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BESCHLUSS
16
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Pentz
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Senatsbeschluss
29
.
Mai
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
zulässige
Anhörungsrüge
hat
Sache
Erfolg
.
Beschluss
Senats
29
.
Mai
verletzt
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
.
Senat
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Vorbringen
Klägerin
vollem
Umfang
geprüft
Ergebnis
durchgreifend
erachtet
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.08.2017