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267 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beklagten
wenden
Nichtzulassung
Revision
Urteil
verurteilt
worden
sind
Grundstück
Kläger
hineinragende
Betonfundamente
entfernen
Aufschüttung
Außenwand
Grundstücksgrenze
stehenden
Garage
Kläger
beseitigen
.
II
.
Beschwerde
ist
gemäß
§
Nr.
unzulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
.
Beschwer
Partei
Beseitigung
Bauwerks
ner
ähnlichen
Anlage
verurteilt
worden
ist
bemisst
Kostenaufwand
Befolgung
Urteils
Ersatzvornahme
entsteht
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Dezember
;
Beschluss
20
.
April
hier
also
Kosten
Beseitigung
Betonfundamente
Aufschüttung
Garagenwand
.
überschreiten
.
Beklagten
haben
Glaubhaftmachung
Beschwer
Kostenvoranschlag
Gartenbaufirma
brutto
eingereicht
.
umfasst
Beseitigung
Fundamente
Aufschüttung
allerdings
auch
Folgearbeiten
Grundstück
Beklagten
insbesondere
Errichtung
Trockenmauer
Wiederherstellung
Oberboden
Bepflanzung
Sichtschutzzaun
.
Kosten
Ermittlung
Beschwer
berücksichtigen
sind
vgl.
Senat
Beschluss
18
.
Dezember
juris
Kosten
Wiederherstellung
überbauten
teilweise
abzureißenden
kann
offen
bleiben
.
berücksichtigungsfähig
sind
jedenfalls
Position
6.2
.
enthaltenen
Kosten
neuen
Sichtschutzzaun
.
ist
erkennbar
glaubhaft
gemacht
vorhandene
Zaun
Fundamenten
so
fest
verbunden
ist
Teil-)Beseitigung
mehr
verwendet
werden
kann
.
Abzug
Position
.
netto
beläuft
Beschwer
Beklagten
.
Position
nur
Lieferung
auch
Montage
Weidensichtschutzelemente
umfasst
also
Kosten
Wiederherstellung
alten
Zauns
ebenfalls
entstünden
führt
anderen
Beurteilung
.
könnte
nur
beachtlich
sein
Montagekosten
%
Position
6.2
.
ausmachten
;
ist
indessen
ersichtlich
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
bemisst
Streitwert
erster
Instanz
§
Abs.
Satz
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
27.01.2010