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1740 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ah
Haftung
Verpächters
Äußerungen
Pächter
betriebenen
Website
.
Urteil
30
.
Juni
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Juni
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
7
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
August
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Anspruch
Unterlassung
unwahrer
Äußerungen
geltend
Teil
Beitrags
waren
12
.
Juni
Internet
abrufbar
war
.
Beklagte
verlegt
Nachrichtenmagazin
"
Focus
"
.
ist
Inhaber
"
focus.de
"
eingetragen
AG
gepachtet
hat
.
Website
Nachrichtendienst
"
online
ist
Adresse
http://www.focus.de
erreichbar
.
Impressum
Internetseite
heißt
:
"
ist
Angebot
AG
Geschäftsbereich
.
Seiten
FOCUS-Magazins
http://focus.de/magazin
Unterseiten
ist
jedoch
Magazin
Verlag
GmbH
"
.
Artikel
genannten
Magazin
erscheinen
sind
www.focus.de/magazin
abrufbar
.
Artikel
Gegenstand
Klage
ist
wurde
Journalistin
verfasst
Beklagten
verlegten
Magazin
tätig
ist
.
stand
jedoch
Magazin
wurde
unter
www.focus.de/magazin
Online-Nachrichtendienst
AG
veröffentlicht
.
Beklagte
erlangte
Abmahnschreiben
Klägers
24
.
27
.
August
Kenntnis
Beitrag
.
leitete
Schreiben
AG
.
löschte
Beitrag
gab
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
Beklagte
verweigerte
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
Revision
zugelassen
Kläger
weiterhin
Verurteilung
Beklagten
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
haftet
Beklagte
Täter
noch
Störer
Inhalt
Äußerungen
.
Täterhaftung
Verbreiterin
komme
Betracht
Beklagte
Beitrag
selbst
Netz
gestellt
Kenntnis
gehabt
habe
.
müsse
Verfasserin
einstehen
zwar
beschäftigt
Bezug
Beitrag
nur
AG
tätig
gewesen
sei
.
Beklagte
hafte
auch
Inhalt
Beiträge
Internetseite
Titelseite
verlegten
Nachrichtenmagazins
Hinweis
"
focus.de
"
befinde
.
Hinweis
erleichtere
zwar
Leser
Magazins
Auffinden
Website
mache
jedoch
Beklagte
Inhalt
eigen
auch
Beklagte
AG
personellen
Überschneidungen
gleichen
Konzern
angehörten
.
Zwar
erbringe
Beklagte
Überlassung
wesentlichen
Beitrag
Nutzung
Internetseite
komme
somit
Störerin
Betracht
.
habe
Möglichkeit
vertraglich
Inhalt
Internetseite
vorzubehalten
Aufgabe
Dekonnektierung
Access-Providers
Internetauftritt
trennen
.
Haftung
setze
aber
zusätzliche
Verletzung
Pflichten
.
müsse
Hinweis
Unterbindung
Beitrags
veranlassen
Vorsorge
treffen
erneuten
Eingriffen
Rechte
Klägers
komme
.
weitergehende
Überwachungspflicht
bestehe
nur
konkret
Eingriffen
rechnen
müsse
.
sei
Fall
gewesen
.
unverzüglich
Löschung
Beitrages
bewirkt
habe
hafte
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Kläger
hat
Beklagte
Anspruch
Unterlassung
.
Unterlassungsanspruch
ergibt
unabhängig
Beklagte
Diensteanbieter
gemäß
§
Satz
Nr.
ist
Vorschriften
Verantwortlichkeit
Diensteanbietern
Telemediengesetz
.
§
§
weisen
nämlich
haftungsbegründenden
Charakter
enthalten
Anspruchsgrundlagen
setzen
Verantwortlichkeit
allgemeinen
Vorschriften
Strafrechts
voraus
Senat
Urteil
27
.
März
ZR
VersR
.
