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168 lines
1.4 KiB

Abschrift
BESCHLUSS
4
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
März
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
April
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
lässt
erkennen
Beklagte
vermissten
Hinweis
Berufungsgerichts
wolle
Entscheidung
Landgerichts
abweichen
tatsächlicher
Hinsicht
vorgetragen
hätte
.
Verbindung
Zahlung
fremder
Schuld
liegenden
Geschäftsführung
Auftrag
internationalen
Beförderungsvertrag
zeigt
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Anwendung
§
Berufungsgericht
liegt
hier
regelmäßig
Einzelfallentscheidung
zugrunde
weitere
Umstände
Zulassungsgrund
darstellt
.
Anwendung
§
hat
Berufungsgericht
Übereinstimmung
Rechtsprechung
vgl.
zuletzt
Senat
Urteil
27
November
.
.
abgelehnt
.
Auch
Anwendung
§
Abs.
Satz
hat
Berufungsgericht
Rechtsfehler
verneint
vgl.
Filthaut
Haftpflichtgesetz
7
.
Aufl
§
.
.
Berufungsurteil
verletzt
hiernach
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Frankfurt/Main
Entscheidung
20.04.2007