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621 lines
5.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
15
.
Zivilsenats
28
.
Oktober
insoweit
aufgehoben
Hauptantrag
Feststellung
Gegenstand
hat
.
Umfang
wird
Berufung
Klägerin
Urteil
Einzelrichters
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
März
zurückgewiesen
.
Hilfsanträge
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Jahr
kaufte
Klägerin
Beklagten
DM
jahrzehntelang
Großreparaturbetrieb
Kraftfahrzeuge
genutztes
Grundstück
.
Beklagten
verpflichteten
vermuteten
Altlasten
Erstattung
Pauschalbetrages
DM
Klägerin
beseitigen
Ergebnis
Altlastenfreiheit
garantieren
.
Untersuchung
erhebliche
Verunreinigungen
Mineralölkohlenwasserstoffen
ergeben
hatte
kam
Februar
ergänzenden
notariellen
Abfindungsvereinbarung
Parteien
Sanierungskosten
Beklagten
Bereich
damals
geplanten
Baugrube
Zahlung
Betrages
DM
begrenzten
Beklagten
Entsorgungsforderungen
Klägerin
Ende
Einrede
Verjährung
verzichteten
.
Beklagten
begannen
Herbst
Entsorgung
.
Hinblick
weitere
Untersuchungsergebnisse
behördliche
Stellungnahme
wurde
aber
abgeschlossen
.
Ende
lehnten
Beklagten
Verlängerung
Verjährungsverzichts
;
Einigung
weitere
Vorgehen
kam
.
Dezember
erhobenen
Klage
verlangt
Klägerin
Hilfsanträgen
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Beseitigung
vorhandenen
Altlasten
ehemaligen
Baugrube
entsprechenden
Garantiepflicht
Schadensersatzleistung
Verzug
Erfüllung
Verpflichtung
.
Landgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
aufgehoben
Rechtsstreit
richt
zurückverwiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
erforderliche
Bestimmtheit
Feststellungsklage
verlange
Rechtsverhältnis
Feststellung
begehrt
wird
so
genau
bezeichnet
werde
Gericht
bejaht
verneint
werden
könne
Umfang
Rechtskraft
Entscheidung
Ungewißheit
verbleibe
.
Klägerin
habe
vertragliche
Verpflichtung
Beklagten
eindeutig
bestimmt
Feststellung
Verpflichtung
begehre
gesamten
Grundstück
Ausnahme
Bereichs
Baugrube
Kosten
verseuchten
Boden
Gebäudeteile
entfernen
entsorgen
so
Belastung
stärker
gegeben
sei
.
Lage
Baugrube
Verpflichtung
ausgenommen
sei
werde
Antrag
Klägerin
vorgelegten
Pläne
Skizzen
Bestandteil
Urteils
gemacht
werden
könnten
hinreichend
bestimmt
.
Selbst
dort
angegebenen
Maße
zentimetergenau
sein
sollten
sei
Antrag
hinreichend
bestimmt
auch
etwaigen
Entsorgungsmaßnahmen
technischen
Gründen
zentimetergenau
gearbeitet
werden
könne
.
vorrangige
Leistungsklage
sei
Klägerin
möglich
zumutbar
erst
Durchführung
Entsorgungsmaßnahmen
feststellen
lasse
Umfang
verseuchtes
Material
anfalle
entsorgt
werden
müsse
.
Ausführungen
halten
Revision
nur
Teil
stand
.
II
.
Klage
ist
Hauptantrag
2
.
Hilfsantrag
3
.
zulässig
.
1
.
Klägerin
zuletzt
gestellte
Feststellungsantrag
.
ist
unzulässig
.
Antrag
entbehrt
allerdings
erforderlichen
Bestimmtheit
.
dahinzielende
Rüge
Revision
ist
unbegründet
.
Klageantrag
muß
Rechtsverhältnis
Bestehen
Nichtbestehen
festgestellt
werden
soll
so
genau
bezeichnen
Identität
Umfang
Rechtskraft
begehrten
Feststellungsanspruchs
Ungewißheit
herrschen
kann
.
10
.
Januar
.
genügt
Feststellungsantrag
1
.
Rechtsverhältnis
Bestehen
Klägerin
festgestellt
haben
will
nämlich
Verpflichtung
Beklagten
Grundstück
Altlasten
befreien
ist
hinreichend
genau
bezeichnet
;
bezweifelt
auch
Revision
.
aber
ist
Bestimmtheitserfordernis
§
Abs.
Nr.
Genüge
getan
.
Beseitigungsanspruch
vertraglichen
Vereinbarungen
Umfang
Grenzen
gesetzt
sind
betrifft
Zulässigkeit
Begründetheit
Klage
vgl.
.
22
.
September
VersR
.
Auch
übrigen
Bedenken
Revision
Festlegung
Bereichs
ehemaligen
Baugrube
beantragten
Feststellung
Entsorgungsverpflichtung
ausgenommen
wird
haftigkeit
Manipulierbarkeit
Bauzeichnungen
sind
Ergebnis
berechtigt
.
Revision
hat
jedoch
Erfolg
Klägerin
Umfang
Feststellungsantrags
Gegenstand
Hilfsantrags
gemachte
Leistungsklage
erheben
kann
Grund
Feststellungsinteresse
fehlt
.
Berufungsgericht
Hilfsantrag
unbestimmt
hält
erst
Zuge
konkreten
Entsorgungsmaßnahmen
feststellen
lasse
Umfang
kontaminierter
Boden
entsorgt
werden
müsse
betrifft
Zulässigkeit
Antrags
Art
Durchführung
geschuldeten
Leistung
Belieben
Schuldners
steht
.
Insoweit
unterscheidet
Fall
Entscheidung
.
Zivilsenats
4
.
Juni
zugrundliegenden
.
Dort
waren
Schadstoffe
Erfordernisse
Möglichkeiten
Beseitigung
erst
Laufe
Berufungsverfahrens
festgestellt
worden
.
ging
dort
Schadensersatzanspruch
hier
vertraglicher
Beseitigungsanspruch
Streitgegenstand
bildet
.
Beklagten
Umfang
Antrags
Leistung
allerdings
verpflichtet
sind
ist
Frage
Begründetheit
Anspruchs
.
2
.
Antrag
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Verzögerungsschaden
ersetzen
ist
zulässig
.
Revision
meint
Beklagten
befänden
Verzug
ausdrücklich
Leistungsbereitschaft
erklärt
hätten
Leistung
erbringen
konnten
Klägerin
Zustimmung
Vorlage
geschuldeter
Unterlagen
abhängig
gemacht
habe
hat
Zulässigkeit
allenfalls
Begründetheit
Feststellungsantrags
Bedeutung
.
geltend
gemachte
Anspruch
tatsächlich
verjähren
drohte
ist
Zulässigkeit
ebenfalls
Belang
Beklagten
Verlängerung
Verzichts
Einrede
Verjährung
ausdrücklich
abgelehnt
haben
so
allein
Grunde
Feststellungsinteresse
besteht
.
angefochtene
Urteil
teilweise
Bestand
hat
war
auch
übrigen
Sache
einheitlicher
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Wenzel
Tropf