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1557 lines
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NAMEN
Verkündet
:
22
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Anspruch
Berechtigten
Grunddienstbarkeit
Beseitigung
Unterlassung
Beeinträchtigung
Rechts
unterliegt
Verjährung
Verwirklichung
Rechts
selbst
nur
Störung
Ausübung
geht
.
Urteil
22
.
Oktober
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Eigentümer
Erbengemeinschaft
Flurstücks
Nr.
.
Beklagten
gehört
westlich
angrenzende
Grundstück
Flurstücksnummer
.
Lasten
ist
August
Grundbuch
Grunddienstbarkeit
Wegerecht
jeweiligen
Eigentümers
Flurstücks
eingetragen
.
Ursprünglich
nahmen
Berechtigten
nur
kleinen
östlichen
Grenze
befindlichen
Teil
belasteten
Grundstücks
Anspruch
Grundstück
Dritten
gelangten
.
Zuwegung
mehr
benutzen
durften
gelangten
Klägern
ebenfalls
gehörenden
Flurstück
Nr.
54/1
südlich
belastete
Grundstück
angrenzt
wiederum
Inanspruchnahme
Dritten
gehörenden
Grundstücks
belastete
Grundstück
etwa
Mitte
west-östlichen
Ausdehnung
dort
südlichen
Grenze
Flurstück
Nr.
.
Möglichkeit
Zuwegung
endete
Jahr
.
Beklagte
Inanspruchnahme
Grundstücks
gesamten
west-östlichen
Ausdehnung
verweigert
haben
Kläger
Verurteilung
Beklagten
Duldung
Betretens
Befahrens
belasteten
Grundstücks
Zweck
Bewirtschaftung
Flurstücks
Weise
Zuwegung
westlich
belasteten
Grundstücks
verlaufenden
öffentlichen
Straße
Breite
ca.
m
südlichen
Grundstücksgrenze
verläuft
beantragt
.
Amtsgericht
hat
hier
Bedeutung
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
Duldung
Betretens
Befahrens
belasteten
Grundstücks
verurteilt
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragen
will
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
können
Kläger
Grunddienstbarkeit
verlangen
Beklagte
Rechtsnachfolgern
Zuwegung
Flurstück
gesamte
west-östliche
dehnung
belasteten
Grundstücks
also
Benutzung
ebenfalls
gehörenden
Flurstücks
Nr.
54/1
gestattet
.
Dienstbarkeit
sei
erloschen
Kläger
Beseitigung
gewünschte
Zuwegung
beeinträchtigenden
Bäumen
Beklagte
gepflanzt
habe
Verjährung
mehr
verlangen
könnten
;
belastete
Grundstück
biete
vorhandenen
Aufbauten
Anpflanzungen
Platz
Einräumung
m
breiten
Weges
.
Gestattungsanspruch
hält
Berufungsgericht
verjährt
verwirkt
.
bestimmten
Verlauf
Zuwegung
könnten
Kläger
Vereinbarung
Wegerechtsbestellung
längerer
tatsächlicher
Ausübung
jedoch
verlangen
.
Beklagte
könne
Verlauf
bestimmen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Duldungsanspruch
Kläger
bejaht
.
hat
Grundlage
§
Abs.
.
1
.
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Senat
vertretenen
Ansicht
ist
Berufungsgericht
ausgesprochene
Verurteilung
hinreichend
bestimmt
.
Mangels
Vorliegens
bestimmten
Störung
wird
Beklagten
Recht
allgemein
aufgegeben
Betreten
Befahren
Grunddienstbarkeit
belasteten
Flurstücks
dulden
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Ansicht
"
Instanzgerichte
"
Beklagte
müsse
Klägern
Ausübung
Wegerechts
gesamte
west-östliche
Länge
Grundstücks
ermöglichen
.
örtliche
Ausübungsbeschränkung
haben
Dienstbarkeitsberechtigten
-verpflichteten
nämlich
gewollt
.
Berufungsgericht
hat
westlichen
Grenze
belasteten
Grundstücks
Jahren
geschaffenen
Verhältnisse
Anpflanzung
Bäumen
übersehen
.
hat
Umstand
berücksichtigt
tatbestandlicher
Wirkung
festgestellt
belastete
Grundstück
Aufbauten
Anpflanzungen
Platz
Einräumung
m
breiten
Weges
bietet
.
hat
Senat
Beurteilung
zugrunde
legen
Beklagte
versäumt
hat
Berufungsinstanz
jetzt
unrichtig
angesehenen
Feststellung
Berichtigungsantrag
§
entgegenzutreten
;
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
Nr.
Revision
erhebt
kann
Berichtigung
nachgeholt
werden
siehe
nur
Urteil
8
.
Januar
.
Auch
Umstand
Beklagte
Dezember
Fläche
ca.
westlichen
Seite
Grundstück
führenden
öffentlichen
Weges
gepachtet
hat
steht
Inanspruchnahme
gesamten
Grundstücks
Wegerecht
.
Berufungsurteil
Bezug
genommenen
Feststellung
Amtsgerichts
erstreckt
Pachtvertrag
Beklagte
Gemeinde
abgeschlossen
hat
gesamten
sogenannten
Gemeindeweg
nur
hinteren
Teil
.
dorthin
kann
belasteten
Flurstück
gelangen
.
Ebenfalls
übersehen
hat
Berufungsgericht
Umstand
Kläger
bislang
Wegerecht
nur
Inanspruchnahme
Teils
west-östlichen
Ausdehnung
belasteten
Grundstücks
ausgeübt
haben
.
Hinblick
ist
Recht
Ergebnis
gelangt
tatsächliche
Handhabung
Beklagte
berechtigt
Klägern
Zuwegung
bisher
Anspruch
genommenen
Grundstücksteil
verwehren
.
dürfen
Jahren
anfangs
benutzte
Flurstück
55/3
mehr
überqueren
.
müssen
gehörende
Flurstück
54/1
Zuwegung
belasteten
Grundstück
nutzen
.
Grundbucheintragung
lässt
Senat
selbst
feststellen
kann
siehe
nur
Senat
Urteil
3
.
Mai
entnehmen
Ausübung
Dienstbarkeit
bestimmten
Bereich
belasteten
Grundstücks
beschränkt
sein
soll
.
Jahre
praktizierten
tatsächlichen
Handhabung
Ausübung
Dienstbarkeit
Feststellung
Berechtigten
Verpflichteten
gewollten
örtlichen
Ausübungsbeschränkung
Bedeutung
haben
kann
Senat
Urteil
3
.
Mai
;
Urteil
7
.
Oktober
ergibt
.
Zumindest
Kläger
Rechtsvorgängerin
wollten
Ausübung
Rechts
Dauer
Anspruch
genommenen
Teil
belasteten
Flurstücks
beschränken
.
hatten
haben
Interesse
Wegerecht
lediglich
Benutzung
kleinen
Teils
später
ca.
hälftigen
west-östlichen
Ausdehnung
belasteten
Grundstücks
berechtigt
.
Verkauf
herrschenden
Grundstücks
Kläger
nunmehr
beabsichtigen
hat
Eigentümer
derart
örtlich
beschränkten
Wegerecht
Möglichkeit
Grundstück
Beklagten
öffentlichen
Straße
gelangen
.
Beklagten
gewünschte
Ergebnis
örtliche
Ausübungsbeschränkung
Nr.
Nr.
Kaufvertrags
23
.
Juni
enthaltenen
Vereinbarungen
folgt
Revision
meint
ist
unerheblich
.
Grundbuch
Kaufvertrag
enthaltene
Bewilligung
Dienstbarkeit
Bezug
genommen
wird
dürfen
genannten
Vereinbarungen
Ermittlung
Vertragsschließenden
gewollten
Verlaufs
Weges
herangezogen
werden
vgl.
Senat
Urteil
3
.
Mai
aaO
.
3
.
vorstehenden
Ausführungen
gehen
Erwägungen
Revision
Beschränkung
Inanspruchnahme
belasteten
Grundstücks
Vorschriften
§
§
erreichen
will
Leere
.
setzen
hier
fehlt
nämlich
schon
bisherige
Beschränkung
Ausübung
Dienstbarkeit
Teil
belasteten
Grundstücks
.
4
.
Auch
Gedanke
entsprechenden
Anwendung
Vorschrift
§
verhilft
Revision
Erfolg
.
Selbst
Dienstbarkeitsverpflichtete
Verlegung
Ausübungsstelle
Wegerechts
anderes
Eigentum
stehendes
Grundstück
verlangen
könnte
Berechtigten
Befugnis
Verlegung
Rechts
anderes
herrschendes
Grundstück
zustünde
so
MünchKomm-BGB/Joost
5
.
Aufl
.
.
f.
lässt
ableiten
Verpflichtete
Verlegung
Grundstück
Berechtigten
verlangen
könnte
.
hätte
teilweise
Aufhebung
Dienstbarkeit
Folge
.
5
.
Senat
ständiger
Rechtsprechung
anerkannte
Institut
nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses
siehe
nur
Urteil
31
.
Januar
m.umfangr.Nachw
.
kann
Revision
Erfolg
stützen
.
Anhaltspunkte
Vorliegen
zwingenden
Ausnahmefalls
Sinne
Senatsrechtsprechung
sind
festgestellt
noch
ersichtlich
.
Bestandsschutzinteresse
Beklagten
muss
Interesse
Kläger
Möglichkeit
Ausnutzung
Wegerechts
gesamten
west-östlichen
Ausdehnung
belasteten
Grundstücks
zurücktreten
.
Vorschrift
§
Berechtigte
Dienstbarkeit
nur
Schonung
Interesses
Verpflichteten
ausüben
darf
wahrt
berechtigten
Interessen
Beklagten
ausreichend
.
6
.
Erfolg
rügt
Revision
Verletzung
Art
.
Abs.
Abs.
GG
.
Richtigkeit
unzutreffend
angesehenen
Feststellung
belasteten
Grundstück
Aufbauten
Anpflanzungen
noch
Platz
ca.
m
breite
Zuwegung
Grundstück
Kläger
ist
kann
Beklagte
Verfahrensrügen
mehr
Fall
bringen
;
hat
versäumt
Berufungsverfahren
Berichtigungsantrag
§
stellen
vgl.
vorstehend
1
.
.
Auch
erweist
Berufungsurteil
insoweit
überraschend
noch
willkürlich
.
Berufungsgericht
hat
Feststellung
ausweislich
Parteien
mündlichen
Verhandlung
Augenschein
genommenen
Lichtbilder
"
getroffen
.
7
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Revision
angegriffen
Beklagte
nachteilig
ist
angenommen
Klageanspruch
verjährt
ist
.
Wird
Grunddienstbarkeit
beeinträchtigt
stehen
Berechtigten
§
bestimmten
Rechte
§
.
Beeinträchtigung
Sinn
ist
Störung
Behinderung
rechtmäßigen
Ausübung
Dienstbarkeit
.
gehört
auch
Vorenthaltung
Grundstücks
Dienstbarkeit
lastet
.
Dienstbarkeitsberechtigte
kann
Beseitigung
Unterlassung
Beeinträchtigung
verlangen
§
Abs.
.
Anspruch
ergibt
unmittelbar
Grunddienstbarkeit
.
dient
Verwirklichung
Rechts
Grundbuch
ergibt
.
§
Abs.
Satz
unterliegt
dann
Verjährung
.
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
Entscheidung
Senats
23
.
Februar
.
entnehmen
.
Zwar
heißt
dort
ersten
Leitsatz
Beseitigungsanspruch
§
Anspruch
-9-
nen
Recht
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
.
Entscheidungsgründen
ergibt
Senat
Aussage
Grundstückseigentümer
zustehenden
Anspruch
Beseitigung
konkreten
Eigentumsstörung
§
Abs.
Satz
getroffen
hat
;
vgl.
auch
Urteil
22
.
Juni
.
ist
Zustimmung
auch
Ablehnung
gestoßen
siehe
umfangreichen
Nachweise
§
Rdn
.
.
Meinungsstreit
braucht
hier
jedoch
entschieden
werden
.
Anspruch
Berechtigten
Grunddienstbarkeit
Beseitigung
Unterlassung
Beeinträchtigung
Rechts
§
Abs.
Vorschrift
§
folgt
verjährt
jedenfalls
dann
Verwirklichung
Rechts
selbst
nur
Störung
Ausübung
geht
485
;
Bamberger/Roth/Kössinger
2
.
Aufl
.
.
4
;
Erman/Grziwotz
12
.
Aufl
.
.
4
;
juris
PKBGB/Toussaint
4
.
Aufl
.
.
13
;
MünchKomm-BGB/Kohler
5
.
Aufl
.
.
5
;
2
.
Aufl
.
.
5
;
5
.
Aufl
.
Anm
.
;
§
.
9
;
aA
12
.
Aufl
.
.
1
;
MünchKomm-BGB/Joost
5
.
Aufl
.
.
7
;
Palandt/Bassenge
69
.
Aufl
.
.
.
treffen
Erwägungen
Senat
Anwendung
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Anspruch
Grundstückseigentümers
Beseitigung
Störung
Eigentums
verneint
hat
.
Regelung
§
Abs.
Satz
ist
Ausnahme
§
Abs.
enthaltenen
allgemeinen
Grundsatz
Ansprüche
Verjährung
unterliegen
.
ergibt
Zweck
Grundbuchs
.
Verlautbarungen
sollen
Rechtssicherheit
schaffen
.
Zweck
erreichen
wird
vermutet
Recht
Grundbuch
eingetragen
ist
Recht
zusteht
Grundbuch
gelöschtes
Recht
besteht
§
;
aufbauend
wird
Richtigkeit
Vollständigkeit
Grundbuchs
gutgläubigen
Erwerbers
fingiert
§
.
Auch
Rechtsinstitut
Verjährung
dient
Rechtssicherheit
;
schützt
Schuldner
Ansprüchen
Bestehen
langer
Dauer
Nichtgeltendmachung
zweifelhaft
ungewiss
erscheint
.
Schutzes
bedarf
Ansprüche
Grundbuch
eingetragenen
Recht
Inhalt
Rechts
Grundbuch
ergibt
.
besteht
erhebliche
Wahrscheinlichkeit
Bestehen
Rechts
Grundbuch
eingetragen
ist
auch
Ansprüche
Berechtigten
gewährt
.
gesetzliche
Regel-Ausnahme-Verhältnis
wird
§
Abs.
Satz
durchbrochen
Ansprüche
Grundbuch
eingetragenen
Recht
Rückstände
wiederkehrender
Leistungen
Schadensersatz
gerichtet
sind
.
Regelung
hat
Grund
Befriedigung
Ansprüche
weitere
Ausübung
Rechts
abhängt
Grundbuch
eingetragenen
Rechte
insoweit
genannten
Ansprüche
betrifft
Auskunft
gibt
gesamten
Materialien
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Band
S.
.
mag
Anspruch
Eigentümers
Beseitigung
konkreten
Beeinträchtigung
Eigentums
§
Abs.
Satz
zutreffen
so
Senat
Urteil
23
.
Februar
letztgenannten
Gesichtspunkt
.
hier
geltend
gemachten
Anspruch
Grunddienstbarkeit
ist
jedoch
anders
.
hat
Verwirklichung
eingetragenen
Rechts
selbst
lediglich
Abwehr
bestimmten
Störung
Ziel
.
Versagte
zwischenzeitlich
eingetretener
Verjährung
wäre
Ausübung
Rechts
insgesamt
ausgeschlossen
beschränkt
.
Grundbucheintragung
erwiese
bloße
rechtliche
Leben
gefüllt
werden
könnte
.
entspricht
Zweck
Vorschrift
§
Abs.
Satz
vgl.
aaO
.
Anspruch
Grundbucheintragung
selbst
ergibt
schadet
.
Auch
Herausgabeanspruch
Grundstückseigentümers
§
lässt
Grundbuch
entnehmen
;
gleichwohl
unterliegt
§
Abs.
Satz
Verjährung
siehe
nur
Senat
Urteil
16
.
März
.
Sache
nach
ähnelt
Kläger
geltend
gemachte
Duldungsanspruch
Herausgabeanspruch
.
Hier
dort
geht
Durchsetzung
Grundbuch
eingetragenen
Rechts
Sinn
Rechtsinhaber
zustehende
Rechtsmacht
§
verschaffen
.
Richtigkeit
Ergebnisses
wird
Vorschrift
bestätigt
.
unterliegt
Anspruch
Berechtigten
Grunddienstbarkeit
Beseitigung
Beeinträchtigung
Rechts
Anlage
belasteten
Grundstück
verursacht
wird
Verjährung
auch
dann
Grunddienstbarkeit
Grundbuch
eingetragen
ist
;
Verjährung
Anspruchs
erlischt
Recht
Bestand
Anlage
Widerspruch
steht
.
Regelung
weicht
§
Abs.
Satz
enthaltenen
Grundsatz
Unverjährbarkeit
allerdings
nur
besonderen
Fall
.
hat
Ausnahmecharakter
vgl.
Senat
Urteil
9
.
Januar
5
.
Vorschrift
bedürfte
indes
Anspruch
Berechtigten
Grunddienstbarkeit
verjähren
könnte
.
8
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
Recht
angenommen
unabhängig
Antwort
Frage
unverjährbare
Ansprüche
verwirkt
werden
können
Klageanspruch
verwirkt
ist
.
ist
festgestellt
ersichtlich
Beklagte
Rücksicht
Verhalten
Kläger
Rechtsvorgängerin
eingerichtet
hat
Wegerecht
mehr
geltend
machen
würden
Glauben
vereinbaren
ist
Kläger
doch
noch
Recht
durchsetzen
Gesichtspunkt
Duldung
Ausübung
Wegerechts
gesamten
belasteten
Flurstück
Beklagte
unzumutbar
ist
vgl.
Senat
Urteil
16
.
März
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung