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741 lines
7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
September
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Mitglieder
Teileigentümergemeinschaft
.
Teilungserklärung
ist
Größe
Miteigentumsanteils
Teileigentümern
niedriger
angesetzt
worden
Wohnungseigentümern
vergleichbar
großen
Wohnungen
.
Wohnungen
rechnerisch
Miteigentumsanteil
entfallen
beträgt
Räumen
Teileigentumseinheiten
rund
.
Verteilung
Nutzungen
Lasten
Kosten
sieht
Teilungserklärung
enthaltene
Gemeinschaftsordnung
Gesetz
abweichende
Regelung
.
Wohnungseigentümerversammlung
13
.
Mai
fassten
Wohnungseigentümer
Tagesordnungspunkt
Beschluss
Kosten
Müllabfuhr
Beteiligten
Straßenreinigung
Schneebeseitigungsmittel
Hausreinigung
Gartenpflege
Versicherungen
Schädlingsbekämpfung
Niederschlagswasser
Wartungskosten
Brandsicherung
Zukunft
mehr
Miteigentumsanteilen
Fläche
jeweiligen
Sondereigentumseinheiten
abgerechnet
werden
.
Kosten
Aufzug
Hausbeleuchtung
Waschanlage
Haustelefon
Hauswart
verblieb
Verteilung
Miteigentumsanteilen
Wasserkosten
Verteilung
Verbrauch
.
Kläger
ist
Eigentümer
Teileigentumseinheiten
Abstellräume
nutzt
.
Beschluss
Wohnungseigentümer
erhobene
Anfechtungsklage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Revision
möchte
erreichen
angefochtene
Beschluss
ungültig
erklärt
wird
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
entspricht
geänderte
Regelung
Grundsätzen
ordnungsmäßiger
Verwaltung
.
Zwar
sei
fraglich
Veränderung
sachlicher
Grund
vorliegt
.
sei
aber
Voraussetzung
zulässige
Änderung
.
finde
lediglich
Missbrauchskontrolle
.
neue
Verteilungsschlüssel
betreffe
durchweg
Art
Anfall
direkten
Bezug
Intensität
Nutzung
Sondereigentums
aufwiesen
.
Kläger
werde
Änderung
auch
erheblich
belastet
.
Zwar
vervielfältige
Kostenbeitrag
Klägers
geänderten
Kostenverteilung
erfassten
Positionen
kleinen
Raum
Faktor
großen
Raum
Faktor
.
absolute
Mehrbelastung
Klägers
betrage
aber
monatlich
nur
etwa
Rahmen
liege
Eigentümer
jederzeit
schon
allgemeinen
Kostensteigerungen
rechnen
müsse
.
relativ
geringfügigen
absoluten
Mehrbelastung
Klägers
sei
ersichtlich
Mehrheit
missbräuchlicher
Weise
Kosten
Minderheit
entlasten
wolle
.
Frage
Änderung
Verteilungsschlüssels
gemäß
Abs.
WEG
sachlichen
Grundes
bedarf
hat
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Änderung
Umlageschlüssels
Recht
beanstandet
.
1
.
§
Abs.
eröffnet
Wohnungseigentümern
Vorschrift
näher
bezeichneten
Verwaltungskosten
Möglichkeit
bestehenden
Umlageschlüssel
Mehrheitsbeschluss
ändern
ordnungsmäßiger
Verwaltung
entspricht
.
Kompetenz
haben
Wohnungseigentümer
Gebrauch
gemacht
.
2
.
Berufungsgericht
aufgeworfene
Frage
Änderung
Verteilungsschlüssels
§
Abs.
WEG
sachlichen
Grundes
bedarf
lediglich
Missbrauchskontrolle
stattfindet
hat
Senat
Urteil
1
.
April
geklärt
.
Wohnungseigentümern
ist
Änderungen
Umlageschlüssels
§
Abs.
Selbstorganisationsrechts
weiter
Gestaltungsspielraum
eingeräumt
.
dürfen
Maßstab
wählen
Interessen
Gemeinschaft
einzelnen
Wohnungseigentümer
angemessen
ist
insbesondere
ungerechtfertigten
Benachteiligung
führt
BT-Drucks
.
S.
.
Zwar
ist
Materialien
entnehmen
Änderung
Umlageschlüssels
Vorliegen
sachlichen
Grundes
geknüpft
sein
soll
BT-Drucks
.
aaO
.
Geltung
nunmehrigen
§
Abs.
bedeutet
jedoch
nur
auch
Wie
Änderung
willkürlich
sein
dürfen
Senat
Urteil
1
.
April
.
3
.
Gemessen
ist
Umstellung
anderweitiger
Vereinbarung
geltenden
gesetzlichen
Umlageschlüssels
§
Abs.
