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967 lines
8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
Juli
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EGBGB
Art
.
§
Satz
Ansprüche
Dauerschuldverhältnis
31
.
Dezember
erfüllen
waren
ist
Bürgerliche
Gesetzbuch
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
weiterhin
anzuwenden
.
§
.
Vereinbarung
Pflugtauschs
finden
§
§
.
entsprechende
Anwendung
Ausgestaltung
Gegenleistungsverpflichtung
Verpflichtung
Besitzüberlassung
Modifikation
Zahlungsverpflichtung
Pächters
bedingt
.
.
13
Juli
OLG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
27
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Kläger
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Landwirt
.
10
.
Oktober
schloss
beklagten
Genossenschaft
Vertrag
Grund
Beklagten
gepachtete
Grundstücke
Bewirtschaftung
Recht
Bewirtschaftung
Beklagten
gepachteter
Grundstücke
überließ
.
Beklagten
Kläger
Bewirtschaftung
überlassenen
Grundstücken
gehörte
große
Flurstück
"
"
.
jeweiligen
pächter
stimmten
Vertrag
Parteien
.
Kläger
nutzte
Flurstück
"
"
Grünland
.
Nutzung
beantragte
zuständigen
Landwirtschaftsamt
Thüringischen
Programm
Förderung
umweltgerechter
Landwirtschaft
Erhaltung
Kulturlandschaft
Naturschutz
Landschaftspflege
.
Förderung
hängt
u.a.
Nutzung
Grünland
Jahre
andauert
.
Förderung
lief
Kläger
erhielt
DM
Fördermittel
.
übergab
Beklagte
Flurstück
"
Landwirt
"
Wintergerste
bestellte
.
Hinblick
stellung
widerrief
Landwirtschaftsamt
Förderungsbescheide
verlangte
Kläger
Rückzahlung
ausgezahlten
Fördermittel
zuzüglich
Zinsen
insgesamt
DM/7.435,76
.
Klage
verlangt
Kläger
Ersatz
Behörde
zurückverlangten
Betrags
entgangener
weiterer
Fördermittel
Wiedereinräumung
Besitzes
"
"
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Klage
begründet
.
qualifiziert
Rechtsverhältnis
Parteien
Pflugtauschvertrag
wendet
§
§
.
.
meint
Beklagten
behaupteten
mündlichen
Kündigungen
Vertrages
hätten
Bestand
unberührt
gelassen
Kündigung
gemäß
§
594f
schriftlich
erfolgen
habe
.
sei
Kläger
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
begründet
.
Kläger
sei
nämlich
mehr
Lage
gewesen
vertraglichen
Verpflichtungen
.
erfüllen
Verpächter
Kläger
bestehenden
Pachtverträge
Teil
Grundstücke
Beklagten
überlassen
habe
gekündigt
hätten
.
sei
Beklagte
gemäß
§
berechtigt
gewesen
Verpflichtungen
vereinbarten
Vertrag
zurückzuhalten
Flurstück
"
"
überlassen
Flurstück
Eigentümer
gepachtet
gehabt
habe
.
Wiedereinräumung
Besitzes
Flurstück
könne
Kläger
verlangen
Beklagte
Schreiben
11
Juli
Vertrag
10
.
Oktober
möglicherweise
26
November
gekommenen
weiteren
Pflugtauschvertrag
Wirkung
31
.
Dezember
wirksam
gekündigt
habe
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
nur
teilweise
stand
.
1
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Kläger
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
§
Abs.
.
begründet
.
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
findet
Bürgerliche
Gesetzbuch
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Anwendung
.
Parteien
vereinbarten
Vertrag
handelt
zwar
Dauerschuldverhältnis
1
.
Januar
Bürgerliche
Gesetzbuch
grundsätzlich
1
.
Januar
geltenden
Fassung
anzuwenden
ist
.
gilt
jedoch
1
.
Januar
beendete
Dauerschuldverhältnisse
Ansprüche
1
.
Januar
fortbestehenden
Dauerschuldverhältnis
Ablauf
Tages
erfüllen
waren
.
Insoweit
trifft
Sinn
Art
.
§
Satz
Bürgerliche
Gesetzbuch
Fassung
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
zuvor
begründete
Dauerschuldverhältnisse
anwendbar
machen
Parteien
Frist
Anpassung
laufenden
Pflichten
Dauerschuldverhältnis
1
.
Januar
Kraft
getretene
Änderung
Bürgerlichen
Gesetzbuchs
einzuräumen
Staudinger/Löwisch
Art
.
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
Vertrag
Parteien
zutreffend
Pflugtausch
qualifiziert
§
§
.
angewendet
.
wird
Revision
beanstandet
lässt
Rechtsfehler
auch
erkennen
.
Vertrag
verpflichtete
Beklagte
Kläger
Besitz
Vertrag
bezeichneten
Grundstücken
selbständigen
Bewirtschaftung
überlassen
.
Leistung
Beklagten
war
unentgeltlich
;
Gegenleistung
hatte
Kläger
Beklagten
vielmehr
Besitz
anderen
Grundstücken
Zeit
überlassen
Beklagte
Grundstücken
Pachtbesitz
unmittelbaren
Besitz
überlassen
hatte
.
