You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3205 lines
29 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Dezember
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Erbringen
Unfallversicherungsträger
Rentenversicherungsträger
Unfallgeschädigten
Rentenleistungen
reicht
gemäß
§
Abs.
Versicherungsträger
übergegangene
Schadensersatzanspruch
Versicherungsträgern
erbrachten
Leistungen
abzudecken
so
sind
Versicherungsträger
konkurrieren
entsprechend
§
Gesamtgläubiger
.
§
Abs.
Nr.
.
§
Verletztenrente
Unfallversicherung
ist
auch
Inkrafttreten
Rentenreformgesetzes
vollem
Umfang
Erwerbsschaden
Unfallgeschädigten
kongruent
.
Urteil
3
.
Dezember
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
12
.
Zivilsenats
Kammergerichts
9
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revision
fallen
Beklagten
Last
.
Tatbestand
:
klagende
Berufsgenossenschaft
Klägerin
macht
beklagten
Rentenversicherungsträger
Beklagte
Berufung
§
Satz
Ausgleichsanspruch
Höhe
DM
geltend
.
16
.
August
wurde
Frau
Heimweg
Arbeitsplatz
Verkehrsunfall
schwer
verletzt
.
Grund
Verletzungen
kann
Unfall
ausgeübte
Tätigkeit
Verkäuferin
ausüben
.
Beklagten
erhält
Erwerbsunfähigkeitsrente
.
bezieht
Klägerin
Trägerin
gesetzlichen
Unfallversicherung
Verletztenrente
Grundlage
Minderung
Erwerbsfähigkeit
.
Mai
vereinbarten
Beklagte
Unfallfolgen
vollem
Umfang
eintrittspflichtige
Haftpflichtversicherer
Unfallverursachers
verletzungsbedingten
Anspruch
F.
Ersatz
Erwerbsschadens
Wirkung
1
.
Juni
kapitalisieren
.
Beklagte
errechnete
Innenverhältnis
Klägerin
entfallenden
Teil
Anspruchs
Verhältnisses
Parteien
jeweils
erbrachten
Sozialleistungen
.
berücksichtigte
Klägerin
gezahlte
Verletztenrente
allerdings
voller
Höhe
.
Vielmehr
kürzte
Hinblick
§
Abs.
Nr.
getroffene
Regelung
Betrag
Minderung
Erwerbsfähigkeit
1
.
Juni
Grundrente
Bundesversorgungsgesetz
gewähren
gewesen
wäre
.
Haftpflichtversicherer
Unfallverursachers
zahlte
derart
ermittelten
Betrag
298.956,28
DM
Beklagte
.
Klägerin
ist
u.a.
Auffassung
gezahlte
Verletztenrente
sei
Berechnung
Verhältnisses
Parteien
erbrachten
Sozialleistungen
voller
Höhe
berücksichtigen
Rente
§
Abs.
Nr.
getroffenen
Regelung
vollem
Umfang
Lohnersatzfunktion
habe
.
Zugrundelegung
Auffassung
entfällt
Beklagte
unstreitig
anteiliger
Schadensersatzanspruch
Höhe
lediglich
DM
.
Differenz
Haftpflichtversicherer
Unfallverursachers
Beklagte
gezahlten
Betrag
hat
Klägerin
Klage
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Berufung
Beklagten
zulässig
Parteien
letzten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
erklärt
haben
seien
Sprungrevision
einverstanden
.
liege
wirksame
Vereinbarung
Berufungsverzichtes
Zulässigkeit
Berufung
berühre
erst
entsprechenden
Einwand
Gegenseite
relevant
werde
;
Klägerin
habe
jedoch
ausdrücklich
erklärt
Einwand
Unzulässigkeit
Berufung
erheben
.
Sache
meint
Berufungsgericht
Klägerin
könne
Beklagten
analoger
Anwendung
§
Satz
Zahlung
Differenzbetrages
DM
verlangen
.
Parteien
seien
analog
Satz
Gesamtgläubiger
Verhältnis
erbrachten
Sozialleistungen
Ausgleich
verpflichtet
.
Annahme
Teilgläubigerschaft
ergebe
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
jedenfalls
§
Abs.
.
Berechnung
Klageanspruch
maßgeblichen
Größenverhältnisses
Parteien
erbrachten
Sozialleistungen
sei
Klägerin
gezahlte
Verletztenrente
voller
Höhe
berücksichtigen
.
Rente
komme
vollem
Umfang
Lohnersatzfunktion
;
diene
auch
teilweise
Ausgleich
immaterieller
Schäden
Deckung
verletzungsbedingten
.
gelte
auch
Teilbetrag
Verletztenrente
Höhe
gleichem
Grad
Minderung
Erwerbsfähigkeit
gewährenden
Grundrente
Bundesversorgungsgesetz
gemäß
§
Abs.
Nr.
Anrechnung
higkeitsrente
ausgenommen
sei
.
Inkrafttreten
§
habe
Zweifel
bestanden
Verletztenrente
voller
Höhe
Lohnersatzfunktion
gehabt
habe
.
Gesetzgeber
Charakter
Verletztenrente
habe
ändern
wollen
sei
§
Abs.
Nr.
entnehmen
.
Bezugnahme
Grundrente
Bundesversorgungsgesetz
sei
bloße
Berechnungsgrundlage
weitergehende
Bedeutung
beizumessen
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Ergebnis
beanstanden
ist
Revision
angegriffene
Annahme
Berufungsgerichts
Berufung
sei
zulässig
.
Zwar
führt
Gericht
wirksam
erklärter
Verzicht
Rechtsmittel
Berufung
unmittelbar
Unzulässigkeit
dennoch
eingelegten
Berufung
vgl.
Senatsurteil
12
.
März
VersR
.
Erklärung
Beklagten
letzten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
Sprungrevision
einverstanden
sei
hatte
aber
Berufungsverzicht
Folge
.
beinhaltet
Senat
selbst
Auslegung
feststellen
kann
vgl.
Senatsurteil
12
.
März
aaO
Verzichtserklärung
.
bestehen
Anhaltspunkte
Parteien
mehr
vereinbaren
wollten
Wortlaut
Erklärungen
entnehmen
läßt
insbesondere
unabhängig
Frage
Gegner
tatsächlich
Sprungrevision
einlegt
Berufung
verzichten
wollten
.
Derartiger
Anhaltspunkte
bedürfte
jedoch
Annahme
Rechtsmittelverzichts
vgl.
Senatsurteil
12
.
März
aaO
.
Beschluß
24
.
April
ZB
.
Erklärung
Beklagten
kommt
auch
Verzichtswirkung
§
.
;
§
Abs.
.
greift
nur
dann
Gegner
tatsächlich
Sprungrevision
einlegt
vgl.
Beschluß
24
.
April
ZB
aaO
.
2
.
Zutreffend
ist
auch
Ansicht
Berufungsgerichts
Parteien
seien
übergegangenen
Erwerbsschadensersatzanspruchs
Geschädigten
entsprechender
Anwendung
§
Satz
Gesamtgläubiger
.
Satz
ordnet
Gesamtgläubigerschaft
Sozialversicherungsträger
nur
Fall
übergegangene
Schadensersatzanspruch
Grund
gesetzlichen
Haftungshöchstgrenze
mitwirkender
Verantwortlichkeit
Geschädigten
ausreicht
erbrachten
kongruenten
Leistungen
decken
.
geregelt
ist
Fallkonstellation
Streitfall
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
unbeschränkter
Haftung
Schädigers
unterschiedlichen
Berechnungsweise
Sozialrecht
geringer
ist
Schadensereignisses
erbrachten
gleichartigen
Sozialleistungen
verschiedener
Sozialversicherungsträger
.
überwiegenden
Auffassung
Literatur
ist
§
Fallgestaltung
entsprechend
anzuwenden
vgl.
1
.
Mai
§
Rdn
.
10
;
Wannagat/Eichenhofer
Stand
§
Rdn
.
.
;
3/v
.
Rdn
.
.
;
Kasseler
Kommentar/Kater
Sozialversicherungsrecht
§
Rdn
.
f.
;
Giese
Januar
§
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
Pickel
Februar
§
Rdn
.
f.
;
.
SGb
;
Küppersbusch
VersR
205
;
.
Ersatzansprüche
Personenschaden
7
.
Aufl
.
Rdn
.
;
;
Haftpflichtprozeß
23
.
Aufl
.
Kapitel
Rdn
.
;
Unfallhaftpflichtrecht
15
.
Aufl
.
Kapitel
Rdn
.
1
;
Ersatzansprüche
§
4
.
Aufl
.
S.
f.
;
Gesetzliche
Unfallversicherung
Stand
1
.
Januar
§
Rdn
.
2
;
Gemeinsames
Rundschreiben
Spitzenorganisationen
Sozialleistungsträger
10./11
.
März
;
.
1
.
September
§
Rdn
.
.
Senat
schließt
Auffassung
.
Voraussetzungen
Analogie
Gesetzeslücke
Sinne
planwidrigen
Unvollständigkeit
Gesetzes
vergleichbare
Interessenlage
vgl.
Senatsurteil
12
.
Dezember
VersR
m.w
.
liegen
.
§
enthält
planwidrige
Regelungslücke
.
Gesetzgeber
wollte
Zusammenarbeit
Leistungsträger
übersichtlich
Stelle
regeln
Handeln
systematische
Neufassung
Erstattungsansprüche
untereinander
fördern
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzesentwurfs
Bundesregierung
heutige
zurückgeht
sollte
Zweck
Fälle
erfassen
gemäß
§
Entwurfs
§
übergegangene
Schadensersatzanspruch
Rechtsgründen
vollen
Befriedigung
Leistungsträger
ausreicht
.
Satz
Bestimmung
war
ganz
allgemein
gefaßt
;
sah
Gesamtgläubigerschaft
immer
dann
Leistungsträgern
beschränkt
haftet
.
sollte
Schadensersatz
Verpflichtete
entlastet
werden
;
sollte
oft
schwierige
Ermittlung
Höhe
einzelne
Leistungsträger
sachlich
legitimiert
ist
-9-
spart
bleiben
.
Regelung
Satz
sollte
baldiger
Ausgleich
Leistungsträgern
sichergestellt
werden
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
bereits
§
Satz
Referentenentwurfs
;
Hauck/Haines
aaO
Rdn
.
Fn
.
.
Regierungsentwurfes
hätte
vorliegende
Fallgestaltung
erfaßt
vgl.
Wannagat/Eichenhofer
aaO
Rdn
.
6
;
Kasseler
Kommentar/Kater
aaO
Rdn
.
.
Zwar
wurde
Gesetzgebungsverfahren
Begriff
beschränkten
Haftung
Schädigers
Anregung
Bundesrates
Verweisung
§
Satz
ersetzt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Ziff
.
.
sollte
aber
vorliegende
Fallgestaltung
Gesamtbetrag
Sozialleistungen
Schadensereignisses
erbracht
werden
Schadensersatzverpflichtung
Schädigers
Haftung
übersteigt
endgültig
Anwendungsbereich
§
herausgenommen
werden
.
Bundesrat
hatte
Änderungsvorschlag
Anregung
verbunden
prüfen
vorgeschlagene
Fassung
§
Entwurfs
auch
Fälle
ausgedehnt
werden
solle
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Ziff
.
.
Bundesregierung
hatte
ausdrücklich
Prüfung
aufgeworfenen
Frage
zugesagt
BT-Drucks
.
S.
Ziff
.
indessen
unterblieb
.
Hinblick
Gang
Gesetzgebungsverfahrens
insbesondere
ursprüngliche
Regelungsabsicht
Gesetzgebers
ist
auszugehen
ausdrückliche
Regelung
getroffen
zumindest
nähere
Ausführungen
Gesetzesbegründung
gemacht
hätte
zuletzt
genannte
Fallkonstellation
anderen
rechtlichen
Beurteilung
hätte
zuführen
wollen
sachlicher
Grund
unterschiedliche
Behandlung
jeweiligen
Sachverhalte
ersichtlich
ist
.
ist
berücksichtigen
Bundesgerichtshof
Inkrafttreten
§
ständiger
Rechtsprechung
nur
Bestimmung
ausdrücklich
genannten
Fällen
auch
dann
übergegangene
Schadensersatzanspruch
anderen
Gründen
ausreichte
beteiligten
Sozialversicherungsträgern
konkurrierten
vollen
Ersatz
kongruenten
Leistungen
gewähren
Gesamtgläubigerschaft
Versicherungsträger
ausging
vgl.
Senatsurteile
.
;
1
Juli
VersR
;
4
.
März
VersR
;
Urteil
17
.
Mai
ZR
.
Beurteilung
stehende
Sachverhalt
ist
vergleichbar
Gesetzgeber
§
geregelt
hat
.
Ebenso
Wortlaut
§
erfaßten
Fällen
ist
Schädiger
auch
Fallgestaltung
vorliegenden
nur
großen
Schwierigkeiten
möglich
Umfang
Regreßberechtigung
einzelnen
Leistungsträgers
beurteilen
.
Ausgleich
muß
auch
hier
Leistungsträgern
gefunden
werden
darf
Lasten
Schädigers
ausgetragen
werden
vgl.
aaO
Rdn
.
10
;
3/v
.
Maydell
aaO
Rdn
.
;
Pickel
aaO
Rdn
.
;
Wannagat/Eichenhofer
aaO
Rdn
.
.
Auch
vorliegenden
Fallkonstellation
sind
Leistungsträger
gleichberechtigte
Zessionare
Sinne
§
übergegangenen
Ersatzanspruchs
konkurrieren
vgl.
aaO
.
Insofern
unterscheidet
Beurteilung
stehende
Sachverhalt
Entscheidung
Senats
14
.
Februar
VersR
zugrunde
liegt
.
war
gekennzeichnet
beteiligten
Sozialversicherungsträger
jeweils
lediglich
Inhaber
bestimmten
Teils
Geschädigten
zustehenden
Schadensersatzanspruchs
geworden
waren
;
konnten
bezüglich
Forderung
miteinander
konkurrieren
vgl.
Senatsurteil
14
.
Februar
aaO
S.
.
3
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Klägerin
geltend
gemachte
Ausgleichsanspruch
zusteht
.
Beklagte
hat
Haftpflichtversicherer
Unfallverursachers
höhere
Schadensersatzleistung
erhalten
Verhältnis
Klägerin
gebührt
.
Satz
bestimmen
Sozialversicherungsträgern
Innenverhältnis
zustehenden
Anteile
übergegangenen
Schadensersatzanspruch
Verhältnis
erbrachten
Sozialleistungen
.
knüpft
Forderungsübergang
gemäß
§
.
Absatz
Satz
Vorschrift
geht
anderen
gesetzlichen
Vorschriften
beruhender
Schadensersatzanspruch
Versicherungsträger
Träger
Sozialhilfe
Grund
Schadensereignisses
Sozialleistungen
erbringen
hat
Behebung
Schadens
gleichen
Art
dienen
Zeitraum
Schädiger
leistende
Schadensersatz
beziehen
.
Berechnung
Ausgleichs
Sozialversicherungsträgern
fließen
nur
Leistungen
Geschädigten
entstandenen
Schaden
sachlich
zeitlich
kongruent
sind
so
schon
alten
Rechtslage
Senatsurteile
15
.
März
;
vgl.
jetzt
aaO
Rdn
.
6
;
Kasseler
Kommentar/Kater
aaO
Rdn
.
17
;
Wannagat/Eichenhofer
aaO
Rdn
.
.
ist
Streitfall
Klägerin
gezahlte
Verletztenrente
Feststellung
Aufteilung
Innenverhältnis
maßgeblichen
Verhältnisses
Parteien
erbrachten
Sozialleistungen
voller
Höhe
berücksichtigen
.
Ansicht
Beklagten
muß
Höhe
Betrages
gemäß
§
Abs.
Nr.
Anrechnung
Rente
gesetzlichen
Rentenversicherung
ausgenommen
ist
Berechnung
Betracht
bleiben
.
ist
auch
Höhe
Parteien
übergegangenen
Anspruch
Ersatz
entstandenen
Erwerbsschadens
kongruent
.
Verletztenrente
hat
auch
insoweit
Lohnersatzfunktion
.
Senat
hat
Zweckbestimmung
Verletztenrente
bisher
ständiger
Rechtsprechung
ausschließlich
Ausgleich
abstrakt
berechneten
Erwerbsschadens
gesehen
Kongruenz
Sozialleistung
Ersatz
Verdienstausfalls
gerichteten
Schadensersatzanspruch
uneingeschränkt
bejaht
vgl.
Senatsurteile
;
20
.
Mai
;
30
.
Juni
5/69
;
21
.
Juni
;
9
.
März
f.
;
4
.
Dezember
.
Senat
hat
folgenden
Erwägungen
begründet
Senatsurteil
20
.
Mai
aaO
S.
:
Verletztenrente
stelle
gesetzlich
geregelte
Entschädigung
Verletzte
Unfalls
Fähigkeit
beeinträchtigt
sei
Erwerb
verschaffen
.
werde
tatsächlich
eingetretenen
Verdienstentgang
abgestellt
Bemessung
Schadensersatzpflicht
Verantwortlichen
haftpflichtrechtlichen
Grundsätzen
erforderlich
sei
Bruchteilen
vollen
Erwerbsfähigkeit
ermittelt
Verletzte
verbliebenen
Kräften
allgemeinen
Arbeitsmarkt
zumutbar
noch
Wettbewerb
treten
könne
.
Grundsätzlich
werde
alsdann
Höhe
Rente
Grundlage
letzten
Jahre
Unfall
erzielten
Jahresarbeitsverdienstes
errechnet
.
Aufwendungen
Verletzten
gesteigerter
Bedürfnisse
Unfalls
erwüchsen
würden
gradmäßig
festgelegten
Erwerbsminderung
Festlegung
Unfallrente
Anschlag
gebracht
;
so
werde
etwa
zahlende
Vollrente
Gründen
notwendiger
Mehraufwendungen
erhöht
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Grenze
Rentenberechtigung
erreiche
Mehraufwendungen
Rente
doch
gewährt
.
Verletztenrente
stelle
zweifellos
laufende
pauschale
Entschädigung
Erwerbseinbußen
.
Entscheidung
Jahr
Senatsurteil
4
.
Dezember
aaO
hat
Senat
ausgeführt
Verletztenrente
diene
Ausgleich
abstrakt
berechneten
Erwerbsschadens
unabhängig
gezahlt
werde
Verletzte
tatsächlich
Erwerbseinbuße
Berufstätigkeit
habe
;
handele
soziale
Existenzsicherung
Minderung
Erwerbsfähigkeit
schlechthin
auffangen
solle
schon
Einbeziehung
Arbeitsunfällen
Auszubildender
Jugendlicher
Rentenversorgung
§
beweise
.
Senat
hat
Einschätzung
tatsächlichen
Funktionswandel
Verletztenrente
Unfallversicherung
verkannt
Grund
veränderter
Umstände
Teilbereichen
eingetreten
war
vgl.
insbesondere
Gitter
Festschrift
S.
.
;
.
SGb
f.
;
.
Festschrift
Sieg
.
;
.
Schadensausgleich
Arbeitsunfallrecht
S.
.
.
Darstellung
Funktionswandels
findet
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
7
November
BVerfGE
.
Ausschluß
bürgerlichrechtlichen
Anspruchs
Ersatz
Nichtvermögensschadens
Schmerzensgeld
§
Abs.
Satz
§
Abs.
verfassungsgemäß
erklärt
hat
.
kann
hier
weitgehend
Bezug
genommen
werden
.
hat
Bundesverfassungsgericht
ausgeführt
Wandel
Arbeitsverhältnisse
auch
medizinischen
Versorgung
beruflichen
Rehabilitation
habe
geführt
Minderung
Erwerbsfähigkeit
überhaupt
erst
mittelschweren
Fällen
beginne
Lohneinbußen
verursachen
.
leichteren
Fällen
stehe
Verletztenrente
Regel
Verdienstminderung
.
auch
mittelschweren
Fällen
falle
Verdienstminderung
regelmäßig
Gewicht
so
auch
hier
Verletztenrente
großen
Teil
wirtschaftlich
Funktion
Ersatzes
Vermögensschaden
zukomme
.
