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1421 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Ah
;
StGB
Liegt
unstreitigen
Tatsachen
bestimmte
ehrverletzende
Schlussfolgerung
ziehen
so
ist
bewusst
unvollständige
Berichterstattung
rechtlich
unwahre
Tatsachenbehauptung
behandeln
Schlussfolgerung
Mitteilung
verschwiegenen
Tatsache
weniger
nahe
liegend
erscheint
Verschweigen
Tatsache
unbefangenen
Durchschnittsleser
falscher
Eindruck
entstehen
kann
.
Urteil
22
November
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
November
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
katholisches
Erzbistum
Kardinal
Prälat
nehmen
Beklagten
Journalisten
Unterlassung
wörtlicher
sinngemäßer
Tatsachenbehauptungen
dahingehend
Anspruch
Klägern
sei
gerichteten
Briefes
Frau
18
.
September
möglich
gewesen
Schwangerschaftsabbruch
angeblich
Pfarrer
geschwängerten
Minderjährigen
verhindern
hätten
Pfarrer
angebliche
Sexualbeziehung
Minderjährigen
erpresst
habe
Amt
entfernen
können
.
behaupten
Beklagte
habe
Tatsachenbehauptungen
versteckt
Zeitungsartikeln
Rundfunkbeitrag
Ende
erschienen
sind
aufgestellt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
veröffentlichte
Berufungsurteil
Berufung
Beklagten
nur
Klägers
fehlender
Aktivlegitimation
erfolgreich
gewesen
übrigen
jedoch
zurückgewiesen
worden
war
ist
Verstoßes
Verhältnismäßigkeitsgebot
aufgehoben
Sache
erneuten
Verhandlung
zurückverwiesen
worden
.
Kläger
haben
Beklagten
nunmehr
Unterlassung
verschiedener
Äußerungen
Anspruch
genommen
versteckten
Aussagen
Sinne
ursprünglichen
Antrages
herleiten
.
Berufung
ist
weitgehend
Erfolg
geblieben
;
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsklage
stattgegeben
Einschränkung
Beklagten
Verbreitung
beanstandeten
verdeckten
Tatsachenbehauptungen
erschienenen
Artikeln
24
November
gesendeten
Rundfunkbeitrag
geschehen
verboten
werde
klarstellenden
Zusatz
Klägern
Name
betroffenen
Mädchens
noch
bekannt
gewesen
Frau
mitgeteilt
worden
sei
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Klageabweisung
auch
Klägern
4
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Abs.
§
StGB
Beklagte
veröffentlichten
Artikeln
24
November
ausgestrahlten
Rundfunkbeitrag
verdeckter
Form
unrichtige
Tatsachenbehauptungen
aufgestellt
habe
geeignet
seien
Ansehen
Kläger
Öffentlichkeit
herabzuwürdigen
.
So
habe
Kläger
Radiobeitrag
verdeckten
unrichtigen
Tatsachenbehauptungen
aufgestellt
Kläger
hätten
Schreibens
Frau
18
.
September
Bistum
informierte
Jugendliche
erpressten
Sexualbeziehung
katholischen
Pfarrer
schwanger
geworden
sei
Beratung
Schwangerschaft
nächsten
Tagen
abbrechen
werde
Möglichkeit
gehabt
unmittelbar
Kontakt
Betroffenen
aufzunehmen
Schwangerschaftsabbruch
verhindern
Klägern
sei
Name
beschuldigten
Pfarrers
bekannt
gewesen
so
Amt
hätten
entfernen
können
.
Artikel
Zeitschrift
"
Woche
"
seien
verdeckten
Behauptungen
ebenfalls
aufgestellt
worden
Artikel
Zeitschrift
"
Kirche
intern
"
nur
erste
bezüglich
Kontaktaufnahmemöglichkeit
aufgestellt
worden
sei
.
Beklagte
habe
verschwiegen
Kläger
unstreitig
Schreiben
vorangegangenen
Telefonat
Frau
Namen
Pfarrers
betroffenen
Minderjährigen
gefragt
Antwort
erhalten
hatte
Brief
Informationen
unstreitig
ebenfalls
enthielt
.
