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NAMEN
Verkündet
:
12
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
EStG
§
Leistungsempfänger
ist
Falle
Abtretung
Werklohnforderung
Leistenden
nur
dann
Abzugspflicht
entbunden
Leistenden
erteilte
Freistellungsbescheinigung
vorgelegt
wird
.
Nimmt
Leistungsempfänger
Steuerabzug
führt
Abzugsbetrag
Finanzamt
tritt
Werklohnforderung
Erfüllungswirkung
sei
denn
Leistungsempfänger
war
Zeitpunkt
Zahlung
bekannten
Umstände
eindeutig
erkennbar
Verpflichtung
Steuerabzug
bestand
Anschluß
Urteil
17
Juli
.
Urteil
12
.
Mai
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Haß
Hausmann
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
wendet
Zwangsvollstreckung
Beklagte
Werklohnforderung
Umfang
Klägerin
abgeführten
Steuerabzugs
§
EStG
Höhe
betreibt
.
Klägerin
beauftragte
inzwischen
liquidierte
Firma
Bauarbeiten
Kläranlage
.
Abrechnung
Arbeiten
trat
Werklohnanspruch
November
Beklagte
.
Beklagte
machte
Werklohnforderung
Vorprozeß
umgekehrten
Parteirollen
geltend
.
jetzige
Klägerin
wurde
Urteil
5
November
verurteilt
Beklagte
zahlen
.
Urteil
ist
rechtskräftig
.
Klägerin
Beklagte
Erfolg
Vorlage
Freistellungsbescheinigung
Zedentin
gemäß
§
EStG
aufgefordert
hatte
zahlte
März
Beklagte
%
titulierten
Forderung
.
restlichen
%
also
führte
Steuerabzug
Zedentin
zuständige
Finanzamt
.
Beklagte
betreibt
Betrages
Zwangsvollstreckung
Urteil
5
November
.
Vollstreckungsgegenklage
Klägerin
hat
Landgericht
Zwangsvollstreckung
Urteil
unzulässig
erklärt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
meint
Zahlung
Leistungsempfängers
Bestellers
gesetzliche
Abzugsverfahren
§
EStG
gesetzlich
ermächtigten
Steuergläubiger
komme
zugrundeliegende
Werklohnforderung
Erfüllungswirkung
Abzug
Recht
Umfang
richtig
vorgenommen
worden
sei
.
Steuergläubiger
könne
Höhe
Abzugsbetrags
gesetzlicher
Überleitung
Forderung
Werkvertrag
Tilgung
Steuerschuld
Werklohngläubigers
beanspruchen
.
Auch
Falle
Abtretung
unterliege
Leistungsempfänger
entrichtende
Gegenleistung
Inland
erbrachte
Bauleistung
Voraussetzungen
§
EStG
Steuerabzug
Rechnung
Leistenden
.
Abtretung
trete
Zessionar
Stelle
Leistenden
Sinne
§
EStG.
Abzug
sei
nur
dann
vorzunehmen
Zessionar
Freistellungsbescheinigung
Zedenten
vorlegen
könne
.
Leistungsempfänger
entstehe
Abzug
Nachteil
Zahlung
Finanzamt
auch
Falle
Abtretung
Forderung
Erfüllungswirkung
zukomme
.
sei
Sache
Zivilgerichte
entscheiden
§
EStG
anwendbar
sei
Abtretung
Gegenforderung
Zeitpunkt
erfolge
Inkrafttreten
Regelung
noch
absehbar
gewesen
sei
.
Entscheidung
Rechtmäßigkeit
Besteuerung
liege
allein
Finanzbehörden
.
ungeklärten
Rechtslage
Falle
Abtretung
Leistender
anzusehen
sei
Anwendung
EStG
Abtretung
Inkrafttreten
Bestimmung
vorgenommen
worden
sei
verfassungsrechtliche
Bedenken
bestünden
sei
Klägerin
Erfüllungswirkung
abgeführten
Zahlung
auszugehen
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
geht
Recht
Abführung
Abzugsbetrags
Leistungsempfänger
Leistenden
zuständige
Finanzamt
gemäß
§
EStG
Fassung
19
.
Oktober
.
Erfüllung
zugrundeliegenden
Werklohnforderung
bewirkt
hat
.
Unternehmer
Sinne
§
UStG
juristische
Person
öffentlichen
Rechts
ist
Auftraggeber
Bauleistung
Inland
erbracht
wird
§
Abs.
EStG
Abzug
Höhe
%
Bruttobetrages
Gegenleistung
Abführung
Betrags
Leistenden
zuständige
Finanzamt
Rechnung
Leistenden
verpflichtet
.
Vorschrift
§
Abs.
EStG
ist
§
Abs.
EStG
erstmals
Gegenleistungen
anzuwenden
31
.
Dezember
erbracht
werden
.
Abzugspflicht
besteht
Gegenleistung
laufenden
Kalenderjahr
vorbehaltlich
Sonderregelung
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
Mindestbetrag
übersteigt
Leistende
Leistungsempfänger
Freistellungsbescheinigung
Sinne
§
EStG
vorlegt
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
.
Leistender
ist
Erbringung
Bauleistung
schuldet
.
§
Abs.
EStG
geregelten
Abzugsverpflichtung
tritt
Höhe
Abzugsbetrags
Leistungsempfänger
zivilrechtliche
Leistungsverpflichtung
Leistenden
öffentlich-rechtliche
Zahlungsverpflichtung
Haftung
Finanzamt
Leistenden
.
zivilrechtliche
Vertragsverhältnis
wird
gesetzliche
Abzugsverpflichtung
abgabenrechtlich
überlagert
.
Sofern
Leistungsempfänger
bestehenden
Zahlungspflicht
Finanzamt
Leistenden
Vermeidung
Haftung
§
Abs.
Satz
EStG
nachkommt
verhält
Verhältnis
Leistenden
vertragswidrig
.
Leistungsempfänger
erfüllt
Höhe
Abzugsbetrags
zivilrechtliche
Leistungspflicht
abgabenrechtlich
auferlegten
Abzugsverpflichtung
Finanzamt
Leistenden
nachkommt
vgl.
Urteil
17
Juli
.
2
.
Revision
erhobene
Einwand
Werklohnforderung
Zahlung
Finanzamt
habe
teilweise
erfüllt
werden
können
bereits
Beklagte
abgetreten
Bestandteil
Vermögens
Zedentin
Leistender
gewesen
sei
greift
.
Berufungsgericht
nimmt
weiter
Recht
auch
Falle
Abtretung
Werklohnforderung
Bauleistung
Inland
Unternehmer
Sinne
§
UStG
juristischen
Person
öffentlichen
Rechts
erbracht
wird
Abzugsverpflichtung
§
EStG
bestehen
kann
.
gesetzliche
Pflicht
Abführung
Abzugsbetrags
knüpft
Wortlaut
§
Abs.
EStG
Erbringung
Gegenleistung
Leistungsempfänger
.
Abzugspflicht
besteht
unabhängig
Bauleistung
erbracht
worden
ist
Gegenleistung
Leistenden
zivilrechtlich
noch
zusteht
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
ferner
Auffassung
Berufungsgerichts
Abzugsverpflichtung
Falle
Abtretung
Werklohnforderung
entfällt
Zessionar
Leistungsempfänger
lautende
Freistellungsbescheinigung
§
EStG
vorlegt
.
§
Abs.
Satz
EStG
muß
Steuerabzug
vorgenommen
werden
Leistende
Leistungsempfänger
Zeitpunkt
Gegenleistung
gültige
Freistellungsbescheinigung
§
Abs.
Satz
EStG
vorlegt
.
Recht
nimmt
Berufungsgericht
Leistungsempfänger
Falle
Abtretung
nur
dann
Abzugspflicht
entbunden
ist
Zessionar
Leistenden
.
.
EStG
erteilte
Freistellungsbescheinigung
vorlegt
.
Gesetz
unterwirft
Werklohnforderung
desjenigen
Inland
Bauleistungen
Unternehmer
Sinne
§
UStG
juristischen
Person
öffentlichen
Rechts
erbringt
Abzugsverpflichtung
§
EStG.
soll
Körperschaftsbesteuerung
Gewinns
Bauleistung
erbringenden
Unternehmers
Besteuerung
Arbeitslohns
Erbringen
Bauleistung
eingesetzten
Arbeitnehmer
gewissem
Umfang
gesichert
werden
vgl.
§
EStG
.
verfolgte
Sicherungszweck
entfällt
regelmäßig
Leistenden
Freistellungsbescheinigung
§
EStG
erteilt
worden
ist
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Erteilung
Freistellungsbescheinigung
setzt
§
Abs.
Satz
EStG
sichernde
Steueranspruch
Leistenden
gefährdet
erscheint
.
Steuerabzug
wird
Rechnung
desjenigen
vorgenommen
Bauleistung
erbracht
hat
.
ist
Freistellungsbescheinigung
§
EStG
vorzulegen
.
Zessionar
hat
Bauleistung
erbracht
.
Steuerverpflichtungen
sollen
Gesetzeszweck
gesichert
werden
.
kommt
Zessionar
§
EStG
erteilten
Freistellungsbescheinigung
belegen
kann
bestehende
Steueransprüche
gefährdet
sind
.
4
.
Rechtlich
beanstanden
ist
auch
Beurteilung
Berufungsgerichts
Höhe
Klägerin
Finanzamt
abgeführten
Betrages
Werklohnforderung
Beklagten
erfüllt
worden
ist
auch
abschließend
steuerrechtlich
geklärt
ist
Vorschrift
§
EStG
Falle
Inkrafttreten
Regelung
vorgenommenen
Abtretung
Werklohnforderung
Anwendung
findet
Klägerin
Steuerabzug
verpflichtet
war
verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot
entgegensteht
.
Erfüllungswirkung
Steuerabzug
auch
dann
eintritt
steuerrechtliche
Lage
Zeit
Zahlung
Finanzamt
ungeklärt
ist
hat
Bundesgerichtshof
Geltung
§
Abs.
UStG
Fall
bejaht
Finanzbehörde
Steuerpflicht
Werkunternehmers
festgestellt
Besteller
Werkleistung
Zahlung
aufgefordert
hatte
Urteil
17
Juli
.
Bundesgerichtshof
hat
seinerzeit
ausdrücklich
offengelassen
auch
gilt
Besteller
vorherige
Steuerfestsetzung
Aufforderung
Finanzbehörde
zahlt
.
Frage
ist
nunmehr
beantworten
Erfüllungswirkung
grundsätzlich
auch
Falle
eintritt
sei
denn
Besteller
war
Zeitpunkt
Zahlung
bekannten
Umstände
eindeutig
erkennbar
Verpflichtung
Steuerabzug
§
EStG
besteht
.
Unklarheiten
steuerrechtlichen
möglicherweise
sogar
Verfassungsrecht
beeinflußten
Lage
betreffen
erster
Linie
steuerrechtliche
Verhältnis
Werkunternehmer
Steuerschuldner
Finanzbehörde
.
EStG
schaltet
Besteller
zunächst
Außenstehenden
lediglich
Abwicklung
fremden
Steuerverhältnisses
.
Demgemäß
können
Risiken
Unklarheiten
auferlegt
werden
;
müssen
vielmehr
Steuerschuldner
verbleiben
.
gebotene
Schutz
Bestellers
Gefahren
ansonsten
doppelte
Inanspruchnahme
gerichtliche
Auseinandersetzungen
einerseits
Finanzbehörden
andererseits
Gläubiger
Werklohnforderung
etc.
drohen
wird
interessengerecht
gewährleistet
Besteller
Steuerabzug
§
EStG
genannten
Voraussetzungen
auch
dann
Erfüllungswirkung
vornehmen
kann
steuerrechtliche
Lage
geklärt
ist
.
Überlegungen
gelten
auch
dann
Werklohnforderung
Dritten
abgetreten
ist
.
Zessionar
Risiko
Werthaltigkeit
-9-
Durchsetzbarkeit
abgetretenen
Forderung
trägt
muß
gegebenenfalls
Nachteile
steuerlichen
Verhältnissen
Zedenten
ergeben
Vertragspartner
halten
.
Position
Bestellers
kann
Regelung
§
EStG
Abtretung
verschlechtern
.
Berücksichtigung
Grundsätze
hat
Klägerin
Steuerabzug
Höhe
Abführung
Betrages
Zedentin
zuständige
Finanzamt
restliche
titulierte
Werklohnforderung
Beklagten
erfüllt
.
Klägerin
lag
Aufforderung
Freistellungsbescheinigung
Zedentin
.
war
auch
sonstigen
bekannten
Umständen
eindeutig
erkennbar
Steuerabzugspflicht
besteht
.
Haß
Kuffer
Hausmann