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822 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
14
.
April
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Juni
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
haben
Kosten
Rechtsbeschwerde
tragen
.
:
2.010,88
.
Gründe
:
Kläger
waren
März
April
Mieter
Wohnung
Beklagten
.
vorliegenden
Verfahren
nehmen
Kläger
Beklagten
Rückzahlung
Mietkaution
Freistellung
vorgerichtlich
entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Prozessbevollmächtigte
Kläger
hat
Schriftsatz
22
.
April
Dienstag
Ostern
Landgericht
Fax
eingegangen
23
.
April
Uhr
Kläger
Berufung
21
.
März
zugestellte
Urteil
eingelegt
.
Verfügung
2
.
Mai
teilte
Vorsitzende
Berufungskammer
Prozessbevollmächtigten
Kläger
beabsichtigt
sei
Berufung
Versäumung
Frist
Einlegung
Rechtsmittels
verwerfen
.
7
.
Mai
Berufungsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
haben
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungseinlegungsfrist
beantragt
zugleich
erneut
Berufung
eingelegt
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
tragen
Prozessbevollmächtigten
sei
22
.
April
vormittags
Handakte
Sache
vorgelegt
worden
.
Dort
seien
Ablauf
Berufungseinlegungsfrist
22
.
April
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
22
.
Mai
notiert
gewesen
.
zunächst
nur
fristwahrend
Berufung
habe
eingelegt
werden
sollen
habe
Prozessbevollmächtigte
bereits
Nachmittag
21
.
April
Bürovorsteherin
Frau
angewiesen
Landgericht
adressierende
schrift
fertigen
Unterschrift
vorzulegen
.
22
.
April
habe
Berufungsschrift
auch
Vormittag
vorgelegten
Unterschriftenmappe
befunden
.
Prozessbevollmächtigte
habe
allerdings
erst
"
kurz
Unterzeichnung
"
Schriftsatzes
bemerkt
irrtümlich
unzuständige
Oberlandesgericht
adressiert
worden
sei
.
habe
Bemerken
Fehlers
Frau
mündlich
Weisung
erteilt
Oberlandesgericht
gerichteten
Schriftsatz
"
schreddern
"
neu
erstellenden
Landgericht
gerichteten
Schriftsatz
Unterschrift
vorzulegen
sodann
Landgericht
Fax
übermitteln
.
sei
auch
neuer
zutreffend
Landgericht
gerichteter
Schriftsatz
erstellt
unterschrieben
worden
.
ansonsten
zuverlässigen
Frau
sei
jedoch
versehentlich
Oberlandesgericht
adressierte
Schriftsatz
Oberlandesgericht
gefaxt
worden
beigefügten
Sendebericht
22
.
April
Uhr
ergebe
.
korrekt
Landgericht
adressierten
22
.
April
unterschriebenen
Berufungsschriftsatz
habe
Frau
versehentlich
vernichtet
.
Beschluss
5
.
Juni
hat
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Kläger
Versäumung
Einlegungsfrist
unzulässig
verworfen
.
wenden
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
II
.
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
aber
zulässig
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
§
Abs.
.
Zwar
trägt
Landgericht
gegebene
Begründung
Zurückweisung
Klägern
gestellten
Wiedereinsetzungsantrags
;
Entscheidung
Landgerichts
stellt
jedoch
anderen
Gründen
richtig
so
Rechtsbeschwerde
Erfolg
hat
§
Abs.
.
1
.
Zutreffend
hat
Landgericht
angenommen
23
.
April
eingegangene
Berufungsschrift
Kläger
22
.
April
Frist
Einlegung
Berufung
gewahrt
hat
.
Urteil
Amtsgerichts
Berufung
angefochten
werden
sollte
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Montag
21
.
März
zugestellt
worden
war
endete
Berufungseinlegungsfrist
§
gemäß
§
Abs.
Dienstag
22
.
April
Tag
zuvor
Feiertag
Ostermontag
war
.
Wertung
nimmt
auch
Rechtsbeschwerde
.
2
.
7
.
Mai
Landgericht
eingegangene
Wiedereinsetzungsgesuch
Kläger
hat
Landgericht
allerdings
lediglich
Ergebnis
Recht
zurückgewiesen
.
Landgericht
hat
Entscheidung
begründet
§
Abs.
Klägern
zurechenbare
Verschulden
§
Satz
Prozessbevollmächtigten
bezüglich
Versäumung
Berufungseinlegungsfrist
sehen
sei
Anwaltskanzlei
wirksame
Ausgangskontrolle
fristwahrender
Schriftsätze
eingerichtet
gewesen
sei
.
