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413 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
25
November
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
wird
kostenpflichtig
verworfen
.
:
Gründe
:
Berufungsurteil
ist
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Kläger
Rechtsanwältin
Dr.
6
.
August
zugestellt
worden
.
Kläger
haben
15
.
September
Bundesgerichtshof
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
gleichzeitig
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Rechtsmittelfrist
beantragt
.
Begründung
haben
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
:
Schreiben
11
.
August
sei
Rechtsanwältin
S.
gebeten
worden
Möglichkeiten
Nichtzulassungsbeschwerde
überprüfen
.
habe
geantwortet
wolle
Abrechnung
Streitwert
mindestens
ausgehen
habe
Stellungnahme
gebeten
Umständen
Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben
werden
solle
.
Ferner
habe
mitgeteilt
habe
vorsorglich
Rechtsmittelfrist
Kontrolle
genommen
.
Rechtsanwältin
Dr.
habe
erwidert
werde
Sache
zurückkommen
.
habe
Rechtsanwältin
S.
Frist
Kontrolle
genommen
.
20
.
August
habe
Kläger
Fax
mitgeteilt
sei
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
genannten
Bedingungen
einverstanden
.
Rechtsanwältin
Dr.
habe
zuverlässige
Mitarbeiterin
.
angewiesen
Fax
Begleitschreiben
Rechtsanwältin
S.
weiterzuleiten
.
Frau
.
habe
Anweisung
ausgeführt
.
Akte
sei
zunächst
Einverständnis
Schreibtisch
entfernt
dann
versehentlich
weggelegt
worden
.
habe
Rechtsanwältin
Dr.
erst
erfahren
10
.
September
Rechtsanwältin
S.
zurückgesandten
Unterlagen
eingegangen
seien
.
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
sei
Vorfrist
ordnungsgemäß
Frau
.
Fristenbuch
notiert
worden
.
lege
Anwälten
täglich
aktualisierte
Fristenzettel
.
Würden
auswärtige
Rechtsanwälte
Einlegung
Rechtsmitteln
beauftragt
lasse
Frau
.
Auftragserteilung
immer
schriftlich
bestätigen
.
Erst
dann
rechtsmittelbeauftragte
Anwalt
Übernahme
Fristenkontrolle
schriftlich
bestätigt
habe
streiche
Frau
.
Rechtsmittelfristen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
.
1
.
ist
verspätet
erst
15
.
September
gesetzlichen
Frist
Monat
Zustellung
Berufungsurteils
eingelegt
worden
§
Abs.
Satz
.
2
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdefrist
kann
Klägern
gewährt
werden
.
Kläger
haben
glaubhaft
gemacht
gemäß
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
Rechtsanwältin
Dr.
verhindert
waren
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
einzuhalten
§
.
haben
Verschulden
Rechtsanwältin
Dr.
Fristversäumung
ausgeräumt
.
Kläger
haben
zwar
glaubhaft
gemacht
Akte
Büroversehens
weggelegt
worden
ist
.
fehlt
jedoch
Vortrag
erfolgten
Eintragung
Rechtsmittelfrist
Vorfrist
Fristenkalender
weiter
verfahren
wurde
.
spricht
Fristen
gestrichen
wurden
.
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherungen
streicht
Frau
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Beschluß
8
November
ZB
Rechtsmittelfristen
erst
dann
beauftragte
Rechtsanwalt
Übernahme
Rechtsmittelauftrag
Fristenkontrolle
schriftlich
bestätigt
hat
.
derartige
Bestätigung
war
jedoch
noch
eingegangen
.
Auftrag
Nichtzulassungsbeschwerde
einzulegen
war
Rechtsanwältin
S.
noch
gar
erteilt
worden
.
sollte
erst
versehentlich
unterbliebenen
Schreiben
20
.
August
geschehen
.
Waren
Fristen
noch
gestrichen
hätte
Rechtsanwältin
Dr.
täglichen
Fristenkontrolle
Vorgang
aufmerksam
werden
müssen
.
Wiebel
Kuffer