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748 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
1
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Vergleich
Sinne
§
§
liegt
auch
dann
Parteien
Rechtsstreits
gerichtlichen
Vergleich
schließen
Beklagte
Zahlung
bestrittenen
Klageforderung
Kläger
eingeräumten
Raten
verpflichtet
Kosten
Rechtsstreits
Vergleichs
übernimmt
.
Beschluß
1
.
März
ZB
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluß
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
8
.
Zivilsenat
24
.
Februar
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
wird
Kostenfestsetzungsbeschluß
Landgerichts
Kammer
Handelssachen
24
.
Januar
insoweit
aufgehoben
Klägerin
beantragte
Festsetzung
Vergleichsgebühr
Höhe
Zinsen
abgelehnt
worden
ist
.
wird
festgestellt
Klägerin
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Vergleichsgebühr
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
21
.
Oktober
zusteht
.
Beschwerdegegner
hat
Kosten
Beschwerdeverfahren
tragen
.
Beschwerdewert
wird
Zeit
14
.
Mai
Zeit
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
hat
GmbH
Vermögen
schen
Insolvenzverfahren
eröffnet
Insolvenzverwalter
jetzige
Beschwerdegegner
bestellt
worden
ist
folgenden
Schuldnerin
Warenlieferungen
Zahlung
verklagt
.
Schuldnerin
hat
Landgericht
Verteidigungsbereitschaft
angezeigt
.
weiteren
Schriftsatz
hat
mitgeteilt
Klageerwiderung
erfolgen
solle
ratenweisen
Beilegung
Zahlungsverpflichtung
weiterhin
interessiert
sei
erste
Rate
bereits
gezahlt
habe
.
Termin
mündlichen
Verhandlung
haben
Parteien
Erledigung
Rechtsstreits
Vergleich
geschlossen
Schuldnerin
Zahlung
Klageforderung
bestimmten
Raten
verpflichtet
Kosten
Rechtsstreits
Vergleichs
übernimmt
.
anschließenden
Kostenfestsetzungsverfahren
hat
Rechtspflegerin
Klägerin
beantragte
Festsetzung
Vergleichsgebühr
Höhe
abgelehnt
.
Kostenfestsetzungsbeschluß
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Wortlaut
§
sei
Voraussetzung
Vergleichsgebühr
Abschluß
Vergleichs
Sinne
§
.
erfordere
gegenseitiges
Nachgeben
.
fehle
Seiten
Schuldnerin
Einwendungen
Klage
erhoben
Gegenteil
vorneherein
mitgeteilt
habe
Klageerwiderung
erfolgen
solle
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
unterbrochen
worden
.
Klägerin
hat
geforderte
Vergleichsgebühr
Insolvenztabelle
angemeldet
.
jetzige
Beschwerdegegner
hat
Forderung
bestritten
.
hat
Klägerin
Rechtsbeschwerdeverfahren
Antrag
aufgenommen
festzustellen
Insolvenzverfahren
Vermögen
Liquidation
befindlichen
Schuldnerin
Rechtsbeschwerde
weiter
verfolgte
Forderung
zusteht
.
II
.
§
Abs.
Nr.
statthafte
§
auch
übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
Klägerin
ist
begründet
.
Unrecht
hat
Beschwerdegericht
zuvor
schon
Rechtspflegerin
Klägerin
beantragte
Festsetzung
Vergleichsgebühr
§
hier
gemäß
§
weiter
anwendbar
ist
abgelehnt
.
§
erhält
Rechtsanwalt
Vergleichsgebühr
Mitwirkung
Abschluß
Vergleichs
Sinne
§
.
ist
hier
allerdings
Ansicht
Klägerin
schon
bejahen
Schuldnerin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
ausdrücklich
Erledigung
Rechtsstreits
Vergleich
abgeschlossen
hat
.
Unrecht
beruft
Klägerin
insoweit
Beschluß
Bundesgerichtshofs
26
.
September
ZB
.
erfordert
zwar
Festsetzung
anwaltlichen
Vergleichsgebühr
Kostenfestsetzungsverfahren
Gründen
Rechtssicherheit
Parteien
Vollstreckungstitel
tauglichen
Vergleich
§
Abs.
