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639 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
17
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Februar
insoweit
aufgehoben
Berufung
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Mai
Beklagten
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
72.161,36
.
Gründe
:
Kläger
erwarb
Jahr
Schalen
vorchristlicher
Zeit
byzantinische
Räucherkesselchen
.
stellte
Hessische
Ministerium
Wissenschaft
Kunst
Verdachts
Hehlerei
sicher
lagerte
Beklagten
frühere
Beklagte
Archäologe
beschäftigt
ist
hob
Sicherstellung
aber
Kläger
eingeleiteten
erfolgreichen
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
wieder
.
wies
Beklagten
Gegenstände
Kläger
herauszugeben
aber
geschah
.
weitere
verwaltungsgerichtliche
Klage
Klägers
Land
wurde
2
.
Juni
Herausgabe
Gegenstände
verurteilt
.
Beklagten
unterzeichneten
Schreiben
10
.
Mai
stellte
Beklagte
Kläger
Fall
Rechnung
Herausgabe
Gegenstände
kommen
sollte
.
Begründet
wurde
Betrag
Aufwendungen
Untersuchungen
Zusammenhang
Erstellung
archäologischen
Fachgutachtens
Ausgleich
Folgen
Rufschädigung
Unterstützung
Antikenhehlerei
.
Kläger
beauftragte
Rechtsanwalt
Beklagten
wandte
erreichte
sein
Schreiben
10
.
Mai
gegenstandslos
erklärte
.
vorliegenden
Rechtsstreit
verlangt
Beklagten
Ersatz
entstandenen
Rechtsanwaltskosten
.
Landgericht
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
hier
Interesse
Beschluss
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Verwerfung
Berufung
Beklagten
unzulässig
möchte
insoweit
Durchführung
Berufung
erreichen
.
II
.
Berufungsgericht
meint
Kläger
habe
Urteil
Landgerichts
Berufungsbegründung
vorgeschriebenen
Weise
angegriffen
.
Landgericht
habe
Anspruch
Pflichtverletzung
EigentümerBesitzer-Verhältnis
nur
scheitern
lassen
§
tümer-Besitzer-Verhältnis
erst
Rechtshängigkeit
gelte
auch
Beklagte
Eigenbesitzer
nur
Besitzdiener
gewesen
sei
.
zweiten
Aspekt
setze
Berufungsbegründung
.
.
Rechtsbeschwerde
Klägers
Verwerfung
Berufung
Beklagten
hat
Erfolg
.
1
.
ist
§
Abs.
Satz
statthaft
.
Zulässig
ist
zwar
nur
§
Abs.
bezeichneten
Zulassungsgründe
vorliegt
Beschluss
7
.
Mai
.
ist
aber
Fall
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
Berufungsbegründung
überspannt
Kläger
Zugang
Rechtsmittelinstanz
Sachgründen
mehr
rechtfertigenden
Weise
erschwert
Handhabung
verfahrensrechtlichen
Vorschrift
Anspruch
Durchsetzung
materiellen
Rechts
unzumutbarer
Weise
verkürzt
vgl.
BVerfGE
.
Handhabung
Verfahrensrechts
verletzt
Rechtsstaatsprinzip
Grundrecht
Art
.
Abs.
GG
abzuleitenden
Justizgewährungsanspruch
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
2
.
Rechtsmittel
ist
auch
begründet
.
Berufungsbegründung
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Berufung
durfte
unzulässig
verworfen
werden
.
genannten
Vorschrift
hat
Berufungskläger
Umstände
bezeichnen
Erstgericht
vorgeworfene
Rechtsfehler
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
ergeben
.
Noch
zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
Berufungskläger
Urteil
Erstgerichts
Punkten
angreifen
muss
voneinander
unabhängige
selbständig
tragende
Erwägungen
gestützt
hat
.
hat
dann
Erwägungen
darzulegen
Entscheidung
trägt
;
andernfalls
ist
Rechtsmittel
unzulässig
Senat
Beschluss
28
.
Februar
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
erfordert
indes
Berufungskläger
Begründung
Rechtsmittels
nachteilig
beurteilten
Streitpunkten
erstinstanzlichen
Urteil
Stellung
nimmt
Urteile
5
.
Oktober
8
.
April
ZR
NJW-RR
gebietet
Vorschrift
inhaltliche
Trennung
Angriffe
Gründen
erstinstanzlichen
Entscheidung
Urteil
13
November
.
gesetzlichen
Anforderung
Berufungsbegründung
Rechtsfehler
Entscheidungserheblichkeit
bezeichnen
ist
auch
selbständige
Gründe
gestützten
klageabweisenden
erstinstanzlichen
Entscheidung
genügt
nur
Begründung
bezogene
Angriff
Rechtsgründen
auch
anderen
Abweisungsgrund
angefochtenen
Urteil
Fall
bringt
geeignet
ist
Urteil
insgesamt
Frage
stellen
Senat
Beschluss
28
.
Februar
.
.
So
ist
hier
.
Landgericht
hat
selbständigen
miteinander
konkurrierenden
Anspruchsgrundlagen
Kläger
geltend
gemachten
Ersatzanspruch
befasst
sämtlich
verneint
.
Berufungsbegründung
hat
Kläger
ausgeführt
Anspruch
folge
Pflichtverletzung
§
Abs.
Verbindung
Verletzung
§
StGB
Schutzgesetz
§
vorsätzlich
sittenwidriger
Schädigung
.
hat
zwar
Argumenten
befasst
Landgericht
Anspruch
Pflichtverletzung
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
verneint
hat
.
Berufungsbegründung
entspricht
aber
gesetzlichen
Anforderungen
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
eingeklagten
Anspruch
selbständige
konkurrierende
Anspruchsgrundlagen
Betracht
kommen
.
Berufung
Klage
haben
Lage
Erfolg
Klageforderung
Erstgericht
verneinten
Anspruchsgrundlagen
stützen
lässt
.
Berufungsbegründung
entspricht
dann
gesetzlichen
Anforderungen
Verneinung
auch
nur
Erstgericht
geprüften
Anspruchsgrundlagen
ordnungsgemäß
angreift
geltend
macht
Erstgericht
habe
Sachvortrag
Betracht
kommende
Anspruchsgrundlage
geprüft
.
Hier
hatte
Kläger
auch
Verneinung
Ansprüchen
unerlaubter
Handlung
gewandt
.
Mehr
musste
tun
.
Berufungsgericht
wird
Klageforderung
Beklagten
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Senats
Geltendmachung
unbegründeter
Ansprüche
Urteil
16
.
Januar
befassen
haben
nur
Verletzung
Pflichten
bestehenden
Vertragsverhältnis
auch
Verletzung
Schutzpflichten
Sonderrechtsbeziehung
erfasst
Senat
Urteil
16
.
Januar
f.
.
Urteil
12
.
Dezember
.
hier
Verwahrung
Gefäße
Beklagten
entstanden
ist
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
26.02.2013
Czub