You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1143 lines
9.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Beruhte
Mitbenutzung
Grundstücks
Nachbarn
DDR-Zeiten
Inkrafttreten
Zivilgesetzbuchs
1
.
Januar
getroffenen
schuldrechtlichen
Vereinbarung
war
Grundstückseigentümer
auch
Geltungsdauer
Zivilgesetzbuchs
Duldung
Mitbenutzung
verpflichtet
ist
Bereinigungsanspruch
§
Abs.
Raum
.
Fall
fehlt
Bereinigungslage
Mitbenutzung
zivilrechtlich
abgesichert
war
.
.
10
.
März
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
2
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Eigentümer
benachbarter
Grundstücke
.
schriftlicher
Vereinbarung
19
.
Februar
gestattete
damalige
Eigentümer
jetzt
Klägern
gehörenden
Grundstücks
seinerzeitigen
Eigentümer
heute
Beklagten
gehörenden
Grundstücks
Rechtsnachfolgern
"
Abortfallwässer
"
Grundstück
abzuführen
.
verläuft
Grundstück
Beklagten
unterirdische
Abwasserleitung
u.a.
Gartenteil
Grundstücks
Kläger
.
Dort
mündet
Sammelschacht
auch
Kläger
Abwasser
leiten
;
Schacht
wird
Abwasser
öffentliche
Kanalisation
abgeleitet
.
dingliche
Sicherung
Leitungsrechts
erfolgte
.
Kläger
Grundstück
Erben
Eigentümers
erworben
haben
Jahr
Nachbarn
Verlegung
Abwasserleitung
gestattet
hat
verlangen
Beklagten
Beseitigung
Leitung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hilfsweise
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Entschädigung
beantragt
haben
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgen
Kläger
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
müssen
Kläger
Vorhandensein
Benutzung
Leitung
dulden
Beklagten
Mitbenutzungsrecht
Grundstück
Kläger
zustehe
.
Einigung
früheren
Grundstückseigentümer
sei
Vereinbarung
Mitbenutzung
Grundstücks
Kläger
Sinne
§
anzusehen
bereits
Inkrafttreten
Zivilgesetzbuchs
1
.
Januar
bestanden
habe
§
Abs.
Satz
fortbestehe
.
Mitbenutzungsrecht
berechtige
verpflichte
Rechtsnachfolger
Eigentümer
herrschenden
dienenden
Grundstücks
auch
dann
Grundbuch
eingetragen
sei
.
Art
.
§
Abs.
gelte
Recht
belasteten
Grundstück
.
Klägern
hilfsweise
gestellten
Zahlungsantrag
hält
Berufungsgericht
unbegründet
gesetzliche
Grundlage
gebe
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
1
.
Unrecht
nimmt
Berufungsgericht
Beklagten
Art
.
§
Abs.
Mitbenutzungsrechts
§
Abs.
Recht
Grundstück
Kläger
zustehe
.
Annahme
Jahr
Rechtsvorgängern
Parteien
getroffene
Vereinbarung
Inkrafttreten
Zivilgesetzbuchs
1
.
Januar
§
Mitbenutzungsrecht
Sinne
§
Abs.
Eigentümer
heute
Beklagten
gehörenden
Grundstücks
begründet
habe
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
§
Abs.
Satz
Norm
Berufungsgericht
Ansicht
stützt
ergibt
.
Vorschrift
war
Bestehen
Inkrafttreten
Zivilgesetzbuchs
begründeten
Rechte
Pflichten
Zeitpunkt
geltende
Recht
maßgebend
.
spricht
Nutzungsrecht
einen
Seite
Duldungspflicht
anderen
Seite
Vorschriften
Bürgerlichen
auch
Zeitraum
maßgeblich
blieben
Zivilgesetzbuch
galt
.
Allerdings
war
§
Abs.
Satz
Zivilgesetzbuch
Inkrafttreten
bestehenden
Zivilrechtsverhältnisse
anzuwenden
.
kann
geschlossen
werden
Inhalt
Geltung
Bürgerlichen
abgeschlossenen
Vertrags
hier
dauernde
Gebrauchsüberlassung
gerichtet
war
1
.
Januar
entsprechenden
Bestimmungen
Zivilgesetzbuchs
ergab
so
hier
Mitbenutzungsrecht
Sinne
§
Abs.
entstanden
wäre
so
.
kann
indes
offen
bleiben
DDR-Zeiten
hier
maßgebliche
Rechtsverhältnis
Vorschriften
Zivilgesetzbuchs
Bürgerlichen
anzuwenden
waren
.
Fällen
hat
Beklagte
Recht
Grundstück
Kläger
erlangt
.
Vereinbarung
Jahr
Gestattungsvertrag
.
weiter
galt
kann
Beklagten
Recht
Grundstück
Kläger
zustehen
.
dingliche
Sicherung
Leitungsrechts
Eintragung
Grunddienstbarkeit
unterblieb
.
Entstand
Vereinbarung
Mitbenutzungsrecht
Abs.
steht
Beklagten
jetzt
ebenfalls
Recht
Grundstück
Kläger
.
Revision
rügt
nämlich
Erfolg
Berufungsgericht
Abs.
Satz
GBBerG
übersehen
hat
.
Vorschrift
erlischt
Grundbuch
eingetragenes
Mitbenutzungsrecht
Ablauf
31
.
Dezember
Eigentümer
vorher
notariell
beurkundeter
beglaubigter
Form
Bestehen
Rechts
anerkannt
Eintragung
bewilligt
Inhaber
Rechts
Eigentümer
Abgabe
Erklärungen
Unterbrechung
Verjährung
§
.
geeigneten
Weise
verlangt
hat
.
Frist
ist
§
Abs.
SachenR-DV
Ablauf
31
.
Dezember
längstens
jedoch
Tag
verlängert
worden
öffentliche
Glaube
Grundbuchs
Art
.
§
Abs.
bezeichneten
Mitbenutzungsrechte
wieder
vollem
Umfang
gilt
.
letzten
Änderung
Art
.
§
Abs.
Art
.
Abs.
Nr.
Zweiten
Eigentumsfristengesetzes
20
.
Dezember
.
S.
ist
öffentliche
Glaube
Grundbuchs
Ablauf
31
.
Dezember
vollem
Umfang
wiederhergestellt
;
1
.
Januar
gelten
Art
.
§
Abs.
bestimmten
Ausnahmen
öffentlichen
Glauben
Grundbuchs
mehr
.
Beklagte
hätte
Ablauf
31
.
Dezember
Klägern
formgerechte
Anerkennung
Bewilligung
Eintragung
Ansicht
Berufungsgerichts
bestehenden
Mitbenutzungsrechts
erreichen
Bewilligung
Eintragung
Unterbrechung
Verjährung
geeigneten
Form
insbesondere
Erhebung
Klage
verlangen
müssen
vgl.
Senat
Urt
.
28
.
März
.
ist
geschehen
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
hat
zwar
Jahr
Verurteilung
Kläger
Duldung
Betretens
Benutzung
Grundstücks
Zweck
Reparatur
Unterhaltung
Abwasserleitung
verlangt
.
Klage
war
§
§
SächsNRG
hilfsweise
Notleitungsrecht
§
nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis
gestützt
.
setzte
Beklagten
Mitbenutzungsrecht
Grundstück
Kläger
zustand
.
Klage
war
geeignet
Verjährung
Anspruchs
Bewilligung
Eintragung
bestehenden
Mitbenutzungsrechts
Sinne
§
.
unterbrechen
vgl.
Senat
Urt
.
28
.
März
.
etwaiges
Mitbenutzungsrecht
Beklagten
wäre
Ablauf
31
.
Dezember
erloschen
.
2
.
Beklagte
hat
Grundstück
Kläger
auch
Besitzrecht
Art
.
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
fehlt
notwendigen
Bereinigungslage
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
.
Besitzmoratorium
Art
.
§
Abs.
ist
sogenannten
hängenden
Fälle
beschränkt
Nutzungsberechtigung
DDR-Zeiten
Vorschriften
entsprechend
abgesichert
jedenfalls
zweifelhaft
war
;
vielmehr
besteht
Umfang
Besitzer
Grundstückseigentümer
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Übertragung
Eigentums
Belastung
Grundstücks
verlangen
kann
Abschluss
Bereinigung
Senat
.
25
Juli
m.w
.
.
Beklagte
kann
jedoch
§
Abs.
Belastung
Grundstücks
Kläger
Dienstbarkeit
dinglichen
Absicherung
Leitungsrechts
verlangen
.
Vereinbarung
Jahr
1
.
Januar
Mitbenutzungsrecht
Sinne
§
Abs.
begründet
wurde
scheidet
Anspruch
Beklagten
.
Zwar
wäre
grundsätzlich
Fall
§
Abs.
Nr.
SachenRBerG.
kann
Mitbenutzer
Grundstückseigentümer
Bestellung
Dienstbarkeit
verlangen
anderen
Voraussetzungen
Mitbenutzungsrecht
begründet
wurde
.
gleichwohl
fehlte
hier
Bereinigungslage
.
Rechtsprechung
Senats
Urt
.
22
.
Oktober
m.w
.
sind
generell
Störungen
Erschließung
Grundstücken
Beitrittsgebiet
auftreten
§
bereinigen
nur
Sachverhalte
Mitbenutzung
fremden
Grundstücks
zwar
zivilrechtlichen
Absicherung
entbehrte
Verwaltungspraxis
DDRtypischen
Gegebenheiten
rechtmäßig
angesehen
wurde
;
entscheidend
ist
Umstand
Mitbenutzung
DDR-Zeiten
zumindest
faktischer
Schutz
zukam
.
lediglich
respektiertes
Nutzungsverhältnis
liegt
hier
.
Inanspruchnahme
heute
Klägern
gehörenden
Grundstücks
Abwasserleitung
Nachbargrundstücks
erfolgte
Jahr
Voreigentümern
getroffenen
Vereinbarung
.
berechtigte
verpflichtete
auch
Rechtsnachfolger
Vertragsschließenden
DDR-Zeiten
waren
.
Rechtsnachfolger
Eigentümers
Gunsten
Vereinbarung
getroffen
wurde
folgt
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
§
.
V.m
.
Abs.
Satz
;
Vereinbarung
ist
insoweit
Vertrag
Dritter
damaligen
Eigentümer
vereinbart
hatten
nur
seinerzeitige
Eigentümer
heute
Beklagten
gehörenden
Grundstücks
auch
Rechtsnachfolger
Ableitung
Abwässer
Nachbargrundstück
berechtigt
sein
sollten
.
Rechtsnachfolger
Eigentümers
Benutzung
Grundstücks
Verlegung
Abwasserleitung
gestattete
waren
Übertragung
Eigentums
Kläger
Erben
§
eingeräumte
Gestattung
gebunden
.
Somit
war
Mitbenutzung
Grundstücks
Kläger
auch
DDR-Zeiten
zivilrechtlich
gesi-
-9-
chert
.
DDR-typisches
Vollzugsdefizit
Bereinigungslage
führt
ist
Hinblick
rechtliche
Sicherung
erkennen
.
Grund
fehlt
auch
Bereinigungsanspruch
Beklagten
1
.
Januar
Mitbenutzungsrecht
Sinne
Abs.
entstanden
Ablauf
31
.
Dezember
erloschen
ist
.
kann
dahingestellt
bleiben
§
Abs.
Nr.
erfassten
Fall
Mitbenutzungsrecht
begründet
wurde
Fall
gleichsteht
zwar
Mitbenutzungsrecht
bestand
aber
später
erlosch
Berechtigte
noch
Verpflichtete
gesetzlichen
Frist
Eintragung
Rechts
Grundbuch
herbeigeführt
hat
.
3
.
schuldrechtliche
Pflicht
Kläger
Inanspruchnahme
Grundstücks
Abwasserleitung
dulden
ergibt
Vereinbarung
19
.
Februar
.
haben
Grundstück
Erben
Voreigentümers
erworben
seinerzeit
Verlegung
Leitung
gestattet
hat
.
Gestattung
sind
Kläger
gebunden
;
schuldrechtliche
Vereinbarungen
begründen
Rechte
Pflichten
grundsätzlich
nur
Vertragsschließenden
Rechtsnachfolger
vgl.
Senat
.
11
.
April
DNotZ
18
.
Ausnahme
Grundsatz
gilt
Kläger
etwa
damalige
Grundstückseigentümer
erklärt
hat
Vereinbarung
auch
Rechtsnachfolger
gelten
solle
.
Vertrag
Lasten
Dritter
kennt
Rechtsordnung
Bürgerliche
Gesetzbuch
maßgeblich
ist
siehe
nur
.
4
.
Berufungsurteil
anderen
Gründen
richtig
darstellt
§
noch
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
ist
aufzuheben
§
Abs.
;
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
hat
nämlich
Standpunkt
konsequent
bisher
geprüft
Voraussetzungen
§
§
Abs.
vorliegen
.
muss
nachholen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.01.2004
Entscheidung