You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

344 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
beschlossen
:
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
gewährt
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Satz
Nr.
;
§
Nr.
.
Kläger
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
gewähren
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung
zweiwöchigen
Frist
beantragt
zugleich
Nichtzulassungsbeschwerde
begründet
hat
§
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Kläger
rügt
Recht
Berufungsgericht
Verfahrensgrundrecht
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
hat
.
verweist
Senat
Rechtsstreit
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
§
Abs.
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
.
§
§
Abs.
Abs.
ist
Ergebnis
Beweisaufnahme
verhandeln
Streitstand
erneut
Parteien
erörtern
.
Findet
Protokoll
Hinweis
Parteien
Beweisergebnis
verhandelt
haben
steht
Verstoß
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
ist
schon
Hinblick
regelmäßig
verbundene
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
grundsätzlich
Verfahrensfehler
anzusehen
vgl.
Urteile
24
.
Januar
;
26
.
April
.
Verstoß
liegt
hier
.
Protokoll
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
findet
Hinweis
Parteien
Anhörung
Gerichtssachverständigen
Beweisergebnis
verhandelt
haben
.
Verfahrensfehler
stellt
zugleich
Verletzung
grundrechts
rechtliches
Gehör
auszuschließen
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
beruht
.
Stellungnahme
Beschwerdeführers
Beweisergebnis
hätte
nämlich
günstigeren
Entscheidung
führen
können
vgl.
BVerfG
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
nachgelassenen
Schriftsätzen
29
.
Oktober
5
November
Umstände
vorgetragen
Ausführungen
Gerichtssachverständigen
Berufungsgericht
gestützt
hat
Frage
stellen
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
Befund
verneint
hat
23
.
März
bereits
Zeit
Uhr
sofortiges
Handeln
erforderlich
gemacht
hätte
.
Kläger
Gelegenheit
Stellungnahme
Beweisergebnis
gegeben
worden
wäre
Gesichtspunkte
vorgetragen
hätte
hätte
Berufungsgericht
auseinandersetzen
Beweisaufnahme
ergänzen
müssen
.
ist
auszuschließen
Fall
Berücksichtigung
geltenden
Kriterien
vgl.
Senatsurteile
28
.
Mai
VersR
f.
;
3
Juli
;
19
.
Juni
29
.
Mai
VersR
jeweils
m.w
.
etwaigen
Behandlungsfehler
grob
fehlerhaft
bewertet
hätte
Beweislastumkehr
Ursächlichkeit
Fehlers
Behinderung
Klägers
gekommen
wäre
.
Berufungsgericht
wird
Zurückverweisung
Gelegenheit
haben
auch
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
vorgebrachten
Einwände
Klägers
berücksichtigen
Entscheidung
einzubeziehen
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.05.2004
Entscheidung
08.11.2004