Abweichung
tatsächlichen
Lage
gesetzlichen
Typisierung
vermöge
Verletztenrente
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Wandlung
eigentlichen
Funktion
Nichtvermögensschaden
weitgehend
auszugleichen
.
Senat
hat
Erkenntnisse
Anlaß
genommen
Verletztenrente
andere
Funktion
Lohnersatzes
zuzuweisen
.
Urteil
9
.
März
aaO
Frage
behandelt
wird
Schmerzensgeldbemessung
berücksichtigen
ist
geschädigte
Schülerin
Erwerbseinbußen
erlitten
hat
Verletztenrente
Unfallversicherung
bezieht
hat
Senat
Gesichtspunkt
auseinandergesetzt
.
hat
ausgeführt
Verletztenrente
ursprünglich
zugrunde
liegende
Annahme
Gesetzgebers
abstrakt
berechneten
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Rente
auffangen
solle
stehe
typischerweise
entsprechender
Verdienstausfall
genüber
treffe
heute
mehr
durchweg
.
nur
ausnahmsweise
besonderer
Fallgestaltung
ganze
Gruppen
Versicherten
so
insbesondere
§
Abs.
Nr.
versicherten
Kinder
Schüler
aber
auch
allgemein
leichten
auch
mittelschweren
Unfallverletzungen
fehle
falltypisch
entsprechenden
konkreten
Verdienstausfallschäden
Verletztenrente
ausgleichen
könne
.
Entwicklung
Versicherten
verbundenen
Vorteile
gesetzlichen
Unfallversicherung
habe
Gründe
hervorgehoben
Gesetzgeber
gestattet
sei
Versicherten
Wege
Haftungsablösung
Schmerzensgeldansprüche
§
§
haftungsprivilegierten
Schädiger
versagen
.
Sinn
"
kompensiere
"
also
Gewährung
Verletztenrente
auch
immateriellen
Nachteile
Unfallverletzten
.
Jedoch
sei
nur
"
Kompensation
"
Nachteilen
angesprochen
Ablösung
Deliktshaftung
Unternehmers
Geschädigten
gleichgestellten
Personen
§
§
anderes
Entschädigungssystem
Verletzten
insgesamt
bedeuten
müsse
.
immateriellen
Nachteile
haftungsprivilegierter
Dritter
verantwortlich
sei
würden
Verletztenrente
niemals
aufgefangen
.
Auch
heute
noch
sei
Verletztenrente
Ausgleich
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Interesse
materieller
Existenzsicherung
gerichtet
;
schadensrechtlich
schlage
Minderung
allein
Verdienstausfall
also
Vermögensschaden
.
Fällen
falltypisch
konkreten
Erwerbsschaden
fehle
seien
Rückgriffsmöglichkeiten
Sozialversicherungsträger
Ersatzansprüche
andere
Nachteile
Verletzten
etwa
Mehrbedürfnissen
gar
Schmerzensgeld
erweitert
.
Sozialversicherungsträger
alsdann
wirtschaftlich
endgültig
belastet
bleibe
sei
Folge
Entscheidung
Gesetzgebers
Versicherungssystem
Weise
sozialen
Anliegen
abstrakten
Bemessungsgrundlage
losgelöst
konkreten
Schadensbetrachtung
verwirkliche
;
Aufwand
Sozialversicherung
könne
Schädiger
Individualhaftung
werden
.
würde
Aufgaben
Verletztenrente
zuwiderlaufen
konkreten
Erwerbsschaden
fehle
anderen
Nachteilen
Verletzten
schadensmindernd
berücksichtigt
würde
Folge
letztlich
Schädiger
Zahlung
Verletztenrente
wirtschaftlich
begünstigt
werde
.
laufe
aber
Berücksichtigung
Rentenzahlung
Schmerzensgeldbemessung
;
auch
Anrechnung
widerspreche
Zwecken
Rentenzahlungen
zugrunde
lägen
.
Vorteile
Verletzten
Unfall
versicherungsrechtlich
erwüchsen
gingen
Schädiger
.
seien
deliktische
Haftung
Betracht
lassen
.
ausschließliche
Lohnersatzfunktion
Verletztenrente
Unfallversicherung
wird
auch
anderen
höchstrichterlichen
Entscheidungen
bejaht
.
Bundesgerichtshof
hat
Rente
Berufung
unterhaltsrechtlich
Einkommen
Rentenempfängers
angerechnet
Urteil
20
.
Januar
;
Urteil
13
.
April
.
Bundesverwaltungsgericht
hat
entschieden
Verletztenrente
sei
Ermittlung
wohngeldrechtlich
maßgebenden
Einkommens
insgesamt
anzurechnen
.
.
Begründung
hat
Bundesverwaltungsgericht
Berufung
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ausgeführt
zwar
könne
Verletztenrente
tatsächlich
technischen
sozialen
Entwicklung
Fällen
ursprüngliche
Lohnersatzfunktion
ganz
teilweise
eingebüßt
haben
abstrakt
festgestellte
Minderung
Erwerbsfähigkeit
häufig
mehr
vollem
Umfang
wirklichen
Einkommensverlust
führe
.
Allein
tatsächlicher
Hinsicht
eingetretenen
teilweisen
wirtschaftlichen
Funktionswandel
lasse
jedoch
noch
folgern
Verletztenrenten
gesetzlichen
Unfallversicherung
müßten
Höhe
vergleichbaren
Beschädigten-Grundrente
wohngeldrechtlichen
Einkommensermittlung
Deckung
Lebensunterhalts
bestimmte
Leistungen
Betracht
bleiben
.
Entschädigung
gesetzlichen
Unfallversicherung
beherrschenden
Grundsatz
abstrakten
Schadensberechnung
komme
Verletzte
Einkommensverlust
erlitten
habe
.
Rentenreformgesetz
geänderte
Rechtslage
führt
Auffassung
Revision
abweichenden
Beurteilung
.
neueren
Literatur
wird
Kongruenz
Erwerbsschaden
Unfallversicherungsträger
gezahlten
Verletztenrente
weiterhin
Problematisierung
bejaht
vgl.
etwa
Küppersbusch
Ersatzansprüche
Personenschaden
aaO
Rdn
.
S.
;
Wussow/Schneider
aaO
Kap
.
Rdn
.
.
Tatsächlich
nötigt
§
Entstehungsgeschichte
auch
Kongruenz
zivilrechtlichem
Erwerbsschaden
Unfallversicherer
gezahlten
Verletztenrente
teilweise
verneinen
.
Insoweit
ist
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
Verletzten
zusätzliche
Leistung
gewährt
allgemeinen
Berechnung
Erwerbsschadens
abgelöst
ist
.
Berechnung
Verletztenrente
Unfallversicherung
erfolgt
nach
vor
Grundlage
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Jahresarbeitsverdienstes
§
.
;
jetzt
§
.
.
.
neu
gefaßten
Vorschriften
Unfallversicherung
ist
Änderung
Charakters
Verletztenrente
entnehmen
.
gilt
weiterhin
Prinzip
abstrakten
Schadensberechnung
vgl.
etwa
Handbuch
Sozialversicherung
Stand
Januar
§
.
.
.
.
§
Abs.
haben
Versicherte
Erwerbsfähigkeit
Versicherungsfalls
26
.
Woche
Versicherungsfall
wenigstens
gemindert
ist
Anspruch
Rente
.
Absatz
Vorschrift
richtet
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Umfang
Beeinträchtigung
körperlichen
geistigen
ergebenden
verminderten
Arbeitsmöglichkeiten
gesamten
Gebiet
Bemessung
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Nachteile
berücksichtigt
werden
Versicherten
erleiden
bestimmte
erworbene
besondere
berufliche
Kenntnisse
Erfahrungen
Versicherungsfalls
mehr
nur
noch
vermindertem
Umfang
nutzen
können
Nachteile
sonstige
Fähigkeiten
Nutzung
zugemutet
werden
kann
ausgeglichen
werden
.
Absatz
bestimmt
Verlust
Erwerbsfähigkeit
Vollrente
geleistet
wird
Drittel
Jahresarbeitsverdienstes
beträgt
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Teilrente
geleistet
wird
Höhe
Vomhundertsatzes
Vollrente
festgesetzt
wird
Grad
Minderung
Erwerbsfähigkeit
entspricht
.
Anders
zivilen
Schadensersatzrecht
Wegfall
Arbeitskraft
Erwerbsfähigkeit
nur
standene
Ausfall
Arbeitsleistung
Schaden
angesehen
wird
Senatsurteil
.
;
.
.
stellt
Verletztenrente
Ersatz
Einzelfall
konkret
nachweisbaren
Schaden
.
Ausgeglichen
wird
tatsächliche
Minderverdienst
;
vielmehr
bemißt
Rente
Unterschied
Gebiet
Erwerbslebens
bestehenden
Erwerbsmöglichkeiten
Verletzten
Unfall
.
Unerheblich
ist
insbesondere
auch
gegebenenfalls
Umfang
Folgen
Unfalls
Einkommensverlust
Erwerbsleben
geführt
haben
;
Rente
wird
Vorliegen
gesetzlichen
Voraussetzungen
auch
gewährt
Verletzte
weiterhin
Erwerbstätigkeit
ausüben
kann
Einkünfte
bezieht
.
zuletzt
Hinblick
tatsächlichen
Funktionswandel
Verletztenrente
sind
Vorfeld
Rentenreformgesetzes
Vorschläge
diskutiert
worden
Verletztenrente
reformieren
etwa
konkrete
Schadensberechnung
Anlehnung
Recht
sozialen
Entschädigung
Bildung
einkommensunabhängigen
Grundrente
gekoppelt
progressiv
gestuften
Verletztenrente
vgl.
etwa
206
;
Gitter
SGb
.
sind
aber
Gesetz
geworden
.
Gitter
Festschrift
aaO
S.
.
folgert
Einordnung
Unfallversicherungsrechts
Sozialgesetzbuch
sei
System
Rentenberechnung
Korrektur
vorgenommen
worden
Chance
Rahmen
Neuregelung
persönlichkeitsrechtsnahe
Neukonzipierung
Rentenformel
auch
immaterieller
sozialer
Entschädigungsdimension
vorzunehmen
genutzt
worden
.
hält
künftige
Reform
dahingehend
denkbar
richtig
Verletztenrente
Lohnausgleichsanteil
Anteil
immateriellen
Schadensausgleich
trennen
.
ist
Kernfrage
vorliegenden
Streitfalls
angesprochen
.
Gitter
aaO
Regelung
§
offenbar
lediglich
gesetzgeberische
Anerkennung
Rechtswirklichkeit
gewandelten
Funktion
Verletztenrente
versteht
will
Revision
Vorschrift
herleiten
Verletztenrente
schon
heute
konkret
faßbaren
immateriellen
Bestandteil
habe
.
kann
erkennende
Senat
folgen
.
§
trifft
Rahmen
gesetzlichen
Rentenversicherung
besondere
Regelung
Fall
gesetzliche
Rente
weiteren
Sozialleistungen
zusammentrifft
.
Absatz
Vorschrift
bestimmt
Zeitraum
Anspruch
Rente
eigener
Versicherung
Verletztenrente
Unfallversicherung
Hinterbliebenenrente
entsprechende
Hinterbliebenenrente
Unfallversicherung
besteht
Rente
insoweit
geleistet
wird
Summe
zusammentreffenden
Rentenbeträge
Einkommensanrechnung
jeweiligen
Grenzbetrag
übersteigt
.
Absatz
bestimmt
u.a.
Grenzbetrag
derzeit
Zwölftels
Jahresarbeitsverdienstes
beträgt
Berechnung
Rente
Unfallversicherung
zugrunde
liegt
vervielfältigt
jeweiligen
Rentenartfaktor
persönliche
Entgeltpunkte
Rentenversicherung
Arbeiter
Angestellten
.
Regelung
bezweckt
ebenso
abgelösten
§
§
Verhinderung
Doppelversorgung
funktionsgleiche
Leistungen
verschiedenen
Versicherungssystemen
.
Rente
Rentenversicherung
auch
Verletztenrente
sollen
Stelle
Lohnes
treten
Eintritt
Versicherungsfalles
erzielt
worden
ist
.
Leistungen
bewirkte
Lohnersatz
soll
etwa
Betrag
bisherigen
Nettoeinkommens
Versicherten
begrenzt
werden
vgl.
BVerfG
SozR
§
Nr.
S.
;
;
90
;
SozR
§
Nr.
.
Festsetzung
Grenzbetrages
trägt
Lohnabzugsquote
Umstand
Rechnung
Grad
Minderung
Erwerbsfähigkeit
bestimmter
Teil
Verletztenrente
freigestellt
wird
vgl.
BT-Drucks
.
S.
§
Entwurfs
Rentenreformgesetz
.
Abweichend
§
§
trifft
§
Abs.
Nr.
folgende
Regelung
:
Ermittlung
Summe
zusammentreffenden
Rentenbeträge
bleibt
Verletztenrente
Unfallversicherung
Betrag
unberücksichtigt
gleichem
Grad
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Grundrente
Bundesversorgungsgesetz
geleistet
würde
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Drittel
Mindestgrundrente
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Drittel
Mindestgrundrente
.
weiteren
Regelungen
§
Abs.
betreffen
hier
interessierende
Beträge
Ermittlung
Summe
Rentenbeträge
unberücksichtigt
bleiben
.
Höhe
Betrages
Grundrente
Bundesversorgungsgesetz
geleistet
würde
ist
unabhängig
zuletzt
erzielten
Einkommen
Verletzten
;
richtet
ausschließlich
Grad
Erwerbsminderung
.
§
26
.
Juni
geltenden
Fassung
beträgt
Grundrente
Minderung
Erwerbsfähigkeit
DM
voller
Erwerbsunfähigkeit
DM
Zwischenbeträgen
jeweils
gesteigerten
Minderung
Erwerbsfähigkeit
.
Generalisierend
läßt
also
sagen
Verletzten
verbleibende
derart
berechnete
Gesamtrente
fiktiven
letzten
Nettoverdienst
Verletzten
Berechnung
§
Abs.
Abs.
Berücksichtigung
Freibetrages
darstellen
würde
Einzelfall
jeweils
anzusetzenden
Betrag
übersteigt
BVerfG
.
Regelung
hat
folgenden
Hintergrund
:
ausgeführt
erfuhr
Verletztenrente
Grund
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Funktionswandel
Rente
leicht
mittelschwer
Verletzten
vielfach
mehr
Ausgleich
tatsächlich
erlittenen
Erwerbsschadens
diente
.
Schwerverletzten
Minderung
Erwerbsfähigkeit
trat
Effekt
regelmäßig
;
Verletztengruppe
wurde
Verletztenrente
häufig
vollem
Umfang
Ausgleich
Erwerbsschadens
benötigt
.
sinnwidrige
Entwicklung
nämlich
Prozentsatz
Rente
Ausgleich
immaterieller
Schäden
Verfügung
stand
umso
geringer
war
je
schwerer
Verletzung
war
ist
wiederholt
beanstandet
worden
vgl.
etwa
Gitter
Schadensausgleich
Arbeitsunfallrecht
aaO
S.
;
.
Festschrift
Sieg
aaO
insb.
S.
149
;
Krasney
Festschrift
S.
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
sollte
abgeholfen
werden
.
Begründung
§
Entwurfs
Rentenreformgesetz
BT-Drucks
.
S.
heißt
Nummer
Buchstabe
sei
vorgesehen
bereits
geltenden
Recht
Berücksichtigung
Renten
Unfallversicherung
Hinterbliebenenrenten
Abs.
Satz
Nr.
Grad
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Teil
Verletztenrente
Unfallversicherung
angenommen
werde
Lohnersatzfunktion
habe
mindernd
auswirke
;
werde
erreicht
Versicherte
gleich
hohem
Bruttoverdienst
Schwerbehinderte
Vergleich
Leichtverletzten
höhere
Gesamtleistung
erhalten
.
Sachlage
vermag
erkennende
Senat
erstrebte
Besserstellung
Schwerverletzter
hinausgehenden
Wandel
Rechtslage
festzustellen
.
tatsächliche
Funktionswandel
Verletztenrente
hatte
bereits
angeführten
Fundstellen
auch
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
Bundesarbeitsgerichts
Berücksichtigung
gefunden
vgl.
132
;
.
;
SozR
RehaAnO
Nr.
;
;
.
;
.
.
Verweis
Gesetzesbegründung
Teil
Verletztenrente
Unfallversicherung
angenommen
werde
Lohnersatzfunktion
habe
griff
mithin
ebenso
Bezugnahme
Grundrente
Bundesversorgungsgesetz
lediglich
längerem
bekannte
bestehende
Rechtslage
betreffende
Erwägungen
.
Absicht
Gesetzgebers
Verletztenrente
bestehende
Rechtslage
hinausgehend
grundsätzlich
neue
Funktion
sei
auch
nur
Teilbetrag
zuzuweisen
ist
erkennbar
.
geben
gesetzliche
Regelung
Gesetzesmaterialien
.
enthalten
Anhaltspunkt
grundsätzlich
neue
Bewertung
Kongruenzfrage
veranlaßt
sein
könnte
.
darf
übersehen
werden
Gesetzgeber
angestrebte
Besserstellung
Schwerverletzten
Vergleich
Nichtschwerverletzten
abstrakt
generalisierende
Regelung
erreichen
will
keinesfalls
sicherstellt
Ziel
Einzelfall
erreicht
wird
.
So
ist
auszuschließen
Schwerverletzter
etwa
voller
Wiedereingliederung
Erwerbsleben
Verletztenrente
weit
Freibetrag
Ausgleich
immaterieller
Nachteile
nutzen
kann
noch
auch
gesetzlichen
Neuregelung
Gewährung
Rente
lediglich
Ausgleich
Erwerbsnachteile
gelingt
;
auch
generellen
Schlechterstellung
Nichtschwerverletzter
kann
Neuregelung
durchweg
ausgegangen
werden
vgl.
Gitter
Festschrift
aaO
S.
.
;
Zusammentreffen
Unfallversicherungsrenten
.
S.
.
.
läßt
auch
sagen
einzelnen
Verletzten
stehe
nunmehr
Fall
Geldsumme
Höhe
Freibetrages
Kompensation
immaterieller
Nachteile
zusätzlicher
Bedürfnisse
Verfügung
so
Lohnersatzfunktion
Verletztenrente
Umfang
zwingend
verneinen
sei
.
Kompensationseffekte
Rente
sind
auch
neuem
Recht
durchaus
unterschiedlich
;
nach
vor
kann
Rente
vollem
Umfang
Ausgleich
erlittener
Erwerbseinbußen
benötigt
werden
aber
auch
vollem
Umfang
Ausgleich
anderer
Nachteile
Verfügung
stehen
.
Sachlage
besteht
Anlaß
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
abzuweichen
.
angeführte
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
steht
Feststellung
Verletztenrente
weiterhin
vollem
Umfang
kongruent
Erwerbsschaden
anzusehen
ist
.
dort
behandelte
Frage
angemessen
ist
Verletztenrente
nur
eingeschränktem
Umfang
Einkommen
Verletzten
behandeln
ist
spezifisch
arbeitsrechtlichen
Gesichtspunkten
beantworten
.
Zusammenhang
mag
durchaus
angebracht
sein
tatsächlichen
Funktionswandels
Verletztenrente
Ersatz
Erwerbsschadens
bezogenen
Ausgleich
immaterieller
Schäden
betreffenden
Anteil
unterscheiden
abstrakt
Betrag
Grundrente
bemessen
.
nötigt
jedoch
schadensrechtlicher
Sicht
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
abweichenden
Beantwortung
Kongruenzfrage
.
Verletztenrente
errechnet
nach
vor
Grad
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Jahresarbeitsverdienst
.
Schon
ergibt
erforderliche
Kongruenz
Erwerbsschaden
.
Gesetzgeber
Rentenformel
teilweise
Bezug
genannten
Berechnungsgrundlagen
löst
etwa
Verletzten
Teil
Verletztenrente
bezifferter
konkret
berechnender
Weise
Schmerzensgeld
zuweist
kann
volle
Kongruenz
Rente
Erwerbsschaden
verneint
werden
.
.
Revision
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Greiner
Pauge
Zoll