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1699 lines
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NAMEN
Verkündet
:
4
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
3
;
§
Abs.
Will
Bund
Mauergrundstück
Ausschluß
Berechtigten
Dritten
veräußern
genügt
Dritten
beabsichtigte
Nutzung
öffentlichen
Interesse
liegt
;
Interesses
Bundes
Veräußerung
bedarf
.
Veräußerung
Mauergrundstücks
ist
auch
möglich
öffentliche
Interesse
Dritten
Erwerb
beschränkt
dinglichen
Rechts
Vertrag
gesichert
werden
könnte
.
Vorliegen
öffentlichen
Interesses
Erwerb
Mauergrundstücks
Dritten
ist
gerichtlich
voll
überprüfbar
;
Beurteilungsspielraum
verbleibt
Bund
.
-2d
ablehnenden
Bescheid
Bundes
gerichtete
Klage
genügt
Bestimmtheitserfordernis
§
Abs.
Nr.
Klageschrift
beigefügte
Bescheid
Klagegrund
enthält
.
.
4
.
April
Brandenburgisches
OLG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
April
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
27
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
auch
Streithilfe
verursachten
Kosten
trägt
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Erbeserbe
früheren
Eigentümerin
Ufer
Havel
Gemarkung
gelegenen
Flurstücke
Flur
85/1
85/3
85/5
.
Flurstücke
waren
60er
Jahren
Volkseigentum
überführt
Grenzstreifen
ehemaligen
einbezogen
worden
.
Maueröffnung
wurde
Flurstücke
verlaufende
Asphaltstraße
Kolonnenweg
Vereinbarung
kommunalen
Stellen
damaligen
Grenztruppen
Nutzung
Öffentlichkeit
Gehweg
freigegeben
.
Juni
entschied
Stadtverordnetenversammlung
Streithelferin
Streifen
Kolonnenweg
Seeufer
begrünen
parkähnliche
Anlage
Sitzelementen
auszugestalten
.
Bebauungsplan
dauerhafte
Nutzung
öffentliche
Grünfläche
öffentlichen
Radweg
vorsieht
wurde
Januar
aufgestellt
öffentlich
bekannt
gemacht
.
April
bezog
Streithelferin
Flächen
gleichem
Nutzungszweck
städtebaulichen
Entwicklungsbereich
.
August
beantragte
Kläger
Rückerwerb
Grundstücke
Mauergrundstücksgesetz
.
Beklagte
Streithelferin
einigten
19./22
.
Oktober
Flächen
Beklagten
zuzuordnen
anschließend
Streithelferin
veräußern
.
entsprechender
Zuordnungsbescheid
erging
4
November
Rückerwerb
Kläger
wurde
Bescheid
25
.
August
abgelehnt
.
Kläger
hat
beantragt
Aufhebung
ablehnenden
Bescheids
Berechtigung
Erwerb
Mauergrundstücksgesetz
festzustellen
.
Antrag
ist
Tatsacheninstanzen
erfolglos
geblieben
.
Revision
Beklagte
Streithelferin
entgegentreten
verfolgt
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Klage
zulässig
.
sei
insbesondere
fristgemäß
erhoben
Kläger
Klageschrift
stellenden
Bestimmtheitsanforderungen
Inhalt
zusammen
später
eingereichten
Bescheid
genügt
habe
.
Anspruch
Klägers
Rückerwerb
Flächen
sei
ausgeschlossen
Beklagte
Flurstücke
öffentlichen
Interesse
Streithelferin
veräußern
beabsichtige
.
helferin
geplante
Nutzung
Zwecke
Gemeingebrauchs
Verkehrsfläche
reiche
Begründung
öffentlichen
Interesses
.
sei
auch
verfassungsrechtlich
geboten
Streithelferin
Kläger
ersatzweise
angebotene
Bestellung
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
verweisen
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
Recht
bejaht
Berufungsgericht
Zulässigkeit
Klage
.
1
.
Zivilrechtsweg
ist
§
Abs.
Satz
MauerG
gegeben
.
Klage
vorangehendes
Widerspruchsverfahren
ablehnenden
Bescheid
findet
§
Abs.
Satz
MauerG
.
2
.
Klage
ist
ordnungsgemäß
Frist
§
Abs.
MauerG
erhoben
.
Klage
genügt
Berücksichtigung
Besonderheiten
Rechtsschutzes
ablehnenden
Verwaltungsakt
Anforderungen
grundsätzlich
Streitigkeiten
Mauergrundstücksgesetz
anwendbare
§
Abs.
:
Gesetz
Regelung
offener
Vermögensfragen
Rdn
.
Bestimmtheit
Klagegrundes
stellt
.
Zwar
enthält
4
.
Oktober
eingereichte
Klageschrift
Bezeichnung
Streitteile
nur
Anträge
Aufhebung
Bescheids
25
.
August
Feststellung
Berechtigung
Klägers
Erwerb
umstrittenen
Flächen
.
Mangel
wurde
aber
20
.
Oktober
erfolgte
Vorlage
Bescheides
selbst
behoben
.
braucht
Senat
entscheiden
allgemeinen
Bezugnahme
Urkunden
genügt
Klageschrift
nur
unzureichend
wiedergegebenen
Klagegrund
ersetzen
Bezugnahme
PKH-Gesuch
Ersatz
Ergänzung
Angaben
Klagegrund
:
254
;
Urt
.
20
.
Mai
Nr.
.
Klage
ehemalige
Eigentümer
Berechtigter
Erwerbsanspruch
MauerG
ablehnenden
Bescheid
§
MauerG
durchsetzen
will
entspricht
Rechtsschutzfunktion
Feststellungsklage
Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO
.
Dort
ist
aber
zwingender
Inhalt
Klageschrift
Bezeichnung
Streitteile
nur
Angabe
Gegenstandes
Klagebegehrens
vorgesehen
§
VwGO
.
reicht
Verwaltungsakt
bestimmt
bezeichnet
Abschrift
Klage
beigefügt
wird
Eyermann/Fröhler/Geiger
VwGO
11
.
Aufl
.
Rdn
.
6
;
VwGO
13
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
Kopp/Schenke
VwGO
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
ist
zivilrechtliche
Klage
Mauergesetz
jedenfalls
dann
auszugehen
Verwaltungsakt
Substanz
Streitverhältnisses
wiedergibt
.
ist
hier
Fall
.
Auch
Streitigkeiten
Mauergesetz
bestimmte
Klagefrist
Monaten
Zustellung
Rechtsmittelbelehrung
versehenen
Bescheides
§
Abs.
MauerG
ist
gewahrt
.
gilt
selbst
dann
Zustellungsdatum
ist
unbekannt
Nachteil
Klägers
ausgehen
würde
Zustellung
bereits
Tage
Erlasses
Bescheides
erfolgt
war
.
Komplettierung
Klageschrift
Schriftsatz
20
.
Oktober
wahrte
Falle
25
.
Oktober
endende
Klagefrist
Zustellung
Schriftsatzes
ist
alsbald
Sinne
Abs.
.
erfolgt
.
gerichtliche
Kostenanforderung
Kläger
abwarten
durfte
;
Urt
.
15
.
Januar
VersR
ist
27
.
Oktober
abgesandt
worden
20
November
hat
Kläger
Gerichtskostenvorschuß
gezahlt
.
Auch
Hinblick
27
.
Oktober
Freitag
fiel
31
.
Oktober
gesetzlicher
Feiertag
war
kann
Zahlungseingang
verstrichene
Zeit
noch
Sinne
§
Abs.
.
hinreichend
angesehen
werden
vgl.
.
25
November
ZR
f.
.
3
.
Feststellungsklage
ist
§
Abs.
erforderliche
besondere
Interesse
gegeben
.
Feststellungsklage
ist
zwar
allgemeinen
Raum
Leistungsklage
möglich
ist
Rechtsschutzinteresse
Klägers
wahrt
Senat
.
17
.
Juni
.
Hier
hätte
Kläger
Verfolgung
Ziels
Klage
Abschluß
Kaufvertrags
gegebenenfalls
Abgabe
Erwerb
erforderlichen
Willenserklärung
erheben
können
Rdn
.
;
aaO
§
.
3
;
Raupach/Bezzenberger
Vermögen
ehemaligen
MauerG
Rdn
.
.
Fall
Gegner
hier
öffentliche
Körperschaft
ist
wird
jedoch
möglicher
Leistungsklage
Feststellungsinteresse
bejaht
erwarten
ist
Beklagte
Feststellungsurteil
beugt
.
9
.
Juni
.
.
.
Rechtsfehlerfrei
verneint
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
Erwerb
streitigen
Fläche
Mauergrundstücksgesetz
.
§
Abs.
MauerG
können
ehemalige
Eigentümer
Rechtsnachfolger
früheren
jetzt
bundeseigenen
Grenzgrundstücke
.
Verkehrswertes
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
erwerben
Bund
dringende
eigene
öffentliche
Zwecke
verwenden
öffentlichen
Interesse
Dritte
veräußern
will
.
Voraussetzungen
Erwerbs
liegen
Person
Klägers
Rechtsnachfolger
ehemaligen
Eigentümerin
Beklagten
gegenwärtiger
Eigentümerin
Flächen
.
Erwerbsanspruch
scheitert
jedoch
geplanten
Vereinbarung
19./22
.
Oktober
rechtsverbindlich
festgelegten
Verkauf
Flächen
Streithelferin
.
ist
Dritte
Sinne
§
Abs.
MauerG
juristische
Personen
öffentlichen
Rechts
vgl.
MauerG
Rdn
.
Verkauf
liegt
öffentlichen
Interesse
.
1
.
Auffassung
Revision
ist
Ausschluß
Erwerbsanspruchs
Veräußerung
Dritte
erforderlich
Veräußerungsvorgang
selbst
öffentlichen
Interesse
liegt
.
genügt
Dritten
beabsichtigte
Grundstücksnutzung
Interesse
dient
.
Wortlaut
Gesetzes
läßt
zwar
unmittelbar
entnehmen
bereits
Gesetzeszusammenhang
spricht
-9-
Nutzungszwecke
Erwerbers
abzustellen
.
Abs.
MauerG
stellt
Eigennutzung
Bund
dringenden
öffentlichen
Interesse
erfolgt
öffentliche
Interesse
gerechtfertigten
Veräußerung
gleichwertig
.
öffentlichen
Interesse
gedeckte
Verwendung
Dritten
Erwerb
Berechtigten
entgegenstehen
könnte
wäre
kaum
nachvollziehbar
.
Veräußerungsfall
verlagert
maßgeblichen
Verwendungszweck
Bund
Erwerber
.
Abstellen
Veräußerungsvorgang
also
Interesse
Bundes
Verkauf
würde
Gefahr
begründen
Vorschrift
leer
liefe
.
Je
Betrachtungsweise
fehlte
dann
nämlich
öffentliche
Interesse
Falle
läge
immer
.
Bund
hat
Erlöse
Veräußerungen
§
Abs.
MauerG
eingerichteten
Fonds
Förderung
wirtschaftlicher
sozialer
kultureller
Zwecke
Beitrittsgebiet
zuzuführen
;
ist
Abs.
MauerG
Kontrolle
Haushaltsausschusses
Bundestags
unterstellt
Mittel
dürfen
Erfüllung
rechtlicher
Verpflichtungen
eingesetzt
werden
.
Sieht
Teil
Literatur
Vorbem
.
Mauergesetz
Rdn
.
;
bereits
Existenz
Fonds
also
Entlastung
Bundeshaushalts
vorgeschriebene
Verwendung
Fondsmittel
öffentlichen
Zweck
erreicht
käme
regelmäßig
Erwerb
Berechtigten
andernfalls
käme
Regel
Erwerb
.
Gesetzesmaterialien
bestätigen
Sicht
.
Beschlußempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Deutschen
Bundestages
führen
Begründung
Gesetzentwurfs
Bundesrates
.
allgemeinen
Teil
:
"
Bund
müsse
Möglichkeit
behalten
Grundstücke
öffentlichen
Zwecken
selbst
nutzen
besondere
Einklang
geltenden
Regelungen
Vorrang
Investitionen
Dritte
veräußern
"
BT-Drucks
.
S.
.
§
Gesetzentwurfs
wird
ergänzend
erläutert
Veräußerung
öffentlichen
Interesse
Dritte
liege
dann
"
Veräußerung
investiven
Gründen
Rahmen
Flächenerwerbs
§
Ausgleichsleistungsgesetz
erfolgt
BT-Drucks
.
S.
.
Abschnitt
Vorläufigen
Richtlinien
Bundesministeriums
Finanzen
Verkauf
Grenzgrundstücken
Zwecke
Errichtung
Ausbaus
Sperranlagen
Volkseigentum
überführt
wurden
31
.
Juli
.
14
.
August
S.
kommt
"
Veräußerung
öffentlichen
Interesse
Dritte
"
dann
Betracht
"
übergeordneten
Gründen
Durchführung
investiven
Vorhabens
geboten
erscheint
.
"
weist
§
Abs.
genannten
besonderen
Investitionszwecke
Verwendung
Grundstücke
abstellen
.
2
.
Nutzung
Grundstücke
Radwege
Grünfläche
Ausbau
parkähnlichen
Uferlandschaft
begründen
öffentliches
Interesse
Sinne
§
Abs.
MauerG.
Gesetzesmaterialien
vorstehend
ergibt
stellen
besonderen
Investitionen
§
Abs.
u.a.
Sicherung
Schaffung
Arbeitsplätzen
Schaffung
neuen
Wohnraums
Schaffung
erforderlicher
Infrastrukturmaßnahmen
Schwerpunkt
öffentlichen
Interesses
vgl.
auch
aaO
.
;
MauerG
Rdn
.
.
öffentliche
Interesse
ist
aber
erschöpft
.
erlaubt
Berücksichtigung
weiterer
öffentlicher
Zwecke
aaO
§
.
;
aaO
.
;
Blumenwitz
f.
;
.
Veräußerung
nen
auch
Aufgaben
Kommunalverwaltung
bundeseigener
Körperschaften
verfolgt
werden
.
erfaßt
Begriff
öffentlichen
Interesses
auch
rechtlich
geschützte
Belange
Wohl
Allgemeinheit
befördern
MauerG
Rdn
.
.
kann
mithin
dahinstehen
geplante
Nutzung
streitigen
Grundstücke
Investitionszwecken
erforderliche
Infrastrukturmaßnahme
Sinne
§
Abs.
angesehen
werden
könnte
.
Jedenfalls
dient
öffentlichen
Zwecken
Naherholung
Abs.
Nr.
BauGB
Verkehrs
§
Abs.
Nr.
BauGB
Erfüllung
städtebaulichen
Planung
aufgestellten
Bebauungsplan
Entwicklungssatzung
§
Abs.
Nr.
BauGB
.
weitere
Förderung
Infrastruktur
insbesondere
Fremdenverkehrs
Abs.
Nr.
BauGB
bewirkt
ebenfalls
geplante
Anschluß
öffentlichen
Radfernweg
"
"
.
3
.
Ausschluß
Anspruchs
Berechtigten
Flächenerwerb
öffentliche
Interesse
verstößt
Art
.
GG
nachfolgend
.
Umstand
anders
Eigennutzung
Bund
Interesse
dringliches
sein
muß
ist
Gesichtspunkt
Art
.
Abs.
GG
unbedenklich
.
Eigentümern
Grenzgrundstücke
war
Enteignung
ehemaligen
Rechtsposition
verblieben
Beitritt
Schutzbereich
Art
.
GG
hätte
einrücken
können
.
Enteignungen
durchgeführt
worden
waren
gelten
Gemeinwohlanforderungen
Art
.
Abs.
GG
;
Geltungsbereich
Grundgesetzes
erstreckte
Gebiet
ist
auch
Beitritt
rückwirkend
ausgedehnt
worden
BVerfG
;
98
;
.
25
.
Februar
.
Gesetzgeber
war
Entscheidung
frei
Voraussetzungen
Rückgewähr
Eigentums
vornehmen
wollte
.
ist
beanstanden
Vorliegen
öffentlicher
Interessen
gleich
Intensität
Ausschlußtatbestand
vorgesehen
hat
.
Interesse
Berechtigten
hat
Ausschluß
Rückerwerbs
Rechnung
getragen
Auskehrung
.
Verkehrswertes
angeordnet
hat
§
Abs.
MauerG
.
So
gesehen
werden
wirtschaftlich
schlechter
gestellt
Ankauf
§
Abs.
MauerG
Entgelt
Höhe
.
Verkehrswertes
erfolgt
.
sind
DDR-Verhältnissen
erheblich
gestiegenen
Verkehrswert
auch
weiteren
unbeträchtlichen
Vergünstigungen
Mauergrundstücksgesetzes
berücksichtigen
Kittke
466
;
;
vgl.
auch
.
Gegensatz
Regelung
Vermögensgesetzes
müssen
Berechtigten
Mauergrundstücksgesetz
Gegenleistungen
Eigentumsverlust
B.
Kaufpreis
Entschädigung
erhaltene
Lastenausgleichsleistungen
zurückzahlen
auszukehrenden
Betrag
anrechnen
lassen
.
kommen
Stundungsmöglichkeit
zahlenden
Kaufpreises
§
Abs.
MauerG
Befreiung
Grunderwerbsteuer
weitere
einkommensteuerliche
Vorteile
§
Abs.
MauerG
.
Differenzierung
dringenden
eigenen
öffentlichen
Zwecken
Bundes
Veräußerung
schlichten
öffentlichen
Interesse
Dritte
geht
Beschlußempfehlung
Vermittlungsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
ist
gerechtfertigt
Bund
eigener
Verwendung
Grundstücke
Zahlungen
Fonds
leisten
muß
zweiten
Fall
Veräußerungserlös
Fonds
zugute
kommt
.
Dringlichkeitserfordernis
soll
gewährleisten
Bund
nur
dann
Grundstücke
behalten
Unrechtscharakters
Mauer
Todesstreifen
betroffenen
Flächen
bereichern
kann
öffentliche
Interesse
zwingend
ist
.
Hauptanliegen
Mauergrundstücksgesetzes
lag
Vermeidung
Bereicherung
Staates
Unrechtsgut
Gesetzentwurf
Bundesrates
.
S.
.
4
.
Auffassung
Revision
ist
Streithelferin
gehalten
Bestellung
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
Abschluß
langfristigen
Nutzungsvertrages
begnügen
.
sieht
Mauergrundstücksgesetz
.
§
Abs.
Gesichtspunkt
Verhältnismäßigkeit
getroffene
Entscheidung
bestimmten
Voraussetzungen
Erwerbs
Grundstücks
öffentlichen
Nutzer
Bestellung
Dienstbarkeit
zuzulassen
ist
Bereich
Mauergrundstücksgesetzes
übertragbar
.
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
erfaßt
Privatgrundstücke
Überführung
Volkseigentum
sonstige
Rechtsgrundlage
öffentliche
Zwecke
Anspruch
genommen
worden
waren
.
Hier
war
Gestaltungsermessen
Gesetzgebers
privaten
Eigentums
begrenzt
.
Auch
Abwägung
Erwerbsinteresses
Berechtigten
öffentliche
Interesse
anderweiten
Verwendung
Grundstücks
insbesondere
Rechtsgedanke
Mindesteingriffs
führt
Kläger
gewünschten
Beschränkung
Erwerbsrechts
.
Abwägung
findet
§
MauerG
.
Ist
öffentliche
Interesse
bejahen
verdrängt
Erwerbsanspruch
Berechtigten
insgesamt
.
Entzug
vermögensrechtlichen
Position
Berechtigten
§
MauerG
zunächst
erwächst
erfordert
allerdings
nur
Begründung
öffentlichen
Interesses
vorgebrachten
Tatsachen
auch
Abwägungen
ablehnenden
Bescheid
§
MauerG
zugrunde
liegen
gerichtlichen
Überprüfung
unterliegen
;
gar
Ermessensspielraum
verbleibt
Bund
.
Berechtigten
nachträglichem
Wegfall
öffentlichen
Interesses
Anspruch
Rückerwerb
Rechtsgedanken
§
BauGB
erwachsen
könnte
wirtschaftlich
Erwerb
lediglich
beschränkt
dinglichen
Rechts
öffentliche
Hand
nahe
käme
ablehnend
verschiedene
Fälle
Eigentumsentzugs
Stellen
.
23
.
Februar
;
16
.
Oktober
ZR
braucht
Senat
hier
entscheiden
.
öffentliche
Interesse
ernstliches
ist
lediglich
fiskalische
Zwecke
verdeckt
sind
Anhaltspunkte
hervorgetreten
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Wenzel
Tropf
Gaier