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1438 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Schädigungshandlungen
trifft
Verteidiger
Beweislast
Voraussetzungen
Notwehrlage
vorlagen
.
Ist
streitig
Schadensfolgen
einzelnen
Verletzungshandlungen
gezogen
haben
sind
nur
Handlungen
Notwehr
gerechtfertigt
muss
Geschädigte
beweisen
gerade
Verletzungshandlung
Entstehung
Schadens
ursächlich
war
deretwegen
Verteidiger
Notwehr
berufen
kann
.
Urteil
30
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Oktober
Vizepräsidentin
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Stöhr
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
materiellen
immateriellen
Schadensersatz
Folgen
tätlichen
Auseinandersetzung
Parteien
.
7
.
September
Uhr
versetzte
Beklagte
Kläger
Straßenfestes
Faustschläge
Gesicht
Kläger
Frakturen
Unterkiefer
erlitt
.
Tathergang
Einzelnen
streiten
Parteien
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
Ersatz
materiellen
Schadens
.
beantragt
Ersatzpflicht
Beklagten
densereignis
noch
entstehenden
zukünftigen
materiellen
immateriellen
Schäden
festzustellen
Ersatzansprüche
Dritte
Sozialversicherungsträger
übergegangen
sind
.
Landgericht
hat
Kläger
Schmerzensgeld
Höhe
zuerkannt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
weitere
Schmerzensgeld
zuerkannt
weitergehende
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageanträge
Berufungsgericht
Nachteil
erkannt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Beurteilung
Grunde
legt
sind
Parteien
fraglichen
Vorfall
Gedränge
leicht
gegeneinander
gestoßen
.
Kläger
habe
Weitergehen
abfällig
Beklagten
geäußert
"
Scheiß
Türke
"
"
kannst
ja
mal
richtig
deutsch
"
gesagt
Beklagte
Kläger
nachgegangen
sei
Rede
gestellt
habe
.
sei
zuspitzenden
verbalen
Auseinandersetzung
gekommen
.
Verlauf
habe
Beklagte
Kläger
Kopf
geschlagen
.
habe
Kläger
Beklagten
Sekunden
lang
Hals
gewürgt
Beklagte
Kläger
weggeschubst
habe
.
Sodann
sei
Kläger
geballten
Fäusten
Beklagten
zugelaufen
.
Angriff
abzuwehren
habe
Beklagte
Kläger
Mal
Gesicht
geschlagen
Kläger
Boden
gegangen
sei
.
Beklagte
Kampfunfähigkeit
Klägers
erkannt
habe
habe
Boden
liegenden
Kläger
nochmals
Mal
geschlagen
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Schläge
Gesicht
Klägers
§
gerechtfertigt
angesehen
Haftung
Beklagten
späteren
Schläge
bejaht
.
teilt
allerdings
Beurteilung
Landgerichts
könne
festgestellt
werden
Schläge
Verletzungen
Klägers
behauptete
materielle
Schaden
verursacht
worden
seien
.
Ungewissheit
gehe
Lasten
Klägers
insoweit
Beweislast
treffe
.
kampfunfähig
Boden
liegenden
Kläger
geführten
Schläge
sei
Schmerzensgeld
Höhe
insgesamt
angemessen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Fälle
Frage
Beweislast
höchstrichterlich
noch
geklärt
sei
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
durchgreifend
ist
Rüge
Revision
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
lasse
wesentliche
Umstände
unberücksichtigt
sei
widersprüchlich
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
nur
eingeschränkt
überprüfen
Tatrichter
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
Senat
Urteile
1
.
Oktober
14
.
Oktober
NJW-RR
.
Derartige
Rechtsfehler
weist
angegriffene
Urteil
.
Revision
meint
Beweiswürdigung
habe
wesentliche
Umstände
unberücksichtigt
gelassen
Berufungsgericht
Strafverfahren
protokollierten
Aussagen
Beklagten
Landgericht
Zeugen
vernommenen
D.
Würdigung
einbezogen
habe
zeigt
insoweit
Tatsacheninstanzen
Beweisantritt
erfolgt
ist
.
kann
Gericht
§
Abs.
wesentlichen
Gesichtspunkte
Begründung
beschränken
so
alleine
fehlenden
Auseinandersetzung
einzelnen
Gesichtspunkt
lückenhafte
Beweiswürdigung
ergibt
.
Revision
rügt
Feststellungen
Vorinstanzen
seien
widersprüchlich
Beginn
tätlichen
Auseinandersetzung
Parteien
Würgen
Kläger
sähen
zugleich
entnehmen
sei
Beklagte
habe
zuvor
Kläger
Mütze
Kopf
geschlagen
liegt
hierin
Widerspruch
.
Vorinstanzen
haben
ersichtlich
Vorgang
Mütze
tätlichen
Angriff
gewertet
Revision
wohl
nahe
legen
will
Notwehrreaktion
Klägers
herausgefordert
haben
könnte
.
2
.
Vielmehr
tragen
getroffenen
Feststellungen
Auffassung
ersten
Schläge
Beklagten
seien
§
gerechtfertigt
.
Unbedenklich
ist
Annahme
Notwehrlage
.
Kläger
Entfernung
Metern
geballten
Fäusten
Beklagten
zulief
lag
Berufungsgericht
festgestellten
konkreten
Umständen
gegenwärtiger
Angriff
Verletzungshandlung
unmittelbar
bevorstand
.
Angriff
war
auch
rechtswidrig
.
Insbesondere
ist
Geschehen
Auffassung
Revision
komplexer
einheitlicher
Vorgang
Schlägerei
Personen
werten
.
Zwar
mag
Rauferei
Beteiligten
Willen
tätlichen
Auseinandersetzung
Rauferei
üblichen
Rahmen
hat
Rahmen
haltender
Angriff
grundsätzlich
rechtswidrig
sein
vgl.
OLG
f.
;
5
.
Aufl
.
.
.
So
lag
hier
indes
Beklagte
beschränkte
Verteidigung
Schläge
verbale
Auseinandersetzung
Herunterschlagen
Mütze
Kopf
Klägers
setzte
Übrigen
passiv
Würgen
Wehr
Kläger
wegschubste
.
ist
auch
beanstanden
Berufungsgericht
gegebenen
Umständen
Verteidigung
Beklagten
erforderlich
gehalten
hat
.
Erforderlich
ist
Verteidigung
Abwehr
Angriffs
zumindest
teilweise
geeignet
ist
zugleich
relativ
mildeste
Gegenmittel
darstellt
aaO
.
.
Rahmen
erforderlichen
Verteidigung
wird
gesamten
Umstände
bestimmt
Angriff
Abwehr
abspielen
insbesondere
Stärke
Gefährlichkeit
Angreifers
Verteidigungsmöglichkeit
Angegriffenen
Urteile
25
November
StR
NStZ
;
30
.
Oktober
NStZ
;
28
.
Februar
.
Trutzwehr
ist
zwar
erst
erforderlich
Schutzwehr
Erfolg
verspricht
bereits
erfolglos
erwiesen
hat
.
Verteidiger
ist
aber
nur
dann
ungefährlichere
Abwehrmaßnahmen
verwiesen
sofortige
endgültige
Beseitigung
Gefahr
Sicherheit
erwarten
lassen
Zweifel
Wirkung
Verteidigungsmittels
verbleiben
vgl.
Senatsurteil
23
.
September
41
42
;
ferner
BGHSt
;
Urteile
27
.
April
NStZ
;
24
.
September
NStZ-RR
41
;
22
November
;
13
.
März
NStZ
;
30
.
Juni
NStZ
;
Kampf
ungewissem
Ausgang
muss
Verteidiger
einlassen
Urteile
27
.
April
aaO
;
24
.
September
aaO
;
12
.
Februar
.
Maßstäben
begegnet
Auffassung
richts
Verteidigung
Beklagten
dreier
gezielter
Faustschläge
Kopf
Klägers
sei
erforderlich
gewesen
durchgreifenden
Bedenken
.
Beschränkung
reine
Schutzwehr
erfolglos
gewesen
wäre
belegt
erfolglose
Wegschubsen
Klägers
kurz
zuvor
.
Schläge
andere
Körperregionen
Beschränkung
nur
Schlag
Kopf
Klägers
ebenso
wirksames
Abwehrmittel
dargestellt
hätten
sofortige
endgültige
Beseitigung
Gefahr
Sicherheit
hätten
erwarten
lassen
ergeben
getroffenen
Feststellungen
.
Vielmehr
durfte
Beklagte
Hinblick
körperliche
Unterlegenheit
vorangegangene
Würgen
Kläger
insoweit
unbeanstandeten
Feststellungen
Berufungsgerichts
Weise
verteidigen
.
Einschränkungen
Notwehrrechts
Beklagten
Folge
ner
Notwehrüberschreitung
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
Recht
verneint
.
Kläger
Berufungsgericht
Grunde
gelegten
Feststellungen
Landgerichts
Tatzeit
"
unerheblich
alkoholisiert
"
"
durchaus
angetrunken
"
war
macht
Verteidigung
Beklagten
rechtswidrig
.
Selbst
Notwehrrecht
Angriffen
schuldhaft
Zustand
versetzt
haben
Einschränkungen
unterliegen
sollte
ist
Angegriffene
sogar
Angriffen
nur
dann
Ausweichen
reine
Schutzwehr
verwiesen
zuzumuten
gefahrlos
möglich
ist
vgl.
NStZ-RR
.
war
hier
Fall
.
hält
Berufungsgericht
Notwehrüberschreitung
etwaiger
vorausgegangener
Provokationen
Beklagten
gegeben
.
Selbst
Herbeiführung
Teilnahme
Beklagten
Tätlichkeiten
vorangegangenen
verbalen
Auseinandersetzungen
Herunterschlagen
Einschränkungen
Notwehrrechts
Beklagten
§
geführt
haben
sollten
hielt
Verteidigung
jedenfalls
dann
gesetzten
Grenzen
.
Zwar
muss
Angegriffene
gefestigter
Rechtsprechung
hat
Angriff
Provokation
mitverschuldet
Rahmen
Möglichen
ausweichen
mildere
weniger
sichere
Verteidigungsmittel
beschränken
vgl.
BGHSt
f.
;
145
;
;
;
Urteile
18
.
August
NStZ
;
22
November
;
vgl.
auch
27
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
.
Indes
hängt
Maß
Einschränkungen
Notwehrrechts
Umständen
Einzelfalls
insbesondere
Gewicht
schuldhaften
Verursachung
einerseits
Gewicht
drohenden
Rechtsgutsverletzung
andererseits
Urteil
2
November
StR
NStZ
m.w
.
.
Hier
berschritt
Verteidigung
Beklagten
schon
Notwehrrecht
gesetzten
Grenzen
etwaigen
Provokationen
Folge
Beleidigungen
Kläger
darstellten
Vergleich
Angriff
vorausgegangenen
Tätlichkeiten
Klägers
befürchtenden
erheblichen
Folgen
Angriffs
selbst
schwer
wogen
.
Jedenfalls
aber
steht
Verteidiger
hat
Abwehr
provozierten
Angriff
gewisse
Zeit
fruchtlos
zurückgehalten
Regel
wieder
volle
Notwehrrecht
BGHSt
;
;
aaO
;
aaO
;
66
.
Aufl
.
.
.
So
lag
Streitfall
Beklagte
Würgen
lediglich
verteidigte
Kläger
wegschubste
.
Ging
erneuten
noch
gefährlicheren
Angriff
so
durfte
Beklagte
etwaiger
früherer
Provokationen
jedenfalls
geschehenen
Weise
Notwehrrecht
Gebrauch
machen
.
3
.
