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1475 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Hinweis
:
ist
Einspruch
eingelegt
worden
Hinweis
:
Einspruch
wurde
zurückgenommen
.
§
§
Abs.
§
Eigentümer
kann
bösgläubigen
Herausgabe
verklagten
Untermieter
lediglich
Teil
Hauptmieter
überlassenen
Hauses
Besitz
hat(te
nur
Teil
entfallenden
Nutzungen
herausverlangen
.
Nimmt
Eigentümer
mittelbaren
auch
unmittelbaren
Besitzer
Herausgabe
Nutzungen
Anspruch
finden
Vorschriften
Gesamtschuld
entsprechende
Anwendung
Fortführung
Senat
Urteil
6
November
.
Versäumnisurteil
14
.
März
AG
Königswinter
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
25
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vermietete
Beklagten
Haus
.
wurde
Folgezeit
jedenfalls
teilweise
Beklagten
genutzt
.
Mietvertrag
kündigte
Klägerin
außerordentlich
30
.
Juni
.
Beklagten
wurden
Folge
rechtskräftig
Räumung
Mietsache
verurteilt
;
erfolgte
6
November
Wege
Zwangsvollstreckung
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
Ersatz
gezogener
Nutzungen
Anspruch
;
Beklagten
hat
Zahlung
Nutzungsentschädigung
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
ergangenen
Vollstreckungsbescheid
Brutto-Monatsmiete
Ersatz
gezogene
Nutzungen
Juli
aufrechterhalten
Beklagten
Gesamtschuldner
ebenfalls
Zahlung
Betrages
Klägerin
verurteilt
.
Ferner
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
verurteilt
weitere
August
Oktober
Räumung
Herausgabe
Mietsache
jeweils
monatlich
Voraus
zahlen
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Vollstreckungsbescheid
dahingehend
aufrechterhalten
Zahlung
anteilige
Nutzungen
Juli
Zinsen
verpflichtet
ist
Verurteilung
Übrigen
Abweisung
weitergehenden
Klage
anteilige
Nutzungen
August
6
November
Zinsen
reduziert
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
will
Klägerin
vollständige
Aufrechterhaltung
Vollstreckungsbescheides
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
weiterer
Zinsen
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
§
Abs.
Satz
Beklagte
lediglich
Zahlungsanspruch
Höhe
.
Herauszugeben
seien
nur
Nutzungen
Beklagte
tatsächlich
gezogen
habe
.
Vortrag
habe
nur
Zimmer
Dachgeschoss
Gemeinschaftsküche
genutzt
.
Habe
anderen
Räumen
Besitz
gehabt
könne
insoweit
auch
Nutzungen
gezogen
haben
.
ggfs.
Nutzungen
Klägerin
gesamten
Anwesen
verhindert
habe
sei
geltend
gemachten
Anspruch
Herausgabe
Nutzungen
maßgeblich
lediglich
Schadensersatzanspruch
verspäteter
Herausgabe
Sache
.
Rechtsprechung
anders
gesehen
werde
handele
systemwidrige
Ausweitung
Rechtsfolge
§
.
Vortrag
Klägerin
alleinigen
Nutzung
Mietsache
Beklagte
sei
offenkundig
Blaue
erfolgt
auch
unsubstantiiert
.
Beweiserhebung
sei
veranlasst
gewesen
.
Klägerin
Vortrag
mündlichen
Verhandlung
konkretisiert
habe
sei
§
Abs.
verspätet
berücksichtigen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revision
Klägerin
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
jedoch
Säumnis
Beklagten
Sachprüfung
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
.
1
.
Zutreffend
legt
Berufungsgericht
allerdings
zugrunde
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
Herausgabe
Nutzungen
Vorschriften
Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
bestimmt
.
gefestigter
Rechtsprechung
finden
Vorschriften
§
§
.
Besitzer
ursprüngliches
Besitzrecht
entfallen
ist
auch
Wegfalls
Hauptmietvertrags
mehr
Besitz
berechtigten
Untermieter
sonstigen
Nutzer
Anwendung
vgl.
Senat
Versäumnisurteil
3
.
Juni
830
;
Urteil
19
.
Oktober
IX
ZR
jeweils
.
2
.
Rechtsfehler
geht
Berufungsgericht
ferner
Vorliegen
Vindikationslage
.
Eigentum
Klägerin
vermieteten
Räumen
ist
Feststellungen
Streit
.
Beklagte
Besitzrecht
beruft
verweist
Berufungsgericht
Recht
Vortrag
rechtskräftigen
Räumungsurteils
präkludiert
ist
.
Rechtskraft
Eigentümer
Besitzer
ergangenen
Urteils
Herausgabe
Sache
hat
auch
Feststellung
Gegenstand
Besitzer
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Recht
Besitz
zustand
Urteil
26
Juli
64
;
Senat
Urteil
20
.
Februar
.
3
.
Richtig
ist
auch
Anspruch
§
§
Abs.
ankommt
Umfang
Beklagte
Besitz
herauszugebenden
Sache
hatte
.
Soweit
vereinzelt
vertreten
wird
Untermieter
herauszugebenden
Nutzungen
genutzten
Räume
beschränkten
kann
gefolgt
werden
.
gegebene
Begründung
Wohnung
ebenso
Einfamilienhaus
nur
Einheit
zurückgegeben
werden
könne
hat
Rahmen
Schadensersatzanspruchs
§
Abs.
§
Berechtigung
;
Ansprüche
§
§
Abs.
Satz
lässt
jedoch
übertragen
.
Gibt
unmittelbarer
Besitzer
Raums
Wohnung
ist
Eigentümer
zumutbar
nur
Teile
Wohnung
vermieten
so
setzt
unmittelbare
Besitzer
Raums
Ursache
gesamte
Wohnung
vermietet
werden
kann
entsprechender
Mietausfallschaden
entsteht
30
;
OLG
298
;
.
Rahmen
§
Abs.
geht
Besitzer
gezogene
schuldhaft
gezogene
Nutzungen
.
Räumlichkeiten
Besitz
besteht
können
Nutzungen
gezogen
werden
vgl.
Senat
Urteil
6
November
.
Berufungsgericht
geht
ferner
auch
zutreffend
Beklagte
ergangene
Räumungsurteil
hindert
ist
Besitz
Räumen
Abrede
stellen
.
Rechtskraft
Räumungsurteils
steht
Umfang
Beklagte
Besitz
herauszugebenden
Räumen
hatte
.
Ebenso
§
gestützten
Räumungsklage
rechtskräftig
Eigentum
entschieden
wird
vgl.
Senat
Urteil
13
November
kann
Räumungsurteil
Bindungswirkung
dahingehend
entnommen
werden
Umfang
Beklagte
Besitzer
herauszugebenden
Sache
war
.
4
.
Berufungsgericht
legt
Entscheidung
Ergebnis
auch
Recht
zugrunde
Klägerin
Beklagten
Gesamtschuldner
Anspruch
nehmen
kann
.
Eigentümer
kann
Voraussetzungen
§
§
mittelbaren
Besitzer
Herausgabe
Rechtsfrüchte
etwa
Nutzungsentschädigung
§
Untermietverhältnis
Anspruch
nehmen
.
unmittelbaren
Besitzer
kann
Eigentümer
Voraussetzungen
§
§
tatsächlich
gezogenen
Nutzungen
also
objektiven
Mietwert
innegehabten
Räume
Urteil
22
.
Oktober
verlangen
.
mittelbaren
unmittelbaren
Besitzer
liegt
Fällen
Gesamtschuld
MünchKomm-BGB/Baldus
6
.
Aufl
.
.
9
;
BGB/Fritzsche
Edition
§
.
.
Ansprüche
haben
jeweils
anderen
Inhalt
.
decken
Abweichung
objektiven
Mietwerts
jeweils
vereinbarten
Mietzins
auch
Höhe
vgl.
Urteil
12
.
August
.
.
Eigentümer
wiederum
darf
doppelte
Befriedigung
erlangen
Senat
Urteil
6
November
;
RGRK/Pickart
12
.
Aufl
.
.
6
;
Staudinger/Gursky
§
.
28
;
Soergel/Stadler
13
.
Aufl
.
.
27
;
er/Emmerich
Bub/Treier
Handbuch
Wohnraummiete
4
.
Aufl
.
.
.
Senat
hat
Eigentümer
Wahlrecht
eingeräumt
Schuldner
Anspruch
nehmen
will
.
Wahlrecht
ist
aber
noch
endgültig
ausgeübt
Schuldner
verklagt
.
Vielmehr
hat
Senat
zugelassen
Eigentümer
erfolglosen
Inanspruchnahme
Besitzers
auch
noch
anderen
Besitzer
vorgeht
.
bloßen
Inanspruchnahme
Schuldners
erlischt
Haftung
;
haftet
vielmehr
Eigentümer
voller
Höhe
befriedigt
ist
Senat
Urteil
6
November
aaO
.
Gefahr
unstatthaften
doppelten
Befriedigung
ist
allerdings
auch
dann
gegeben
Eigentümer
zugleich
Besitzer
mittelbaren
auch
unmittelbaren
Anspruch
nimmt
sichergestellt
ist
Leistung
Gesamtschuld
nur
einmal
beanspruchen
kann
.
Insoweit
sind
§
.
entsprechend
heranzuziehen
MünchKomm-BGB/Baldus
6
.
Aufl
.
.
.
Analogie
liefert
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Begründung
Erfüllung
Schuldner
auch
anderen
wirkt
.
Auch
erscheint
entsprechende
Heranziehung
§
Ausgleich
Schuldnern
sachgerechter
Heranziehung
Vorschriften
Rechtsmängelhaftung
ansonsten
beschränkte
vgl.
§
.
.
führt
Analogie
§
.
prozessökonomischen
Ergebnissen
.
Würde
Inanspruchnahme
Beklagten
nur
zugelassen
Zwangsvollstreckung
Klägerin
Beklagten
fruchtlos
bliebe
ließe
noch
feststellen
so
müsste
Klage
Beklagte
derzeit
unbegründet
abgewiesen
werden
.
nur
gige
Haftung
Besitzer
abhängig
wäre
Eigentümer
zunächst
vorgeht
vgl.
OLG
;
nähme
auch
Möglichkeit
zeitnah
Zwangsvollstreckung
betreiben
.
Schutzwürdige
Schuldnerinteressen
stehen
entsprechende
Heranziehung
§
.
hinreichende
Absicherungen
bietet
.
5
.
Verfahrensfehlerhaft
ist
jedoch
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
lediglich
Besitz
Zimmern
Mitbesitz
Gemeinschaftsküche
gehabt
.
Richtig
ist
zwar
Klägerin
Umfang
Besitzes
Beklagten
Räumen
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
§
Eintritts
Bösgläubigkeit
§
Abs.
Satz
beweisbelastet
ist
vgl.
MünchKomm-BGB/Baldus
6
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Vortrag
Beklagte
habe
Beklagten
gemietete
Haus
allein
genutzt
jedoch
hinreichend
substantiiert
so
benannten
Zeugen
Behauptung
hätten
vernommen
werden
müssen
.
Partei
genügt
Darlegungslast
Tatsache
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
ist
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
Beschluss
9
.
Februar
.
st
.
.
.
Unerheblich
ist
wahrscheinlich
Darstellung
ist
eigenem
Wissen
Schlussfolgerung
Indizien
beruht
Senat
Beschluss
8
.
Mai
.
Partei
darf
grundsätzlich
auch
Tatsachen
behaupten
genauen
Kenntnisse
hat
Lage
Dinge
aber
wahrscheinlich
hält
Senat
Beschluss
12
.
Juni
.
.
Pflicht
Substantiierung
ist
erst
dann
entsprochen
Gericht
Darstellung
beurteilen
kann
gesetzlichen
-9-
setzungen
Behauptung
geknüpften
Rechtsfolgen
erfüllt
sind
Beschluss
9
.
Februar
aaO
;
jeweils
.
Maßstäben
ist
bereits
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
erfolgte
Vortrag
Klägerin
hinreichend
substantiiert
.
ist
Klägerin
Erfolg
rügt
zunächst
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Beschluss
29
.
April
hat
hingewiesen
substantiierten
Sachvortrages
Beklagten
alleinige
Nutzung
Objekts
auch
unmittelbarer
Besitz
zugestanden
anzusehen
ist
.
änderte
spätere
Vortrag
Klägerin
Schriftsatz
10
.
Mai
.
hat
zwar
vorgetragen
Beklagte
größten
Teil
Hauses
selbst
genutzt
habe
.
sind
aber
Anhaltspunkte
ersichtlich
Klägerin
ursprünglichen
Vortrag
unmittelbare
Besitzerin
gesamten
Anwesens
sei
Beklagte
gewesen
abrücken
wollte
Schriftsatz
auch
Darstellung
bestritten
hat
GmbH
Objekt
teilweise
genutzt
habe
.
Berufungsgericht
Vortrag
gleichwohl
unklar
ansah
wäre
verpflichtet
gewesen
Klägerin
hinzuweisen
.
Rechtsfehlerhaft
sieht
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
unbeachtlich
.
Richtig
ist
zwar
unzulässig
ist
Behauptung
greifbare
Anhaltspunkte
Vorliegen
bestimmten
willkürlich
Geratewohl
gleichsam
Blaue
aufzustellen
Senat
Urteil
13
.
Dezember
.
Annahme
missbräuchlichen
Beweisantritts
ist
jedoch
Zurückhaltung
geboten
oftmals
Partei
erspart
bleibt
Zivilprozess
Tatsachen
behaupten
genauen
Kenntnisse
haben
kann
Senat
Urteil
13
.
Dezember
.
rechtsmissbräuchlichen
Beweisantritt
ist
hier
festgestellt
ersichtlich
.
Gegenteil
legt
Schreiben
Beklagten
11
.
Dezember
Beklagte
Klägerin
Revisionsbegründung
bezogen
hat
gerade
nahe
Beklagte
alleinige
Nutzerin
Anwesens
war
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Rechtsstreit
ist
Sinne
§
Abs.
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
streitigen
Frage
Umfang
Beklagte
Besitz
Räumlichkeiten
hatte
Beweis
erheben
haben
wird
.
weitere
Sachbehandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Räumungsklage
Beklagte
erst
5
Juli
rechtshängig
geworden
ist
kommt
Bestehen
Anspruchs
Herausgabe
Nutzungen
Zeitraum
1
.
4
Juli
bösgläubig
Sinne
§
Abs.
Satz
war
.
Berufungsgericht
bejaht
Hinblick
14
.
Juni
erklärte
Räumungsaufforderung
.
pauschal
bestreite
sei
§
Abs.
unbeachtlich
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Auch
Beklagte
Gespräch
Ehemann
Klägerin
Tag
einräumt
reicht
erhebliches
Bestreiten
Räumungsaufforderung
anlässlich
Unterredung
stellt
.
Misst
Gericht
Einzelheiten
Inhalt
Ablauf
Gesprächs
Bedeutung
Zuverlässigkeit
Wahrscheinlichkeit
beweisenden
Behauptung
sind
Umstände
entsprechende
Nachfrage
Beweisaufnahme
klären
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
September
.
juris
;
Beschluss
12
.
Juni
.
juris
.
wird
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
Räumungsaufforderung
Juni
nachzugehen
prüfen
haben
erforderliche
Kenntnis
Beklagten
Sinne
§
Abs.
Satz
begründete
.
Czub
Hinweis
:
ist
Einspruch
eingelegt
worden
Hinweis
:
Einspruch
wurde
zurückgenommen
.
Vorinstanzen
:
AG
Königswinter
Entscheidung
Entscheidung
25.07.2013