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763 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Wird
Prozeßkostenhilfe
§
Nr.
Nichtzahlung
festgesetzten
Raten
entzogen
so
kommt
Instanz
gleichwohl
Neubewilligung
Betracht
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Partei
verschlechtert
haben
.
Neubewilligung
darf
Fall
nur
dann
abgelehnt
werden
greifbare
Anhaltspunkte
sprechen
Partei
Anordnung
Ratenzahlungen
erneut
mißachten
wird
.
Beschluß
12
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
Juli
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerdeführer
wird
Rechtsbeschwerde
Prozeßkostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalt
Dr.
bewilligt
.
Rechtsbeschwerdeführer
hat
Prozeßkosten
monatliche
Raten
Höhe
zahlen
.
Zahlungen
sind
Bundeskasse
leisten
.
Rechtsbeschwerde
wird
Beschluß
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
vorliegenden
Klage
Schadensersatz
behaupteten
augenärztlichen
Behandlungsfehlers
Anspruch
.
erstmaligen
Antrag
wurde
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
monatliche
Ratenzahlung
DM
1
.
September
.
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
wurde
widerrufen
Kläger
Ratenzahlung
Monate
Rückstand
geraten
war
Mahnung
hin
nur
unvollständig
Raten
erbracht
hatte
.
hiergegen
eingelegte
Beschwerde
wurde
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Verfügung
20
.
Februar
setzte
Landgericht
Kläger
Zahlung
Auslagenvorschusses
Einholung
Sachverständigengutachtens
Frist
17
.
März
.
Folge
begehrte
Kläger
erneut
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
Klageverfahrens
zwar
Hinweis
1
.
Januar
eingetretene
Arbeitslosigkeit
.
Landgericht
hat
Antrag
Begründung
zurückgewiesen
Aufhebung
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
gemäß
Nr.
komme
erneute
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
grundsätzlich
Betracht
.
erhobene
sofortige
Beschwerde
Klägers
hatte
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Frage
erneute
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
auch
Verschlechterung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
ausgeschlossen
ist
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Neubewilligung
Prozeßkostenhilfe
sei
Fällen
vorliegenden
Art
Sanktionscharakters
§
Nr.
auch
dann
ausgeschlossen
neue
Prozeßkostenhilfegesuch
Verschlechterung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gestützt
werde
.
§
Nr.
vorgesehene
Aufhebung
Bewilligung
stelle
Sanktion
Hilfebedürftige
anhaltend
Ratenzahlungspflicht
stoße
.
Würde
betroffenen
Partei
vorangegangenen
Aufhebung
erneut
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
würde
Regelung
§
Nr.
verfolgte
Zweck
weitgehend
verfehlt
.
Partei
habe
normalerweise
Aufhebung
Nachteile
befürchten
.
Zwar
würde
Neubewilligung
nur
Zukunft
wirken
.
Dennoch
würde
Neubewilligung
Regelfall
erneut
Kosten
Partei
abdecken
Bewilligung
auch
rückständige
Gerichtskosten
erfasse
§
Abs.
Nr.
ganz
überwiegend
Auffassung
vertreten
werde
beigeordnete
Rechtsanwalt
Gebühren
Staatskasse
geltend
machen
könne
Beiordnung
erstmals
auch
nur
wiederholt
entstünden
.
andere
Handhabung
sei
auch
dann
gerechtfertigt
Antrag
Neubewilligung
hier
gestützt
werde
Einkommensverhältnisse
Aufhebung
derart
verschlechtert
hätten
ratenfreie
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
wäre
;
Bewilligung
ratenfreier
Prozeßkostenhilfe
hätte
dann
sogar
Folge
Partei
nachträglich
Kosten
freigestellt
werde
zumutbaren
Ratenzahlungen
Vergangenheit
entzogen
habe
.
gesetzlichen
Regelung
Einklang
stünde
eindeutigen
ungerechtfertigten
Bevorzugung
Parteien
führen
würde
Ratenzahlungsanordnungen
Folge
leisteten
möglich
sei
liege
Hand
.
Beschwerdevorbringen
ergebe
übrigen
auch
Nichteinhaltung
monatlichen
Ratenzahlungsverpflichtung
1
.
September
Verschlechterung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
zurückzuführen
sei
;
Kläger
angeführte
Arbeitslosigkeit
sei
erst
1
.
Januar
eingetreten
.
erneute
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
sei
schließlich
auch
verfassungsrechtlichen
Gründen
geboten
.
Kläger
befürchte
Prozeß
verlieren
Lage
sei
angeforderten
Vorschuß
angeordnete
Einholung
Sachverständigengutachtens
aufzubringen
sei
berücksichtigen
Landgericht
Rahmen
Ermessens
sorgfältig
prüfen
habe
Einholung
Sachverständigengutachtens
hier
Nichtzahlung
Auslagenvorschusses
Partei
ausnahmsweise
Amts
§
erforderlich
sei
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Beschwerdegericht
angefochtenen
Beschluß
zugelassen
hat
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
auch
sonst
zulässig
.
ist
auch
begründet
.
Frage
Aufhebung
Prozeßkostenhilfebewilligung
§
Nr.
erneute
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Antragstellung
veränderten
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Betracht
kommt
wird
unterschiedlich
beantwortet
.
Beschwerdegericht
vertretene
Auffassung
erneute
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Gegenstand
Instanz
grundsätzlich
ausgeschlossen
sei
wird
auch
anderweit
vertreten
FamRZ
f.
;
MünchKommZPO/Wax
2
.
Aufl
.
.
4
3
;
Musielak/Fischer
4
.
Aufl
.
.
11
;
BerH/PKH
8
.
Aufl
.
.
.
Teilweise
wird
Auffassung
jedenfalls
Fall
vertreten
Verschlechterung
Vermögensverhältnisse
eingetreten
ist
FamRZ
;
;
OLG
FamRZ
f.
regelmäßiger
Zahlung
auferlegten
Raten
Zeitpunkt
erneuten
Antragstellung
Kosten
bezahlt
gewesen
wären
FamRZ
.
Gegenmeinung
nimmt
Neubewilligung
Prozeßkostenhilfe
zumindest
dann
Betracht
komme
wirtschaftlichen
persönlichen
Verhältnisse
Partei
wesentlich
verschlechtert
haben
dann
allerdings
erneute
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
nur
Wirkung
Antragstellung
erfolgen
dürfe
OLG
Zweibrücken
FamRZ
;
SchlHOLG
SchlHA
;
24
.
Aufl
.
.
26
;
Zimmermann
Prozeßkostenhilfe
Familiensachen
2
.
Aufl
.
.
230a
;
vgl.
auch
22
.
Aufl
.
.
§
.
.
Ansicht
Senats
ist
wesentlichen
Verschlechterung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Prozeßkostenhilfegesuch
Antragstellung
erneut
entscheiden
.
Zwar
ist
Beschwerdegericht
folgen
Nr.
angeordnete
Sanktion
unterlaufen
werden
darf
Aufhebung
Prozeßkostenhilfe
Nichtzahlung
Raten
unverändertem
Sachstand
erneut
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
wird
.
Sanktion
reicht
aber
weiter
Anlaß
gebietet
.
Nr.
sanktioniert
Mißachtung
richterlichen
Zahlungsanordnung
§
Abs.
Partei
.
schließt
erneute
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Instanz
nur
greifbare
Anhaltspunkte
erneute
derartige
Mißachtung
möglich
erscheinen
lassen
.
Ist
Fall
ist
sogar
geänderten
Verhältnisse
Prozeßkostenhilfe
Anordnung
Ratenzahlung
bewilligen
kann
Sanktionszweck
greifen
.
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
würde
Fall
ausreichenden
sachlichen
Grund
bedürftige
Partei
vormals
bedürftigen
Partei
unangemessen
benachteiligen
Rechtsverfolgung
-verteidigung
unangemessen
erschweren
.
Tatsache
erneuten
Bewilligung
möglicherweise
Gebührentatbestände
abgedeckt
werden
bereits
früher
entstanden
waren
führt
anderen
Beurteilung
.
3
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
wird
sofortige
Beschwerde
Beachtung
vorstehenden
Grundsätze
entscheiden
haben
.
Zoll