzamt
nachkomme
erfülle
Höhe
Abzugsbetrags
zivilrechtliche
Leistungspflicht
Auftragnehmer
.
kann
dahinstehen
§
UStG
§
EStG
vergleichbare
Regelung
enthält
Inanspruchnahme
Steuerschuldners
EStG
entwickelten
Rechtsgrundsätze
Falle
Inanspruchnahme
§
UStG
entsprechend
anwendbar
sind
.
Selbst
Rechtsgrundsätze
Streitfall
entsprechend
anwendbar
wären
könnte
Hinterlegung
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
allenfalls
insoweit
Erfüllungswirkung
haben
Umsatzsteuerforderung
Finanzamtes
Kaufpreisforderung
Klägers
Beklagte
abgetretenen
Forderungen
beruhen
vereinnahmten
Beträgen
enthaltenen
Umsatzsteueranteils
überschneiden
.
nur
Forderungen
könnte
zivilrechtliche
Vertragsverhältnis
steuerrechtlichen
Haftungstatbestand
überlagert
werden
Erfüllung
Verpflichtung
Finanzamt
zugleich
Erfüllung
Verpflichtung
Abtretenden
anzusehen
sein
.
Beklagte
bereits
ausgeführt
wurde
dargelegt
hat
Ansprüche
Klägers
Finanzamtes
abgetretenen
Forderungen
betreffen
kommt
auch
Gesichtspunkt
Erfüllungswirkung
Betracht
.
4
.
Grunde
kann
Ansicht
Revision
auch
Vergleich
Auswirkungen
§
UStG
zivilrechtliche
Vertragsverhältnis
leistendem
Unternehmer
fänger
hergeleitet
werden
Kaufpreiszahlungspflicht
Beklagten
Falle
Inanspruchnahme
§
UStG
entfällt
.
§
Abs.
UStG
schuldet
dort
näher
bezeichneten
Fällen
abweichend
Grundsatz
§
Abs.
Nr.
UStG
leistende
Unternehmer
Leistungsempfänger
Umsatzsteuer
.
Zivilrechtlich
bewirkt
Steuerschuldnerschaft
Leistungsempfängers
§
UStG
regelmäßig
berechtigt
ist
vereinbarte
Gegenleistung
Höhe
geschuldeten
Umsatzsteuerbetrages
kürzen
vgl.
Rau/Dürrwächter/Stadie
aaO
§
.
.
Auch
Falle
§
UStG
ist
Leistungsempfänger
Vertragspartner
Kürzung
Gegenleistung
Höhe
Umsatzsteuer
allerdings
nur
berechtigt
Anspruch
Gegenleistung
Anspruch
Umsatzsteuer
steuerpflichtigen
Leistung
beruhen
.
hier
Fall
ist
hat
Beklagte
aber
bereits
ausgeführt
wurde
dargelegt
.
5
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Revision
unbeanstandet
ausgeführt
Beklagte
Kläger
vertragliches
Zurückbehaltungsrecht
Ziffer
Factoringvertrages
noch
gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht
§
Abs.
geltend
machen
kann
.
Selbst
Beklagte
Kunden
Hinblick
Finanzamt
Umsatzsteuerschuld
Anspruch
nimmt
Freistellung
Inanspruchnahme
Erstattung
etwaiger
Zahlungen
verlangen
könnte
stünde
Gegenforderungen
Insolvenz
Zurückbehaltungsrecht
.
folgt
§
Nrn
.
InsO.
sind
nur
bestimmte
hier
Betracht
kommende
Zurückbehaltungsrechte
nämlich
Zurückbehaltungsrecht
nützlicher
Verwendungen
§
Nr.
InsO
kaufmännischen
Zurückbehaltungsrechte
§
Nr.
InsO
insolvenzfest
.
Andere
Zurückbehaltungsrechte
namentlich
gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht
§
vertraglich
vereinbarte
haltungsrecht
sind
Insolvenz
zugelassen
Grundsatz
gleichmäßigen
Befriedigung
Gläubiger
widerspräche
f.
;
f.
;
InsO
2
.
Aufl
.
.
;
Hess/Weis
InsO
2
.
Aufl
.
.
24
;
Uhlenbruck
InsO
12
.
Aufl
.
.
f.
;
.
.
.
.
6
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
verkannt
ergänzende
Auslegung
Factoringvertrages
Entfallen
Kaufpreiszahlungspflicht
Beklagten
Falle
Inanspruchnahme
UStG
ergebe
.
Revisionsgericht
kann
Vertrag
zwar
selbst
ergänzend
auslegen
Tatrichter
rechtsfehlerhaft
unterlassen
hat
Urteil
12
.
Dezember
.
Ansicht
Revision
ist
aber
beanstanden
Berufungsgericht
ergänzende
Vertragsauslegung
vorgenommen
hat
.
fehlt
erforderlichen
Voraussetzungen
.
ergänzende
Vertragsauslegung
setzt
Vereinbarung
Parteien
Regelungslücke
also
planwidrige
Unvollständigkeit
aufweist
vgl.
Senat
Urteil
17
.
April
ZR
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Parteien
geschlossene
Factoringvertrag
mag
allerdings
insoweit
unvollständig
sein
geregelt
ist
Auswirkungen
Inanspruchnahme
Beklagten
Finanzbehörden
§
UStG
Vertragsverhältnis
Parteien
hat
.
steuerrechtliche
Haftung
Abtretungsempfängers
Umsatzsteuerschulden
Abtretenden
UStG
erst
Abschluss
Factoringvertrages
22
.
Februar
Wirkung
7
November
eingeführt
worden
ist
konnten
Parteien
Regelung
treffen
.
Alleine
Umstand
Vertrag
bestimmte
Fallgestaltung
Regelung
enthält
besagt
jedoch
planwidrige
Unvollständigkeit
handelt
.
planwidrigen
Unvollständigkeit
kann
nur
gesprochen
werden
Vertrag
Bestimmung
vermissen
lässt
erforderlich
ist
zugrunde
liegenden
Regelungsplan
Parteien
verwirklichen
mithin
Vervollständigung
Vertrages
angemessene
interessengerechte
Lösung
erzielen
wäre
vgl.
Urteil
2
Juli
;
Urteil
13
.
Februar
;
Urteil
1
Juli
;
.
.
.
.
Voraussetzung
ist
hier
erfüllt
.
Verwirklichung
Regelungsplans
Vertragsparteien
ist
erforderlich
Auswirkungen
Inanspruchnahme
Beklagten
Finanzbehörden
§
UStG
Factoringvertrag
regeln
.
Fall
Inanspruchnahme
sieht
bereits
Gesetz
angemessene
interessengerechte
Lösung
.
Festsetzung
Haftungsschuld
wird
Gesamtschuldverhältnis
Factor
Kunden
begründet
dann
nebeneinander
Leistung
Steuerschuldverhältnis
schulden
Kunde
haften
Factor
§
Abs.
Satz
;
vgl.
Begründung
Entwurf
Zweiten
Gesetzes
Änderung
steuerlicher
Vorschriften
BT-Drucks
.
S.
.
Begleicht
Factor
Umsatzsteuerschuld
Kunden
kann
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
vollen
Ausgleich
verlangen
Kunde
Steuerschuldner
Verhältnis
Factor
bloßem
Haftungsschuldner
Steuer
alleine
tragen
hat
vgl.
9
.
Aufl
.
.
.
Rücksicht
gesetzliche
Regelung
bedarf
ergänzenden
Auslegung
Vertrages
.
Auch
Vertragsparteien
Factoringvertrag
Regelung
Fall
Insolvenz
Kunden
getroffen
haben
so
Factor
Falle
Inanspruchnahme
Finanzamt
bestehenden
Ausgleichsanspruchs
Kunden
Risiko
Insolvenz
Kunden
trägt
fehlt
Auslegung
auszufüllenden
Vertragslücke
.
Verträge
Bestimmungen
fehlen
Insolvenz
Vertragspartners
Vertragsverhältnis
auswirken
soll
werden
täglich
unübersehbarer
Zahl
geschlossen
.
sind
aber
etwa
lückenhaft
ergänzungsbedürftig
vertraglicher
Bestimmung
gesetzliche
Regelung
gilt
.
ergänzende
Vertragsauslegung
darf
herangezogen
werden
Vertrag
Billigkeitsgründen
zusätzlichen
Regelungsgehalt
verschaffen
Parteien
objektiv
vereinbaren
wollten
Urteil
13
.
Februar
aaO
;
;
.
So
verhielte
aber
Factoringvertrag
ergänzend
ausgelegt
würde
Fall
Insolvenz
Kunden
Kaufpreiszahlungspflicht
Beklagten
entfällt
Beklagte
errückständen
Kunden
§
UStG
Anspruch
genommen
wird
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung