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1.6 KiB

Abschrift
BESCHLUSS
30
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
24
.
Juni
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Aufklärungspflicht
kann
ständiger
Rechtsprechung
auch
Risiken
äußerst
geringen
Komplikationsdichte
bestehen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Entscheidend
ist
spezifisch
Eingriff
verbundenes
Risiko
handelt
Verwirklichung
Lebensführung
Patienten
besonders
belastet
vgl.
Senatsurteile
aaO
21
November
VersR
.
Frage
spezifisches
Risiko
anzunehmen
ist
ist
Frage
Einzelfalles
vgl.
Grundsatz
Senatsurteile
2
November
VersR
f.
;
22
.
April
VersR
.
erfordert
Zulassung
Revision
.
Voraussetzungen
Ausnahme
Aufklärungspflicht
Fall
vgl.
Senatsurteile
60
;
;
16
November
VersR
liegen
.
Berufungsgericht
hat
auch
Anforderungen
Umfang
Aufklärung
überspannt
.
Nichtzulassungsbeschwerde
zeigt
Vortrag
Beklagten
Aufklärung
Klägerin
Bedeutung
angeblich
aufgeklärten
Gefäßverletzung
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Beklagten
ist
gleichfalls
erkennbar
.
Nichtzulassungsbeschwerde
legt
Beklagte
bereits
ersten
Rechtszug
hypothetische
Einwilligung
Klägerin
Fall
ordnungsgemäßer
Aufklärung
vorgetragen
hätte
.
Auch
verkennt
Patient
gezwungen
ist
medizinischer
Sicht
vernünftig
verhalten
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Greiner
Pauge