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148 lines
1.1 KiB

Abschrift
BESCHLUSS
12
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Mai
Vizepräsidentin
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
September
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Frage
Bindungswirkung
entsprechender
Anwendung
§
auch
Vergleich
Vergleich
beruhenden
Rentenbescheid
anzunehmen
ist
kommt
Streitfall
zivilrechtliche
Frage
Schädigung
geltend
gemachten
Schaden
Kausalzusammenhang
besteht
Bindungswirkung
§
umfasst
wird
allgemeine
Meinung
vgl.
Wannagat/Eichenhofer
3
.
Lieferung
März
3
.
Kap
.
.
m.w
.
;
Lieferung
.
5
;
Kasseler
Kommentar/Kater
33
.
Ergänzungslieferung
§
.
.
;
25
.
Aufl
.
30
.
Kap
.
.
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.07.2007
Naumburg
Entscheidung