Wiedereinsetzungsgesuch
sei
dargelegt
worden
Kanzlei
Anweisung
Angestellten
bestehe
notierte
Frist
Fristenkalender
erst
dann
streichen
Übermittlung
Telefax
überprüft
worden
sei
Übermittlung
vollständig
richtigen
Empfänger
erfolgt
sei
.
Begründung
kann
Rechtsbeschwerde
zurecht
geltend
macht
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsgesuchs
bereits
gestützt
werden
dargetan
ersichtlich
ist
funktionierende
Ausgangskontrolle
vorliegenden
Fall
irrtümliche
Versendung
Berufungsschrift
unzuständige
Oberlandesgericht
verhindert
fristwahrende
Übermittlung
zuständige
Landgericht
gewährleistet
hätte
.
Ausgangskontrolle
versehentlich
Berufung
unzuständige
Oberlandesgericht
gerichteten
Berufungsschrift
hätte
vorliegend
nur
erbracht
Schriftsatz
offener
Frist
22
.
April
Uhr
eben
Gericht
Oberlandesgericht
gefaxt
worden
ist
Adressierung
auch
übermittelt
werden
sollte
.
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsgesuchs
erweist
indes
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
.
Vortrag
Wiedereinsetzungsgesuch
eidesstattliche
Versicherung
Bürovorsteherin
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Frau
unterlegt
ist
hat
vollmächtigte
Kläger
kurz
bemerkt
hatte
fälschlich
Oberlandesgericht
adressierten
Schriftsatz
unterschrieben
hatte
Frau
Vormittag
22
.
April
mündlich
angewiesen
Oberlandesgericht
gerichteten
Schriftsatz
"
schreddern
"
neue
zuständige
Landgericht
adressierte
Berufungsschrift
fertigen
Unterschrift
vorzulegen
Landgericht
Fax
versenden
.
Zwar
sei
korrekt
Landgericht
adressierter
Schriftsatz
vorgelegt
auch
unterschrieben
worden
;
allerdings
habe
Frau
sodann
versehentlich
Schriftsatz
vernichtet
Oberlandesgericht
adressierten
Schriftsatz
Nachmittag
22
.
April
dorthin
gefaxt
.
geschilderten
Geschehen
trifft
Prozessbevollmächtigte
Kläger
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
Versäumung
Frist
Einlegung
Berufung
.
Zwar
war
Einzelanweisung
Prozessbevollmächtigten
geeignet
fristgerechte
Versendung
zuständige
Landgericht
gewährleisten
.
Wird
Einzelanweisung
Rechtsanwalts
aber
hier
nur
mündlich
erteilt
müssen
ausreichende
Vorkehrungen
getroffen
werden
Erledigung
Vergessenheit
gerät
.
genügt
meist
klare
präzise
Anweisung
Erledigung
sofort
vorzunehmen
Beschlüsse
5
.
Juni
.
12
;
8
.
Februar
FamRZ
.
31
;
jeweils
.
fehlt
hier
.
Kläger
haben
Wiedereinsetzungsgesuch
vorgetragen
noch
glaubhaft
gemacht
Prozessbevollmächtigte
Frau
wiesen
habe
Oberlandesgericht
gerichteten
Schriftsatz
sofort
vernichten
Landgericht
gerichteten
Schriftsatz
Unterschrift
sofort
dorthin
übermitteln
.
Ausführungen
Wiedereinsetzungsgesuch
beschränken
vielmehr
Schilderung
Frau
sei
Vormittag
22
.
April
angewiesen
worden
Oberlandesgericht
gerichteten
Schriftsatz
"
schreddern
"
Landgericht
gerichteten
Schriftsatz
versenden
.
Gerade
unzuständige
Gericht
adressierte
unterschriebene
Berufungsschrift
vorlag
Gefahr
späteren
Verwechslung
Schriftstücke
gegeben
war
hätte
Anweisung
Zusatz
versehen
werden
müssen
Auftrag
sofort
auszuführen
.
Fristversäumung
beruht
auch
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Kläger
;
kann
ausgeschlossen
werden
Frau
erst
Uhr
tätig
geworden
ist
ordnungsgemäßer
Anweisung
noch
Gedächtnis
geblieben
wäre
Schriftsatz
vernichten
Schriftsatz
versenden
sollte
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung