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1.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Pentz
Richter
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Senatsbeschluss
14
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rügeverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
erhobene
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
.
Senat
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Vorbringen
Klägerin
vollem
Umfang
geprüft
aber
Gründe
Zulassung
Revision
entnehmen
können
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
liegt
schon
Senat
Angriffe
Klägerin
Beurteilung
Berufungsgerichts
Zeitpunkt
Verjährungsverzichts
Jahr
etwaige
Forderungen
Klägerin
bereits
verjährt
waren
durchgreifend
erachtet
hat
.
Pentz
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
05.08.2013