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1875 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Siegen
14
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
abgetretenem
Recht
Gemeinde
Kosten
Beseitigung
Ölspur
.
Beklagte
ist
Halter
Beklagten
haftpflichtversicherten
Traktors
.
Nachmittag
22
.
März
verlor
Traktor
Panne
.
wurde
Eigentum
Gemeinde
stehende
Straße
verunreinigt
.
Feuerwehr
verschmutzte
Stelle
Ölbindemittel
abgestreut
hatte
beauftragte
Gemeinde
Firma
ausgelaufenen
Betriebsmittel
entfernen
Verkehrssicherheit
wiederherzustellen
.
Firma
reinigte
Straße
Nassreinigungsverfahren
Spezialfahrzeugen
.
stellte
Gemeinde
Rechnung
.
Höhe
trat
Firma
Ersatzansprüche
Halter
Haftpflichtversicherer
Traktors
.
Firma
übertrug
Forderungen
weitere
Zessionarin
Klägerin
abtrat
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Ansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
scheiden
Ansprüche
§
§
Beklagten
abgetretenem
Recht
Gemeinde
.
Firma
Rechnung
gestellten
Reinigungskosten
seien
Herstellungskosten
Sinne
§
Abs.
.
Gemeinde
sei
Heranziehung
Firma
Schadensbeseitigung
hoheitlich
Verpflichtung
Gefahrenabwehr
privatrechtlich
Straßeneigentümerin
Beseitigung
Eigentumsschadens
tätig
geworden
.
Straßenreinigung
sei
schlicht-hoheitliches
Handeln
Realakt
.
Ölspur
Fahrbahn
stelle
Unglücksfall
Sinne
§
Abs.
Gesetzes
Feuerschutz
Hilfeleistung
Landes
Feuerschutzhilfeleistungsgesetz
10
.
Februar
.
.
S.
.
Firma
sei
Verwaltungshelferin
Gefahrenabwehr
tätig
geworden
.
Beseitigung
Gefahr
sei
zwar
Eigentumsschaden
Fahrbahn
behoben
worden
fielen
Kosten
Gefahrenabwehr
"
Herstellungskosten
"
Sinne
§
Abs.
.
Gesetzgeber
habe
Feuerschutzhilfeleistungsgesetz
abschließende
Regelung
Ersatz
Kosten
Hilfsmaßnahmen
Gesetz
troffen
.
Regelung
schließe
Bereich
Ersatz
Aufwendungen
anderen
Vorschriften
insbesondere
Privatrecht
.
Regelung
§
Abs.
seien
Feuerwehreinsätze
grundsätzlich
unentgeltlich
.
Gemeinden
könnten
bestimmten
Fällen
§
Abs.
Ersatz
entstandenen
Kosten
verlangen
so
Gefahr
Schaden
Betrieb
Kraftfahrzeugen
entstanden
sei
.
Regelungslücke
Rückgriff
andere
insbesondere
privatrechtliche
Vorschriften
erfordern
würde
bestehe
.
liefe
auch
Satzungserfordernis
§
Abs.
Regelung
Kostenersatzes
könnte
Gemeinde
Gefahrenabwehrkosten
zusätzlich
privatrechtlich
Schaden
geltend
machen
.
Anspruch
Gemeinde
Aufwendungsersatz
gemäß
§
§
Satz
Geschäftsführung
Auftrag
sei
Hinblick
abschließende
gesetzliche
Kostentragungsregelung
ausgeschlossen
.
Abtretung
eventueller
öffentlich-rechtlicher
Kostenforderungen
Gemeinde
Beklagten
Ersatz
Reinigungskosten
§
Abs.
Satz
Nr.
Firma
sei
unzulässig
nichtig
.
Zwar
könnten
öffentlich-rechtliche
Forderungen
grundsätzlich
abgetreten
werden
.
Abtretung
sei
aber
unwirksam
Umgehung
öffentlichrechtlichen
Zuständigkeitsordnung
führe
Schutz
öffentlicher
privater
Interessen
hinnehmbarer
Weise
beeinträchtige
.
sei
hier
Fall
.
Erstattungsforderung
§
Abs.
Satz
Nr.
bedürfe
Höhe
behördlichen
Festsetzung
.
habe
Behörde
§
Abs.
Ermessensentscheidung
Höhe
Kostenersatz
verlangt
werden
solle
treffen
Beklagten
Rechtsanspruch
hätten
.
Verfahrensrechtlich
sei
Kostenersatzanspruch
Leistungsbescheides
prozess
geltend
machen
.
Schließlich
stünden
Klägerin
abgetretenem
Recht
auch
Ansprüche
Firma
.
Firma
habe
Beklagten
eigenen
vertraglichen
Ansprüche
.
habe
lediglich
vertraglichen
Verpflichtungen
Gemeinde
erfüllt
auch
Ansprüche
Geschäftsführung
Auftrag
Betracht
kämen
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Allerdings
verneint
Berufungsgericht
zutreffend
Revision
beanstandet
eigenen
Anspruch
Firma
Beklagten
Geschäftsführung
Auftrag
Aufwendungsersatz
gemäß
§
§
Satz
.
Beruht
Verpflichtung
Geschäftsführers
wirksam
geschlossenen
Vertrag
Rechte
Pflichten
Geschäftsführers
insbesondere
Entgeltfrage
umfassend
regelt
kann
Dritter
Geschäft
auch
Gute
kommt
Aufwendungsersatz
Geschäftsführung
Auftrag
Anspruch
genommen
werden
vgl.
Urteile
21
.
Oktober
15
.
April
.
ist
hier
Fall
.
Firma
reinigte
Straße
Vertrages
Entgeltregelung
erfüllte
vertragliche
Verpflichtung
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
öffentlich-rechtliche
Kostenersatzanspruch
§
Abs.
Satz
Nr.
wirksam
abgetreten
worden
ist
stellt
Revision
Frage
.
ist
Rechtsgründen
auch
beanstanden
.
Zwar
sind
öffentlich-rechtliche
Forderungen
grundsätzlich
abtretbar
vgl.
Urteil
10
Juli
;
Einleitung
§
§
.
.
.
Vorschriften
§
.
sind
Maßgabe
Besonderheiten
einschlägigen
Rechtsmaterie
entsprechend
anzuwenden
vgl.
BVerwG
;
Urteil
23
.
Oktober
juris
.
;
70
.
Aufl
.
.
9
;
jurisPK-BGB/Knerr
§
.
Stand
Oktober
.
Ergibt
allerdings
Besonderheiten
öffentlichen
Rechts
insbesondere
Rechtsnatur
Forderung
Unvereinbarkeit
Abtretung
Forderung
zugrunde
liegenden
Rechtsordnung
ist
Abtretung
nichtig
.
ist
Abtretung
öffentlich-rechtlicher
Forderungen
insbesondere
Privatperson
dann
Fall
öffentlich-rechtliche
Zuständigkeitsordnung
umgangen
öffentliche
auch
schützenswerte
private
Interessen
hinnehmbarer
Weise
beeinträchtigt
würden
vgl.
VG
;
Urteil
23
November
.
24
;
Staudinger/Busche
aaO
Einleitung
§
§
.
.
.
Grundsätzen
kann
Forderung
Kosten
Erhebung
Ermessen
Behörde
steht
behördlichen
Festsetzung
Höhe
nach
bedarf
Leistungsbescheids
abgetreten
werden
.
Forderung
entsteht
nämlich
bereits
Verwirklichung
Ersatzbegehren
zugrunde
liegenden
Sachverhalts
.
bedarf
behördlichen
Festsetzung
.
Prüfung
Anspruchsvoraussetzungen
tritt
Erlass
Ausübung
pflichtgemäßen
Ermessens
Festsetzung
Höhe
Anspruchs
Leistungspflichtigen
vgl.
Recht
Feuerschutzes
Rettungsdienstes
§
.
Stand
:
Dezember
.
weist
Berufungsgericht
Recht
.
Festsetzung
fehlt
Streitfall
Erfordernis
satzungsmäßigen
Regelung
Kostenersatzes
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Mithin
war
etwaiger
Kostenersatzanspruch
Gemeinde
§
Abs.
Satz
Nr.
jedenfalls
abtretbar
vgl.
auch
Urteil
23
November
.
24
;
Urteil
24
Juli
.
19
;
AG
Urteil
6
.
August
.
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Gemeinde
könne
insoweit
vorrangigen
Regelung
§
Schadensersatz
zivilrechtlichen
Vorschriften
beanspruchen
.
Gemeinde
standen
Grunde
Schadensersatzansprüche
Beklagten
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Beklagte
Verbindung
§
Abs.
Satz
Nr.
Klägerin
abgetreten
wurden
.
