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1822 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Wird
Nutzung
Sondereigentums
rechtswidrige
Einwirkungen
beeinträchtigt
Sondereigentum
anderen
Wohnungseigentümers
stehenden
Räumen
ausgehen
kann
betroffenen
Wohnungseigentümer
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
zustehen
;
gilt
auch
Verhältnis
Mietern
Räume
.
Urteil
25
.
Oktober
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
betrieb
dritten
Obergeschoss
Gebäudes
sog.
ambulantes
Operationszentrum
.
liegenden
Stockwerk
befand
Arztpraxis
Dr.
Folgenden
Versicherungsnehmer
Inhaltsversicherer
Klägerin
ist
.
Grundstück
ist
Wohnungseigentumsgesetz
geteilt
.
Beklagten
auch
Versicherungsnehmer
waren
genutzten
Räume
jeweils
mietweise
überlassen
worden
Beklagten
direkt
Wohnungseigentümer
Versicherungsnehmer
Zwischenvermieter
Räume
seinerseits
Wohnungseigentümer
angemietet
hatte
.
Nacht
7
.
8
.
Juni
löste
Sterilisationsraum
Beklagten
Schlauchverbindung
Wasseraustritt
Schäden
auch
Praxisräumen
Versicherungsnehmers
kam
.
glich
Klägerin
Höhe
165.889,76
.
Gestützt
§
verlangt
Beklagten
übergegangenem
Recht
genannten
Betrag
Zinsen
vorgerichtliche
Anwaltskosten
.
Landgericht
hat
Klage
Grunde
nach
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
erreichen
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
lässt
Beklagte
Verschulden
Schadensereignis
trifft
.
komme
Landgericht
Klage
Recht
Grunde
gemäß
§
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
entsprechender
Anwendung
stattgegeben
habe
.
zuletzt
genannten
Vorschrift
folgende
Ausgleichsanspruch
stehe
nur
Eigentümer
Grundstücks
auch
Besitzer
Abwehranspruch
tatsächlichen
Gründen
habe
geltend
machen
können
.
Schuldner
Ausgleichsanspruchs
könne
ebenfalls
Besitzer
sein
Mieter
Pächter
verantwortlich
gefahrenträchtigen
stand
sei
.
sei
hier
gebotenen
wertenden
Betrachtung
bejahen
.
Auch
lägen
Voraussetzungen
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
.
bestehe
strukturelle
Übereinstimmung
Norm
erfassten
Sachverhalts
Konstellationen
schadensträchtige
Ereignis
hier
Gemeinschaftseigentum
Sondereigentum
ausgehe
andere
Sondereigentumseinheit
betroffen
sei
.
Auch
Verhältnis
Sondereigentümern
bestünden
Besitzschutzansprüche
Geltendmachung
betroffene
Sondereigentümer
tatsächlichen
Gründen
gehindert
sein
könne
.
Sondereigentümer
befinde
dann
vergleichbaren
Situation
Grundstückseigentümer
Einwirkungen
Nachbargrundstück
verhindern
könne
.
Auch
Schutzbedürftigkeit
sei
anders
beurteilen
Fällen
Eigentümer
benachbarter
Grundstücke
gegenüberstünden
.
Schließlich
sei
Anspruch
verjährt
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
folgt
allerdings
schon
Berufungsgericht
offen
lässt
Beklagte
Verschulden
Wasseraustritt
trifft
.
Zwar
scheidet
Heranziehung
subsidiären
nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
geschlossene
Regelung
besteht
Senat
Urteil
19
.
September
.
ist
jedoch
allgemeinen
deliktsrechtlichen
Bestimmungen
§
§
.
Fall
so
bereits
Senat
Urteil
15
Juli
.
f.
landesrechtliche
Nachbarvorschriften
anknüpfende
deliktsrechtliche
Haftung
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
21
.
Mai
.
.
2
.
Auch
nimmt
Berufungsgericht
Recht
Klägerin
übergegangenem
Recht
Anspruch
§
Abs.
Satz
Grunde
nach
zusteht
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
gegeben
Grundstück
Rahmen
privatwirtschaftlichen
Benutzung
Einwirkungen
anderes
Grundstück
ausgehen
zumutbare
Maß
entschädigungslos
hinzunehmenden
Beeinträchtigung
überschreiten
betroffene
Eigentümer
besonderen
Gründen
gehindert
war
Einwirkungen
§
Abs.
rechtzeitig
unterbinden
Senat
Urteil
11
.
Juni
f.
;
Urteil
21
.
März
.
Berufungsgericht
Recht
annimmt
ist
Anspruch
Wortlaut
Abs.
Satz
Folgen
Zuführung
unwägbarer
Stoffe
beschränkt
erfasst
auch
hier
geht
Störung
sogenannte
Grobimmissionen
etwa
Wasser
Senat
Urteil
12
.
Dezember
190
;
Urteil
21
.
Mai
.
.
Ebenfalls
zutreffend
legt
Berufungsgericht
zugrunde
Anspruch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
auch
berechtigten
Besitzer
zustehen
kann
Abwehranspruch
§
Abs.
tatsächlichen
Gründen
geltend
gemacht
werden
konnte
Senat
Urteil
23
.
Februar
;
Urteil
10
November
220
;
weils
.
ist
gerechtfertigt
berechtigte
Besitzer
Rechtsstellung
unmittelbar
etwa
Fällen
gestatteter
Zwischenvermietung
mittelbar
Eigentümer
ableitet
gebotenen
wertenden
Betrachtung
Grundstückseigentümern
bestehende
nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis
einrückt
insbesondere
§
Generalnorm
zivilrechtlichen
Nachbarschutzes
PWW/Lemke
8
.
Aufl
.
.
widerstreitenden
gleichrangigen
Eigentümerinteressen
Ausgleich
bringen
soll
vgl.
Senat
Urteil
21
.
Oktober
346
;
Urteil
12
.
Dezember
.
Schließlich
kann
auch
Benutzer
Grundstücks
Emissionen
ausgehen
Ausgleich
verpflichtet
sein
Nutzungsart
bestimmt
.
Eigentumsverhältnisse
sind
insoweit
Bereich
unmittelbaren
Anwendung
§
Abs.
Satz
noch
Bereich
entsprechenden
Anwendung
Vorschrift
entscheidend
vgl.
Senat
Urteil
1
.
April
.
.
vorliegend
Versicherungsnehmer
Klägerin
noch
Beklagte
Grundstückseigentümer
sind
steht
nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch
ebenfalls
vornherein
entgegen
vgl.
auch
Senat
Urteil
12
.
Dezember
aaO
.
§
Abs.
Satz
analog
anzuwenden
ist
Sondereigentum
Einwirkungen
beeinträchtigt
wird
anderen
Sondereigentum
ausgehen
wird
einheitlich
beurteilt
.
herrschende
Meinung
Voraussetzungen
bejaht
;
;
Bamberger/Roth/Fritzsche
3
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-BGB/Säcker
6
.
Aufl
.
.
1
;
3
.
Aufl
.
.
283a
;
PWW/Lemke
aaO
§
.
10
;
Timme/Dötsch
.
;
Wenzel
;
wohl
auch
f.
;
3
.
Aufl
.
.
8
;
Spielbauer/
Then
2
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Roth
§
.
;
;
entsprechende
Anwendung
jedenfalls
dann
Sondereigentumseinheiten
verschiedenen
Gebäuden
befinden
;
Analogie
Betracht
ziehend
OLG
211
;
Hogenschurz
Jennißen
3
.
Aufl
.
.
;
12
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Dötsch
f.
;
.
wenden
Vertreter
Gegenauffassung
Rücksicht
Gemeinschaftsverhältnis
Wohnungseigentümer
resultierenden
speziellen
Schutz
könne
Bestehen
planwidrigen
Gesetzeslücke
angenommen
werden
;
;
wohl
auch
Briesemeister
325
;
vgl.
auch
[
Ablehnung
Schadensersatzansprüchen
Verschuldens
Erörterung
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
;
Analogie
jedenfalls
obligatorischer
Nutzungsberechtigter
Sondereigentum
ablehnend
;
kritisch
.
.
Verneint
hat
Senat
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
Verhältnis
Mietern
Beeinträchtigungen
Mietwohnung
ungeteilten
Grundstückseigentums
andere
Mietwohnung
einwirken
Urteil
12
.
Dezember
Verhältnis
sondernutzungsberechtigten
Bruchteilseigentümern
Senat
Versäumnisurteil
10
.
Februar
Verhältnis
Wohnungseigentümern
Nutzung
Sondereigentums
Mangel
beeinträchtigt
wird
Urteil
21
.
Mai
.
.
Bejaht
hat
jedoch
entsprechende
Anwendbarkeit
nachbarrechtlicher
Vorschriften
Streitigkeiten
Bepflanzung
benachbarter
Gartenteile
Sondernutzungsrechte
verschiedener
Wohnungseigentümer
bestanden
Urteil
28
.
September
20
f.
.
9
;
vgl.
auch
Beschluss
4
.
März
.
Fall
Wohnungseigentümer
Teilungserklärung
möglichst
so
stellen
sind
Realteilung
stünden
.
Ausdrücklich
offen
gelassen
hat
Ausgleichsanspruch
Wohnungseigentümern
besteht
Sondereigentum
beeinträchtigt
wird
Einwirkungen
anderen
Sondereigentum
ausgehen
Urteil
21
.
Mai
.
.
Senat
entscheidet
Streitfrage
nunmehr
Sinne
herrschenden
Auffassung
.
§
Abs.
Satz
setzt
unmittelbaren
Anwendungsbereich
Störung
anderen
Grundstück
herrührt
Senat
Urteil
12
.
Dezember
also
grenzüberschreitenden
Eingriff
außen
handelt
Senat
Versäumnisurteil
10
.
Februar
.
;
PWW/Lemke
aaO
§
.
.
Hintergrund
ist
Rechtsprechung
anerkannt
Norm
nur
struktureller
Vergleichbarkeit
anders
befriedigender
Schutzbedürftigkeit
analogiefähig
ist
Senat
Urteil
12
.
Dezember
;
Urteil
21
.
Mai
.
.
Revision
stellt
Berufungsgericht
zutreffend
nur
Verhältnis
Sondereigentümer
Mieter
Frage
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch
bejahen
ist
Ausgleich
-9-
gleichrangiger
Eigentümerbefugnisse
geht
berechtigte
Besitzer
lediglich
partizipieren
oben
II.2.b
.
Voraussetzungen
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
liegen
.
Anders
Beeinträchtigungen
Sondereigentums
Gemeinschaftseigentum
Wohnungseigentümer
ausgehen
geht
Sondereigentum
herrührenden
Beeinträchtigungen
Beeinträchtigung
außen
;
insoweit
stehen
strukturell
gleichgerichteten
Interessen
.
Blick
Sondereigentum
verwirklicht
Maße
grundstücksgleichen
Recht
Wohnungseigentums
echtes
Eigentum
Sinne
§
Satz
vgl.
nur
Senat
Beschluss
19
.
Dezember
;
Urteil
1
.
Oktober
handelt
.
Insoweit
besteht
Bruchteilseigentum
ideellen
Anteilen
sämtlicher
Wohnungseigentümer
Alleineigentum
bestimmten
dinglichgegenständlich
abgegrenzten
Gebäudeteilen
vgl.
Senat
Beschluss
17
.
Januar
Wohnungseigentümer
grundsätzlich
Belieben
verfahren
Einwirkungen
ausschließen
kann
§
Abs.
.
erhellt
Sondereigentum
auch
Wahrnehmung
Rechtsverkehrs
Art
fungiert
zutreffend
Dötsch
.
Anders
Beeinträchtigungen
Gemeinschaftseigentum
ausgehen
besteht
formal
teleologisch
Identität
Grundstückseigentum
Störung
ausgeht
beeinträchtigten
Grundstückseigentum
Folge
Miteigentümer
gleichzeitig
Störerseite
auch
Seiten
beeinträchtigten
Eigentums
befinden
.
Vielmehr
stehen
Sondereigentümer
ebenso
gegensätzlichen
Interessen
gegenüber
Grundstückseigentümer
idealtypischen
unmittelbar
§
Abs.
Satz
erfassten
Fällen
.
Auch
Aspekt
Schutzbedürftigkeit
spricht
Annahme
planwidrigen
Regelungslücke
.
Grundlage
Anspruches
§
Abs.
Satz
ist
billiger
Ausgleich
gegenläufigen
Interessen
Nutzung
benachbarter
Grundstücke
Grundlage
gegenseitigen
Rücksichtnahme
verpflichtenden
nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses
Senat
Urteil
21
.
Mai
.
.
Sondereigentümern
besteht
zuletzt
Vorschriften
§
Nr.
§
Abs.
belegen
gesetzliches
Schuldverhältnis
vgl.
auch
Senat
Urteil
21
.
Mai
.
.
folgende
Gebot
Rücksichtnahme
anderen
Sondereigentümer
ist
Verpflichtungen
Grundstückseigentümern
Nachbarverhältnis
auferlegt
sind
durchaus
vergleichbar
.
Zwar
haben
Wohnungseigentümer
Möglichkeit
Gebrauchsregelungen
Schutz
Schäden
vereinbaren
§
Abs.
Mindeststandards
beschließen
.
Überlegung
wird
aber
bereits
deutlich
relativiert
einzelne
Wohnungseigentümer
Vereinbarungen
Mitwirkung
sämtlicher
Beschlussfassung
Mehrheit
Miteigentümer
angewiesen
ist
Frage
nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruches
Regel
nur
Fällen
stellt
tatsächlichen
Gründen
etwa
Unkenntnis
latenten
Gefahr
Bedrohungslage
gerade
rechtzeitig
abgewendet
werden
konnte
Dötsch
.
Rede
stehenden
entsprechenden
Anwendung
Abs.
Satz
Verschuldenshaftung
§
Betracht
kommt
ist
Frage
Gesetzesanalogie
Bedeutung
s.
oben
.
;
vgl.
auch
;
Wenzel
.
Umstand
Wohnungseigentümern
bestehende
gesetzliche
Schuldverhältnis
geschädigten
Sondereigentümer
Schadensersatzansprüchen
anderen
Sondereigentümer
Darlegungsund
Beweislast
besser
stellt
§
Abs.
Satz
Grundstückseigentümer
§
.
regelmäßig
Sonderverbindung
existiert
ist
Gewicht
andere
Beurteilung
gerechtfertigt
wäre
.
Anders
wäre
allerdings
entscheiden
Wohnungseigentumsgesetz
Blick
Verhältnis
Sondereigentümer
abschließende
Sonderregelung
enthielte
.
ist
jedoch
schon
Fall
vernünftigen
Zweifel
unterliegt
Wohnungseigentümer
Sondereigentum
anderen
Sondereigentümer
Bestehen
Notstandslage
beeinträchtigt
wird
Aufopferungsanspruch
Satz
zusteht
.
zumindest
grundsätzlich
auch
nachbarrechtliche
Regelungen
zurückgegriffen
werden
kann
hat
Senat
bereits
Verhältnis
sondernutzungsberechtigter
Wohnungseigentümer
entschieden
Urteil
28
.
September
20
.
9
;
vgl.
auch
Beschluss
4
.
März
.
;
Verhältnis
Sondereigentümer
untereinander
kann
gelten
.
anders
Beeinträchtigungen
Gemeinschaftseigentum
ausgehen
besteht
auch
Konflikt
Sonderregelung
§
Nr.
.
Sachbereich
ist
nur
betroffen
Sondereigentum
Interesse
Gemeinschaftseigentums
eingewirkt
wird
Mängel
Gemeinschaftseigentum
ausgehen
Beeinträchtigungen
Sondereigentum
anderen
Miteigentümers
herrühren
vgl.
auch
.
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
Verhältnis
Sondereigentümern
untereinander
steht
schließlich
Senat
Blick
Grundbuch
eingetragene
Sondernutzungsrechte
Bruchteilseigentümern
§
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
verneint
hat
Senat
Versäumnisurteil
10
.
Februar
.
Rechte
nur
ideelle
Bruchteilseigentum
ausgestalten
fehlt
Gegensatz
Sondereigentum
zu
Grundbuch
eingetragenen
Sondernutzungsrechten
Wohnungseigentumsgesetz
Senat
Urteil
28
.
September
20
f.
.
erforderlichen
Eingriff
außen
.
ist
Gleichstellung
verdinglichten
Sondernutzungsrechten
Wohnungseigentümern
Sondereigentum
gerechtfertigt
derartige
Rechte
Sondereigentum
Inhaltsbestimmung
zugeordnet
sind
vgl.
Senat
Beschluss
24
November
148
;
Beschluss
3
Juli
.
rechtliche
Einordnung
auch
Bezug
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
jedenfalls
dann
teilen
Recht
Alleinnutzung
einräumen
.
Rechtsfehler
verneint
Berufungsgericht
Eingreifen
Beklagten
erhobenen
Verjährungseinrede
.
diesbezüglichen
Erwägungen
werden
Revision
Zweifel
gezogen
.
3
.
Gleiches
gilt
rechtlichen
Gesichtspunkt
Verzuges
Grunde
zuerkannten
Anwaltskosten
.
4
.
angefochtene
Entscheidung
kann
aber
Bestand
haben
Landgericht
Schäden
Grunde
nach
ersatzfähig
angesehen
Berufungsgericht
Erwägung
auch
pauschal
gebilligt
hat
.
ergibt
Auffassung
Revision
jedoch
schon
§
Abs.
Satz
Schadensersatz
lediglich
Grundsätzen
Enteignungsentschädigung
bestimmender
Ausgleich
verlangt
werden
kann
Senat
Urteil
1
.
Februar
.
.
nur
unzumutbare
Teil
Beeinträchtigung
auszugleichen
ist
Senat
Urteil
19
.
September
.
.
;
PWW/Lemke
aaO
§
.
.
V.m
.
.
f.
.
selbst
Vorinstanzen
Formulierung
Entscheidungsgründen
Schäden
rechtstechnisch
verstanden
haben
sollten
bliebe
Rüge
Ergebnis
jedenfalls
Erfolg
versagt
schadensersatzrechtlichen
Bezug
enthaltende
Tenor
Lichte
nunmehr
ergehenden
Revisionsurteils
auszulegen
wäre
.
Berufungsurteil
ist
aber
aufzuheben
bisher
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Erlass
Grundurteils
§
Abs.
rechtfertigen
.
kann
offen
bleiben
Revisionsrüge
Vorinstanzen
verkannt
hätten
geltend
gemachten
Positionen
entschädigungsrechtlichen
Grundsätzen
zumindest
teilweise
ausgleichspflichtig
seien
verständiger
Würdigung
auch
Verfahrensrüge
§
erblicken
ist
.
entspricht
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Voraussetzungen
Erlass
Grundurteils
Hinblick
innerprozessuale
Bindungswirkung
auch
Revisionsverfahren
Amts
prüfen
sind
vgl.
nur
Urteil
16
.
Januar
NJW-RR
.
Grundurteil
darf
nur
ergehen
Anspruch
Grund
Höhe
streitig
ist
grundsätzlich
Fragen
Grund
Anspruchs
gehören
erledigt
sind
zumindest
wahrscheinlich
ist
Anspruch
Höhe
besteht
Urteil
16
.
Januar
aaO
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
12
November
.
;
Versäumnisurteil
14
.
März
.
Voraussetzungen
sind
hier
schon
erfüllt
Senat
Hinblick
Bindungswirkung
Grundurteils
überprüfen
kann
tatsächlich
Positionen
Grunde
ausgleichspflichtig
sind
.
Tatsächliche
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Mangels
Darstellung
geltend
gemachten
Positionen
bleibt
auch
Frage
Erlass
Grundurteils
erforderliche
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
besteht
Schwebe
.
5
.
Kann
Berufungsurteil
ausreichender
Feststellungen
Bestand
haben
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
.
Blick
erneuten
Erlass
Grundurteils
wird
allerdings
Ermessensausübung
§
Abs.
ggf.
berücksichtigen
sein
Rechtsfrage
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
nunmehr
geklärt
ist
.
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
7/12