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1530 lines
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NAMEN
Verkündet
:
25
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Aa
Schutz
Selbstbestimmungsrechtes
Patienten
erfordert
grundsätzlich
Arzt
Patienten
Entscheidung
Duldung
operativen
Eingriffs
abverlangt
Eingriff
bereits
Termin
bestimmt
schon
Zeitpunkt
auch
Risiken
aufzeigt
Eingriff
verbunden
sind
.
erst
später
erfolgte
Aufklärung
ist
zwar
Fall
verspätet
.
erfolgte
Einwilligung
ist
jedoch
nur
wirksam
jeweils
gegebenen
Umständen
Patient
noch
ausreichend
Gelegenheit
hat
innerlich
frei
entscheiden
.
ist
stationärer
Behandlung
Aufklärung
erst
Tag
Eingriffs
grundsätzlich
verspätet
.
Haftung
ausreichender
rechtzeitiger
Aufklärung
entfällt
Patient
maßgebliche
Risiko
bereits
anderweitig
aufgeklärt
ist
.
Urteil
25
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Beklagten
Klinikum
Beklagten
durchgeführten
Bandscheibenoperationen
Behauptung
kompletten
Lähmung
Blase
geführt
haben
.
10
.
April
durchgeführtes
Kernspintomogramm
medio-lateral
gelegenen
Bandscheibenvorfall
Höhe
rechts
deutlicher
Komprimierung
Duralschlauches
rechten
Nervenwurzel
gezeigt
hatte
suchte
Kläger
12
.
April
Beklagten
Klinik
.
klagte
Wochen
bestehende
Lumboischialgien
rechts
Fußheberparese
rechts
.
Konservative
Therapien
waren
erfolglos
geblieben
.
Störungen
Mastdarmfunktion
bestanden
.
Klägers
mitgebrachten
Krankenunterlagen
stellte
Beklagte
Operationsindikation
ließ
Kläger
Samstag
15
.
April
Operation
vormerken
12
.
April
Bett
frei
war
.
Dementsprechend
wurde
Kläger
15
.
April
stationär
Klinik
aufgenommen
.
Aufnahmeuntersuchung
zeigten
eingeschränkte
Beweglichkeit
Bereich
Lendenwirbelsäule
positive
Nervenwurzeldehnungszeichen
diskrete
Fußheberparese
rechts
Abschwächung
Hypästhesie
Dermatom
rechts
.
Nachmittag
klärte
Beklagte
Kläger
Operationsrisiken
.
Kläger
unterzeichnete
Einwilligungsformular
erwähnt
handschriftlich
mögliche
Komplikationen
:
"
Blutung
Nachblutung
entzündliche
Komplikationen
neurologische
Ausfälle
"
.
Uhr
erfolgte
dann
Operation
Beklagten
früheren
Beklagten
.
Anschluß
27
.
April
dauernden
stationären
Aufenthalt
führte
Kläger
Rehabilitationsmaßnahme
.
weiterhin
Beschwerden
klagte
wurde
18
.
Mai
nochmals
neurochirurgischen
Klinik
Beklagten
aufgenommen
.
neuerlicher
Aufklärung
Hinweis
neurologische
Ausfälle
Risiko
erfolgte
dort
Abend
26
.
Mai
Reoperation
lediglich
Narbengewebe
vorgefunden
wurde
.
zweiten
Klinikaufenthaltes
traten
Blasenentleerungsstörungen
allerdings
genaue
Zeitpunkt
dokumentiert
wurde
.
weiteren
Verlauf
schilderte
Kläger
häufig
wechselnde
Beschwerden
Sinne
Sensibilitätsstörungen
Lähmungen
Bereich
unteren
Extremitäten
.
neurologischen
Untersuchungen
wurden
abgesehen
Blasenentleerungsstörungen
neurologischen
Defizite
festgestellt
wurde
Diagnose
akuten
psychogenen
Ausnahmezustands
gestellt
.
9
.
Juni
wurde
Kläger
voll
mobil
weitgehend
schmerzfrei
allerdings
weiterhin
gestörter
Blasenfunktion
Hause
entlassen
.
Blasenentleerungsstörung
bildete
sodann
Wochen
zunächst
trat
Jahr
jedoch
Form
Blasenlähmung
wieder
Erscheinung
.
Kläger
ist
derzeit
angewiesen
sechsmal
Tag
selbst
katheterisieren
.
Landgericht
hat
Klage
unbegründet
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
erstinstanzliche
Entscheidung
Teilurteil
bestätigt
früheren
Beklagten
betraf
.
Bezüglich
Beklagten
hat
angefochtenen
Schlußurteil
Berufung
zurückgewiesen
Revision
Frage
Rechtzeitigkeit
Aufklärung
zugelassen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Nachweis
Behandlungsfehlers
geführt
.
Insoweit
ergebe
auch
gestellten
Dokumentationsmängel
Beweislastumkehr
Klägers
.
Operationen
liege
wirksame
Einwilligung
.
Zwar
sei
Aufklärung
nur
neurologische
Störungen
erwähne
näher
erklären
unzureichend
Laie
neurologischen
Störung
gravierende
Störungen
Lähmung
Blase
verbinde
.
Vernehmung
Parteien
stehe
aber
Beklagte
Kläger
15
.
April
auch
hingewiesen
habe
seltenen
Einzelfällen
Lähmung
Blase
eintreten
könne
sehr
seltenen
Fällen
Dauer
sei
.
Aufklärung
sei
Hinblick
konkreten
Umstände
Falles
rechtzeitig
erfolgt
.
So
habe
Kläger
Erforderlichkeit
Operation
bereits
Tage
gedanklich
beschäftigt
bereits
Mittwoch
festgestanden
habe
operiert
werden
müsse
.
Samstag
u.a.
sehr
seltene
Risiko
Blasenlähmung
mitgeteilt
worden
sei
habe
Operation
noch
Stunden
Zeit
gehabt
Frage
auseinander
setzen
operieren
lassen
wolle
.
habe
Möglichkeit
offen
gestanden
Zweifeln
Vater
Freunde
beides
Ärzte
telefonisch
kontaktieren
Für
Wider
Operation
noch
einmal
besprechen
.
Blasenstörung
sehr
seltenes
Risiko
handele
werde
Kläger
Eintritt
schlimmen
Folge
jedoch
dementsprechend
wenig
wahrscheinlich
gehalten
haben
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
Auffassung
wendet
Aufklärung
sei
ausreichend
gewesen
rechtzeitig
erfolgt
durchweg
stand
.
1
.
Beschränkung
Revisionszulassung
Frage
Aufklärung
rechtzeitig
erfolgte
hindert
erkennenden
Senat
auch
prüfen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Überzeugung
gewonnen
hat
Kläger
15
.
April
ausreichend
aufgeklärt
worden
ist
.
Wird
Revision
zugelassen
so
erfaßt
Zulassung
Streitgegenstand
Berufungsgericht
entschieden
hat
vgl.
Senatsurteil
25
.
April
VersR
;
f.
m.w
.
.
5
.
Februar
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
inhaltlich
ausreichend
aufgeklärt
worden
sei
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
erinnern
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
Kläger
15
.
April
u.a.
Risiko
möglicherweise
auch
dauerhaften
Blasenlähmung
hingewiesen
hat
läßt
Auffassung
Revision
Rechtsfehler
erkennen
.
Angriffe
Revision
hiergegen
beschränken
eigene
Würdigung
Stelle
Beweiswürdigung
Berufungsgericht
setzen
.
Auffassung
Revision
bedurfte
Aufklärung
Blasenlähmung
-schwächung
zwangsläufig
intraoperative
Verletzung
zurückzuführen
sein
muß
auch
Verkettung
unglücklicher
Umstände
entwickeln
kann
Arzt
nur
begrenzt
beeinflussen
sind
.
Entscheidend
ist
Verdeutlichung
Risikos
Streitfall
Aufklärung
bedurfte
Risiko
auch
unabhängig
ärztlichen
Vorgehen
verwirklichen
könne
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Beklagten
verwendete
"
Einwilligungsformular
ärztlichen
Eingriff
sei
völlig
unspezifisch
unzureichend
gewesen
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
bedarf
Zwecke
Aufklärung
grundsätzlich
vertrauensvollen
Gesprächs
Arzt
Patienten
Inhalt
Berufungsgericht
Überzeugungsbildung
zulässigerweise
abgestellt
hat
vgl.
Senatsurteile
8
.
Januar
VersR
.
schließt
ergänzende
Verwendung
Merkblättern
notwendigen
Informationen
Eingriff
Risiken
schriftlich
festgehalten
sind
.
Kläger
Verwendung
Formulars
bezüglich
Risiken
Eingriffs
etwa
verharmlosende
Darstellung
irregeführt
worden
wäre
ist
ersichtlich
wird
Kläger
auch
behauptet
.
2
.
Recht
wendet
Revision
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Aufklärung
Nachmittag
15
.
April
Operationstags
rechtzeitig
erfolgt
sei
.
Insoweit
geht
Berufungsgericht
zwar
Ansatz
ständigen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Patient
beabsichtigten
Eingriff
so
rechtzeitig
aufgeklärt
werden
muß
hinreichende
Abwägung
Eingriff
sprechenden
Gründe
Entscheidungsfreiheit
Selbstbestimmungsrecht
angemessener
Weise
wahren
kann
vgl.
Senatsurteile
17
.
März
VersR
;
4
.
April
VersR
f.
;
14
.
Juni
;
7
.
April
.
Schutz
Selbstbestimmungsrechtes
erfordert
grundsätzlich
Arzt
Patienten
Entscheidung
Duldung
operativen
Eingriffs
abverlangt
Eingriff
bereits
Termin
bestimmt
schon
Zeitpunkt
auch
Risiken
aufzeigt
Eingriff
verbunden
sind
.
Allerdings
ist
erst
später
erfolgte
Aufklärung
Fall
verspätet
.
Vielmehr
hängt
Wirksamkeit
erfolgten
Einwilligung
jeweils
gegebenen
Umständen
Patient
noch
ausreichend
Gelegenheit
hat
innerlich
frei
entscheiden
Senatsurteile
7
.
April
aaO
14
.
Juni
aaO
.
Je
Vorkenntnissen
Patienten
bevorstehenden
Eingriff
kann
stationärer
Behandlung
Aufklärung
Verlaufe
Vortages
grundsätzlich
genügen
Zeit
erfolgt
Patienten
Wahrung
Selbstbestimmungsrechts
erlaubt
Senatsurteil
17
.
März
aaO
.
Hingegen
reicht
normalen
ambulanten
diagnostischen
Eingriffen
grundsätzlich
Aufklärung
Tag
Eingriffs
erfolgt
.
Auch
Fällen
muß
jedoch
Patienten
Aufklärung
Art
Eingriffs
Risiken
verdeutlicht
werden
eigenständige
Entscheidung
Eingriff
durchführen
lassen
will
überlassen
bleibt
vgl.
Senatsurteile
4
.
April
aaO
14
.
Juni
aaO
.
Berufungsgericht
geht
selbst
Wertung
Entscheidung
erkennenden
Senats
17
.
März
VersR
abweicht
hat
Revision
zugelassen
.
meint
Streitfall
sei
Aufklärung
besonderer
Umstände
Einzelfalls
noch
rechtzeitig
anzusehen
.
vermag
Senat
folgen
.
-9-
Senatsurteil
7
.
April
dargelegt
wird
Patient
auch
Aufklärung
Vorabend
Operation
Regel
Verarbeitung
mitgeteilten
Fakten
treffenden
Entscheidung
überfordert
sein
überraschend
erstmals
späten
Aufklärungsgespräch
gravierenden
Risiken
Eingriffs
erfährt
persönliche
zukünftige
Lebensführung
entscheidend
beeinträchtigen
können
.
Streitfall
verwirklichte
Risiko
Gewicht
hatte
kann
dahinstehen
Aufklärung
ohnehin
erst
Tag
Eingriffs
erfolgte
.
war
dargelegten
Grundsätzen
jedenfalls
verspätet
.
erkennende
Senat
hat
Zusammenhang
hingewiesen
sogar
größeren
ambulanten
Eingriffen
beträchtlichen
Risiken
Aufklärung
erst
Tag
Eingriffs
mehr
rechtzeitig
sein
dürfte
Operationen
gewöhnlich
Untersuchungen
vorangehen
Rahmen
erforderliche
Aufklärung
bereits
erteilt
werden
kann
Senatsurteil
14
.
Juni
aaO
.
Umstände
Einzelfalls
geben
Anlaß
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
abzuweichen
.
Beklagte
konnte
Kläger
bereits
Mittwoch
12
.
April
Risiken
Bandscheibenoperation
aufklären
operativen
Eingriff
riet
zugleich
Operationstermin
vereinbarte
.
wäre
richtige
Zeitpunkt
Aufklärung
gewesen
auch
rechtzeitige
Aufklärung
notfalls
zusätzliche
Einbestellung
Patienten
noch
späteren
Zeitpunkt
möglich
gewesen
wäre
.
Kläger
Beklagten
Feststellungen
Berufungsgerichts
12
.
April
Krankenunterlagen
mitbrachte
lagen
Zeitpunkt
wesentlichen
Informationen
dann
auch
Entscheidung
Operation
führten
.
15
.
April
haben
Aufnahmeuntersuchung
grundlegend
neue
Gesichtspunkte
ergeben
.
fehlenden
Bettes
12
.
April
näre
Aufnahme
Samstag
15
.
April
vereinbart
wurde
kann
Tag
"
notfallmäßigen
Aufnahme
"
gesprochen
werden
.
Sachlage
ist
Aufklärung
Nachmittag
Operationstages
Anbetracht
möglichen
erheblichen
Folgen
Eingriffs
Lebensführung
Patienten
rechtzeitig
erfolgt
.
Beklagte
hat
Parteivernehmung
selbst
hingewiesen
Operation
Stelle
handelte
empfindlichsten
Menschen
überhaupt
zähle
Operateur
Bereich
eintrete
Nerven
u.a.
Blase
Darms
Damms
verliefen
beeinflußt
werden
könnten
.
Anbetracht
möglichen
gravierenden
Folgen
benötigte
Kläger
Wahrung
Selbstbestimmungsrechts
längere
Bedenkzeit
Einwilligung
Operation
.
Umstand
bereits
Tagen
Operationstermin
wußte
kann
anderen
Wertung
führen
Abwägung
entscheidend
Kenntnis
Operationsrisiken
ankommt
.
Hinweis
mögliche
telefonische
Nachfrage
Vater
Freunde
geht
schon
einmal
feststeht
Kläger
verbleibenden
Zeit
Beginn
Operationsvorbereitungen
erreicht
hätte
.
Ebenso
kommt
oft
Risiko
Komplikation
führen
konnte
.
Entscheidend
war
vielmehr
Bedeutung
Risiko
Entschließung
Patienten
haben
konnte
.
hier
gegebenen
möglichen
besonders
schweren
Belastung
Lebensführung
Patienten
war
rechtzeitige
Information
Risiko
Einwilligung
Patienten
auch
dann
Bedeutung
Risiko
sehr
selten
verwirklicht
vgl.
Senatsurteile
1
5
;
2
November
VersR
.
Gerade
schwerwiegenden
Risiken
können
Patienten
veranlassen
Operation
auch
bestehender
Indikation
hinterfragen
etwaige
Alternativen
informieren
selbst
Sicht
behandelnden
Arztes
gleichwertige
Behandlungsmöglichkeit
handeln
sollte
.
rechtzeitig
aufgeklärte
Patient
muß
allerdings
substantiiert
darlegen
späte
Aufklärung
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt
hat
plausibel
machen
rechtzeitig
Risiken
Operation
verdeutlicht
worden
wären
echten
Entscheidungskonflikt
gestanden
hätte
allerdings
Substantiierungspflicht
Darlegung
Konflikts
hohen
Anforderungen
gestellt
werden
dürfen
vgl.
Senatsurteile
17
.
März
VersR
767
;
14
.
Juni
VersR
;
7
.
April
.
Insoweit
weist
Revision
jedoch
Kläger
Gründe
Berufungsinstanz
vorgetragen
hat
.
3
.
Revision
ausreichende
verspätete
Aufklärung
zweiten
Operation
26
.
Mai
geltend
macht
kann
Erfolg
haben
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
entfällt
Haftung
feststeht
Patient
maßgebliche
Risiko
bereits
anderweit
aufgeklärt
ist
dann
weiß
Eingriff
einwilligt
vgl.
Senatsurteile
28
.
Februar
;
22
.
Januar
VersR
;
23
.
Oktober
VersR
.
Hier
war
inhaltlich
ausreichende
Aufklärung
15
.
April
erfolgt
Operation
26
.
Mai
ausreichte
ersten
Operation
neues
Risiko
ergeben
hat
.
.
abschließende
Sachentscheidung
ist
Senat
möglich
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Verfahren
weiter
relevanten
Fragen
getroffen
hat
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Greiner
Pauge