Verschweigen
wesentlicher
Umstände
unvollständige
Darstellung
Sachverhalts
begründe
verdeckte
Tatsachenbehauptung
unrichtig
sei
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
.
Klägern
steht
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Abs.
§
StGB
Tenor
Berufungsgerichts
erfolgten
Einschränkung
.
1
.
Revision
rügt
erfolglos
Aktivlegitimation
Klägers
Erzbistum
.
Berufungsgericht
ist
zunächst
zutreffend
ausgegangen
auch
juristische
Personen
öffentlichen
Rechts
klagende
Bistum
zivilrechtlichen
Ehrenschutz
Angriffen
Anspruch
nehmen
können
Ruf
Öffentlichkeit
unzulässiger
Weise
herabgesetzt
wird
.
Zwar
haben
"
persönliche
"
Ehre
noch
können
natürliche
Person
Träger
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
sein
;
genießen
jedoch
§
Abs.
StGB
zeigt
Zusammenhang
Erfüllung
öffentlichen
Aufgaben
hier
Bereich
Seelsorge
Verbreitung
Vertretung
Glaubensinhalten
strafrechtlichen
Ehrenschutz
§
§
Abs.
Verbindung
§
§
.
zivilrechtliche
Unterlassungsansprüche
begründen
kann
vgl.
Senatsurteile
22
.
Juni
16
November
jeweils
m.w
.
;
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
weiterhin
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
Berichterstattung
selbst
betroffen
ist
.
Revision
meint
nur
Mitarbeiter
juristischen
Person
Äußerung
betroffen
sein
könnten
trifft
vorliegenden
Sachverhalt
.
Auch
juristische
Person
Mitarbeiter
gesetzlichen
Vertreter
handelt
kann
doch
soeben
ausgeführt
selbst
Rechtsträger
sein
Unterlassungsansprüche
geltend
machen
Rechtsstellung
beeinträchtigt
wird
.
gilt
vorliegenden
Fall
bereits
Erzbistum
Institution
mehrfach
direkt
benannt
angesprochen
ist
.
Revision
Unterscheidung
Erzbistum
Erzdiözese
Zweifel
zieht
Erzbistum
juristische
Person
sei
kann
Beseitigung
Zweifel
f.
verwiesen
werden
Bereich
katholischen
Kirche
Bistum
maßgeblichen
Territorialgliederung
grundgesetzlich
geschützte
Rechtsstellung
Art
.
GG
Verbindung
Art
.
Abs.
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
zukommt
vgl.
auch
Schmidt-Bleibtreu/Klein
Kommentar
Grundgesetz
10
.
Auflage
Art
.
.
.
2
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
Ermittlung
Aussagegehalts
Presseberichte
Gesamtzusammenhang
Acht
gelassen
Sinn
zutreffend
erfasst
habe
.
zutreffende
Sinndeutung
Äußerung
ist
unabdingbare
Voraussetzung
richtige
rechtliche
Würdigung
Aussagegehalts
.
unterliegt
vollem
Umfang
Nachprüfung
Revisionsgericht
vgl.
Senatsurteile
9
16
;
13
21
;
7
.
Dezember
VersR
;
30
.
Mai
VersR
;
25
November
VersR
.
Ziel
Deutung
ist
stets
objektiven
Sinngehalt
ermitteln
.
ist
subjektive
Absicht
Äußernden
maßgeblich
noch
subjektive
Verständnis
Betroffenen
Verständnis
nen
verständigen
Publikums
.
Ausgehend
Wortlaut
allerdings
Sinn
abschließend
festlegen
kann
sind
Deutung
sprachliche
Kontext
umstrittene
Äußerung
steht
Begleitumstände
fällt
berücksichtigen
Leser
Hörer
Zuschauer
erkennbar
sind
.
Hingegen
wird
isolierte
Betrachtung
umstrittenen
Äußerungsteils
Anforderungen
zuverlässige
Sinnermittlung
regelmäßig
gerecht
vgl.
BVerfGE
295
;
Senatsurteile
25
.
März
VersR
m.w
.
;
25
November
VersR
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
revisionsrechtliche
Überprüfung
auch
Streitfall
vorzunehmen
etwa
abschließend
erfolgt
.
Vielmehr
erstreckt
Bindungswirkung
Beschlusses
Bundesverfassungsgerichts
nur
Umfang
Feststellung
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
BVerfGG
.
Feststellung
Sinne
Vorschriften
ist
jedenfalls
Entscheidungsformel
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ergänzt
tragenden
Gründe
Entscheidung
BVerfGE
14
37
;
392
;
87
;
93
;
;
;
Umbach/Clemens/Dollinger
BVerfGG
2
.
.
.
Jedoch
erfasst
Bindungswirkung
nur
Auslegung
Verfassung
einfachrechtlicher
Normen
Umbach/Clemens/Dollinger
aaO
.
.
ist
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
lediglich
entnehmen
Rechtsprechung
Fachgerichte
Annahme
verdeckten
Aussagen
besondere
Zurückhaltung
geboten
sei
Leser
gelegte
Schlussfolgerung
unabweislich
sein
müsse
Verfassungs
beanstanden
sei
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Ermittlung
gegehalts
"
offene
"
Behauptungen
beschränkt
Prüfung
ehrenkränkende
Beschuldigungen
erstreckt
Gesamtzusammenhang
offenen
Einzelaussagen
"
versteckt
"
Zeilen
"
stehen
könnten
vgl.
Senatsurteile
9
14
;
28
.
Juni
;
25
November
VersR
.
Berufungsgericht
gibt
auch
Grundsätze
Nachprüfung
verdeckter
Aussagen
zutreffend
.
ist
Ermittlung
so
genannter
verdeckter
Aussagen
terscheiden
Mitteilung
einzelner
Fakten
Leser
eigene
Schlüsse
ziehen
kann
soll
erst
eigentlich
"
verdeckten
"
Aussage
Autor
Zusammenspiel
offener
Äußerungen
zusätzliche
Sachaussage
macht
Leser
unabweisliche
Schlussfolgerung
nahe
legt
.
Blickpunkt
Art
.
Abs.
GG
kann
nur
zweiten
Fall
"
verdeckte
"
Aussage
offenen
"
Behauptung
Äußernden
gleichgestellt
werden
.
Betroffene
kann
Regel
wehren
Leser
offen
"
mitgeteilten
Fakten
eigene
Schlüsse
Sachverhalt
zieht
offenen
Aussagen
Anhaltspunkte
bieten
Äußernden
so
aber
offen
verdeckt
behauptet
worden
ist
vgl.
Senatsurteile
28
.
Juni
aaO
25
November
aaO
.
Berufungsgericht
Streitfall
Recht
Leser
nahegelegten
Schlussfolgerungen
so
unabweislich
gehalten
hat
verdeckte
Äußerung
beinhalten
kann
letztlich
dahinstehen
.
jedenfalls
liegt
bewusst
unvollständige
Berichterstattung
ebenfalls
unzulässig
ist
.
nämlich
Revision
geltend
macht
Leser
Tatsachen
mitgeteilt
worden
sind
erkennbar
eigene
Schlussfolgerungen
ziehen
-9-
soll
so
durften
hierbei
wesentlichen
Tatsachen
verschwiegen
werden
Vorgang
anderes
Gewicht
geben
könnten
vgl.
BVerfGE
;
Senatsurteile
;
26
.
Oktober
VersR
Kenntnis
Leser
unerlässlich
ist
Kernpunkt
zutreffendes
Urteil
bilden
will
vgl.
Senatsurteile
20
.
Juni
VersR
;
9
November
VersR
87
;
30
.
Januar
VersR
521
;
26
.
Oktober
VersR
;
ebenso
Soehring
Presserecht
3
.
.
16.44b
;
Wenzel
Recht
Bildberichterstattung
5
.
Kap
.
.
.
Liegt
Streitfall
auch
Revision
Abrede
gestellt
nahe
unstreitigen
Tatsachen
bestimmte
ehrverletzende
Schlussfolgerung
ziehen
so
ist
jedenfalls
bewusst
unvollständige
Berichterstattung
rechtlich
unwahre
Tatsachenbehauptung
behandeln
Schlussfolgerung
Mitteilung
verschwiegenen
Tatsache
weniger
nahe
liegend
erscheint
Verschweigen
Tatsache
unbefangenen
Durchschnittsleser
falscher
Eindruck
entstehen
kann
vgl.
Senatsurteil
26
.
Oktober
VersR
.
Tatsachenbehauptung
nur
Teilwahrheiten
vermittelt
Adressaten
Äußerung
Fehleinschätzung
Angegriffenen
führt
ist
schon
Grund
rechtswidrig
vgl.
Senatsurteile
;
18
.
Juni
26
.
Oktober
VersR
m.w
.
.
dürfen
also
Fakten
verschwiegen
werden
Mitteilung
Adressaten
Betroffenen
günstigeren
Beurteilung
Gesamtvorgangs
hätte
führen
können
vgl.
Senatsurteil
25
November
aaO
.
Insoweit
gelten
Vollständigkeit
Berichterstattung
gleichen
Grundsätze
Verdachtsberichterstattung
.
Auch
hier
ist
lich
vollständige
Berichterstattung
erforderlich
so
Leser
auch
entlastenden
Umstände
mitgeteilt
werden
müssen
vgl.
Senatsurteil
26
November
VersR
.
So
darf
Bericht
namentlich
genannten
Person
besonders
beschäftigt
Kürzung
mitgeteilten
Sachverhalts
so
weit
gehen
Zuschauer
Leser
negativen
Seite
entstelltes
Bild
Person
erhält
nur
einseitige
Ausschnitte
mitgeteilt
werden
vgl.
Senatsurteile
26
.
Oktober
VersR
.
Umstände
handelt
hier
.
liegt
Hand
Tatsache
Klägern
Name
Mädchens
noch
Name
Pfarrers
mitgeteilt
worden
waren
geeignet
ist
mitgeteilten
Vorgänge
insbesondere
Vorwurf
verspäteten
Handelns
Untätigkeit
Augen
unbefangenen
Durchschnittslesers
anderen
Klägern
günstigeren
Licht
erscheinen
lassen
.
Bekanntheit
Personalien
Vorfall
beteiligten
Personen
Durchschnittsleser
Unverständnis
stoßen
dürfte
Minderjährigen
umgehend
Hilfe
angeboten
noch
Pfarrer
vorgegangen
wurde
erscheint
entsprechende
Schlussfolgerung
Wissen
Namen
Personalien
Beteiligten
Klägern
bekannt
waren
wesentlich
ferner
liegend
.
durften
hier
Umstände
Entlastung
bewirken
konnten
Rahmen
konkreten
Berichterstattung
verschwiegen
werden
.
Unstreitig
sind
Klägern
Brief
vorausgegangene
Telefonat
Namen
betroffenen
Mädchens
Pfarrers
mitgeteilt
worden
.
reicht
gegebenen
Umständen
Annahme
bewusst
unvollständigen
Berichterstattung
Beklagte
tatrichterlichen
Feststellungen
Anhaltspunkt
Kenntnis
Kläger
hatte
unstreitig
auch
vorhanden
war
.
Ist
mithin
bewusst
unvollständige
Berichterstattung
Verbreitung
unwahren
Tatsachenbehauptung
gleichzustellen
greift
Grundsatz
Äußerungen
berechtigtes
Interesse
besteht
vgl.
1
f.
;
1
;
Rechtfertigungsgrund
§
StGB
steht
Beklagten
Seite
.
Umständen
kann
dahinstehen
Beklagte
Recherchen
Frage
nachfolgenden
Informationsmöglichkeiten
Kläger
Frau
publizistische
Sorgfalt
gewahrt
hat
.
Art
.
GG
geschützten
Anliegen
Beklagten
Berichterstattung
aufzuzeigen
Kläger
Versuch
unternommen
hätten
betroffenen
Mädchen
Kontakt
treten
Identität
Pfarrers
Erfahrung
bringen
wird
jetzige
Tenorierung
Berufungsurteils
ausreichend
Rechnung
getragen
auch
übrigen
beanstanden
ist
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
11.06.1997
OLG
Entscheidung
01.07.2004