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462 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AufenthG
§
;
§
Abs.
Verfahren
Abschiebungshaft
erforderliche
Dokumentation
Belehrung
anwaltlich
vertretenen
Betroffenen
Folgen
Rechtsmittelverzichts
kann
nur
Abschluss
Instanz
erfolgen
;
Anforderung
Rechtsmittelgerichts
gefertigte
dienstliche
Stellungnahme
Haft
anordnenden
ist
ausreichend
Fortführung
Senatsbeschlusses
1
.
Dezember
NVwZ
.
Beschluss
4
.
Dezember
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Traunstein
22
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
wurde
Jahr
Androhung
Abschiebung
Bundesrepublik
ausgewiesen
.
24
.
September
befand
Untersuchungshaft
.
Beschluss
1
.
Oktober
ordnete
Amtsgericht
Antrag
beteiligten
Behörde
Abschiebungshaft
Dauer
längstens
Monaten
Anschluss
Strafhaft
vollstreckt
werden
sollte
.
Abschiebungshaft
wurde
Ende
Untersuchungshaft
13
.
Januar
vollzogen
Beschluss
10
.
April
30
.
April
verlängert
.
Landgericht
hat
Beschluss
10
.
April
gerichtete
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
will
Betroffene
feststellen
lassen
angefochtenen
Beschluss
Rechten
verletzt
worden
ist
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
Unrecht
sieht
Beschwerdegericht
Beschwerde
unzulässig
Betroffene
wirksamen
Rechtsmittelverzicht
erklärt
habe
.
1
.
Rechtsprechung
Senats
muss
Gericht
Verfahren
Abschiebungshaft
anwaltlich
vertretenen
Betroffenen
Rechtsmittelverzicht
Sinne
§
Abs.
FamFG
abgeben
will
Rechtsmittelbelehrung
unabhängige
Belehrung
Folgen
Verzichts
erteilen
Rechtsbeschwerdegericht
nachprüfbar
dokumentieren
1
.
Dezember
NVwZ
.
Dokumentation
kann
Vermerk
Anhörung
enthalten
sein
Anschluss
gefertigt
werden
Formstrenge
Verfahrens
Zivilprozessordnung
Abs.
FamFG
übernommen
worden
ist
.
Abschluss
Instanz
kann
jedoch
mehr
nachgeholt
werden
.
Andernfalls
verfehlte
Zweck
tatsächlichen
Geschehensablauf
zeitnah
Akten
festzuhalten
.
2
.
gemessen
ist
Rechtsmittelverzicht
unwirksam
.
Anwalt
Betroffenen
war
Anhörung
anwesend
.
Grund
erforderliche
Belehrung
erfolgt
ist
lässt
feststellen
Dokumentation
fehlt
.
erst
Anforderung
Rechtsmittelgerichts
gefertigte
dienstliche
Stellungnahme
Haft
anordnenden
Richters
ist
ausreichend
.
3
.
Fehler
hat
auch
ausgewirkt
.
neueren
Rechtsprechung
Senats
führt
Verletzung
Verteidigungsrechten
insbesondere
Anspruchs
rechtliches
Gehör
zwar
automatisch
nur
dann
Beendigung
Haft
Verfahren
auch
anderen
Ergebnis
hätte
führen
können
näher
Senat
Beschluss
16
Juli
InfAuslR
.
Anschluss
.
.
.
ist
hier
aber
schon
auszugehen
ordnungsmäßige
Belehrung
abzugeben
Entschließung
abzusehen
Betroffenen
unmittelbar
beeinflusst
.
.
Senat
kann
Sache
entscheiden
§
Abs.
Satz
.
Rechtswidrigkeit
Inhaftierung
ergibt
weiteres
Senat
Inhaftierung
Beschlusses
1
.
Oktober
Zeit
5
.
Februar
Parallelverfahren
rechtswidrig
angesehen
hat
;
Entscheidung
beginnt
Lauf
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AufenthG
geregelten
Fristen
allerdings
bereits
Haftanordnung
Senat
Beschluss
4
.
Dezember
Veröffentlichung
bestimmt
.
Abschiebungshaft
gerechnet
1
.
Oktober
10
.
April
schon
Monate
andauerte
könnte
Verlängerung
nur
dann
rechtmäßig
erweisen
Betroffene
Abschiebung
Sinne
§
Abs.
Satz
AufenthG
verhindert
hätte
.
Feststellungen
Einhaltung
hat
Beschwerdegericht
nur
Zulässigkeit
Rechtsmittels
beschäftigt
hat
getroffen
.
wird
auch
Berücksichtigung
Ausführungen
Rechtsbeschwerdebegründung
nachzuholen
haben
.
IV
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
GNotKG
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
22.04.2014