Nr.
haben
protokollieren
lassen
Abs.
Nr.
.
bedeutet
jedoch
Unterstellung
Kalb
Rpfleger
genannten
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
zugrunde
liegenden
Fall
gegebenen
materiell-rechtlichen
Voraussetzungen
Vergleichs
Sinne
§
entbehrlich
sind
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
§
Abs.
ist
Vergleich
Vertrag
Streit
Ungewißheit
Parteien
Rechtsverhältnis
Wege
gegenseitigen
Nachgebens
beseitigt
wird
.
Ungewißheit
Rechtsverhältnis
steht
gemäß
§
Abs.
gleich
Verwirklichung
Anspruchs
unsicher
ist
.
Zumindest
war
hier
Schuldnerin
vorab
geforderten
Einverständnisses
Klägerin
Ratenzahlung
Fall
.
Auffassung
fehlt
gegenseitigen
Nachgeben
.
Nachgeben
sind
hohen
Anforderungen
stellen
.
genügt
Zugeständnis
Parteien
mag
auch
ganz
geringfügig
sein
f.
;
MünchKommBGB/Habersack
4
.
Aufl
.
.
26
;
Palandt/Sprau
64
.
Aufl
.
.
.
.
.
.
Hier
hat
nur
Klägerin
nachgegeben
Schuldnerin
Ratenzahlung
bewilligt
hat
.
Vielmehr
liegt
auch
Seiten
Schuldnerin
Nachgeben
vollständigen
Erfüllung
Klageforderung
verpflichtet
hat
.
Nachgeben
Schuldnerin
ist
allerdings
schon
sehen
Abschluß
Vergleichs
Zahlungsbereitschaft
bekundet
hat
.
Zwar
kann
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vergleich
erforderliche
beiderseitige
Nachgeben
auch
bestehen
Partei
anderen
geltend
gemachte
Forderung
vollen
Umfang
anerkennt
Schuldner
Zahlungserleichterungen
gewährt
Urteil
28
November
§
Nachgeben
m.w
.
.
;
Urteil
6
November
.
gilt
jedoch
nur
dann
anerkannte
Forderung
streitig
ist
.
Ist
Forderung
hier
ausdrücklichen
Verzichts
Klageerwiderung
unstreitig
liegt
Anerkenntnis
Schuldners
allein
Nachgeben
vgl.
HansOLG
;
Eicken
:
15
.
Aufl
.
.
12
;
Fraunholz
:
Riedel/Sußbauer
8
.
Aufl
.
.
14
;
Engels
;
Lorenz
.
m.w
.
.
.
Anders
verhält
indessen
Gläubiger
Schuldner
hier
gerichtlichen
Vergleich
schließen
.
Fall
verschafft
Schuldner
lediglich
Ratenzahlungsvereinbarung
anstrebt
Gläubiger
gerichtlichen
Vergleich
Verzug
sicheren
Vollstrekkungstitel
Abs.
Nr.
.
könnte
zwar
Erlaß
gleichermaßen
sicheren
rechtskräftigen
Urteils
letztlich
verhindern
jedoch
prozessualen
Mitteln
zumindest
vorübergehend
hinauszögern
vgl.
vergleichbaren
Fall
Aufnahme
notariellen
Urkunde
§
Abs.
Nr.
2
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
.
.
ist
angefochtene
Beschluß
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
ist
Kostenfestsetzungsbeschluß
Landgerichts
insoweit
aufzuheben
Klägerin
beantragte
Festsetzung
Vergleichsgebühr
gemäß
§
BRAGO
zutreffend
berechneten
Höhe
Zinsen
§
Abs.
Satz
abgelehnt
worden
ist
.
inzwischen
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
Beschwerdegegner
Klägerin
Insolvenztabelle
angemeldete
Vergleichsgebühr
bestritten
hat
ist
Antrag
Klägerin
festzustellen
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Vergleichsgebühr
Höhe
Zinsen
zusteht
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.