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1.3 KiB

BESCHLUSS
5
.
August
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richter
beschlossen
:
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Beweisaufnahme
Berufungsinstanz
trägt
Beklagte
;
übrigen
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Verfahrens
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
trägt
Beklagte
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
übereinstimmenden
Erklärungen
Parteien
Rechtsstreit
insgesamt
erledigt
ist
ist
bisher
entstandenen
Kosten
Rechtsstreits
Vorinstanzen
auch
Revisionsinstanz
geltenden
Vorschrift
§
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
Beschluss
entscheiden
vgl.
Beschluss
13
.
Februar
ZfBR
.
entspricht
billigem
Ermessen
Kosten
Rechtsstreits
eingeklagten
Werklohn
Höhe
Zinsen
betreffen
Beklagten
aufzuerlegen
Feststellung
Forderung
Insolvenztabelle
Berechtigung
mehr
bestritten
insoweit
Rolle
Unterlegenen
begeben
hat
.
Verfahren
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
betraf
nur
Teil
Klageanspruchs
.
Übrigen
entspricht
zutreffende
Kostenentscheidung
Urteil
Berufungsgerichts
überwiegenden
Obsiegen
Klägerin
so
hierbei
verbleiben
hat
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
08.03.2007
I-5