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170 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
Einzelrichters
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Aurich
14
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
:
bis
zu
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Einzelrichter
ist
unwirksam
§
Satz
Nr.
Kollegiums
entschieden
hat
.
Auch
Zulassungsentscheidung
Einzelrichter
ist
wirksam
Rechtsbeschwerdegericht
bindend
.
angefochtene
Einzelrichterentscheidung
unterliegt
jedoch
fehlerhafter
Besetzung
Beschwerdegerichts
Aufhebung
Amts
aaO
.
.
Einzelrichter
durfte
§
Satz
Nr.
selbst
entscheiden
hätte
Verfahren
bejahten
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
übertragen
müssen
.
Einzelrichter
ist
Entscheidung
Rechtssachen
grundsätzlicher
Bedeutung
versagt
.
Verstoß
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
Amts
berücksichtigen
;
§
Satz
steht
aaO
.
Rechtsbeschwerde
angefallenen
Gerichtskosten
macht
Senat
Möglichkeit
§
Gebrauch
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Emden
Entscheidung
LG
Aurich
Entscheidung