Verträge
sind
insbesondere
Aufhebung
kollektiven
Bewirtschaftung
landwirtschaftlich
genutzter
Grundstücke
neuen
Ländern
üblich
Staudinger/v
.
§
Rdn
.
4
;
Fassbender/Hötzel/
Landpachtrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
7a
.
werden
üblicherweise
Pflugtausch
bezeichnet
Landpachtrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
24
;
Puls
;
ferner
Urteil
5
.
März
;
OLG
59
;
OLG
.
Pflugtausch
handelt
gegenseitiges
Vertragsverhältnis
Regelungen
allgemeinen
Schuldrechts
Bürgerlichen
Anwendung
finden
.
finden
§
§
.
entsprechende
Anwendung
Ausgestaltung
Gegenleistungsverpflichtung
Verpflichtung
Besitzüberlassung
Modifikation
Zahlungsverpflichtung
bedingt
Fassbender/Hötzel/
aaO
§
Rdn
.
.
Ausgestaltung
Gegenleistungsverpflichtung
Pflicht
Überlassung
unmittelbaren
Besitzes
anderen
Grundstücken
macht
Vertragsparteien
Pächtern
überlassenen
Grundstücke
Verpächtern
Gegenleistung
überlassenen
Grundstücke
vgl.
Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery
aaO
§
Rdn
.
;
591b
Rdn
.
.
Entzieht
Parteien
Pflugtauschvertrags
anderen
Partei
Besitz
überlassenen
Grundstücke
verstößt
Hauptpflicht
Vertrag
ist
anderen
Partei
§
Abs.
.
Ersatz
verpflichtet
Besitzentziehung
Schaden
entsteht
.
So
verhält
unbestrittenen
Vorbringen
Klägers
.
Frage
Zurückbehaltungsrechts
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
stellt
insoweit
.
Vorschrift
berechtigt
Parteien
gegenseitigen
Vertrages
Leistung
Bewirkung
Gegenleistung
zurückzubehalten
.
Anspruch
Rückgabe
erbrachten
Leistung
gar
Recht
eigenmächtigen
Rücknahme
gewährt
Bestimmung
.
Mangel
Berechtigung
Klägers
fortdauernden
Besitz
Beklagte
überlassener
Grundstücke
Verpächtern
führt
auch
Kläger
Leistungsverpflichtung
Beklagten
erfüllt
hätte
Beklagte
Grundstücke
gemäß
§
Abs.
Verpächter
Klägers
herauszugeben
hat
.
hat
Kläger
vorgetragen
Beklagte
nutze
Pflugtauschvertrags
überlassenen
Grundstücke
weiterhin
;
Einlassung
Beklagten
Vorbringen
fehlt
.
kann
Senat
Kläger
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
abschließend
entscheiden
.
Beklagte
hat
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
behauptet
Kläger
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
sei
gepfändet
Gläubiger
Klägers
Einziehung
überwiesen
worden
.
tung
hat
Kläger
Schriftsatznachlass
beantragt
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
verweigert
hat
.
2
.
Revision
ist
begründet
Berufungsgericht
vertraglichen
Anspruch
Klägers
Beklagte
verneint
hat
Besitz
Flurstück
"
"
wieder
überlassen
.
scheitert
Kündigung
Pflugtauschvertrages
Beklagte
.
Pflugtauschverträge
werden
Sicherung
Fruchtfolge
Arrondierung
Betriebsflächen
geschlossen
Puls
.
ersteren
Fall
werden
üblicherweise
kurze
Zeit
unbefristet
Möglichkeit
Kündigung
entsprechend
§
geschlossen
.
Soll
Pflugtausch
Arrondierung
Betriebsfläche
Vertragspartei
dienen
kommt
Interesse
Sicherung
Flächenbestands
besondere
Bedeutung
.
Fall
wird
Pflugtausch
üblicherweise
lange
Dauer
vereinbart
Puls
aaO
.
hat
Kläger
behauptet
Vertrag
10
.
Oktober
habe
Arrondierung
Betriebsfläche
gedient
.
Ziff
.
Vertrages
"
Flächentausch
so
lange
Gültigkeit
habe
Flurneuordnung
endgültige
Festlegung
"
erfolge
sei
Recht
ordentlichen
Kündigung
Vertrages
ausgeschlossen
worden
.
Verlauf
Rechtsstreits
hat
Kläger
indessen
weitere
26
November
datierte
Fassung
Pflugtauchvertrags
vorgelegt
"
Laufzeit
Vertrages
Jahre
befristet
"
ist
.
ordentlichen
Kündigung
zugängliche
Pflugtauschvertrag
-9-
10
.
Oktober
ist
hiernach
jährlich
kündbaren
Vertrag
abgelöst
worden
.
Vortrag
Klägers
hat
Beklagte
Eigen
gemacht
.
aber
ist
Feststellung
Berufungsgerichts
beanstanden
Vertragsverhältnis
Parteien
sei
schriftlichen
Kündigung
Beklagten
11
Juli
entsprechender
Anwendung
Abs.
Ablauf
31
.
Dezember
beendet
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Mühlhausen
Entscheidung
16.12.2004
OLG
Entscheidung
27.07.2006