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1104 lines
9.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Buchst
.
Abs.
;
§
Aufhebung
"
Anordnung
Nr.
"
14
November
erfolgte
staatliche
Treuhand-Verwaltung
Vermögenswerte
Bürgern
Genehmigung
verlassen
hatten
steht
Geltendmachung
zivilrechtlicher
Ansprüche
.
.
14
.
Januar
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Tropf
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
waren
ehelicher
Vermögensgemeinschaft
Grundbuch
Eigentümer
Einfamilienhaus
bebauten
stücks
eingetragen
.
Kläger
verließ
Jahre
Genehmigung
.
notariellem
Vertrag
24
November
verkauften
Klägerin
Vertretung
Eheleute
S.
"
Bereichsleiterin
Rat
Stadt
scil
.
Kläger
Grundstück
.
Antrag
"
Rats
Stadt
"
7
.
Juni
stellte
Urkunde
18
.
Juni
rückwirkend
1
November
Anordnung
Nr.
Behandlung
Vermögens
Personen
10
.
Juni
verlassen
20
.
August
.
S.
Treuhänder
"
Miteigentumsanteil
"
Klägers
Grundstück
.
20
.
Juni
wurden
Eheleute
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
.
Kläger
haben
Eheleute
Übereignung
Grundstücks
später
Grundbuchberichtigung
Räumung
Herausgabe
Anspruch
genommen
.
wurden
Beklagten
erster
Instanz
Prozeßbevollmächtigtem
zweiter
Instanz
Verkehrsanwalt
vertreten
.
hatte
auftragsgemäß
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
beigezogenen
Grundakten
Einsicht
genommen
.
Klage
blieb
erfolglos
.
Oberlandesgericht
ging
Rat
Stadt
Beurkundung
Kaufvertrags
Treuhänder
Vermögen
Klägers
bestellt
war
.
wirklichen
Zeitpunkt
Bestellung
hatte
Beklagte
vorgetragen
.
Kläger
nehmen
Beklagten
schuldhafter
Verletzung
Anwaltsvertrags
Schadensersatz
Anspruch
.
haben
beantragt
Zahlung
DM
Zinsen
bereits
aufgewandte
Kosten
Vorprozesses
Freistellung
Gerichtskosten
Vergütungsanspruch
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
verurteilen
festzustellen
Beklagte
Ersatz
weiteren
Schadens
verpflichtet
ist
entstanden
ist
Vorprozeß
Vortrag
unterlassen
hat
Rat
Stadt
sei
24
November
Treuhänder
"
"
Klägers
bestellt
gewesen
.
Klage
ist
Instanzen
erfolglos
geblieben
.
Hiergegen
richtet
Revision
Kläger
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
stellt
Bezugnahme
Entscheidungsgründe
Urteils
erster
Instanz
Bestallungsurkunde
18
.
Juni
Beklagten
eingesehenen
Akten
befunden
habe
.
ist
Auffassung
Rechtsstreit
Käufern
anderen
Ausgang
genommen
hätte
Beklagte
Zeitpunkt
Urkunden
ausgestellt
wurden
Gericht
vorgetragen
hätte
.
Übereinstimmung
Vorinstanz
verneint
aber
Ursächlichkeit
Unterlassung
entstandenen
Schaden
nunmehrigen
Rechtsprechung
Käufer
erhobenen
Ansprüche
Rechtsweg
Zivilgerichten
verschlossen
sei
.
Kläger
seien
Geltendmachung
Rückübertragungsanspruchs
Veräußerung
Vermögenswertes
staatlichen
Verwalter
Dritte
Abs.
Buchst
.
VermG
verwiesen
gewesen
.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
II
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Buchst
.
VermG
.
Beurkundung
Kaufvertrags
Eheleuten
stand
Grundlage
mehr
Verhängung
Treuhandverwaltung
Vermögenswerte
Klägers
2
.
Anordnung
Nr.
war
§
Anordnung
Regelung
Vermögensfragen
11
November
S.
Wirkung
14
November
Kraft
gesetzt
worden
.
verkennt
Berufungsgericht
zwar
meint
aber
entscheidend
sei
Zeitpunkt
Ausreise
Klägers
staatliche
Verwaltung
Grundlage
Anordnung
Nr.
möglich
Rat
Stadt
tauglicher
Verwalter
gewesen
sei
.
Allein
Möglichkeit
Vermögenswert
Klägers
staatliche
Verwaltung
genommen
werden
konnte
reicht
indessen
Rechtsprechung
Senats
ebenso
BVerwG
Buchholz
§
Nr.
;
Urt
.
29
.
April
.
Tatbestand
§
Abs.
Buchst
.
VermG
könnte
allenfalls
dann
erfüllt
angesehen
werden
Berufungsurteil
erörtert
bereits
7
November
Bezugnahme
Anordnung
Nr.
erfolgte
Bevollmächtigung
S.
Abschluß
Grundstückskaufvertrags
Treuhänderbestellung
ansehen
wollte
.
konnten
Urkunde
18
.
Juni
vorgenommene
Rückdatierung
Treuhänderbestellung
1
November
also
Zeitpunkt
Außerkrafttreten
Anordnung
Nr.
Wirkungen
Verwaltung
mehr
herbeigeführt
werden
.
Sollte
Erklärung
17
.
Mai
Inkrafttreten
Kommunalverfassung
mehr
bestehenden
Rates
neu
entstandenen
Stadt
überhaupt
zuzurechnen
vgl.
Art
.
§
Abs.
so
ging
inhaltlich
Leere
.
vermögensrechtlichen
Wirkungen
Vollmachtserteilung
können
Ergebnis
offen
bleiben
Berufungsgericht
läßt
weiterhin
sichtigt
Restitutionstatbestand
Rechtsprechung
Verwaltungsgerichte
bereits
Veräußerung
Vermögenswertes
erfüllt
ist
.
Veräußerung
führt
Anordnung
Verwaltung
begonnene
Unrecht
vgl.
Senat
vertieft
.
Restitutionstatbestand
setzt
eigenständiges
Handeln
staatlichen
Verwalters
Entzug
Eigentums
Vermögenswert
gerichtet
sein
muß
.
Vermögensunrecht
liegt
Verwalter
Veräußerungsgeschäft
rechtlich
Teilnahme
möglich
war
nur
mitgewirkt
hat
aber
Geschäft
selbst
betreiben
BVerwG
522
;
.
Vortrag
Parteien
Tatsacheninstanzen
ergibt
Anhaltspunkt
Rat
Stadt
Verkauf
betrieben
insbesondere
Sinne
chung
Verwaltungsgerichte
"
Eigentums
Klägers
bemächtigt
"
hätte
.
2
.
übrigen
besteht
Anlaß
Kläger
Berufung
zivilrechtliche
Mängel
Kaufvertrags
Restitutionstatbestandes
Abs.
VermG
versagen
.
Vorrang
Vermögensgesetzes
ist
Rechtsprechung
Senats
sozialverträglichen
Ausgleichs
Rückerstattungsinteresse
Berechtigten
Schutz
redlichen
Erwerbs
gerechtfertigt
Gemeinsamen
Erklärung
15
Juli
Anlage
Einigungsvertrags
angelegt
ist
§
Abs.
VermG
gesetzlichen
Ausdruck
gefunden
hat
.
Sinne
Vorschrift
Vermögenswert
redlich
erworben
hat
genießt
nur
Rückerstattungsanspruch
selbst
auch
Ansprüchen
Berechtigten
Schutz
zurückzuführen
sind
Schädigungshandlung
gehalt
auch
noch
zivilrechtlichen
Mangel
leidet
.
besondere
Schutz
findet
aber
dort
Grenzen
fehlerhafte
Erwerb
auch
System
funktionierenden
Sozialismus
Bestand
gehabt
hätte
.
Fällen
ist
Erwerb
allgemeinen
Verkehrsrisiko
belastet
Erwerb
Unrechtshandlung
zurückführt
teilt
Rechtsverkehr
teilgenommen
hatte
.
Zivilrechtlich
unbeachtlich
bleiben
nur
Mängel
Zusammenhangs
Unrecht
typischer
Weise
hierbei
aufgetreten
sind
Bestand
Erwerbs
gefährdet
hätten
.
zeitliche
Grenze
Umstände
gestützte
Vertrauen
Erwerbers
hat
Senat
allgemein
"
Umbruch
Herbst
"
angesehen
.
Vermögensgesetz
ursprünglichen
Fassung
setzte
18
.
Oktober
Rücktritt
Stichtag
Zeitpunkt
war
redlicher
Erwerb
Grundstücken
Gebäuden
ausgeschlossen
.
kann
Ergänzung
Vorschrift
2
.
Vermögensrechtsänderungsgesetz
14
Juli
.
S.
insbesondere
Einbeziehung
Erwerbs
Grundlage
Verkaufsgesetzes
7
.
März
.
S.
sozialverträglichen
Ausgleich
Abs.
Satz
Buchst
.
VermG
mehr
allgemein
ausgegangen
werden
.
Andererseits
bietet
zeitliche
Öffnung
redlichen
Erwerbs
Anlaß
Geschäftsmängel
Umbruchs
Verhältnisse
Herbst
zwischenzeitlich
allgemeinen
Verkehrsrisiko
zählten
Beachtung
Zivilrecht
auszuschließen
.
würde
verkennen
redliche
Erwerb
erster
Linie
dient
Rückgängigmachung
wirksamer
Unrechtsgeschäfte
Vermögensgesetz
erst
ermöglicht
sozialverträgliche
Grenzen
setzen
.
ist
vielmehr
abzustellen
aufgetretene
Mangel
neuen
tatsächlichen
rechtlichen
Bedingungen
Erwerb
erschüttert
hätte
.
ist
Bestellung
staatlichen
Verwalters
ungenehmigten
Verlassens
Aufhebung
Anordnung
Nr.
Fall
.
Abkehr
Vermögensrepressalie
war
rechtlich
Ausdruck
gesellschaftlichen
Veränderungen
Zuge
Sturzes
Regierung
Öffnung
DDR-Grenzen
9
November
vollzogen
hatten
.
gerichtlichen
Durchsetzung
Mangelfolgen
stand
Rechtswirklichkeit
beherrschendes
Staatsinteresse
Aufrechterhaltung
rechtswidrig
geschaffenen
Vermögenslage
Wege
.
Sicht
liegt
auch
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
zugrunde
Nichtbeteiligung
Westeigentümers
Enteignungsverfahren
vgl.
Senat
Zeit
18
.
Oktober
anders
Zeit
rechtlichen
Erfolg
Enteignung
hindernden
Mangel
ansieht
.
Darstellung
Einzelabschnitte
Umbau
Verfassung
Gesetz
Endzeit
Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts
28
.
April
wird
Bezug
genommen
.
3
.
Restitutionstatbestand
§
Abs.
VermG
unlautere
Machenschaften
hat
Berufungsgericht
Recht
näher
befaßt
.
Kaufvertrag
Eheleuten
ausreisebedingt
insbesondere
zurückzuführen
gewesen
wäre
Klägerin
verlassen
wollte
ist
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
worden
.
ausreisebedingten
Veräußerung
Verkündung
Anordnung
Regelung
Vermögensfragen
Gesetzblatt
23
November
käme
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
Senat
anschließt
Annahme
unlauteren
Machenschaft
nur
noch
-9-
nahmsweise
nämlich
Hinzutreten
besonderer
Umstände
hier
ersichtlich
ist
Betracht
.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
günstig
hinnimmt
ist
zwar
schuldhaften
Verletzung
Anwaltspflichten
Beklagten
auszugehen
.
auftragsgemäß
eingesehenen
Akten
befindliche
Bestallungsurkunde
nachträglich
erstellt
worden
war
hätte
Beklagten
auffallen
müssen
.
Zeitpunkt
Anordnung
Nr.
mehr
Kraft
war
hätte
Beklagten
Anwalt
bekannt
sein
müssen
.
Schwierigere
Rechtsprechung
noch
klärende
Fragen
Überleitung
DDR-Rechts
stehen
insoweit
Raume
.
Schadenspositionen
Befreiungsansprüchen
zugrundeliegen
sind
unstreitig
.
Feststellungsantrag
hat
Schaden
Gegenstand
Klägern
negativen
Ausgang
Restitutionsverfahrens
streitige
Grundstück
entsteht
.
Auch
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Beklagte
hat
aber
Vortrag
Eheleute
prozeß
eigen
gemacht
Urkundstermin
24
November
habe
notariell
beurkundete
Verkaufsvollmacht
Klägers
Klägerin
vorgelegen
sei
Gegenstand
Verhandlung
gemacht
Notarin
vorgelesen
worden
.
Trifft
kommt
Genehmigung
vollmachtlosen
Handelns
S.
Kläger
vertreten
Klägerin
§
Frage
.
Wenzel
Tropf