Verteilung
Kosten
Miteigentumsanteilen
vorsieht
hier
Rede
stehenden
Betriebskosten
flächenabhängigen
Verteilungsmaßstab
beanstanden
.
Zwar
ist
Mehrbelastung
Klägers
unerheblich
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
führt
neue
Kostenverteilungsschlüssel
Kostenbeitrag
Klägers
Änderung
erfassten
Positionen
etwa
Sechsfache
Sechseinhalbfache
ursprünglichen
Kostenbeitrag
erhöht
.
berücksichtigen
ist
aber
ursprünglichen
Verteilungsmaßstab
geringere
tenbelastung
Klägers
Verteilungsschlüssel
beruht
einzelne
Miteigentümer
übrigen
Miteigentümern
unbillig
privilegiert
neue
Verteilungsschlüssel
höheren
Kostengerechtigkeit
führt
.
hier
bisher
geltende
gesetzliche
Kostenverteilungsschlüssel
Abs.
hängt
Auswirkungen
Kriterien
Größe
Miteigentumsanteile
bestimmt
worden
ist
.
Verhältnis
Sondereigentum
Miteigentumsanteil
gemeinschaftlichen
Eigentum
festgelegt
wird
Gesichtspunkte
berücksichtigt
werden
hat
Gesetz
freien
Bestimmung
Wohnungseigentümer
überlassen
Senat
Urteil
18
.
Juni
.
sachgerechten
Festlegung
Miteigentumsanteile
kann
aber
unbilligen
Ergebnissen
führen
;
.
Teilungserklärung
erfolgte
deutlich
geringere
Bewertung
Teileigentumseinheiten
Verhältnis
Wohnungen
hat
Folge
Teileigentümer
Kosten
gemeinschaftlichen
Eigentums
Ausnahme
verbrauchsabhängig
abgerechneten
Wasserkosten
nur
tragen
hat
Wohnungseigentümer
Wohnung
vergleichbaren
Flächengröße
zahlt
.
liegt
jedenfalls
hier
Rede
stehenden
Betriebskosten
unausgewogene
Kostenverteilung
neue
Abrechnungsschlüssel
beseitigt
.
Frage
Kläger
Teileigentumseinheiten
nur
Abstellraum
nutzen
darf
Teilungserklärung
teilgewerbliche
Nutzung
erlaubt
Zweifel
bestehen
kommt
Zusammenhang
.
Kosten
Hausreinigung
Schneebeseitigung
Gartenpflege
Niederschlagswasser
Müllbeseitigung
Beteiligten
Versicherungen
Schädlingsbekämpfung
Wartungskosten
Brandsicherung
fallen
unabhängig
Art
Intensität
Nutzung
Sondereigentumseinheiten
.
Beteiligung
Teileigentümer
Kosten
nur
geringen
Bruchteil
wird
Nutzen
auch
Aufwendungen
haben
gerecht
.
führt
neue
Verteilungsschlüssel
Wohn-/Nutzfläche
jeweiligen
Sondereigentumseinheit
anknüpft
höheren
Abrechnungsgerechtigkeit
.
Auffassung
Revision
folgt
einseitige
rechtsmissbräuchliche
Benachteiligung
Teileigentumseigentümer
geänderten
Kostenverteilungsschlüssel
Verwaltungskosten
teilweise
Fläche
Eigentumseinheiten
umgelegt
werden
Anteil
Nutzungen
gemeinschaftlichen
Eigentums
unverändert
Verhältnis
Miteigentumsanteile
bestimmt
.
Umstand
allein
Nutzungen
Lasten
Kosten
gemeinschaftlichen
Eigentums
einheitlichen
Maßstab
verteilt
sind
rechtfertigt
Annahme
unangemessenen
Benachteiligung
Klägers
.
Maßstab
Verteilung
Nutzungen
muss
Beschlusskompetenz
§
Abs.
WEG
abweichenden
Kostenverteilung
zeigt
zwingend
Verteilungsmaßstab
Lasten
Kosten
übereinstimmen
Becker
11
.
Aufl
.
§
.
f.
.
Besondere
Umstände
hier
Veränderung
Verteilungsschlüssels
bestimmte
Verwaltungskosten
Beibehaltung
Verteilungsmaßstabes
Nutzungen
Kläger
meint
Schieflage
entstanden
ist
zeigt
Revision
.
Umstände
sind
auch
ersichtlich
beanstandete
gesamten
Lasten
Kosten
gemeinschaftlichen
Eigentums
betrifft
re
Kosten
Instandhaltung
Instandsetzung
nur
Teil
Gemeinschaftskosten
Anwendung
findet
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
20
.
September
Vorsitzende
Weinland
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
18.09.2009
LG
Entscheidung
21.09.2010