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2326 lines
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NAMEN
Verkündet
:
2
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Haftung
Waldbesitzers
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
besteht
grundsätzlich
waldtypische
Gefahren
.
Urteil
2
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revisionen
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
9
November
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
3
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
wurde
Waldspaziergang
herabfallenden
Ast
getroffen
schwer
verletzt
.
ging
18
Juli
Hund
etwa
großen
planmäßig
bewirtschafteten
Wald
Beklagten
spazieren
Stadtrand
gelegen
ist
Naherholungsgebiet
dient
.
Beklagte
ist
Diplom-Forstwirt
Beklagten
Bereich
Waldgrundstücks
zuständig
.
Abteilung
steht
seinerzeit
teilweise
Nadelhölzern
gemischt
ist
etwa
m
breiter
Forstwirtschaftsweg
führt
.
Eiche
etwa
Meter
Klägerin
begangenen
Weg
stand
löste
so
genannter
Starkast
Klägerin
Hinterkopf
traf
.
Ast
war
etwa
m
lang
mehrfach
gekrümmt
etwa
m
Entfernung
Stamm
gegabelt
.
Durchmesser
betrug
Basis
Ausgangsbereich
Bruchs
etwa
m
Entfernung
Stamm
etwa
.
Unfallzeitpunkt
herrschte
leichter
Wind
war
sehr
warm
.
Klägerin
erlitt
schwere
Hirnschädigung
.
befindet
stationären
Aufenthalten
Klinik
Wachkomapatienten
heute
häuslicher
Pflege
Schwester
.
wird
Mutter
Betreuerin
vertreten
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klage
Teilurteil
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
begehren
Beklagten
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
Urteil
9
November
ist
Auffassung
Beklagten
hätten
obliegenden
Verkehrssicherungspflichten
schuldhaft
verletzt
.
§
Abs.
Satz
BWaldG
geregelt
sei
Betreten
Waldes
"
eigene
Gefahr
"
erfolge
schließe
allgemeine
Verkehrssicherungspflicht
Waldbesitzer
lediglich
Entstehung
besonderer
zusätzlicher
Verkehrssicherungspflichten
.
Grundsatz
Waldbesitzer
typische
lediglich
atypische
Waldgefahren
hafte
gelte
uneingeschränkt
.
Berücksichtigung
Streitfall
gegebenen
besonderen
Umstände
habe
Beklagte
allerdings
herabgestufte
eingeschränkte
Verkehrssicherungspflicht
Rand
Erholungswegs
stehenden
Bäume
getroffen
unabhängig
Typizität
Gefahr
jedenfalls
dann
Einschreiten
verpflichtet
habe
konkrete
Anhaltspunkte
besondere
unmittelbare
Gefährdung
geboten
hätten
.
Voraussetzungen
seien
vorliegend
erfüllt
Wald
Bevölkerung
Naherholungsgebiet
stark
frequentiert
werde
Baum
etwa
Meter
Weg
gestanden
habe
betreffende
Ast
Ausmaßes
geeignet
gewesen
sei
Weg
stürzen
dort
befindliche
Waldbesucher
schädigen
.
Ausführungen
Sachverständigen
seien
Auslöser
Bruchs
generelle
Sommerbruch
anderen
oberen
Astquerschnitt
Durchtrennung
Zugmuskels
schwächende
Starkastfäule
gewesen
vermutlich
Geschosssplitter
Zweiten
Weltkrieg
zurückgehe
.
Zwar
hätte
Bruchstelle
Höhe
Metern
Oberseite
Astes
befunden
habe
Sichtkontrolle
Boden
erkannt
werden
können
doch
habe
Spezifische
Gefahr
Jahre
zuvor
weggebrochenen
lediglich
noch
verbliebenen
Nebenbereich
später
abgebrochenen
schweren
schräg
stehenden
Astes
bestanden
"
Löwenschwanzast
"
nur
noch
geringer
aktiver
Ernährung
Laubquaste
gehandelt
habe
.
Hauptursache
Beeinträchtigung
Stabilität
sei
ungünstige
Statik
Baums
gewesen
Abbruch
Hauptkrone
erhebliche
Gewicht
Schrägstand
Astes
eingetreten
sei
.
Besonderheiten
sei
Baum
unmittelbare
Gefahr
ausgegangen
jederzeit
habe
realisieren
können
Beklagte
hätte
reagieren
müssen
.
pflichtwidriges
Verhalten
müsse
Beklagte
Stellung
verfassungsmäßig
berufenen
Vertreters
qualifizieren
sei
gemäß
§
eigenes
zurechnen
lassen
.
bestehe
Eigenhaftung
Beklagten
gemäß
§
§
.
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
überspannt
Ausmaß
Umfang
Waldbesitzer
geltenden
Verkehrssicherungspflichten
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Gefahrenlage
gleich
Art
schafft
grundsätzlich
verpflichtet
notwendigen
zumutbaren
Vorkehrungen
treffen
Schädigung
möglichst
verhindern
.
rechtlich
gebotene
Verkehrssicherung
umfasst
Maßnahmen
umsichtiger
verständiger
vernünftigen
Grenzen
vorsichtiger
Mensch
notwendig
ausreichend
hält
Schäden
bewahren
Senatsurteile
6
.
März
VersR
;
8
November
.
9
;
6
.
Februar
VersR
.
14
;
3
.
Juni
VersR
.
9
;
9
.
September
VersR
.
10
;
2
.
März
.
15
.
Februar
VersR
.
jeweils
.
Verkehrssicherungspflichtig
ist
auch
Verantwortungsbereich
eingetretene
Gefahrenlage
andauern
lässt
vgl.
Senatsurteil
12
.
Februar
Urteile
2
.
Februar
.
16
.
Februar
VersR
.
.
berücksichtigen
ist
jedoch
abstrakten
Gefahr
vorbeugend
begegnet
werden
kann
.
allgemeines
Verbot
gefährden
wäre
utopisch
.
Verkehrssicherung
Schädigung
ausschließt
ist
praktischen
Leben
erreichbar
.
Haftungsbegründend
wird
Gefahr
erst
dann
sachkundiges
Urteil
nahe
liegende
Möglichkeit
ergibt
Rechtsgüter
verletzt
werden
.
muss
denkbaren
Möglichkeiten
Schadenseintritts
Vorsorge
getroffen
werden
.
sind
vielmehr
nur
Vorkehrungen
treffen
geeignet
sind
Schädigung
tunlichst
abzuwenden
.
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
ist
genügt
Ergebnis
erreicht
ist
entsprechenden
Bereich
herrschende
Verkehrsauffassung
erforderlich
hält
.
reicht
anerkanntermaßen
Sicherheitsvorkehrungen
treffen
verständiger
umsichtiger
vorsichtiger
gewissenhafter
Angehöriger
betroffenen
Verkehrskreise
ausreichend
halten
darf
andere
Personen
Schäden
bewahren
Umständen
zuzumuten
sind
Senatsurteile
6
.
März
aaO
;
8
November
aaO
.
10
;
6
.
Februar
aaO
.
15
;
3
.
Juni
aaO
;
9
.
September
aaO
;
2
.
März
aaO
.
;
15
.
Februar
aaO
.
jeweils
.
Kommt
Fällen
hiernach
Schutzmaßnahmen
getroffen
werden
mussten
Gefährdung
zwar
völlig
schlossen
nur
besonders
eigenartigen
entfernter
liegenden
Umständen
befürchten
war
ausnahmsweise
doch
einmal
Schaden
so
muss
Geschädigte
so
hart
Einzelfall
sein
mag
Schaden
selbst
tragen
.
2
.
Berücksichtigung
Grundsätze
gesetzlichen
Risikozuweisung
waldtypischer
Gefahren
ist
Haftung
Beklagten
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
vorliegend
gegeben
.
§
Abs.
Satz
Waldgesetzes
26
.
Oktober
Landeswaldgesetz
Amtsbl
.
S.
Folgenden
:
LWaldG
Fassung
Gesetzes
Änderung
Landeswaldgesetzes
9
Juli
Amtsbl
.
S.
erfolgt
Benutzung
Waldes
eigene
Gefahr
.
ergibt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Waldbesitzer
grundsätzlich
nur
atypische
Gefahren
aber
waldtypische
Gefahren
haftet
.
Waldbesucher
ist
Betreten
Waldes
gestattet
.
Gestattung
ist
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Erhaltung
Waldes
Förderung
Forstwirtschaft
2
.
Mai
.
S.
Folgenden
:
geregelt
.
BWaldG
enthält
allerdings
Bürger
unmittelbar
verbindlichen
Rechtssätze
;
Normadressaten
sind
vielmehr
allein
Länder
Erlass
entsprechender
Außenrechtssätze
verpflichtet
werden
.
Vorschrift
kommt
insgesamt
lediglich
rahmenrechtlicher
Charakter
BVerfGE
f.
vgl.
§
Abs.
BWaldG
.
Betretungsbefugnis
ergibt
aber
Grundlage
erlassenen
landesgesetzlichen
Vorschriften
Streitfall
§
Abs.
Satz
LWaldG
.
Betretungsbefugnis
ist
§
Abs.
Satz
LWaldG
lung
verbunden
Benutzung
Waldes
eigene
Gefahr
geschieht
siehe
auch
§
Abs.
Satz
BWaldG
.
Waldbesucher
Wald
eigene
Gefahr
nutzt
ist
Haftung
Waldbesitzers
waldtypische
Gefahren
ausgeschlossen
.
entspricht
Rechtsprechung
Literatur
ganz
überwiegend
vertretenen
Auffassung
vgl.
OLG
;
392
;
;
Bezugnahme
;
;
OLG
;
OLG
;
;
f.
;
siehe
auch
222
;
OLG
;
226
;
vgl.
Fischer-Hüftle
2
.
Aufl
.
§
.
.
;
763
;
.
§
.
;
Spindler
3
.
Aufl
.
.
;
Palandt/Sprau
71
.
Aufl
.
.
;
26
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
vgl.
MünchKommBGB/Wagner
5
.
Aufl
.
.
.
Tatbestand
Handelns
eigene
Gefahr
ist
erfüllt
Situation
drohender
Eigengefährdung
begibt
besonderen
Umstände
kennt
konkrete
Gefahrenlage
begründen
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
.
;
17
.
März
VersR
.
;
aaO
S.
f.
;
71
.
Aufl
.
§
.
.
Waldbesucher
setzt
Betreten
Waldes
bewusst
waldtypischen
Gefahren
.
Wertung
Gesetzgebers
fallen
Gefahren
grundsätzlich
Verantwortungsbereich
vgl.
Bittner
VersR
.
Schadensfall
ist
Handeln
eigene
Gefahr
§
Abs.
Satz
LWaldG
ausnahmsweise
erst
Rahmen
Abwägung
Verschuldensanteile
§
berücksichtigen
§
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
aaO
17
.
März
aaO
.
.
.
Waldbenutzer
eigene
Gefahr
handelt
fehlt
vielmehr
bereits
Verkehrssicherungspflicht
Waldbesitzers
sollen
Begründung
Gesetzentwurf
§
Abs.
BWaldG
zugrunde
liegt
normalen
"
Verkehrssicherungspflicht
weiteren
Sicherungspflichten
auferlegt
werden
vgl.
BT-Drucks
.
7/889
S.
.
Verkehrssicherungspflicht
Waldbesitzers
ist
mithin
gänzlich
ausgeschlossen
Sicherung
Gefahren
beschränkt
waldtypisch
Wald
atypisch
sind
jeweiligen
Landesrecht
vgl.
OLG
f.
;
OLG
aaO
;
aaO
;
aaO
;
aaO
;
;
OLG
aaO
;
aaO
;
aaO
S.
;
aaO
;
Naturschutz
Landschaftspflege
einschlägige
Regelungen
Forstrechts
BWaldG
.
[
Stand
:
Dezember
]
;
Klose/Orf
Forstrecht
2
.
Aufl
.
BWaldG
.
f.
;
anders
noch
:
Verkehrssicherungspflicht
.
Dementsprechend
stellt
§
Abs.
Satz
LWaldG
Benutzung
Waldes
besonderen
Verkehrssicherungspflichten
begründet
werden
.
Haftungsbeschränkung
atypische
Gefahren
gilt
auch
Waldwege
.
Abs.
Satz
LWaldG
gelten
auch
Waldwege
Wald
vgl.
§
Abs.
Satz
BWaldG
.
Waldbesucher
eigene
Gefahr
Waldwege
betritt
kann
grundsätzlich
erwarten
Waldbesitzer
Sicherungsmaßnahmen
waldtypische
Gefahren
ergreift
.
waldtypischen
Gefahren
muss
Waldbesucher
stets
also
auch
Wegen
rechnen
vgl.
OLG
;
aaO
;
.
ist
primär
selbst
Sicherheit
verantwortlich
vgl.
Naumburg
aaO
;
MünchKommBGB/Wagner
aaO
.
.
Risiken
freies
Bewegen
Natur
bringt
gehören
grundsätzlich
entschädigungslos
hinzunehmenden
allgemeinen
vgl.
Senatsurteil
18
.
Oktober
;
.
ergibt
auch
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
Verkehrssicherung
.
Eigentümer
öffentlichen
Straße
liegenden
Waldgrundstücks
ist
Rücksicht
Straßenverkehr
verpflichtet
schädliche
Einwirkungen
Verkehrsteilnehmer
umstürzende
Bäume
vermeiden
.
ist
verpflichtet
Baumbestand
so
anzulegen
Rahmen
forstwirtschaftlicher
Erkenntnis
Möglichen
Windbruch
Windwurf
gesichert
ist
vgl.
Senatsurteil
30
.
Oktober
;
siehe
auch
Urteile
21
.
Januar
;
27
.
Oktober
NVwZ
4
.
März
VersR
.
Entsprechendes
gilt
Bäume
Nachbargrundstück
gefährden
vgl.
Senatsurteil
31
.
Mai
f.
;
Urteile
21
.
März
;
2
Juli
f.
8
.
Oktober
.
Grundsätze
sind
Waldwege
übertragbar
.
Waldwege
sind
entsprechender
Widmung
öffentlichen
Straßen
Wegerecht
vgl.
Agena
;
Kodal/Herber
Straßenrecht
7
.
Aufl
.
Kap
.
.
Kap
.
.
1
;
;
Öffentliche
Straßen
2
.
Aufl
.
.
.
Abs.
Satz
LWaldG
sind
Wege
Sinne
Landeswaldgesetzes
öffentlichen
Verkehr
gewidmete
dauerhaft
angelegte
naturfeste
forstliche
Wirtschaftswege
.
Befugnis
Waldwege
betreten
ergibt
erst
landesgesetzlichen
Regelungen
Grundlage
§
ergangen
sind
vgl.
auch
Streitfall
§
Abs.
Satz
LWaldG
.
Betreten
Waldwege
gilt
mithin
Betreten
Waldes
.
erfolgt
anders
etwa
öffentlichen
Straßen
grundsätzlich
eigene
Gefahr
vgl.
§
Abs.
Satz
;
.
Ausnahme
Grundsatz
Waldbesitzer
waldtypische
Gefahren
Waldwegen
verantwortlich
ist
kommt
Berufungsgericht
Teilen
Rechtsprechung
Literatur
vertretenen
Ansicht
bereits
dann
Betracht
stark
frequentiert
werden
vgl.
Ansicht
S.
;
Agena
S.
;
Breloer
Verkehrssicherungspflicht
Bäumen
6
.
Aufl
.
S.
f.
;
.
Wald
;
.
176
;
Endres
aaO
;
Klose/Orf
aaO
.
.
;
;
LWaldG
§
Nr.
[
Stand
:
Februar
;
;
.
FLL-Verkehrssicherheitstage
S.
;
.
Zwar
ist
Berufungsgericht
zuzugeben
Bestehen
Verkehrssicherungspflichten
Verkehrserwartung
Zweckbestimmung
jeweiligen
Verkehrsfläche
abhängen
kann
.
gilt
LWaldG
normierten
Risikoverteilung
jedoch
waldtypischer
Gefahren
.
Befugnis
Waldbesucher
Wald
betreten
stellt
Konkretisierung
Sozialgebundenheit
Art
.
Abs.
GG
zulässige
Inhaltsbestimmung
Eigentums
vgl.
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
Rn
.
"
Wald
;
BT-Drucks
.
7/889
S.
.
§
LWaldG
Waldbesucher
Grundlage
§
BWaldG
Betretungsbefugnis
einräumt
aber
zugleich
Risiko
waldtypischer
Gefahren
auferlegt
schafft
Vorschrift
§
Nr.
BWaldG
§
Abs.
Nr.
LWaldG
bezweckten
Ausgleich
Interesse
Allgemeinheit
Belangen
Waldeigentümer
Waldbesitzer
.
gesetzlichen
Risikoverteilung
§
Abs.
Satz
LWaldG
ist
auch
stark
frequentierte
Waldwege
beschränkte
Verkehrssicherungspflicht
Waldbesitzers
waldtypischer
Gefahren
grundsätzlich
gegeben
.
gilt
Tatsache
Waldnutzung
Verlauf
Jahre
zugenommen
hat
vgl.
f.
;
.
.
Auch
stark
frequentierten
Waldwegen
werden
Haftungsrisiken
relevant
gesetzlichen
Vorschriften
Waldbesucher
tragen
soll
.
Grad
Frequentierung
abhängige
Verkehrssicherungspflicht
sprechen
auch
praktische
Erwägungen
.
Verkehrssicherungspflicht
würde
erheblicher
Rechtsunsicherheit
führen
vgl.
Agena
aaO
S.
.
Voraussetzungen
starke
Frequentierung
anzunehmen
ist
kann
abstrakt
hinreichender
Zuverlässigkeit
beschrieben
werden
.
kommt
Frage
Sicherungsmaßnahmen
gegebenenfalls
erforderlich
sein
sollen
allgemein
nur
jeweiligen
Einzelfall
beantwortet
werden
kann
.
Baumkontrollen
sind
Waldbesitzer
auch
stark
frequentierten
Waldwegen
zuzumuten
.
sind
allgemeinen
Überprüfung
häufig
genutzter
Waldwege
Waldbesitzer
etwa
Sturm
Schadensfeststellung
durchführen
mag
vergleichen
.
Auch
Kehrseite
Bewirtschaftung
ist
Waldbesitzer
zumutbar
Betretungsbefugnis
Waldbesuchers
verbundenen
Duldungspflicht
noch
entsprechende
Verkehrssicherungspflichten
aufzuerlegen
vgl.
Gebhard
S.
;
;
Gefahrenabwehr
Kehrseite
Bewirtschaftung
Senatsurteil
31
.
Mai
aaO
.
Waldbesucher
waldtypischen
Gefahren
selbst
tragen
muss
ist
gleichsam
Preis
eingeräumte
Betretungsbefugnis
vgl.
Gebhard
aaO
.
Waldbesitzer
grundsätzlich
Pflicht
trifft
Verkehr
Waldwegen
waldtypische
Gefahren
sichern
entspricht
auch
nunmehr
§
BWaldG
Betreten
Waldes
getroffenen
Regelung
.
Abs.
Satz
Vorschrift
heißt
Benutzung
eigene
Gefahr
geschieht
.
Abs.
Satz
heute
geltenden
Fassung
gilt
insbesondere
waldtypische
Gefahren
.
Vorschrift
wurde
zeitlich
Unfall
Klägerin
Zweiten
Gesetz
Änderung
Bundeswaldgesetzes
31
Juli
.
S.
eingeführt
ist
6
.
August
Kraft
getreten
Gesetzgebung
Bundes
Länder
Jahren
zuvor
vgl.
.
.
§
Abs.
Satz
eingefügten
Vorschrift
wollte
Gesetzgeber
"
derzeit
gültige
Rechtsprechung
"
klarstellende
Ergänzung
gesetzlich
verankern
BT-Drucks
.
S.
7
;
vgl.
auch
;
Endres
aaO
.
Begründung
wurde
angeführt
Waldbesitzer
oft
Ausschildern
Wanderwegen
Kommunen
und/oder
anerkannte
Wandervereine
dulden
müssten
möglichst
naturnahe
Waldbewirtschaftung
ausreichendem
Totholzanteil
gefordert
werde
.
Waldbesitzer
würden
folglich
Vorschriften
Sinne
Gemeinwohls
mehr
mehr
gezwungen
gefährliche
Situationen
dulden
gar
schaffen
.
Gegensatz
Grundstückseigentümer
sei
Waldbesitzer
aber
verwehrt
Verkehrssicherungspflichten
nachzukommen
Besuchern
Zutritt
Flächen
verwehre
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
Wald
.
neu
eingeführte
Regelung
§
Abs.
Satz
BWaldG
entspricht
Betretungsbefugnis
§
Abs.
§
angeordneten
Haftungsregelung
neuen
Fassung
Gesetzes
Naturschutz
Landschaftspflege
29
Juli
Bundesnaturschutzgesetz
.
S.
Folgenden
:
Kraft
getreten
1
.
März
.
Betreten
freien
Landschaft
erfolgt
§
Satz
eigene
Gefahr
.
Satz
regelt
Betretungsbefugnis
§
Abs.
zusätzlichen
Verkehrssicherungspflichten
begründet
werden
.
§
Satz
besteht
insbesondere
Haftung
typische
Natur
ergebende
Gefahren
.
sollen
Praxis
bestehende
Unsicherheiten
Frage
Verkehrssicherungsmaßnahmen
gesetzgeberische
Klarstellung
verringert
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
näher
Haftungsregelung
siehe
Fischer-Hüftle
2
.
Aufl
.
§
.
.
;
§
.
.
.
Änderung
zuvor
bestehenden
Rechtslage
ist
§
Abs.
Satz
Satz
getroffenen
Klarstellungen
eingetreten
.
war
jeweiligen
Gesetzesbegründung
auch
beabsichtigt
.
Streitfall
hat
Feststellungen
Berufungsgerichts
waldtypische
Gefahr
verwirklicht
Beklagte
mithin
verantwortlich
war
.
typischen
Gefahren
Waldes
Waldbesitzer
Waldwege
grundsätzlich
sichern
muss
zählen
Natur
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
Waldes
Beachtung
jeweiligen
Zweckbestimmung
ergeben
vgl.
Endres
aaO
;
Klose/Orf
aaO
.
;
;
.
Wald
.
umfassen
Gefahren
lebenden
toten
Bäumen
ausgehen
vgl.
§
Abs.
Satz
Landesforstgesetzes
Land
NordrheinWestfalen
Fassung
19
.
Juni
.
.
S.
;
aaO
S.
f.
bestätigt
.
typischen
Gefahren
Waldes
können
herabhängende
Äste
vgl.
OLG
aaO
;
Bittner
aaO
;
;
aaO
mangelnde
Bruchfestigkeit
Bäumen
gehören
vgl.
OLG
aaO
;
;
f.
;
aaO
;
Agena
S.
;
Endres
aaO
;
Klose/Orf
aaO
.
Atypische
Gefahren
sind
Natur
Art
Bewirtschaftung
mehr
weniger
zwangsläufig
vorgegebenen
Zustände
insbesondere
Waldbesitzer
geschaffene
geduldete
Gefahren
Waldbesucher
rechtzeitig
erkennen
kann
einzurichten
vermag
rechnen
muss
vgl.
OLG
aaO
;
;
;
;
OLG
;
;
S.
;
;
aaO
;
Klose/Orf
aaO
.
;
aaO
.
.
können
etwa
waldtypische
Hindernisse
Weg
versperren
gesicherte
gehören
vgl.
OLG
aaO
;
aaO
;
S.
;
aaO
;
Klose/Orf
aaO
.
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Astabbruch
Gefahr
verwirklicht
Natur
Baumes
begründet
war
.
Sachverständige
Ausführungen
Berufungsgericht
stützt
dargelegt
hat
war
Auslöser
Astabbruchs
generelle
Sommerbruch
Trockenheit
hohe
Temperaturen
begünstigter
Versagensmechanismus
.
Weiterer
Auslöser
war
Faulstelle
Oberseite
Astes
.
Faulstelle
sei
vermutlich
Geschosssplitter
Zweiten
Weltkrieg
verursacht
worden
.
Auch
Gefahr
Verletzungen
Baumes
Jahrzehnte
Faulstellen
bilden
Ast
schwächen
ist
jedoch
Natur
Baumes
begründet
.
Gleiches
gilt
Ausbildung
langen
"
Löwenschwanzastes
"
Abbruch
Hauptkrone
Baumes
.
Beklagten
zuzurechnende
atypische
Gefahr
Verkehrssicherungspflicht
begründet
hätte
hat
getroffenen
Feststellungen
vorgelegen
.
Gefahr
Astabbruchs
wird
geschulter
Baumkontrolleur
erkennen
kann
Wald
atypischen
Gefahr
Waldbesitzer
einzustehen
hätte
.
3
.
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
ist
auch
Beklagten
Mitarbeiter
Beklagten
Baumkontrollen
verantwortlich
war
anzulasten
treffen
weitergehenden
Pflichten
Beklagte
1
.
4
.
weitere
Feststellungen
treffen
sind
kann
Senat
gemäß
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
.
Berufung
Klägerin
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
ist
unbegründet
zurückzuweisen
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung