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1132 lines
9.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Rückübertragung
Grundstücks
berechtigten
Anmelder
gemäß
Abs.
führt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG
Anspruch
Herausgabe
Verfügungsberechtigten
1
Juli
gezogenen
Nutzungen
Grundstücks
.
Anspruch
entsteht
bestandskräftigen
Feststellung
Berechtigung
Anmelders
Verfahren
Vermögensgesetz
.
.
25
.
Februar
Kammergericht
LG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Februar
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Kammergerichts
1
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Nutzungen
Grundstücks
früheren
Ostteil
.
Wohnhaus
bebaute
Grundstück
wurde
ersteigert
.
Grundstück
Oktober
war
jüdischer
Herkunft
.
veräußerte
.
wurde
überführt
.
Wiedervereinigung
erhielt
Beklagte
zugeordnet
.
nutzte
Haus
Vermietung
Verpachtung
.
Klägerin
meldete
Berechtigte
.
Entsprechend
verfuhren
Erben
RückübertragungsH.
.
scheid
6
.
Oktober
verfügte
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Rückübertragung
Grundstücks
Klägerin
.
Antrag
Beklagten
erließ
Senatsverwaltung
Stadtentwicklung
17
.
Januar
Bescheid
stück
§
jeweils
hälftigem
Miteigentum
Klägerin
Erben
übertragen
wurde
.
Bescheid
wurde
4
.
Februar
vollziehbar
.
Beklagte
übergab
Grundstück
8
.
März
.
20
Juli
wurde
Bescheid
6
.
Oktober
bestandskräftig
.
Schreiben
5
.
Dezember
verlangte
Klägerin
Abrechnung
Erträge
Aufwendungen
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Klage
hat
Wege
Stufenklage
Auskunft
Beklagten
1
Juli
8
.
März
Vermietung
Verpachtung
Hauses
gezogenen
ausstehenden
Entgelte
Auskehrung
Abtretung
offener
Entgeltforderungen
beantragt
.
Landgericht
hat
Auskunftsbegehren
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Abweisung
Auskunftsanspruchs
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Beklagte
sei
Klägerin
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG
pflichtig
.
Klägerin
genauen
Darlegung
Ansprüche
notwendige
Kenntnis
habe
Beklagte
weiteres
Auskunft
erteilen
könne
sei
verlangten
Auskunft
verpflichtet
.
Zwar
sei
Mit)Eigentum
Grundstück
Klägerin
Rückübertragungsbescheid
§
VermG
Bescheid
§
InVorG
übertragen
worden
.
Übertragung
Bestimmung
sei
jedoch
zumindest
dann
Übertragungsempfänger
restitutionsberechtigt
sei
Rückübertragung
§
VermG
gleichzusetzen
.
Anspruch
Herausgabe
Entgelte
sei
Klägerin
rechtzeitig
Sinne
§
Abs.
Satz
VermG
geltend
gemacht
worden
.
Fristbeginn
komme
Bestandskraft
Bescheids
Investitionsvorranggesetz
Bestandskraft
Bescheids
6
.
Oktober
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
II
.
Klägerin
hat
Grunde
Anspruch
Herausgabe
Beklagten
1
Juli
8
.
März
Vermietung
Verpachtung
Hauses
begründeten
Entgelte
.
Entgelte
Klägerin
Gegensatz
Beklagten
bekannt
sind
kann
Beklagten
gem.
§
Auskunft
verlangen
.
Herausgabeanspruch
Klägerin
folgt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG.
Anspruch
ist
gem.
§
Abs.
Satz
VermG
Bestandskraft
Rückübertragungsbescheids
6
.
Oktober
entstanden
.
Klägerin
Grundstück
schon
zuvor
Miteigentum
übertragen
worden
ist
läßt
Verpflichtung
Beklagten
entfallen
.
Schreiben
Klägerin
5
.
Dezember
ist
Abs.
VermG
bestimmte
Frist
gewahrt
.
1
.
§
Abs.
Satz
VermG
kann
Berechtigte
Grundstück
restituiert
worden
ist
Verfügungsberechtigten
Erstattung
1
Juli
Verfügungsberechtigten
Vermietung
Verpachtung
Grundstücks
erhaltenen
Entgelte
verlangen
.
entsprechende
Regelung
enthält
§
.
Insoweit
besteht
planwidrige
Lücke
vereinfachte
Rückübertragung
Berechtigten
Entgelte
anders
stellen
wollte
Rückübertragung
Vermögensgesetz
.
Lücke
ist
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG
schließen
Restitution
§
Übertragung
Eigentums
Berechtigten
erfolgt
.
Ziel
Vermögensgesetzes
ist
rechtsstaatswidrig
Vermögen
Berechtigten
zurückzugewähren
.
Rückgewähr
geschieht
gem.
§
Abs.
VermG
Rückübertragung
.
Ziel
Vermögensgesetzes
entspricht
vollem
Umfang
Ziel
§
Rückübertragung
Vorschrift
Berechtigten
erfolgt
.
Unterschied
besteht
allein
Behörde
einzuhaltenden
Verfahren
.
Gegensatz
Rückübertragung
§
Abs.
VermG
setzt
Rückübertragung
§
Abs.
Prüfung
Berechtigung
angemeldeten
Anspruchs
.
Insoweit
ist
Verfahren
§
vereinfacht
amtliche
Überschrift
Vorschrift
Ausdruck
bringt
.
Investitionsabsicht
Anmelders
ist
Voraussetzung
vereinfachten
Verfahrens
.
Rückübertragung
erfolgt
§
Abs.
vielmehr
"
Investitionsvorrangbescheid
Verpflichtung
Investitionen
enthält
"
.
Restitution
Vermögensgesetz
wirkt
.
Übertragung
Eigentums
Nutzung
restituierten
Grundstücks
gezogenen
Entgelte
stehen
gem.
§
Abs.
Satz
VermG
grundsätzlich
Verfügungsberechtigen
.
Grundsatz
ist
Ausgleichsleistungsgesetz
27
.
September
durchbrochen
worden
.
Gesetz
vorgenommenen
Ergänzung
Vermögensgesetzes
§
Abs.
Satz
stehen
Entgelte
1
Juli
nunmehr
Berechtigten
.
sollte
Mißstand
abgeholfen
werden
ausgebreitet
hatte
.
Restitutionsverfahren
war
nämlich
Verfügungsberechtigten
vielfach
verzögert
worden
länger
Genuß
Einnahmen
Vermietung
zurückzuübertragenden
Grundstücks
kommen
.
oft
erheblichen
Mieteinnahmen
wurden
notwendige
Erhaltungsmaßnahmen
Gebäuden
andere
eigene
Zwecke
verwendet
.
hat
§
Abs.
Satz
VermG
abgeholfen
Senat
.
Mißstand
wird
eingeschränkte
Prüfung
Verfahren
§
begegnet
.
Auch
Verfahren
"
vereinfachten
Rückübertragung
"
kann
Einzelfall
längeren
Zeitraum
hinziehen
BT-Drucks
.
14/7228
S.
.
Gefahr
mißbräuchlicher
Gestaltungsmöglichkeiten
eröffnet
wären
Verfahren
§
§
Abs.
Satz
VermG
ausschlösse
wäre
Berechtigten
sogar
noch
vergrößert
.
Verfügungsberechtigten
würde
erheblicher
Anreiz
geschaffen
Restitutionsverfahren
Vermögensgesetz
gern
späteren
Zeitpunkt
zusätzlich
Verfahren
§
einzuleiten
so
Verpflichtung
Auskehr
Mieteinnahmen
befreien
vgl.
schriftliche
Äußerung
Sachverständigen
öffentlichen
Anhörung
Rechtsausschusses
Entwurf
Zweiten
Vermögensrechtsergänzungsgesetzes
Sitzung
17
.
April
Protokoll
S.
.
kann
Berechtigte
Erfolg
entgegenwirken
weigert
Grundstück
übernehmen
§
Abs.
Satz
ermöglicht
.
Macht
Berechtigte
Möglichkeit
Gebrauch
läuft
Gefahr
Grundstück
anderen
Anmelder
übertragen
wird
endgültig
verloren
geht
.
ist
Ausweg
.
Lücke
Regelung
Investitionsvorranggesetzes
ist
vielmehr
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG
Rückübertragung
Abs.
schließen
.
Ergebnis
wird
Regierungsentwurf
Zweiten
Vermögensrechtsergänzungsgesetzes
17
.
August
Annahme
Revision
bestätigt
.
Entwurf
sah
nämlich
entsprechende
Anwendung
Vermögensgesetzes
Rückübertragung
§
Abs.
.
Abs.
Satz
VermG
sollte
Vorschlag
Bundesregierung
Wortlaut
erhalten
:
"
Herausgabenanspruch
Satz
entsteht
Bestandskraft
Bescheids
Rückübertragung
Eigentums
Berechtigte
Eigentum
Vermögenswert
§
§
Investitionsvorranggesetzes
erworben
hat
Bestandskraft
Bescheids
Feststellung
Berechtigung
.
"
sollte
"
klargestellt
"
BR-Drucks
.
S.
Gesetzesvorlage
werden
Herausgabeanspruch
§
Abs.
Satz
VermG
auch
dann
-9-
besteht
Berechtigte
Eigentum
Vermögenswert
Bescheides
§
erworben
hat
zwar
Bestandskraft
Bescheids
Feststellung
Berechtigung
BR-Drucks
.
S.
Gesetzesvorlage
.
Begründung
Gesetzentwurfs
führt
Rückübertragung
Investitionsvorrangbescheid
anschließender
Berechtigungsfeststellung
könne
anders
behandelt
werden
Restitution
Vermögensgesetz
BR-Drucks
.
S.
Gesetzesvorlage
.
ist
Bundesrat
Stellungnahme
27
.
September
zwar
getreten
BR-Drucks
.
S.
.
ablehnenden
Auffassung
Bundesrats
kann
aber
entnommen
werden
Eigentumsübergang
§
Anspruch
Nutzungsherausgabe
besteht
.
Beklagte
verkennt
Stellungnahme
Bundesrats
Entwurf
Zweiten
Vermögensrechtsergänzungsgesetzes
Rückschlüsse
Ausgleichsleistungsgesetz
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
erlaubt
übersieht
Bundesregierung
Ablehnung
Bundesrats
Gesetzentwurf
weiter
verfolgt
ergänzt
Gegenäußerung
24
.
Oktober
Bundestag
eingebracht
hat
BT-Drucks
.
.
Bundestag
hat
Einwände
Bundesrats
geteilt
.
Gesetz
wurde
Vorschlag
Bundesregierung
Bundestag
26
.
April
beschlossen
.
Letztlich
verblieb
jedoch
divergierenden
Meinungsäußerungen
Gesetzgebungsorgane
Bundesrat
31
.
Mai
Vermittlungsausschuß
anrief
BR-Drucks
.
Gesetzentwurf
Ablauf
14
.
Legislaturperiode
Bundestags
Diskontinuität
anheim
fiel
.
§
Abs.
Satz
VermG
kann
ebenfalls
Gegenteiliges
entnommen
werden
.
Anknüpfung
Anspruchsentstehung
Rückübertragung
§
Abs.
Satz
VermG
ergibt
Eigentumsübertragung
Feststellung
Berechtigung
Bescheid
§
Abs.
VermG
gleichzeitig
erfolgen
.
führt
Auseinanderfallen
Rückübertragung
Feststellung
Berechtigung
Anmelders
Verpflichtung
Nutzungserstattung
entfallen
hätte
.
Gleichzeitigkeit
Rückübertragung
Feststellung
Berechtigung
sind
Frage
Entstehung
Anspruchs
Nutzungserstattung
vielmehr
Voraussetzungen
Bedeutung
.
eingetreten
Entscheidend
sind
.
So
verhält
ist
allein
hier
.
Rückübertragung
Bescheid
17
.
Januar
führte
Feststellung
Berechtigung
Klägerin
.
geschah
erst
Eintritt
Bestandskraft
Bescheids
6
.
Oktober
20
Juli
.
2
.
Auch
§
Abs.
Satz
VermG
genannte
weitere
Voraussetzung
Herausgabeanspruch
Jahres
Eintritt
Bestandskraft
Rückübertragungsbescheids
schriftlich
geltend
gemacht
werden
muß
ist
erfüllt
.
Herausgabeanspruch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG
entsteht
Anspruch
unmittelbarer
Anwendung
Vorschrift
gem.
§
Abs.
Satz
VermG
Eintritt
Bestandskraft
Restitutionsbescheids
.
war
hier
20
Juli
.
Schreiben
Klägerin
5
.
Dezember
ist
rechtzeitig
geltend
gemacht
worden
.
3
.
Einrede
Verjährung
Beklagte
Tatsacheninstanzen
noch
erhoben
hatte
ist
Berufungsgericht
zutreffender
Begründung
festgestellt
hat
unbegründet
wird
Revision
auch
verfolgt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Wenzel