Berufungsurteil
begegnet
schließlich
Bedenken
Haftung
Beklagten
Schadensfolgen
herleitet
Beklagte
Boden
liegenden
Kläger
weitere
Notwehr
gerechtfertigte
Schläge
versetzt
hat
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Berufungsgericht
Nachweis
behaupteten
sonstigen
Schadensfolgen
späteren
Schläge
Beklagten
zurückgingen
geführt
ansieht
insofern
Kläger
beweisbelastet
hält
.
Vorinstanzen
haben
feststellen
können
Verletzungen
sonstigen
Schäden
Klägers
ersten
Notwehr
gerechtfertigten
späteren
Schläge
zurückgingen
.
Abgesehen
Kläger
selbst
geltend
macht
erlittenen
Verletzungen
Schäden
könnten
einzelnen
Schlägen
zugeordnet
werden
lässt
Beurteilung
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
meint
könne
jedenfalls
festgestellt
werden
späteren
Schläge
Verletzungen
Klägers
erheblich
verstärkt
worden
seien
haben
Vorinstanzen
eben
feststellen
können
.
Berufungsgericht
Grundlage
Haftung
Beklagten
lediglich
Kläger
späteren
Schläge
nachweislich
zugefügten
Schmerzen
bejaht
ist
beanstanden
.
Zwar
trifft
Beweislast
Verletzungshandlung
Verteidigung
Notwehrlage
darstellte
beruft
vgl.
Senat
Urteile
23
.
September
;
18
November
VersR
;
26
.
Mai
;
Baumgärtel/Laumen
Handbuch
Beweislast
Privatrecht
Band
2
.
Aufl
.
.
.
Demgemäß
trifft
zeitlich
auseinander
liegenden
Schädigungshandlungen
Verteidiger
Beweislast
jeweils
Voraussetzungen
Notwehrlage
vorlagen
Angriff
verteidigte
.
hat
Berufungsgericht
ersten
Schläge
festgestellt
.
Ist
jedoch
streitig
Schadensfolgen
einzelnen
Verletzungshandlungen
gezogen
haben
sind
nur
Handlungen
Notwehr
gerechtfertigt
so
muss
Angreifer
Geschädigte
beweisen
gerade
Verletzungshandlung
Entstehung
Schadens
ursächlich
war
deretwegen
Verteidiger
Notwehr
berufen
kann
;
Baumgärtel/Laumen
aaO
.
3
;
aaO
.
.
Senatsurteil
31
.
März
entnommen
werden
könnte
könnte
festgehalten
werden
.
Steht
nämlich
Streitfall
schadensursächlich
Betracht
kommenden
Verletzungshandlungen
Notwehr
gerechtfertigt
sind
so
ist
geklärt
Folgen
Handlungen
Verteidiger
einzustehen
hat
.
Dann
aber
muss
allgemeinen
Grundsätzen
Geschädigte
beweisen
Verletzungen
rechtswidrige
also
Notwehr
gerechtfertigte
Handlungen
herbeigeführt
worden
sind
.
Ausführungen
schriftlichen
Revisionsbegründung
kommt
Streitfall
auch
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
Betracht
.
Vorschrift
bedarf
Nachweises
Kausalität
jeweiligen
Verursachungsbeitrags
ermitteln
lässt
Beteiligten
Schaden
Handlung
verursacht
hat
vgl.
Senatsurteil
23
.
Mai
m.w
.
Urteil
16
.
Januar
.
Voraussetzung
ist
also
Beteiligte
Verursachung
Schadens
Frage
kommen
.
ist
hier
Fall
Verletzungen
Klägers
allein
Beklagten
verursacht
worden
sind
.
Fraglich
ist
allein
Notwehr
rechtswidrig
gehandelt
hat
.
Zweifel
können
jedoch
§
Abs.
Satz
überbrückt
werden
.
.
vgl.
Senat
Urteile
17
.
Dezember
Nr.
§
;
22
.
Mai
VersR
;
Neubearbeitung
§
.
m.w
.
.
4
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
.
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
02.12.2004
OLG
Entscheidung
02.06.2006