Kraftfahrzeug
Beklagten
ausgelaufene
Eigentum
Gemeinde
stehende
Straße
bestimmungsgemäßer
Verwendung
unerheblich
beeinträchtigte
mithin
Sachbeschädigung
vorlag
Betrieb
Fahrzeugs
Beklagten
zuzurechnen
ist
wird
Seite
Frage
gestellt
.
ist
rechtlich
auch
erinnern
vgl.
Senatsurteil
6
November
.
8
;
Urteil
20
.
Dezember
VersR
.
10
;
OLG
Urteil
4
November
.
.
Betriebsstoffe
öffentlichen
Straßenraum
befindlichen
Fahrzeug
auslaufen
sind
Betrieb
zeugs
zuzurechnen
vgl.
OLG
;
Greger
Haftungsrecht
Straßenverkehr
4
.
Aufl
.
.
;
.
Reinigung
Wiederherstellung
gefahrlosen
Benutzbarkeit
Straße
erforderlichen
Aufwendungen
sind
grundsätzlich
Schädiger
§
Abs.
§
Abs.
ersetzen
vgl.
Senatsurteil
6
November
aaO
.
7
;
OLG
Urteil
4
November
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
anderer
Instanzgerichte
vgl.
allgemein
Erstattung
Straßenreinigungskosten
f.
;
Beseitigung
Ölspuren
vgl.
LG
Urteil
23
.
Oktober
juris
.
18
;
Urteil
23
November
.
25
;
AG
Euskirchen
Urteil
6
.
August
.
;
allgemein
Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen
aaO
schließt
Möglichkeit
Kostenersatzes
§
Abs.
Satz
Nr.
vornherein
zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche
§
StVG
vgl.
OLG
Urteil
4
November
.
f.
;
Urteil
11
.
Januar
.
.
Streitfall
sind
schon
Voraussetzungen
Kostenersatz
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
gegeben
Werklohnanspruch
Firma
Feuerwehreinsatz
entstanden
ist
.
Kostenersatz
Leistungsbescheid
§
Abs.
kann
grundsätzlich
nur
Einsatz
Feuerwehr
entstandenen
Kosten
etwa
eigenes
Personal
eigene
Sachmittel
gefordert
werden
vgl.
VG
Urteil
23
.
September
.
.
Hingegen
sind
Heranziehung
Personen
Privatrechts
entstandenen
Auslagen
nur
dann
Kosten
Feuerwehreinsatzes
ger
Feuerwehr
Tätigkeit
Personen
Privatrechts
hoheitliches
Handeln
zuzurechnen
ist
.
ist
Voraussetzung
Person
Privatrechts
Gesetz
Gesetzes
öffentlich-rechtlichen
Entscheidungsbefugnissen
ausgestattet
ist
.
bedarf
gesetzlicher
Vorschriften
ausdrücklich
anordnen
Zusammenhang
ergeben
private
Leistungsträger
Beliehener
Verwaltungshelfer
tätig
wird
vgl.
Urteil
25
.
September
MedR
.
;
.
Streitfall
einschlägigen
Bestimmungen
Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes
enthalten
ausdrückliche
Regelung
Personen
Privatrechts
Beseitigung
Straßenverunreinigungen
vertraglich
beauftragt
werden
Verwaltungshelfer
Beliehene
Gemeinde
handeln
.
auch
festgestellten
tatsächlichen
Umstände
kann
Tätigkeit
Firma
Einsatz
Feuerwehr
zugerechnet
werden
.
Firma
wurde
erst
vertraglich
Seiten
Gemeinde
vollständigen
Beseitigung
Ölspur
beauftragt
Feuerwehr
Streumaterial
gebunden
hatte
.
Ausführung
Organisation
Ölspurbeseitigung
blieb
vollständig
eigenverantwortlich
Mitarbeitern
Firma
überlassen
Tätigkeit
Bediensteten
gemeindlichen
Feuerwehr
genommen
worden
wäre
.
Frage
Gesamtzusammenhang
Regelungen
Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes
Einsatz
privaten
Unternehmens
Beseitigung
Ölspur
zulässig
ist
vgl.
VG
Urteil
21
.
Februar
.
.
;
VG
Urteil
23
.
September
juris
.
ist
Streitfall
schon
entscheidend
Firma
tätig
wurde
Bediensteter
Feuerwehr
Schadensort
anwesend
war
.
Feuerwehr
zurechenbare
Tätigkeit
privaten
Dritten
Verwaltungshelfer
ist
Feuerwehreinsatz
jedenfalls
dann
geben
Feuerwehr
zumindest
Leitungsbefugnissen
ausgestatteter
Feuerwehrbeamter
überhaupt
mehr
Einsatzort
anwesend
ist
Feuerwehr
Gefahrenlage
Unglücksfall
öffentliche
Notstand
noch
andauert
vollständig
Einwirkungsmöglichkeit
beauftragten
Dritten
begibt
vgl.
VG
Urteil
10
.
Dezember
.
.
.
selbständige
Durchführung
Nassreinigungsverfahrens
Firma
war
mithin
Leistung
Feuerwehr
.
öffentlich-rechtliche
Kostenersatzanspruch
§
Abs.
Satz
Nr.
zivilrechtliche
Schadensersatzanspruch
Gemeinde
geschädigter
Eigentümerin
Straße
erfüllen
unterschiedliche
Zwecke
.
Ansprüche
stehen
nebeneinander
.
Streitfall
war
allein
Maßnahmen
Feuerwehr
Zustand
Straße
jedenfalls
noch
Unfall
wieder
hergestellt
.
Ersatz
Wiederherstellung
Straße
erforderlichen
Kosten
hat
Gemeinde
geschädigte
Eigentümerin
§
Abs.
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Anspruch
.
Ist
Beschädigung
Sache
Schadensersatz
leisten
so
kann
Geschädigte
Herstellung
§
Abs.
erforderlichen
Geldbetrag
verlangen
.
§
Abs.
Satz
ergebenden
Ersetzungsbefugnis
hat
freie
Wahl
Mittel
Schadensbehebung
vgl.
Senatsurteil
29
.
April
f.
.
Verursacht
allerdings
Schadensausgleich
führenden
Möglichkeiten
geringeren
Aufwand
ist
Geschädigte
grundsätzlich
beschränkt
.
Nur
billigere
Art
Schadensbehebung
nötige
Geldbetrag
ist
Sinne
§
Abs.
Satz
Herstellung
erforderlich
vgl.
Senatsurteile
15
.
Oktober
f.
;
5
.
März
;
21
.
Januar
f.
;
17
.
März
.
Schadensrestitution
darf
allerdings
kostengünstigste
Wiederherstellung
beschädigten
Sache
beschränkt
werden
;
Ziel
ist
vielmehr
Zustand
wiederherzustellen
wirtschaftlich
gesehen
hypothetischen
Lage
Schadensereignis
entspricht
vgl.
Senatsurteil
15
.
Oktober
.
Streitfall
Gemeinde
kostengünstigere
Reinigungsalternative
gleicher
Wirkung
Verfügung
gestanden
hätte
wurde
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
festgestellt
.
Revision
ist
mithin
Erforderlichkeit
Aufwendungen
auszugehen
.
Gemeinde
stand
mithin
Ersatz
Kostenaufwands
Einsatz
Firma
zivilrechtlicher
Schadensersatz
grundsätzlich
.
zivilrechtliche
Schadensersatzanspruch
ist
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
ausgeschlossen
vgl.
auch
Urteil
4
November
.
f.
;
Urteil
11
.
Januar
.
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgerichts
Instanzgerichte
vgl.
LG
Urteil
23
.
Oktober
juris
.
18
;
Urteil
23
November
.
25
;
AG
Euskirchen
Urteil
6
.
August
.
20
;
Frage
Zuständigkeit
Zivilgerichte
f.
;
allgemein
Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen
widerspricht
Intention
berücksichtigt
hinreichend
unterschiedliche
tung
Ansprüche
Gefährdungshaftung
öffentlich-rechtlichen
.
Vorgängerregelung
§
Abs.
Satz
Fassung
25
.
Februar
.
.
S.
sah
ausdrücklich
Ansprüche
Fällen
Gefährdungshaftung
bundesrechtlichen
Vorschriften
grundsätzliche
Unentgeltlichkeit
Feuerwehreinsätze
tangiert
werden
vgl.
LT-Drucks
.
7/3961
S.
;
Urteil
11
.
Januar
.
;
aaO
§
.
.
Vorschrift
entsprach
Regelungsgehalt
geltenden
Brandschutzgesetze
anderer
Bundesländer
.
Beispielsweise
sieht
§
Abs.
Satz
Niedersächsischen
Gesetzes
Brandschutz
Hilfeleistungen
Feuerwehren
8
.
März
Nds
.
.
S.
Ansprüche
Verursacher
Gefährdungshaftung
unberührt
bleiben
.
entspricht
Auffassung
erkennenden
Senats
§
Abs.
Satz
NBrandSchG
Verbindung
§
Abs.
gestützten
Forderung
privatrechtlichen
Anspruch
handle
vgl.
20
.
Oktober
ZR
juris
Urteil
13
.
August
.
Fassung
Nachfolgeregelung
§
14
.
März
.
.
S.
hier
Rede
stehenden
derzeit
geltenden
Vorschrift
§
entspricht
wollte
Gesetzgeber
verstärkte
Motorisierung
Bevölkerung
zunehmenden
Inanspruchnahme
Feuerwehr
öffentlich-rechtlichen
Kostenersatzansprüche
Erleichterung
Kostenbeitreibung
erweitern
Durchsetzung
Ansprüche
Verursacher
Fällen
Gefährdungshaftung
häufig
erforderlichen
Höhe
erfolgreich
war
LT-Drucks
.
S.
;
LT-Drucks
.
S.
15
;
vgl.
aaO
.
.
sollte
lediglich
Kostenbeitreibung
öffentlichen
Leistungsträger
erleichtert
werden
.
Hingegen
besteht
Anhalt
zivilrechtliche
Ansprüche
Regelungen
öffentlich-rechtlichen
Kostenersatzansprüche
ausgeschlossen
werden
sollten
.
Möglichkeit
Gemeinden
Ersatzansprüche
Fällen
Gefährdungshaftung
Zivilrechtsweg
geltend
machen
wird
auch
§
.
festgelegte
Risikozuordnung
Kosten
unterlaufen
vgl.
.
.
Primär
kostenpflichtig
ist
Grundsatz
Kongruenz
Ordnungspflicht
Kostenlast
vgl.
grundsätzlich
Beseitigung
Störung
ordnungsrechtlich
Verpflichtete
mithin
Streitfall
Gemeinde
.
primäre
Kostenpflicht
schließt
Kosten
Verursacher
Störung
verlagert
werden
öffentliche
Pflichtenträger
finanziell
Weise
Ausgleich
verschafft
.
dient
Kostenersatzanspruch
Abs.
.
Zivilrechtliche
Ansprüche
Ersatz
Sachschäden
Gefährdungshaftung
hier
geht
dienen
vergleichbarer
Weise
Schädiger
Kosten
Beseitigung
Schadens
überbürden
mithin
Schadenslast
primär
Belasteten
nehmen
.
Auch
Kostenersatzanspruch
§
Abs.
Satz
Nr.
knüpft
Gefährdungshaftung
zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch
.
Allerdings
wird
Risiko
Durchsetzbarkeit
Ansprüche
Hinblick
Antragspflicht
Parteien
Besonderheiten
Beweisrechts
Allgemeinen
höher
sein
Geltendmachung
Ansprüche
Leistungsbescheid
Durchsetzung
Verwaltungsrechtsweg
Untersuchungsgrundsatz
§
Abs.
VwGO
gilt
vgl.
zuletzt
Urteil
4
November
.
5
;
Urteil
11
.
Januar
.
.
Zivilrechtliche
Gefährdungshaftungsansprüche
sind
auch
Hinblick
Pflicht
Gemeinde
Erfüllung
hoheitlichen
Aufgabe
ausgeschlossen
Unglücksfällen
Einsatz
Feuerwehr
begegnen
.
ordnungsrechtliche
Verantwortlichkeit
steht
zivilrechtlichen
Haftung
Wege
aaO
§
.
.
Regelungen
§
betreffen
primär
Ansprüche
Kostenersatz
Wiederherstellung
beschädigten
Sache
.
regeln
Kostenerstattung
Maßnahmen
Abwendung
Gefahren
Beseitigung
Folgen
Feuer
Unglücksfällen
öffentlichen
Notständen
vgl.
§
Abs.
.
Maßnahmen
können
müssen
aber
Behebung
Unglücksfall
verbundenen
Sachschadens
Gemeinde
führen
.
Wäre
Gemeinde
Feuerwehreinsatz
öffentlichrechtlicher
Kostenersatz
Leistungsbescheids
Maßnahmen
zugeflossen
auch
Eigentumsschaden
beseitigt
haben
wäre
Umstand
Blick
schadensrechtliche
Bereicherungsverbot
Höhe
Schadensersatzes
berücksichtigen
vgl.
Senatsurteile
29
.
April
;
15
.
Februar
.
Umstände
haben
Beklagten
bisher
vorgetragen
.
.
ist
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
kann
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
weitere
Feststellungen
Schadenshöhe
treffen
sind
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
offen
gelassen
hat
.
Zoll
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.11.2009
Siegen
Entscheidung