;
.
allgemeinen
Vorschriften
mögliche
Haftung
entsprechend
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
hat
Berufungsgericht
Recht
verneint
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
zugrunde
gelegt
Kläger
angegriffenen
Äußerungen
unwahr
sind
Allgemeines
Persönlichkeitsrecht
eingreifen
.
rügen
Parteien
Revisionsverfahren
.
2
.
ausgehend
kann
Störereigenschaft
Beklagten
eventuellen
Unterlassungsanspruchs
Beitrags
Verbreitung
beanstandeten
Äußerung
Online-Nachrichtendienst
AG
vornherein
verneint
werden
.
Revision
meint
Auffassung
Berufungsgerichts
habe
Beklagte
Persönlichkeitsrecht
Klägers
nur
Störerin
Täterin
verletzt
kommt
Unterscheidung
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
.
Störer
Sinne
§
ist
Rücksicht
Verschulden
trifft
anzusehen
Störung
herbeigeführt
hat
Verhalten
Beeinträchtigung
befürchten
lässt
.
Sind
Beeinträchtigung
Personen
beteiligt
so
kommt
Frage
Unterlassungsanspruch
gegeben
ist
grundsätzlich
Art
Umfang
Tatbeitrags
Interesse
einzelnen
Beteiligten
Verwirklichung
Störung
.
Allgemeinen
ist
Belang
sonst
Art
Tatbeitrags
Täter
Gehilfe
anzusehen
wäre
vgl.
Senat
Urteile
3
.
Februar
;
27
.
Mai
VersR
;
9
.
Dezember
VersR
.
Mit-)Störer
kann
auch
haften
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Herbeiführung
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
mitgewirkt
hat
Mitwirkung
auch
Unterstützung
Ausnutzung
Handlung
eigenverantwortlich
handelnden
Dritten
genügt
Anspruch
Genommene
rechtliche
Möglichkeit
Verhinderung
Handlung
hatte
.
negatorischen
Unterlassungsbegehren
steht
Anspruch
Genommenen
Kenntnis
Tatbestandsmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
begründenden
Umstände
fehlt
.
Ebenso
ist
Verschulden
erforderlich
vgl.
Senat
Urteil
9
.
Dezember
aaO
.
.
kann
etwa
Presserecht
Unterlassungsanspruch
nur
Autor
Verleger
gerichtet
werden
vgl.
f.
;
.
auch
so
genannte
technische
Verbreiter
Grossisten
Inhaber
Vertriebsstellen
Buchhandlungen
vgl.
Senat
Urteil
3
.
Februar
aaO
S.
;
Beater
Medienrecht
.
.
.
neueren
Rechtsprechung
gewisse
Zurückhaltung
Institut
Störerhaftung
Ausdruck
kommt
erwogen
wird
Passivlegitimation
Unterlassungsanspruch
allein
deliktsrechtlichen
Kategorien
Täterschaft
Teilnahme
begründen
vgl.
f.
;
.
;
Urteil
15
.
Mai
betrifft
Fälle
anders
Allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Verletzung
absoluten
Rechts
Rede
steht
;
Urteil
30
.
April
;
KG
;
ler/Weber
Recht
elektronischen
Medien
§
.
.
Beklagte
hat
Verbreitung
Äußerungen
beigetragen
Nutzung
"
focus.de
"
vertraglich
Focus
AG
überlassen
hat
Domainpacht
vgl.
Kilian/Heussen-Koch
Computerrechtshandbuch
Stand
:
26
.
.
Kap
.
.
.
;
Schwarz/Peschel-Mehner
Recht
Internet
Stand
:
22
.
.
Kap
.
Teil
.
.
;
Seifert
Recht
Domainnamen
Kap
.
.
.
.
Website
Nachrichtendienst
"
online
"
konnte
Domainnamen
enthaltenden
Adresse
http://www.focus.de
aufgerufen
werden
praktische
Nutzung
erleichtert
Abgrenzung
Website
vgl.
