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466 lines
4.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Schadensersatzanspruch
§
besteht
auch
dann
Höhe
Mängelbeseitigung
erforderlichen
Kosten
Besteller
Werk
veräußert
Bestätigung
Urteil
6
November
.
Urteil
22
Juli
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Betrags
70.325,83
DM
Lasten
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Sache
wird
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
abgetretenem
Recht
Revisionsverfahren
noch
Schadensersatz
Höhe
mangelhafter
Dachdeckerarbeiten
Beklagte
Kläger
gemieteten
Haus
ausgeführt
hat
.
Auftraggeberin
damalige
Eigentümerin
Gebäudes
Vermieterin
Klägers
folgenden
:
Auftraggeberin
Beklagten
erfolglos
Mängelbeseitigung
aufgefordert
hatte
trat
klagten
zustehenden
Schadensersatzansprüche
Kläger
.
Tod
Auftraggeberin
veräußerten
Erben
Gebäude
Dritten
Durchführung
Nachbesserungsarbeiten
ablehnt
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Berufungsurteil
angegriffen
ist
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
finden
31
.
Dezember
geltenden
Gesetze
Anwendung
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
führt
zunächst
sei
Grunde
Anspruch
Schadensersatz
gemäß
§
gegeben
gewesen
.
Schadensersatzanspruch
umfasse
auch
geltend
gemachten
Kosten
Mängelbeseitigung
.
Kläger
sei
Abtretung
Geltendmachung
Gewährleistungsansprüche
aktivlegitimiert
.
Anspruch
sei
jedoch
erloschen
Anwesen
inzwischen
Erwerber
veräußert
worden
sei
Zustimmung
Durchführung
Mängelbeseitigungsmaßnahmen
Art
definitiv
verweigere
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Anspruch
habe
zunächst
bestanden
Anspruch
umfasse
Kosten
Mängelbeseitigung
sei
Kläger
wirksam
abgetreten
worden
.
getroffenen
Feststellungen
Abtretung
zugrundeliegenden
Kausalverhältnis
ergeben
durchgreifenden
Einwendungen
Wirksamkeit
Fortbestand
Abtretung
entgegenstehen
.
Beendigung
Auftragsverhältnisses
Abtretung
beruht
Rückabtretungsverpflichtung
Klägers
berühren
Gläubigerstellung
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
nimmt
Berufungsgericht
jedoch
Schadensersatzanspruch
§
mehr
Höhe
Mängelbeseitigungskosten
gegeben
sei
Grundstück
veräußert
worden
sei
neue
Eigentümer
Grundstücks
Mängelbeseitigung
abgelehnt
habe
.
erkennende
Senat
entscheidet
ständiger
Rechtsprechung
Schadensersatzanspruch
§
bestehe
auch
dann
Höhe
Mängelbeseitigung
erforderlichen
Kosten
Besteller
Werk
veräußert
habe
Urteil
6
November
;
Urteil
25
.
April
.
Rechtsprechung
hält
Senat
erneuter
Überprüfung
.
Berufungsgericht
herangezogene
Rechtsprechung
V.
Zivilsenats
Urteil
2
.
Oktober
;
Urteil
5
.
März
Urteil
4
.
Mai
betrifft
Ansprüche
Werkvertragsrechts
steht
erkennende
Senat
ebenfalls
bereits
entschieden
hat
Urteil
6
November
aaO
Rechtsprechung
.
3
.
Auch
Besonderheiten
Streitfalls
rechtfertigen
Entscheidung
.
Schadensersatzanspruch
§
hat
Voraussetzungen
noch
Inhalt
Umfang
allein
Änderung
erfahren
Abtretung
Kläger
geltend
gemacht
wird
Zeit
Eigentümer
Grundstücks
war
.
Auch
Beendigung
Abtretung
zugrundeliegenden
Auftragsverhältnisses
Folge
Kläger
nunmehr
Pflicht
Rückabtretung
Veräußerer
Grundstücks
trifft
§
gegebenenfalls
auch
auskehren
muß
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
Beklagten
erlangt
nimmt
Kläger
vornherein
Recht
Anspruch
Gläubiger
noch
ist
vollem
Umfang
Beklagte
durchzusetzen
.
Berufungsgericht
wird
allerdings
erneuten
Prüfung
Frage
nachzugehen
haben
Sachverhalt
erforderlichen
Anhaltspunkte
ergeben
Kläger
Vermeidung
rechtsmißbräuchlichen
Verhaltens
Zahlung
abgetretenen
Anspruch
nur
Geschäftsbesorgungsverhältnis
verlangen
kann
Antrag
entsprechend
umstellen
muß
.
Thode
Kuffer