.
Ebenso
Vermieter
Mieter
kann
auch
Verpächter
Pächter
grundsätzlich
Störer
Anspruch
genommen
werden
vgl.
308
;
335
Urteil
11
November
;
Jauernig
12
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
Recht
ausgeführt
Beklagte
Domaininhaberin
Betreiber
verpachteten
verknüpften
Website
vertraglich
verbunden
ist
Möglichkeit
hat
entsprechende
Vertragsgestaltung
Einfluss
Internetseite
vorzubehalten
Falle
Verletzung
Rechte
Dritter
auszuüben
Streitfall
geschehen
.
hat
verwiesen
äußersten
Fall
Möglichkeit
Trennung
Website
bestehe
vgl.
Kilian/Heussen-Koch
aaO
Kap
.
.
.
weite
Kreis
Verbreiter
möglicherweise
Unterlassung
erfährt
Begrenzung
.
Haftungsbeschränkungen
§
Art
"
Filterfunktion
"
haben
vgl.
BT-Drs
.
S.
gelten
Unterlassungsansprüche
Senat
Urteile
27
.
März
aaO
f.
;
so
schon
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
erkannt
Frage
Zumutbarkeit
begehrten
Unterlassung
stellt
vgl.
Senat
235
;
Urteil
3
.
Februar
aaO
.
Störerhaftung
darf
Gebühr
Dritte
erstreckt
werden
selbst
Eingriff
vorgenommen
haben
.
Haftung
Störers
setzt
Bestehen
so
genannter
Prüfungspflichten
.
Umfang
bestimmt
Störer
Anspruch
Genommenen
Umständen
Prüfung
zuzumuten
ist
vgl.
;
;
f.
;
Urteil
30
.
April
;
Wegner
Handbuch
Persönlichkeitsrechts
§
.
.
;
Hutten
aaO
.
.
können
Funktion
Aufgabenstellung
Störer
Anspruch
genommenen
Dritten
Eigenverantwortung
unmittelbar
Handelnden
Rolle
spielen
13
f.
;
;
vgl.
auch
.
.
Revision
meint
Unrecht
Grundsätze
fänden
Anwendung
Beklagte
angegriffenen
Äußerungen
Eigen
gemacht
habe
.
sei
mittelbarer
unmittelbarer
Störer
vgl.
Diensteanbieter
eigener
Informationen
gemäß
§
Abs.
vgl.
BT-Drs
.
S.
;
Heckmann
PKInternetrecht
Kap
.
1.7
.
.
;
Handbuch
EDV-Rechts
4
.
Aufl
.
.
.
;
jurisPR-ITR
.
.
Verbreiter
macht
fremde
Äußerung
aber
nur
Eigen
-9-
identifiziert
so
eigene
erscheint
.
Bejahung
Identifikation
Äußerung
Anderen
ist
grundsätzlich
Zurückhaltung
geboten
vgl.
Senat
.
Beklagte
macht
Äußerungen
http://www.focus.de
abrufbar
sind
schon
Verpachtung
alleine
Eigen
Titelblatt
verlegten
Nachrichtenmagazins
"
"
wiedergegeben
wird
anders
OLG
.
Hinweis
soll
vielmehr
Leser
Nachrichtenmagazins
aufzeigen
Magazin
erschienene
Artikel
Internet
aufrufen
kann
nämlich
unter
www.focus.de/magazin
Impressum
Internetseite
hingewiesen
wird
.
4
.
entscheidungserhebliche
Frage
Zumutbarkeit
Prüfungspflichten
hat
Berufungsgericht
zutreffend
beantwortet
.
Beklagten
ist
Domainverpächterin
zuzumuten
Website
Pächters
allgemein
dahingehend
prüfen
Äußerungen
enthält
Persönlichkeitsrecht
verletzen
.
Demgemäß
trifft
bloßen
Inhaber
grundsätzlich
Haftung
Rechtsverletzungen
Inhalt
Website
begangen
werden
ebenso
f.
.
Allgemeine
Prüfungspflichten
hat
Bundesgerichtshof
Alleinimporteur
ausländischen
Zeitschrift
Bezug
dort
abgedruckte
Persönlichkeitsrecht
Dritter
verletzende
Beiträge
verneint
Senat
Urteil
3
.
Februar
aaO
ebenso
Spediteur
Bezug
verletzende
Kennzeichnungen
verbreiteten
Waren
Urteil
15
.
Januar
Betreiber
Internetauktionshauses
Bezug
Angebote
Nutzern
kenrechte
verletzen
vgl.
f.
;
f.
Urteil
30
.
April
aaO
.
Entsprechendes
gilt
Beklagte
Domainverpächterin
jedenfalls
dann
konkreten
Anhaltspunkte
drohende
Rechtsverletzungen
hat
.
bejaht
Revision
zwar
Erwägung
Nachrichtendienst
"
"
stelle
"
Gefahrenquelle
"
Medien
immer
wieder
Verletzungen
Persönlichkeitsrechts
komme
.
allgemeine
Erwägung
begründet
aber
konkreten
Anhaltspunkte
geeignet
wären
Zumutbarkeit
Prüfungspflichten
bejahen
.
überzeugen
vermag
Einwand
gehe
Bundesgerichtshof
unzumutbar
abgelehnte
Prüfung
Angeboten
Vielzahl
Nutzern
Internetauktionsdienstes
Website
einstellen
vgl.
nur
Prüfung
Beiträgen
Pächters
.
Unzumutbarkeit
spricht
hier
Anzahl
überprüfenden
Beiträge
umfangreichen
Nachrichtendienst
"
"
beträchtlich
ist
.
werden
Beiträge
Gegensatz
Printpublikationen
ständig
"
Echtzeit
"
aktualisiert
so
schon
gleich
wirksamen
Überprüfungen
erfolgen
können
vgl.
Spindler/Weber
aaO
§
.
.
Zwar
können
Revision
abstellt
Verleger
"
Herr
Zeitung
Senat
;
Urteile
4
.
Juni
VersR
;
27
.
Mai
aaO
Rundfunkveranstalter
"
Herr
Sendung
"
Senat
allgemeine
Prüfungspflichten
treffen
vgl.
Senat
Urteile
19
.
März
;
8
Juli
.
Herstellung
Verbreitung
redaktioneller
Beiträge
sachlichen
persönlichen
Mitteln
ermöglicht
soll
schaftlicher
Träger
Haftungsrisiko
tragen
Soehring
Presserecht
3
.
Aufl
.
.
;
Hutten
aaO
.
.
bestehen
auch
Prüfungspflichten
allerdings
reduzierter
Form
fremde
"
Inhalte
geht
vgl.
Senat
80
;
Urteil
27
.
Mai
aaO
.
Beklagte
hatte
aber
allein
Verpachtung
Stellung
Verlegers
.
ist
ersichtlich
auch
"
Herr
Angebots
"
"
online
"
war
Berufungsgericht
festgestellte
gemeinsame
Konzernstruktur
"
Beklagte
AG
gehören
jeweils
Holding
GmbH
Co
KG
Verschiebung
Verschleierung
Verantwortlichkeiten
diente
.
Auffassung
Revision
entstand
auch
Anschein
Beklagte
sei
"
Herr
Angebots
"
.
spricht
Impressum
elektronischen
Informationsdienstes
vgl.
§
August
hieß
:
"
online
ist
Angebot
AG
Geschäftsbereich
Portal
.
Seiten
Focus-Magazins
http://focus.de/magazin
Unterseiten
ist
Diensteanbieter
jedoch
Beklagte
"
.
gilt
umso
anschließend
AG
nochmals
"
Anbieter
Gesamtangebots
http://focus.de/magazin
Unterseiten
"
Beklagte
"
Anbieter
Seiten
http://focus.de/magazin
"
bezeichnet
wurde
.
entsteht
Beiträgen
hier
http://focus.de/magazin
abrufbar
waren
Anschein
Beklagte
sei
"
Herr
Angebots
"
.
gilt
auch
Revision
verweist
Name
Beklagten
verlegten
Nachrichtenmagazins
"
"
teilweise
www.focus.de
erreichbaren
Online-Nachrichtendienstes
"
"
übereinstimmt
Titelblatt
Nachrichtenmagazins
genannt
wird
.
ändert
Impressum
Jahres
Diensteanbieter
allein
AG
Impressum
Jahres
Zusatz
"
GmbH
"
noch
dritte
juristische
Person
genannt
wurde
.
Schließlich
führt
auch
Umstand
Haftung
Beitrag
Beklagten
angestellten
Autorin
stammte
Beitrag
"
Focus-Redakteurin
"
bezeichnet
Impressum
Nachrichtenmagazins
aber
"
"
aufgeführt
war
.
Beklagte
haftet
grundsätzlich
Beiträge
Autoren
verlegten
Nachrichtenmagazins
veröffentlichen
.
Beklagten
war
allerdings
zuzumuten
Website
Pächters
prüfen
konkreten
Äußerungen
Allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
beeinträchtigten
Kenntnis
erlangte
.
Insoweit
sind
jedenfalls
hier
Äußerungen
unstreitig
unwahr
waren
aufwändigen
Nachforschungen
erforderlich
vgl.
Senat
Urteil
3
.
Februar
aaO
S.
;
13
20
;
252
;
;
Spindler/Weber
aaO
§
.
.
Bestehen
Prüfungspflicht
führt
aber
nur
dann
Unterlassungsanspruch
Störer
Kenntniserlangung
Prüfung
Störung
unverzüglich
beseitigt
vgl.
OLG
;
LG
.
ist
hier
Löschung
Beitrages
geschehen
anders
Senatsurteil
27
.
März
ZR
aaO
zugrunde
liegenden
Fall
.
Jedenfalls
scheitert
Unterlassungsanspruch
Fehlen
Erstbegehungsgefahr
ebenfalls
Kläger
darzulegende
materielle
Anspruchsvoraussetzung
ist
Senat
Urteil
19
.
Oktober
VersR
.
Zwar
wird
Wiederholungsgefahr
bereits
geschehener
Rechtsverletzung
grundsätzlich
vermutet
BVerfG
;
Senat
Urteil
19
.
Oktober
aaO
S.
.
wäre
aber
vollendete
Rechtsverletzung
Begründung
Prüfungspflicht
erforderlich
.
Verletzung
kann
vorliegen
Kenntniserlangung
mindestens
weiteren
Eingriff
Allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
kommt
vgl.
.
ist
vorgetragen
ersichtlich
.
Nur
ergänzend
ist
hinzuweisen
auch
Unterlassungsverpflichtungserklärung
AG
Wiederholungsgefahr
entgegenstehen
könnte
.
Erstbegehungsgefahr
muss
jeweils
Einzelfall
konkret
dargetan
werden
Fällen
Basis
tatsächliche
Vermutung
finden
lässt
Senat
Urteil
27
.
Mai
aaO
S.
.
Kläger
muss
dartun
erste
Verletzungshandlung
ernsthaft
greifbar
befürchten
ist
unmittelbar
bevorstehend
droht
.
bloße
Möglichkeit
Eingriffs
reicht
.
drohende
Verletzungshandlung
muss
tatsächlicher
Hinsicht
so
konkret
abzeichnen
zuverlässige
Beurteilung
rechtlichen
Gesichtspunkten
möglich
ist
Fritzsche
§
.
m.w
.
.
Auch
Vortrag
Klägers
hat
Revision
aufgezeigt
.
5
.
hat
Rechtsmittel
Erfolg
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung